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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.03.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 810/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
ArbGG § 11 a Abs. 2
ArbGG § 11 a Abs. 3
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
BGB § 315 Abs. 1
BGB § 612 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 810/03

Verkündet am: 05.03.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.05.2003, Az.: 6 Ca 1989/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.128,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten, die Wein produziert und vertreibt, seit dem 22.11.1999 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.11.1999 (Bl. 15 ff. d.A.) als Weinberater beschäftigt.

Mit Schreiben vom 13.09.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2002. Hiergegen hat der Kläger beim Arbeitsgericht Wuppertal eine Kündigungsschutzklage erhoben, die an das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - verwiesen worden ist. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreites hat der Kläger unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 22.11.1999 bis 31.07.2002 Vergütung in Höhe von insgesamt 54.980,62 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Diesen Antrag hat er damit begründet, dass der schriftliche Arbeitsvertrag vom 11.11.1999 sittenwidrig sei und ihm daher die ortsübliche Vergütung, welche der Tarifvergütung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag Weinkellereien und Weinhandlungen in Rheinland-Pfalz entspreche, für den geltend gemachten Zeitraum zustehe. Die Sittenwidrigkeit des Arbeitsvertrages folge vor allem aus der Vergütungsregelung, nach welcher der Kläger auf reiner Provisionsbasis hätte arbeiten müssen und trotz 40-stündiger Arbeitswoche nicht in der Lage gewesen sei, ein Einkommen zu erzielen, welches den pfandfreien Betrag überstiegen habe.

Zur weiteren Begründung des geltend gemachten Zahlungsanspruches wird auf den aktenkundigen erstinstanzlichen Vortrag des Klägers Bezug genommen.

Der Kläger hat des Weiteren beim Arbeitsgericht beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z, D-Stadt zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin mit Beschluss vom 16.05.2003 dem Kläger für die Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z bewilligt, hinsichtlich des Antrages auf Vergütungsnachzahlung für die Zeit vom 22.11.1999 bis 31.07.2002 eine Bewilligung aber abgelehnt. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehle es an der notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht des im Wesentlichen auf Sittenwidrigkeit gestützten Klageantrages. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass der gleichlautende Arbeitsvertrag eines anderen Mitarbeiters der Beklagten vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bereits auf Sittenwidrigkeit geprüft und mit Urteil vom 08.10.2002 (Az.: 2 Sa 268/02) für rechtswirksam erachtet worden sei. Unabhängig hiervon könne unterstellt werden, dass der Kläger bei der Beklagten nicht genug verdiene um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hierauf komme es aber nicht an, sondern allein darauf, ob auch andere Arbeitnehmer aus der gleichen Vertragsgrundlage keinen angemessenen Verdienst erzielen würden. Dies sei aber nicht der Fall, zumal die Beklagte eine Vielzahl von Arbeitnehmern benannt habe, die durchaus gute Verdienste erreichen würden.

Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts für die Zurückweisung des Antrages auf Prozesskostenhilfe wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 16.05.2003, der dem Kläger am 22.05.2003 zugestellt worden ist, verwiesen.

Der Kläger hat gegen die Ablehnung seines Bewilligungsantrages - soweit sein Klageantrag auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung hiervon erfasst wurde - am 16.06.2003 Beschwerde eingelegt.

Der Kläger macht geltend,

die Entscheidung der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.10.2002 gebe für das vorliegende Verfahren nicht viel her, da zur Begründung der Sittenwidrigkeit in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vom dortigen Kläger lediglich vorgetragen worden sei, er habe sein Verkaufsgebiet in einem ländlich strukturierten Raum, der keine ausreichend hohe Umsätze zulasse. Das Landesarbeitsgericht habe seine Entscheidung dementsprechend auch lediglich auf diesen unzureichenden Vortrag gestützt, jedoch nicht festgestellt, dass die Vertragsgestaltung der Beklagten generell nicht sittenwidrig sei.

