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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 78/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 9 Ta 78/07
Entscheidung vom 29.03.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.08.2006 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 959,31 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2006, Az.: 4 Ca 373/06, wurde dem Kläger für die Wahrnehmung seiner Rechte erster Instanz Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Mit Beschluss vom 15.08.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz nach vorheriger Anhörung des Klägers die im Beschluss vom 22.06.2006 getroffenen Zahlungsbestimmung dahin gehend abgeändert, dass der Kläger am 01.09.2006 einen Einmalbetrag in Höhe von 959,31 € zu leisten hat. Der genannte Beschluss wurde dem Kläger am 17.08.2006 und seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 20.11.2006 zugestellt. Zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Mainz hat der Kläger am 02.01.2007 gegen den genannten Beschluss vom 15.08.2006 sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Kostenfreistellung eingelegt. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 04.01.2007 darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben wurde, teilte der Kläger seinerseits mit Schreiben vom 07.01.2007 mit, dass er sich noch innerhalb der Beschwerdefrist persönlich bei seinem Anwalt beschwert habe. Dieser habe ihm zugesagt, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 06.03.2007 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dahin gehend Stellung genommen, dass die Ausführung des Klägers in seinem Schreiben vom 17.01.2007 unzutreffend seien. Der Kläger habe vielmehr erstmals am 08.12.2006 vorgesprochen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers teilten diesem ihrerseits mit Schreiben vom 20.12.2006 mit, dass alle Fristen bereits abgelaufen seien.
Mit Beschluss vom 26.03.2007 hat das Arbeitsgericht Mainz der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Gemäß § 127 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einen Monat. Diese Frist ist nicht gewahrt. Nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.11.2006 lief die Beschwerdefrist mit Ablauf des 20. Dezember 2006 ab und konnte durch die sofortige Beschwerde vom 02.01.2007 nicht mehr gewahrt werden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (§ 233 ZPO) liegen nicht vor und sind auch nicht glaubhaft gemacht.
Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung der unterhaltsberechtigte Sohn des Klägers noch nicht zu berücksichtigen war.
Gründe, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen, bestehen nicht. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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