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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 66/07
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 2
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 66/07

Entscheidung vom 29.03.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18.01.2007, Az.: 9 Ca 1322/06, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.121,02 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 23.08.2006 im Verfahren Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - Az.: 9 Ca 1322/06, ist dem Kläger für die erste Instanz mit Wirkung ab 17.08.2006 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 60,-- € ab Festsetzung zu zahlen hat. Der genannte Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.08.2006 zugestellt worden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 31.08.2006 wurde der Kläger aufgefordert, die festgesetzten monatlichen Raten beginnend ab 15.09.2006 zu zahlen. Nachdem bis dahin keine Zahlungen eingingen, wurde der Kläger am 16.10.2006 und mit weiterem gerichtlichem Schreiben vom 15.12.2006 unter letztmaliger Fristsetzung bis zum 10.01.2007 aufgefordert, die bis dahin fälligen Raten zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte wiederum nicht. Mit Beschluss vom 18.01.2007 hat daher das Arbeitsgericht Koblenz den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 23.08.2006 aufgehoben. Gegen diesen, ihm über seine Prozessbevollmächtigten am 24.01.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.02.2007, beim Arbeitsgericht eingegangen am 14.02.2007 Rechtsmittel eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren.

Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass er ausweislich der übersandten aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ergibt sich dabei insbesondere daraus, dass der Kläger ab 01.03.2007 mit Wohnkosten belastet ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft gem. § 11 Abs. 2 RPflG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Sie ist form- und fristgerecht gegen den am 24.01.2007 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss eingelegt worden.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Der Rechtspfleger durfte den unter Einschluss der dort vorgesehenen Ratenzahlungsverpflichtungen bestandskräftigen Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.08.2006 aufheben. Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Nach dem Sachstand des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die geforderten Raten für September, Oktober, November und Dezember 2006 sowie Januar 2007 trotz entsprechender Zahlungserinnerungen nicht gezahlt. Soweit der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren auf die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse durch seine ab 01.03.2007 bestehende Belastung mit Wohnkosten hingewiesen hat, besteht diese Belastung erst seit März 2007 und war daher im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtungen des Klägers für die davor liegenden Monate nicht zu berücksichtigen. Unter den gegebenen Umständen ist es - was die Beschwerdekammer aufgrund eigener Überprüfung festgestellt hat - rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im Fall des Klägers von dieser gesetzlichen Aufhebungsbefugnis gebrauch gemacht hat.

Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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