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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 38/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO §§ 567 ff.
BRAGO § 23
BRAGO § 26
BRAGO § 31
BRAGO § 123
ArbGG § 78 Satz 1
ArbGG § 78 Satz 2
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 38/04

Verkündet am: 05.03.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, der seit dem 03.06.2002 bei der Beklagten als Bäcker gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 1.790,00 EUR brutto beschäftigt war, hat gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage mit folgenden Anträgen eingereicht:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 04.08.2003, zugegangen am 09.08.2003, beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 17.07.2003, 01.08.2003 und 04.08.2003 sämtlichst zugegangen am 09.08.2003, aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Mit Beschluss vom 11.09.2003 hat das Arbeitsgericht dem Kläger insoweit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z für die 1. Instanz bewilligt, als der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) beantragt hat, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum 15.08.2003 fortbestanden hat; im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Bewilligungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

Nachdem der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 11.09.2003 beendet worden war, hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beider Parteien auf 10.740,00 EUR festgesetzt und dabei für jeden der beiden angekündigten Klageanträge drei Bruttomonatsvergütungen des Klägers berücksichtigt.

Auf Antrag des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht Mainz sodann die an den Klägervertreter zu zahlende Vergütung gemäß § 123 BRAGO festgesetzt. Dabei wurde ein Vergütungsanspruch in Höhe von 179,80 EUR zuerkannt, der aus einem Gegenstandswert in Höhe von 416,28 EUR ermittelt worden ist. Das Gericht hat dabei, entsprechend dem Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Vergütung für die Zeit vom 09.08.2003 bis 15.08.2003 (1.790,00 EUR : 4,3 Wochen = 416,28 EUR) als maßgeblich angesehen.

Der Klägervertreter hat gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss mit Schriftsatz vom 17.12.2003 Erinnerung beim Arbeitsgericht Mainz eingelegt und beantragt, entsprechend seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 02.12.2003 einen von der Staatskasse zu leistenden Erstattungsbetrag in Höhe von 727,90 EUR festzusetzen. Er hat geltend gemacht, Grundlage für die Vergütungsfestsetzung müsse ein Gegenstandswert in Höhe von 5.370,00 EUR sein, da das Gericht bei der Gegenstandswertfestsetzung beide Klageanträge mit jeweils drei Bruttomonatsgehältern berücksichtigt habe.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Erinnerung des Klägervertreters mit Beschluss vom 22.12.2003 nicht abgeholfen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Festsetzung der Vergütung maßgeblich sei.

Darüber hinaus hat auch die zuständige Richterin beim Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 15.01.2004 die Erinnerung vom 17.12.2003 zurückgewiesen.

Der Klägervertreter hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.01.2004, der ihm am 02.02.2004 zugestellt worden ist, am 04.02.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2004 aufzuheben und die beantragte Vergütung gemäß Kostenerstattungsantrag vom 02.12.2003 festzusetzen.

Der Klägervertreter hat geltend gemacht,

zur Begründung des Antrages werde auf die Begründung der Erinnerung vom 17.12.2003 verwiesen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde des Klägervertreters nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2004 ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 128 Abs. 4 BRAGO, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Klägervertreter hat einen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse nur insoweit, als Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht ist in dem Beschluss vom 11.09.2003 auf die begehrte Feststellung beschränkt worden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vom 09.08. bis 15.08.2003 fortbestanden hat. Der Gegenstandswert für diesen Teil aus den Klageanträgen des Klägers beläuft sich entsprechend der zutreffenden Berechnung des Arbeitsgerichts Mainz auf 416,28 EUR (1.790,00 EUR : 4,3 Wochen). Hieraus folgen nach §§ 123, 31, 23 BRAGO eine Prozessgebühr, einer Erörterungsgebühr sowie eine Vergleichsgebühr in Höhe von jeweils 45,00 EUR. Hinzukommt eine Post- und Telekommunikationspauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 20,00 EUR. Die sich ergebende Zwischensumme in Höhe von 155,00 EUR erhöht sich um die Mehrwertsteuer von 16% (= 24,80 EUR), so dass sich ein insgesamt festzusetzender Vergütungsbetrag in Höhe von 179,80 EUR ergibt.

Soweit der Klägervertreter in seiner Erinnerungsbegründung demgegenüber die Auffassung vertreten hat, die eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei für die maßgebliche Bewertung der Klageanträge des Klägers unmaßgeblich, ist dies unverständlich und in keiner Weise nachvollziehbar.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägervertreters zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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