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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 9 Ta 47/09
Rechtsgebiete: RPflG, RVG, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
RVG § 11 Abs. 2 Satz 3
RVG § 11 Abs. 5
ZPO § 104 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.02.2009, Az. 4 Ca 2232/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe:

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag der Beschwerdeführer auf Festsetzung ihrer Vergütung gegen ihre Partei zurückgewiesen.

Der Festsetzung der gesetzlichen Vergütung der Beschwerdeführerin steht nach § 11 Abs. 5 RVG entgegen, dass der Beschwerdegegner Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihre Grundlage haben. Danach muss der Rechtspfleger die Festsetzung schon dann ablehnen, wenn nach dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da über die Begründetheit eines solchen Einwandes nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d. h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam "ins Auge springt" (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2007 -8 Ta 40/07-; Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, § 11 Rz. 142 m .w . N). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Begründetheit der von dem Beschwerdegegner gegen die Vergütungsfestsetzung geltend gemachten Einwände. Er hat jedoch konkret fassbare Umstände genannt, die nicht bereits von vornherein - ohne materiell-rechtliche Prüfung - als unbeachtlich angesehen werden können. So hat der Kläger u.a. geltend gemacht, sein Anwalt habe zur Unzeit das Mandat niedergelegt

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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