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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.04.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 67/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 67/04

Verkündet am: 19.04.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.02.2004, Az.: 9 Ha 2/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 177,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 03.02.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - einen Schriftsatz eingereicht, in welchem er einen auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gerichteten Klageantrag angekündigt hat. Des Weiteren hat er beantragt, ihm "vorab" unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z, Y Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers war dem Schriftsatz nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 05.02.2004 hat die Beklagte dem Kläger das schriftliche Arbeitszeugnis vom 05.02.2004 (Bl. 8 d.A.) übersandt.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 19.02.2004 den bisherigen Klageantrag für erledigt erklärt und nunmehr einen auf Zeugnisberichtigung gerichteten Antrag angekündigt; des Weiteren hat er ein ausgefülltes Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.02.2004 mit Wirkung ab dem gleichen Tag dem Kläger Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zeugnisberichtigung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z, Y bewilligt und im Übrigen den Bewilligungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung des zurückweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei erst am 19.02.2004 bei Gericht eingegangen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Zeugniserteilungsbegehren bereits erledigt gewesen sei. Infolgedessen habe dem Antrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses zu jenem maßgeblichen Zeitpunkt, als der Kläger die gesetzlich erforderlichen Unterlagen für seinen Bewilligungsantrag beigebracht habe, die hinreichende Aussicht auf Erfolg gefehlt.

Der Kläger hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes, der ihm am 05.03.2004 zugestellt worden ist, am 12.03.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht,

es komme für die Berechtigung des Antrages nicht auf die Übersendung von Unterlagen an; diese könnten vielmehr noch nachgereicht werden. Die Frage, ob eine Klage Erfolgsaussichten habe, hänge nicht davon ab, ob die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Klägers dem Gericht vorliegen würden oder nicht. Es sei einem Anwalt auch nicht zumutbar, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage sämtliche Unterlagen zusammenzustellen und beizubringen, die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich seien. Er sei nämlich verpflichtet, gerade die im Arbeitsrecht kurzen Fristen zu wahren; andererseits könne hieraus aber nicht folgen, dass er dann ohne Vergütung tätig werden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.03.2004 und 22.03.2004 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 15.03.2004 nicht abgeholfen - wegen der Nichtabhilfegründe wird auf den Inhalt dieser Entscheidung verwiesen - und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit rechtlich zutreffender Begründung teilweise zurückgewiesen.

Der Kläger hat nämlich die ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsgericht nicht rechtzeitig vorgelegt. Zwar sieht das Gesetz keine Frist für die Einreichung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, jedoch muss das vollständige Gesuch bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht eingehen, ansonsten bietet die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.07.2003 - 9 Ta 874/03; Beschl. v. 17.03.2004 - 9 Ta 46/04; Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 117 Rdnr 2 a). Ist der Bewilligungsantrag vor Ende des Verfahrens gestellt, wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege aber erst nach Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 08.08.2002 - 4 Ta 489/03 = NZA - RR 2003, 156). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls dann gelten, wenn das Arbeitsgericht seinerseits den Bewilligungsantrag nicht ordnungsgemäß behandelt hat, denn nur eine vom Antragsteller zu vertretende Verzögerung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe kann zu seinen Lasten gehen.

Der Situation, dass ein Prozesskostenhilfeantrag nebst den gesetzlich geforderten Unterlagen erst nach Verfahrens- oder Insolvenzende vorliegt, ist jene gleichzusetzen, dass ein vollständiges Bewilligungsgesuch erst nach Erledigung eines Klageantrages, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, bei Gericht eingegangen ist. Denn in beiden Fällen macht eine weitere Rechtsverfolgung in dieser Instanz keinen Sinn mehr; gleiches gilt für das Prozesskostenhilfegesuch.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erstmals am 19.02.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich aber der auf eine Zeugniserteilung gerichtete Klageantrag, für den Prozesskostenhilfe beantragt worden war, durch die zwischenzeitliche Erteilung des Zeugnisses erledigt. Infolgedessen hatte der angekündigte Klageantrag zu dem Zeitpunkt, als das vollständige Gesuch auf Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht vorlag, keine Aussicht auf Erfolg mehr. Prozesskostenhilfe konnte dementsprechend nicht mehr bewilligt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Arbeitsgericht den Bewilligungsantrag des Klägers nicht ordnungsgemäß behandelt hätte, zumal es eine Obliegenheit des Klägers war, dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor dem Ende des Verfahrens die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind.

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters kann auch nicht die Rede davon aus, dass es einer Klagepartei unzumutbar sei, zusammen mit der Klage eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klagepartei nebst Belegen bei Gericht einzureichen. Selbst unter Berücksichtigung der im Einzelfall notwendigen Einhaltung von Fristen sind keine Gründe ersichtlich, welche es notwendig machen, von dem Grundsatz abzuweichen, dass für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfegesuches jener Zeitpunkt maßgeblich ist, in welchem das vollständige Gesuch dem Gericht vorliegt. Unabhängig hiervon sind im konkreten Einzelfall keinerlei Fristen oder sonstige Hinderungsgründe ersichtlich, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätten, zusammen mit seiner Klage ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Arbeitsgericht einzureichen.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der vom Kläger für die Zeugnisklage nach dem derzeitigen Sachstand zu zahlenden Verfahrenskosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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