Soweit das Arbeitsgericht auf andere Mitarbeiter der Beklagten verweise, die auf der Grundlage des gleichen Arbeitsvertrages ein ausreichend hohes Einkommen erzielen würden, berücksichtige es nicht, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistungen nicht nur durch den Vertragsinhalt, sondern auch durch dessen Ausgestaltung, insbesondere unter Einwirkung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers, bestimmt werde. Vorliegend sei deshalb auch zu berücksichtigen, dass Terminabsprachen mit Kunden für den Kläger ausschließlich über das Call-Center der Beklagten erfolgen würden.

Eine Gebietszuweisung durch die Beklagte sei nicht erfolgt, darüber hinaus habe er auch keine Stammkundenbesuche durchzuführen. Derzeit verfüge er dementsprechend weder über ein Stammkundenpotenzial noch über ein entsprechendes Verkaufsgebiet. Er erhalte keine Terminabsprachen mit ernsthaft interessierten Kunden zugewiesen, sondern lediglich mit Teilnehmern zurückliegender Gewinnspiele; diese seien aber überwiegend nicht am Weinkauf interessiert.

Die Beklagte "produziere" bewusst, mit Hilfe der vorliegenden Provisionsvereinbarung, eine hohe Mitabeiterfluktuation, da jeder neue Mitarbeiter eine bestimmte Anzahl von Freunden und Bekannten "mitbringe", die er zunächst zu werben versuche.

Der Kläger sei auch wiederholt und umfangreich bei Sonderaktionen vor Möbelhäusern und Einkaufszentren eingesetzt worden. Hierbei sei, trotz hohen Zeitaufwandes, lediglich ein geringer Umsatz erzielbar gewesen; bei derartigen Aktionen gehe es lediglich darum, Kundenadressen zu gewinnen. Wie diese Adressen später aber weiter verwandt würden, zum Beispiel für den Telefonverkauf oder für Kundenbesuche von bestimmten Außendienstmitarbeitern, liege in der Hand der Beklagten.

Aufgrund dieser konkreten Arbeits- und Verdienstbedingungen sei der Kläger schlechter gestellt als jeder freie Handelsvertreter.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die vom Kläger eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

dem Antragsteller für die 1. Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe über den im Beschluss der Kammer vom 16.05.2003 hinausgehenden Umfang auch für den Klageantrag unter der Ziffer 4 ("die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 22.11.1999 bis zum 31.07.2002 Vergütung in Höhe von insgesamt 54.980,62 EUR nebst Zinsen - gestaffelt wie Bl. 198 und 199 der Akte -) zu gewähren und den Unterzeichnenden als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

das Einkommen des Klägers hänge, aufgrund der getroffenen Provisionsvereinbarung, in hohem Maße von seinen individuellen Fähigkeiten und seinem tatsächlichen Einsatz ab. Sie versorge ihn bei Stammkunden wie auch bei Neukunden mit vereinbarten Terminen. Bei Sonderveranstaltungen vor Möbelhäusern und Einkaufscentern würden von den beteiligten Außendienstmitarbeitern nicht nur gute Umsätze geschrieben, diese Mitarbeiter würden vielmehr auch eine Extraprämie für jeden gewonnenen Neukunden erhalten. Der Kläger habe zwar keinen im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgewiesenen Gebietsschutz, gleichwohl betreue er allein ein relativ abgegrenztes Gebiet. Neugeworbene Kunden, die in seinem Gebiet ansässig seien, kämen ihm ebenso zu gute wie gebietsansässige Kunden, die bei Sonderveranstaltungen von ihm oder Kollegen geworben worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die von der Beklagten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 Satz 1, 11 a Abs. 3 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat für den Klageantrag auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 54.980,62 EUR zuzüglich Zinsen weder einen Anspruch nach §§ 114 ff., 121 Abs. 2 ZPO auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes (1.) noch einen Anspruch gemäß § 11 a ArbGG auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (2.).

1.

Für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes sind im vorliegenden Fall die rechtlichen Voraussetzungen gemäß §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen, falls die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Von einer hinreichenden Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist nur auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung aus objektiver Sicht ein Prozesserfolg möglich erscheint. Hierbei dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, da einer wirtschaftlich minderbemittelten Person der Zugang zu gerichtlicher Hilfe ebenso eröffnet sein soll wie einer Person, die anfallende Prozesskosten selbst bestreitet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.2001 - 1 BvR 1803/07 = NJW-RR 2002, 793).

