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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.05.2009
Aktenzeichen: 9 Ta 85/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 28.11.2008, Az.: 4 Ca 633/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 464,41 € festgesetzt. Gründe:

I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts im Ausgangsverfahren vom 12.10.2007 wurde dem Kläger zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten und ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Nachdem eine Überprüfung der Vermögensverhältnisse ergeben hatte, dass der Kläger in der Lage war, monatliche Raten in Höhe von 30,-- € zu erbringen, hat das Arbeitsgericht mit - rechtskräftigem Beschluss - vom 16.06.2008 die im ursprünglichen Prozesskostenhilfebeschluss getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.07.2008 monatliche Raten in Höhe von 30,-- € zu leisten hat. Der Kläger leistete keine Raten. Er wurde gerichtlich mit Schreiben vom 21.08., 12.09. und 15.10.2008, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 14.11.2008 über seinen Prozessbevollmächtigten zur Zahlung der Raten erfolglos aufgefordert. Mit Beschluss vom 28.11.2008 hob das Arbeitsgericht die für den Kläger bewilligte Beiordnung nach § 11 a ArbGG seines Prozessbevollmächtigten auf. Gegen diesen ihm am 03.12.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 09.12.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt, diese allerdings weder im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Arbeitsgericht, noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht weiter begründet. II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Rechtspfleger hat zu Recht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung der Beiordnung nach § 11 a ArbGG des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgehoben. Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Nach dem rechtskräftigen Beschluss vom 16.06.2008 hatte der Kläger ab 01.07.2008 monatliche Raten in Höhe von 30,-- € zu leisten. Trotz erfolgter Zahlungsaufforderung ist der Kläger mit weitaus mehr als 3 Raten in Zahlungsrückstand geraten, so dass die Voraussetzungen einer Aufhebung vorlagen. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Höhe der nunmehr zu erstattenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

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