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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 98/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 78 Satz 1 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO §§ 567 ff |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.01.2008, Az.: 2 Ca 701/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 571,30 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Das Arbeitsgericht Trier hat dem Kläger, der eine Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung erhoben hatte, mit Beschluss vom 12.09.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten habe.
Nachdem das Verfahren durch zweites Versäumnisurteil vom 17.08.2006 seine Beendigung fand, forderte das Arbeitsgericht den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten wiederholt, so mit Schreiben vom 04.10., 20.11.2007 und schließlich mit Schreiben vom 17.12.2007 unter Fristsetzung bis zum 05.01.2008 auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise beizufügen, damit überprüft werden könne, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben (§ 120 Abs. 4 ZPO).
Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 10.01.2008 hat das Arbeitsgericht daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der genannte Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.01.2008 zugestellt. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2008 hat der Kläger gegen den genannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verwies sein Prozessbevollmächtigter darauf, dass der Kläger vollständige Unterlagen an seinen Prozessbevollmächtigten per Post versandt habe, diese aber offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen seien. Der Kläger sei daher aufgefordert worden, erneut PKH-Unterlagen einzureichen. Nachdem auch dies nicht geschah, forderte das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 18.03.2008 letztmalig auf, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 31.03.2008 vorzulegen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31.03.2008 beantragte der Kläger Verlängerung dieser Frist um zwei Wochen. Nachdem auch bis zum 12. Mai 2008 keine Angaben des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlagen, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Auf den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat die bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Gem. § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat trotz wiederholter Aufforderung und erneuter Gelegenheit hierzu auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die zur Überprüfung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlichen Angaben nicht gemacht und auch keine Belege vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der zurückzuzahlenden Prozesskosten festgesetzt.
Ein Grund, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte, besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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