Selbst bei Verwendung dieses Maßstabes besteht vorliegend für den geltend gemachten Vergütungsanspruch keine hinreichende Erfolgsaussicht. Eine solche wäre nur gegeben, wenn die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 BGB) und gemäß § 612 Abs. 2 BGB durch die vom Kläger zugrunde gelegte ortsübliche, tarifliche Vergütungsregelung zu ersetzen wäre. Eine Sittenwidrigkeit der vertraglich geregelten Vergütung im Verhältnis zur geschuldeten Gegenleistung ist aber nicht gegeben. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 11.11.1999 sieht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen folgendes vor:

"1.1 Mit Wirkung vom 22.11.1999 übernimmt der ADM als Weinberater im Angestelltenverhältnis die Tätigkeit für das Weingut.

1.2 Der Arbeitsplatz des ADM ist das jeweils zuständige Verkaufsbüro wobei in Abstimmung mit der Verkaufsleitung auch von der Privatwohnung des ADM aus gearbeitet wird. Eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 40 Stunden gilt als vereinbart.

Über den Einsatz des ADM bei Sonderaktionen entscheidet die Verkaufsleitung in Abstimmung mit der Niederlassungsleitung; dies gilt auch für eine evtl. Befreiung von Sondereinsätzen.

...

2.2 Der/die ADM knüpft Kontakte zu Personen, die an einer Weinprobe interessiert sind. Seine/ihre Aufgabe besteht darin, mit diesen Interessenten oder Kunden des Weinguts durch persönliche Vorsprache, oder durch einen Termin vom Büro die Weine des Weinguts anzubieten und zu verkaufen.

...

3.2 Umsatzprovisionen

3.2.1 Der/die ADM erhält als Vergütung für seine/ihre Tätigkeit eine Provision für alle von ihm/ihr vermittelten und vom Weingut ausgelieferten Kaufverträge. Die Provision errechnet sich aus den Netto-Rechnungsbeträgen (Warenwert ohne Mehrwertsteuer, ohne Verpackungs-, Auslieferungs- und sonstige Zuschläge).

...

3.2.2. Folgende Brutto-Provisionen werden auf Basis der Rechnungs-Nettobeträge im Abrechnungszeitraum gezahlt:

a) 7,5% Grundprovision auf alle Auslieferungen

b) 3,0% Zusatzprovision auf alle Auslieferungen

c) 0,5% Aktionsprovision (Messen, Hotelweinproben, Parks e.t.c)

d) 1,0% Zusatzprovision auf Auslieferungen ohne Auftragsvorrat und ohne Zahlungsziel

e) 1,0% Zusatzprovision auf Auslieferungen bei Neukunden und Empfehlungskunden 3.2.3 Durch die Zusatzprovision von 3,0% und die Aktionsprovision von 0,5% sind alle Vergütungen pauschal für Mehrarbeit, gesetzliche Feiertage, Schulungen, Seminare und wöchentliche Verkaufsbesprechungen abgedeckt. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Verkaufstätigkeit auf abendlichen Weinproben, bei Messen oder sonstigen Veranstaltungen am Sonn- und Feiertagen. Zuschläge, gleichgültig welcher Art, werden dementsprechend darüber hinaus nicht gezahlt."

Diese Vereinbarung wäre nur dann sittenwidrig, wenn ein leistungswilliger und normal leistungsfähiger Außendienstmitarbeiter der Beklagten, trotz einer zumindest mittleren Umsatzchance im Weinabsatzmarkt, nicht in der Lage wäre, eine Vergütung zu erzielen, mit der er seinen Lebensunterhalt fristen könnte. Nur dann stünde nämlich die vertraglich vereinbarte Leistung zur Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis (vgl. § 138 Abs. 2 BGB), was im vorliegenden Zusammenhang unabdingbares Element einer Sittenwidrigkeit wäre.

Unberücksichtigt müssen hingegen alle Umstände bleiben, die auf einem vertrags- oder gesetzeswidrigen Verhalten der Vertragsparteien beruhen. Ansonsten würde die Rechtswirksamkeit des Vertrages vom Verhalten der Vertragsbeteiligten bei dessen Vollzug abhängen und je nachdem einmal gegeben sein und ein anderes Mal nicht.

Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab ist die vorliegende Provisionsvereinbarung nicht sittenwidrig. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die erkennen lassen, dass ein leistungsfähiger und -williger Arbeitnehmer im Normalfall aufgrund der streitgegenständlichen Provisionsvereinbarung auffällig unterbezahlt wäre. Er geht vielmehr ausschließlich von seiner eigenen Person aus, ohne konkret vorzutragen, dass die angesprochene Normalsituation in seiner Person gegeben war und welche Provisionsvergütung bei einer mittleren Umsatzchance im Weinabsatzmarkt in diesem Fall zu erzielen war.

Wenn die Beklagte dem Kläger über ein Call-Center Terminabsprachen mit Kunden zuweist, bei denen von vornherein keine Verkaufschance besteht oder ihn vor allem bei umsatzschwächeren Sonderaktionen einsetzt, kann dies im Einzelfall gegen § 315 Abs. 1 BGB verstoßen, berührt aber nicht die arbeitsvertragliche Regelung. Diese sieht eine derartige Verfahrensweise jedenfalls nicht vor.

Soweit der Kläger gemäß Ziffer 2.8. des Arbeitsvertrages keinen Gebiets- oder Kundenschutz genießt, führt dies weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den anderen Vertragsbedingungen zu einer Sittenwidrigkeit. Denn hieraus folgt nicht von vornherein, dass die Verdienstmöglichkeiten eines durchschnittlichen Außendienstmitarbeiters außer Verhältnis zu erbrachten Arbeitsleistungen stehen. Anhaltspunkte hierfür könnten sich zum Beispiel dann ergeben, wenn die Zahl der einem Verkaufsbüro der Beklagten zugeordneten Außendienstmitarbeiter im Verhältnis zu dem dort erzielbaren Weinabsatz überhöht wäre. Hierzu hat der Kläger aber nichts vorgetragen.

Dass die vorliegende Provisionsvereinbarung zu einer hohen Mitarbeiterfluktuation bei der Beklagten führt, weil die neu eingestellten Außendienstmitarbeiter zuerst ihre Freunde und Bekannten als Weinkunden gewinnen und danach bei der Beklagten wieder ausscheiden würden, erscheint der Beschwerdekammer möglich. Zum einen handelt es sich aber nur um eine indirekte Auswirkung der Vergütungsvereinbarung; d.h. sie zielt hierauf nicht ab. Zum anderen kann dieser Umstand keine ausschlaggebende Rolle spielen, da der Kläger des Weiteren vorgetragen hat, er erhalte Besuchstermine ausschließlich vom Call-Center der Beklagten. Bei diesen - ohne Mitwirkung des Mitarbeiters zugewiesenen Aufträgen - können die dem Call-Center naturgemäß unbekannten Freunde und Bekannte des Klägers allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt haben.

Die vom Kläger hervorgehobene Schlechterstellung gegenüber einem freien Handelsvertreter ist nicht nachvollziehbar, da - allein schon wegen der generell geltenden Vertragsfreiheit - auch mit einem Handelsvertreter vergleichbare Vertriebsbedingungen vereinbart werden könnten.

2.

Die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z für den Klageantrag auf Vergütungsnachzahlung konnte auch nach § 11 a ArbGG nicht erfolgen, da der Ausschlusstatbestand gemäß § 11 a Abs. 2 ArbGG gegeben ist. Hiernach kann die Beiordnung unterbleiben, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. Vorliegend ist bereits die Einreichung einer Klage über einen Nachzahlungsbetrag von 54.980,62 EUR der Höhe nach mutwillig, da eine Partei mit Eigenverantwortung für Prozesskosten lediglich den kurz vor der Verjährung stehenden Restbetrag geltend gemacht hätte. Aber auch im Übrigen ist die Mutwilligkeit zu bejahen, da der Kläger keine substantiell greifbaren Umstände für die behauptete Sittenwidrigkeit der angegriffenen Provisionsvereinbarung vorzutragen vermochte.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ff. ZPO in Höhe der dem Kläger im erstinstanzlichen Verfahren erwachsenen Kosten festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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