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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.03.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 40/08
Rechtsgebiete: MTV, ArbGG, TVG
Vorschriften:
MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2 | |
MTV § 24 | |
MTV § 27 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
TVG § 4 Abs. 1 |
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.10.2007 Az.: 9 Ca 489/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer am 02.03.2007 beim Arbeitsgericht Mainz im Verfahren 9 Ca 489/07 erhobenen Klage begehrt die Klägerin unter Abzug von monatlich geleisteten 2.044,68 € brutto für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 28.02.2005 auf der Grundlage der Anlage B des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 zwischen der P. für .Xeinrichtungen AG und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft - verdi - (im Folgenden MTV) und der Anlage 2 zum ergänzenden Vergütungstarifvertrag (VTV) Nr. 1 Vergütung nach Vergütungsgruppe AP VI Fallgruppe 3, für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 30.09.2005 nach AP V a Fallgruppe 2 Entgeltstufe 5, für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2006 nach AP V a Fallgruppe 2 Entgeltstufe 6 und für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.01.2007 nach AP V a Fallgruppe 2 Entgeltstufe 7.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.10.2007 - 9 Ca 489/07 - (Bl. 128 ff. d. A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.913,10 € nebst Zinsen nach näherer Maßgabe des Tenors zu Ziffer 1 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils (Bl. 131 ff. d. A.) verwiesen.
Das genannte Urteil ist der Beklagten am 07.11.2007 zugestellt worden. Sie hat mit einem am 30.11.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 07.01.2008 nach Maßgabe ihres Schriftsatzes gleichen Datums, auf den Bezug genommen wird (Bl. 169 ff. d. A.) begründet.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel vollständiger Klageabweisung weiter und macht zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst geltend: Der MTV und der diesen ergänzende Vergütungstarifvertrag seien wegen fehlender Umsetzungsfähigkeit nicht anwendbar. Zum Abschluss der nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 MTV erforderlichen Arbeitsverträge sei es nicht gekommen. Hierbei aber handele es sich um eine objektive Anspruchsvoraussetzung. Der Tarifvertrag habe nicht ein Mindestmaß an Arbeitsbedingungen schaffen wollen, welches nach dem Günstigkeitsprinzip durch unterschiedlichste arbeitsvertragliche Regelung aufgestockt werden sollte. Vielmehr sollten die Arbeitsvertragsbedingungen für alle Mitarbeiter auf die selbe Grundlage gestellt werden. Für diese Auffassung spreche auch § 24 MTV.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.10.2007, Az.: 9 Ca 489/07 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 28.01.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 188 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Die von der Beklagten mit der Berufung geltend gemachte Ansicht, der MTV fände mangels Abschluss entsprechender Arbeitsverträge keine Anwendung, fände im Tarifwortlaut keine hinreichende Stütze.
Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt uneingeschränkt der zutreffenden und ausführlichen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen bedingt lediglich folgende ergänzende Ausführungen:
Der MTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 4 Abs. 1 TVG) Anwendung. Die Beklagte ist Tarifvertragspartei des MTV und des ergänzenden VTV. Der MTV wurde durch die Konzernmuttergesellschaft auch in Vertretung der in der Anlage A zum MTV genannten Tochtergesellschaften, wozu auch die Beklagte gehört, rechtswirksam abgeschlossen (vgl. BAG Urt. v. 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 -). Die Klägerin ihrerseits ist unstreitig Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft.
Soweit die Beklagte mit der Berufung die Ansicht vertritt, aus § 1 Ziff. 2 Satz 2 des MTV und der darin normierten Verpflichtung, entsprechende Arbeitsverträge abzuschließen, ergebe sich, dass der Tarifvertrag vor Abschluss derartiger Arbeitsverträge nicht anwendbar sei bzw. keine tarifvertraglichen Ansprüche bestehen könnten, ist dies unzutreffend, worauf bereits in wiederholten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts hingewiesen wurde (vgl. LAG R.-P. 14.08.2007 - 9 Sa 789/06 -; Urt. v. 16.05.2007 - 7 Sa 76/07 -; Urt. v. 30.05.2007 - 7 Sa 23/07 -). Für ein derartiges Verständnis der tariflichen Bestimmung finden sich im Tarifwortlaut keinerlei Anhaltspunkte. § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV knüpft an das In-Kraft-Treten des Tarifvertrages als Rechtsfolge die Verpflichtung zum Abschluss entsprechender Arbeitsverträge, nicht aber wird der Abschluss von Arbeitsverträgen zur Voraussetzung für das In-Kraft-Treten des Tarifvertrages gemacht. Die Frage des In-Kraft-Tretens ist vielmehr in § 27 MTV eigenständig geregelt. Ein derartiges Verständnis widerspräche auch der Funktion des Tarifvertrags. Gemäß § 4 Abs. 1 TVG wirken die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen. Funktion eines Tarifvertrages ist es damit gerade, die inhaltlichen Bedingungen von Arbeitsverhältnissen normativ, d. h. gerade unabhängig von entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelungen zu gestalten.
Auch aus § 24 MTV ergibt sich keinerlei greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der Abschluss von Arbeitsverträgen Voraussetzung für die Geltung des MTV sein soll. Diese Tarifregelung enthält vielmehr Bestimmungen zur Besitzstandswahrung der von dem MTV betroffenen Arbeitnehmer. Für sich genommen macht diese Besitzstandswahrung nur dann einen Sinn, wenn die alten Arbeitsverträge zunächst weiter gelten, da sich nur dann vertragliche Besitzstände ergeben können, welche über die Tarifleistung hinaus gehen und bewahrungswürdig sind. Dass hingegen die Besitzstandswahrung darauf abzielt, den Arbeitnehmer Vergütungsvorteile aus nicht mehr geltenden, alten und durch neue Arbeitsverträge ersetzten Regelungen zu bewahren, ist § 24 MTV nicht zu entnehmen. Allein die Umbenennung eines arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruchs in "persönliche Zulage" lässt nicht erkennen, dass das In-Kraft-Treten des Tarifwerkes vom Zustandekommen neuer Arbeitsverträge abhängig sein soll.
III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund, der nach § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigt, besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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