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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 64/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 793
ZPO § 888 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 64/05

Verkündet am: 25.04.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.02.2005, Az. 4 Ca 2053/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Kündigungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 4 Ca 2053/04 geführt, der durch den gerichtlichen Vergleich vom 10.02.2005 (Bl. 103 ff. d. A.) beendet worden ist. In dem Vergleich ist unter anderem vereinbart worden:

"

1. ...

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen und zwar incl. der ausstehenden Urlaubsabgeltung. Die Abrechnung ist dann zu erstellen, wenn der Kläger seinerseits eine Bescheinigung seines neuen Arbeitgebers, der Fa. X. vorgelegt hat, aus der sich ergibt, wann er im Juli bzw. August 2004 seine Tätigkeit bei dieser Firma aufgenommen hat und welche Vergütung er von dieser Firma hierfür erhalten hat (§ 615 BGB). Nach Eingang der entsprechenden Bestätigung ist die beklagte Partei zur entsprechenden Abrechnung und Auszahlung der zu Gunsten des Klägers offen stehenden Vergütung verpflichtet. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der zu Lasten des Klägers getätigte Abzug für Arbeiten der Fa. W. in Höhe von 236,62 EUR gemäß Rechnung vom 14.07.2004 der Fa. W. gegenstandslos ist und die Beklagte verpflichtet ist, den entsprechenden Betrag in netto dem Kläger auszuzahlen.

3. ..."

Mit Schreiben vom 23.11.2004 übersandte der Klägervertreter dem Beklagtenvertreter als Anlage eine Kopie der Abrechnung über die Bezüge des Klägers bei der Firma X. in E. für den Monat August 2004; demnach begann das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma X. am 05.08.2004. Der Klägervertreter machte in dem Schreiben dann weiter geltend, dass die Beklagte den Arbeitslohn für die Zeit vom 13.07.2004 bis 04.08.2004 entsprechend der Vergleichsvereinbarung abrechne.

Nachdem die Beklagte keine entsprechende Lohnabrechnung übersandte hat der Kläger am 29.12.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz beantragt,

gegen die Beklagte ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Abrechnung gemäß Ziffer 2) des Vergleiches festzusetzen.

Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 10.02.2005 gegen die Beklagte zur Erzwingung der Verpflichtung (ordnungsgemäße Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt 15.08.2004 inklusive Urlaubsabgeltung) ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 € festgesetzt. Wegen der Gründe für diese Entscheidung wird auf Seite 3 des Beschlusses vom 10.02.2005 (Bl. 104 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte, der die Zwangsgeldentscheidung des Arbeitsgerichts am 17.02.2005 zugestellt worden ist, hat am 22.02.2005 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht.

Der Beklagte macht geltend, der Zwangsgeldantrag vom 04.02.2005 sei rechtsmissbräuchlich, zumal der Kläger die Beklagte noch am 15.02.2005 habe auffordern lassen, zur Meidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen den Vergleich vom 20.01.2005 zu erfüllen. Der Beschluss vom 10.02.2005 setze sich auch nicht mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 06.01.2005 auseinander. Die Beklagte habe im Übrigen die Abrechnungen für Juli und Dezember 2004, beide datierend auf den 13.01.2005, dem Kläger zur Verfügung gestellt.

Der Kläger beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus, die Beklagte habe mit Schreiben vom 21.02.2005 Kopien der Lohnabrechnung für den Monat Juli 2004 überreicht, aus denen sich ein Auszahlungsbetrag von 1.151,01 € netto errechne, welcher mit der Abrechnung Dezember 2004 verrechnet worden sei. Auch diese Abrechnung sei überreicht worden. Sie schließe mit dem Nettobetrag in Höhe von 1.151,01 €. Mithin sei bis heute Ziffer 2) des Vergleiches vom 17.11.2004 nicht erfüllt. Eine Abrechnung des Bezuges von 236,62 € sei ebenfalls nicht vorgenommen worden.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat unter Berücksichtigung von § 888 Abs. 1 ZPO zu Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 € gegen die Beklagte verhängt. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist, wenn eine Handlung ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt und von einem Dritten nicht vorgenommen werden kann, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft anzuhalten sei. Im vorliegenden Fall schuldete die Beklagte aus Ziffer 2) des gerichtlichen Vergleiches die Erteilung von Lohnabrechnungen für die Zeit vom 01.07.2004 bis 15.08.2004. Soweit der Abrechnungsanspruch an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Kläger seinerseits eine Bescheinigung seines neuen Arbeitgebers, der Firma X. vorlegt, aus der sich ergibt, wann er im Juli bzw. August 2004 seine Tätigkeit bei dieser Firma aufgenommen hat und welche Vergütung er von dieser Firma erhalten hat, ist diese Bedingung eingetreten. Denn der Kläger hat der Beklagten eine Abrechnung der Firma X. vorgelegt aus der sich ergibt, dass er ab dem 05.08.2004 dort seine Tätigkeit aufgenommen hat und wie hoch die dabei von ihm erzielte Vergütung ist.

Trotz dieses Umstandes hat die Beklagte bislang nicht alle geschuldeten Lohnabrechnungen erteilt. Sie hat zwar für den Monat Juli 2004 am 13.01.2005 eine Lohnabrechnung erstellt und an den Kläger übersandt, welche auf einen Betrag von 1.151,01 € netto endet; hierdurch wurde aber der Abrechnungsanspruch, welcher in dem gerichtlichen Vergleich vereinbart ist, nicht vollständig erfüllt. Denn die Beklagte schuldet desweiteren die Erteilung einer Lohnabrechnung für die Zeit vom 01.08. bis 15.08.2004, welche von ihr bislang dem Kläger nicht übersandt worden ist. Der Beklagten liegt auch zwischenzeitlich eine Lohnsteuerkarte des Klägers vor; dies ergibt sich aus der Post skriptum-Mitteilung auf dem Telefax des Beklagtenvertreters an den Klägervertreter vom 06.01.2005 (Bl. 117 d. A.). Es ist mithin kein Hindernis ersichtlich, welches der Erteilung einer Lohnabrechnung für den Monat August entgegenstehen würde.

Die Höhe des verhängten Zwangsgeldes erscheint angemessen, aber auch erforderlich, um einen gewissen Druck auf die Beklagte zu erzeugen.

Alles weitere, worauf die Beklagte hinweist, ist rechtlich unerheblich.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde unter Berücksichtigung von §§ 3 ff. ZPO in Höhe des streitigen Zwangsgeldes festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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