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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 75/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 78 S. 1 | |
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO §§ 567 ff. |
Aktenzeichen: 9 Ta 75/06
Entscheidung vom 16.05.2006
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.04.2006, Az. 2 Ca 162/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 942,00 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eine Kündigungsschutzklage eingereicht und gleichzeitig beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., D-Stadt zu bewilligen. In der Klageschrift hat sie darauf hingewiesen, dass sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den nächsten Tagen noch nachreichen werde. Der Rechtsstreit ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.03.2006 beendet worden.
Mit Schriftsatz vom 13.04.2006 hat die Klägerin das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass sie um Nachholung einer Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag aus der Klageschrift bitte. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 19.04.2006 den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerinvertreter habe, trotz entsprechender Ankündigung in der Klageschrift, keinerlei Unterlagen vorgelegt. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 26.04.2006 "Rechtsmittel" beim Arbeitsgericht eingereicht und darauf verwiesen, dass sie die Unterlagen in den nächsten Tagen vorlegen werde. Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.
Die Klägerin hat sodann eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beim Beschwerdegericht eingereicht und gleichzeitig die Auffassung vertreten, dass Arbeitsgericht hätte auf das Fehlen der Unterlagen hinweisen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Beschwerde aufzufassen, diese wurde als solche form- und fristgerecht eingelegt und ist nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist allerdings nicht begründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter Beachtung von § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind dem Bewilligungsantrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Das PKH-Gesuch nebst der genannten Erklärung und Belegen muss vor Abschluss der Instanz beim zuständigen Gericht eingehen, da nach Beendigung der Instanz eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich ist (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 117 Rand Nr. 2 b).
Im vorliegenden Fall lag dem Arbeitsgericht Kaiserslautern vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.03.2006 kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin vor. Die Klägerin hatte es nämlich bis dahin versäumt, die ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beim Gericht einzureichen. Die Klägerin hat zwar, nachdem das Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht anhängig geworden war, diese Unterlagen dort eingereicht; zu diesem Zeitpunkt war jedoch das erstinstanzliche Verfahren bereits lange beendet. Mithin enden die verspätet eingereichten Unterlagen nichts an der Unbegründetheit der Beschwerde.
Darüber hinaus war das Arbeitsgericht auch nicht verpflichtet, auf das Fehlen der Erklärung der Klägerin über ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich hinzuweisen. Es lag im eigenen Verantwortungsbereich der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten, für das Vorliegen eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrages beim Arbeitsgericht zu sorgen. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin vor der Entscheidung des Arbeitsgerichtes auf deren Notwendigkeit und ihren eigenen Antrag in der Klageschrift hingewiesen hatte; dort hatte sie aber zuvor angekündigt, die notwendigen Unterlagen noch nachzureichen. Mithin hätte die Klägerin lediglich den Inhalt ihrer eigenen Klageschrift berücksichtigen müssen, um die Bewilligungsvoraussetzungen rechtzeitig zu schaffen.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. §§ 3 ff. ZPO in Höhe der Kosten, welche der Klägerin durch das erstinstanzliche Verfahren erwachsen, festgesetzt.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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