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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 9 Ta 99/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO §§ 567 ff. | |
ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 793 | |
ArbGG §§ 78 Satz 1 |
Aktenzeichen: 9 Ta 99/04
Verkündet am: 09.06.2004
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 31.03.2004, Az.: 6 Ca 2312/03 abgeändert und die Kosten der Zwangsvollstreckung werden dem Kläger auferlegt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 101,40 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Prozessparteien haben in dem gerichtlichen Vergleich vom 25.09.2003 unter anderem vereinbart, dass die Beklagte dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das eine Leistungsbeurteilung von "gut bis sehr gut" enthält und sich im Text an dem vom Kläger vorgegebenen Entwurf orientiert, erteilt. Laut dem Sitzungsprotokoll vom 25.09.2003 hatte der Kläger seinen Wohnsitz in A-Stadt.
Am 05.11.2003 stellte der Klägervertreter dem Beklagtenvertreter eine vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleiches vom 25.09.2003 zu und wies darauf hin, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betrieben werde, wenn nicht binnen 10 Tagen Zahlung des geschuldeten Betrages erfolge.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2003, in welchem als neuer Wohnort des Klägers Z angegeben war, hat der Kläger beantragt, ein angemessenes Zwangsgeld, wenigstens in Höhe von 2.000,00 € gegen die Beklagte festzusetzen. Zur Begründung dieses Antrages hat der Kläger ausgeführt, das in dem Prozessvergleich vereinbarte Arbeitszeugnis sei ihm bislang nicht erteilt worden.
Der Beklagtenvertreter wies in seinem Schriftsatz vom 09.12.2003 darauf hin, dass der Kläger bislang das Arbeitszeugnis nicht abgeholt habe und noch nicht einmal bei dem ihm bekannten Personalchef der Beklagten hiernach gefragt habe. Der Beklagtenvertreter übergab während der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11.12.2003 das berichtigte Arbeitszeugnis dem Klägervertreter.
Nachdem beide Parteivertreter beantragt hatten, über die Kosten des Zwangsvollstreckungsantrages zu entscheiden, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31.03.2004 die Kosten der Zwangsvollstreckung der Beklagten auferlegt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass diese Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig gewesen seien.
Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihr am 19.04.2004 zugestellt worden ist, am 20.04.2004 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht eingereicht.
Die Beklagte macht geltend,
das Arbeitszeugnis sei vom Arbeitnehmer abzuholen gewesen. Dies sei dem Kläger, der in A-Stadt wohne, auch ohne weiteres möglich gewesen, da auch die Beklagte ihren Sitz in A-Stadt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.04.2004 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die eingelegte Beschwerde zurückzuweisen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, es wäre für ihn nicht ohne weiteres möglich gewesen, das Arbeitszeugnis am Betriebssitz der Beklagten in A-Stadt abzuholen, da er in Z wohne. Es entspreche der Verkehrssitte, Arbeitszeugnisse nicht am Arbeitsplatz auszuhändigen, sondern dem Arbeitnehmer auf dem Postweg zu übermitteln.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 ff. ZPO zulässig.
Darüber hinaus ist der Rechtsbehelf auch begründet, da der Kläger die Kosten des von ihm eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens gem. §§ 788 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen hat. Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Im vorliegenden Fall war die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch den Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Grundsätzlich sind Arbeitspapiere, zu ihnen zählt auch das Arbeitszeugnis, vom Arbeitnehmer abzuholen. Lediglich aus Gründen der nachwirkenden Fürsorge kann sich die Holschuld in eine Schickschuld verwandeln, zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz inzwischen an einen weit entfernten Ort verlegt hat; in einem solchen Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis zuzusenden (vgl. BAG, Urt. v. 08.03.1995 - 5 AZR 848/93 = AP Nr. 21 zu § 630 BGB).
Im vorliegenden Fall verbleibt es bei dem dargestellten Grundsatz, obwohl der Kläger unstreitig seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens in Z, also an einem weit entfernten Ort hatte. Denn er hat es versäumt, die Beklagte auf die zwischenzeitliche Verlegung seines Wohnsitzes von A-Stadt nach Z hinzuweisen, so dass für diese keinerlei Veranlassung bestand, das Arbeitszeugnis zu versenden.
Mithin durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass der Kläger das Arbeitszeugnis abholen würde. Auch im Zusammenhang mit der Zustellung des vollstreckbaren Vergleiches an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgte keinerlei Aufforderung des Klägers, das Arbeitszeugnis an dessen neuen Wohnsitz nach Z zu versenden.
Mithin hat der Kläger die angefallenen Vollstreckungskosten zu tragen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. §§ 3 ff. ZPO in Höhe der anfallenden Vollstreckungskosten festgesetzt.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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