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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 48/05
Rechtsgebiete: BRAGO, ArbGG, ZPO, BGB
Vorschriften:
BRAGO § 10 Abs. 3 | |
ArbGG § 78 Satz 1 | |
ZPO §§ 3 ff. | |
ZPO §§ 567 ff. | |
BGB § 779 Abs. 1 |
Aktenzeichen: 9 Ta 48/05
Verkündet am: 24.03.2005
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 17.02.2005, Az. 3 Ca 1346/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 114,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht Koblenz eine Klage gegen eine ehemalige Arbeitnehmerin auf Rückzahlung von überzahlter Arbeitsvergütung erhoben. Dabei hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 423,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
Im Verlaufe der Güteverhandlung vom 22.06.2004 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der Rückforderungsanspruch sei nunmehr ausreichend erläutert. Er wende jedoch ein, es bestünden noch Aufrechnungsforderungen der Beklagten aus der betrieblichen Altersversorgung. Diesbezüglich habe er noch keine ausreichende Erläuterung oder Mitteilung der Beklagten erhalten. Der Beklagtenvertreter erklärte, er werde dies nachholen. Auch die rechtliche Grundlage der Altersversorgung (den Vertrag) werde er in Kopie übersenden.
Die Klägerin übersandte daraufhin der Beklagten verschiedene schriftliche Unterlagen, aus denen sich die Abrechnung der Eigenanteile zur betrieblichen Altersvorsorge, welche der Klägerin seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehen, ergeben sollten.
In der Kammerverhandlung vom 11.01.2005 führte der Beklagtenvertreter aus, er sei bereit, vergleichsweise die Klage dahingehend zu erledigen, dass er nunmehr den von der Klägerin ausgerechneten Betrag in Höhe von 1.523,50 € brutto in Aufrechnung zu der Zahlungsforderung der Klägerin stelle, sich jedoch vorbehalte, aus dem betrieblichen Altersversorgungsbetrag weitere Ansprüche geltend zu machen. Sodann haben die Parteien folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:
"1. Die Klägerin zahlt an die Beklagte EUR 1.523,50 brutto abzüglich EUR 423,78 netto.
2. Die Klägerseite verpflichtet sich der Beklagten gegenüber, diesen Anspruch nach Ziffer 1) des Vergleiches ordnungsgemäß abzurechnen.
3. Der Klägerseite bleibt vorbehalten, diesen Vergleich bis zum 25.01.2005, schriftlich eingehend bei Gericht, zu widerrufen."
Mit Schriftsatz vom 26.01.2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung des Gegenstandswertes für seine anwaltliche Tätigkeit beantragt.
Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz mitgeteilt, es beabsichtige den Gegen-standswert für das Verfahren auf 423,78 € und für den Vergleich auf 1.947,28 € festzusetzen.
Am 02.02.2005 hat die Klägerin Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts eingelegt. Zur Begründung führt die Klägerin aus, die im Vergleichswert erhöhend angenommene Zahlung in Höhe von 1.523,50 € sei von Beginn an unstreitig gewesen und hätte in jedem Fall bezahlt werden sollen. Eine Werterhöhung könne in diesem Zusammenhang daher nicht stattfinden.
Mit Beschluss vom 17.02.2005 hat das Arbeitsgericht Koblenz sodann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 423,78 € für das Verfahren und 1.947,28 € für den Vergleich festgesetzt.
Der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 10 Abs. 3 BRAGO, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache ist der Rechtsbehelf jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für den Vergleich zu Recht in Höhe von 1.947,28 € gemäß § 3 ff. ZPO festgesetzt.
Ein Vergleichsmehrwert kann sich zwar nur ergeben, wenn über die im Vergleichstext zusätzlich enthaltenen Punkte zuvor zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung von im Vergleich protokollierten Verpflichtungen bei Vergleichsschluss in Verzug befunden hat (vgl. Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.05.2004, Az. 10 Ta 111/04 = JURIS; Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 = JURIS). Ein Vergleich setzt nämlich gemäß § 779 Abs. 1 BGB, also Kraft gesetzlicher Definition voraus, dass ein Streit, oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens bereinigt werden muss.
Im vorliegenden Fall beläuft sich unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze der Vergleichsmehrwert, welcher zu dem Streitwert für das Verfahren (423,78 €) hinzuaddiert werden muss, auf 1.523,50 €. Bei Vergleichsabschluss befand sich nämlich der Arbeitgeber mit der Erfüllung der im Vergleich protokollierten Verpflichtung zur Zahlung von 1.523,50 € brutto in Verzug. Hierbei handelte es sich um Eigenanteile zur betrieblichen Altersversorgung, welche zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten aus dem Betrieb der Klägerin - wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 02.04.2003, gerichtet an die Beklagte ergibt - fällig wurde. Desweiteren bestand vor Abschluss des Vergleiches Ungewissheit, in welcher Höhe der Klägerin Eigenanteile zur betrieblichen Altersvorsorge noch zustanden; erst durch die im Verlaufe des Rechtsstreites erfolgte Zusendung einer Abrechnung, welche durch die Firma X AG angefertigt wurde, wurde die insoweit bestehende Ungewissheit beseitigt. Dass die Klägerin nach Durchführung der Abrechnung ohne weiteres bereit war, an die Beklagte zumindest 1.523,50 € brutto zu zahlen, ändert nichts daran, dass sie sich ursprünglich in Verzug befand und zumindest bei der Beklagten ein Titulierungsinteresse hinsichtlich der zugestandenen Mindestforderung auf Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge bestand.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der geschätzten Ersparnis an Anwaltsvergütung festgesetzt, zu welcher es gekommen wäre, wenn die Klägerin mit ihrer Beschwerde Erfolg gehabt hätte.
Ende der Entscheidung
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