Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 93/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
ArbGG § 11 a Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 121
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff.
BGB § 123 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Ta 93/05

Entscheidung vom 09.06.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.04.2005, Az.: 10 Ca 3321/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.720,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18.04.2005 gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.04.2005.

Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von §§ 114, 121 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes sind nicht erfüllt. Demnach muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 114 Satz 1 ZPO).

Im vorliegenden Fall fehlt es für das klägerische Begehren an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da diese insgesamt davon abhing, ob der Aufhebungsvertrag vom 23.11.2004 rechtswirksam ist. Zweifel hieran können sich allenfalls im Hinblick auf die vom Kläger erklärte Anfechtung der Annahme des Aufhebungsvertrages ergeben. Diese Zweifel sind aber letztlich nicht begründet, da der Kläger einen Anfechtungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB, hier eine widerrechtliche Drohung durch die Beklagte nicht schlüssig vorzutragen vermochte.

Er stützt das Vorbringen einer Drohung im Wesentlichen darauf, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Aufforderung, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, darauf hingewiesen, dass sie der Kripo Bescheid gesagt habe, diese stünde bereits in den Startlöchern. Die Behauptung der Gegenseite, er habe Material aus dem Betrieb der Beklagten entwendet, sei unzutreffend. Hieraus ergibt sich bei einer Gesamtwürdigung aller vorgetragenen Umstände jedoch keine Drohung. Denn die Beklagte hat am 22.11.2004 in den Kellerräumen des Klägers unstreitig Elektromaterial im Wert von cirka 5.000,00 EUR vorgefunden, das aus dem Betrieb der Beklagten stammt und vom Kläger nicht gekauft wurde. Ausgehend hiervon hätte ein verständiger Arbeitgeber, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ebenfalls in Erwägung gezogen, die Kriminalpolizei einzuschalten. Soweit der Kläger pauschal vorgetragen hat, er habe kein Material aus dem Betrieb des Beklagten entwendet, ist dieses Bestreiten unerheblich, da es nicht auf die unstreitigen Umstände, welche auf eine Unterschlagung von Elektromaterial hinweisen, eingeht.

Angesichts dieses Sach- und Streitstandes bestand im Übrigen für das Arbeitsgericht auch kein Anlass, dem Kläger gemäß § 11 a ArbGG einen Rechtsanwalt beizuordnen; vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverfolgung des Klägers offensichtlich mutwillig im Sinne von § 11 a Abs. 2 ArbGG ist.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde entsprechend den Kosten, welche der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen hat, festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück