Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 9 TaBV 36/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 91
ArbGG § 98 Abs. 2
ArbGG § 98 Abs. 2 Satz 1
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 3
BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 10
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 TaBV 36/06

Entscheidung vom 20.12.2006

Tenor:

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.05.2006, AZ: 3 BV 29/2006, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Besetzung einer Einigungsstelle.

Beteiligte zu 2. ist ein Unternehmen, das mit ca. 2300 Arbeitnehmern deutschlandweit Alten- und Pflegeheime betreibt (im Folgenden: die Arbeitgeberin); Beteiligter zu 1. ist der bei der Arbeitgeberin errichtete Gesamtbetriebsrat (im Folgenden: der Gesamtbetriebsrat).

Nachdem der Tarifvertrag für Sonderzuwendungen im Öffentlichen Dienst Ende des Jahres 2003 gekündigt worden war, erbrachte die Arbeitgeberin im November 2003 an alle nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer eine Zahlung, die in den Lohnabrechnungen als "Sonderzahlungsvorschuss" bezeichnet wurde.

Mit Schreiben vom Januar 2004 wies die Arbeitgeberin die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer darauf hin, dass sie auf das Auslaufen des Sonderzuwendungstarifvertrages im Hinblick auf das Besserstellungsverbot in den Landeshaushaltsordnungen habe reagieren müssen. Nach einer tariflichen Neuregelung solle eine tarifliche Sonderzahlung an die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer erfolgen, die in erster Linie der Tilgung des jeweiligen Arbeitnehmerdarlehens diene.

In seinem weiteren Schreiben vom 01.12.2004 (Bl. 14 ff. d. A.) führte die Arbeitgeberin weiter aus:

"Eine einvernehmliche Regelung bezüglich einer Sonderzuwendung rückwirkend für 2003 für die nichttarifgebundenen Mitarbeiter konnten wir in den Tarifverhandlungen nicht erreichen, so dass wir von unserer Seite aus Ihnen ein Angebot unterbreiten:

Das ausgereichte Darlehen zur Härtefallvermeidung war bis 31.12.2004 befristet und zinslos gestellt (siehe Rundschreiben vom 02.02.2004). Das Darlehen wird für alle Mitarbeiter, die es weiterhin in Anspruch nehmen wollen, ab 01.01.2005 zu folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt:

Höhe: der bereits im November 2003 ausgezahlte Betrag

Laufzeit: 60 Monate

Tilgung: 60 gleich bleibende Monatsraten

Zinsen: zinslos

Bedingung für die Verlängerung des Arbeitgeberdarlehens ist:

- dass kein Rechtsanspruch besteht oder geltend gemacht wurde

- dass der Darlehensnehmer am 01.01.2005 Mitarbeiter der Unternehmensgruppe ist

Sollten Sie mit dieser Regelung nicht einverstanden sein, bitten wir um Rückzahlung des Darlehens bis 31.12.2004. Sie erklären sich mit der vorgeschlagenen Regelung der Ratenzahlung einverstanden, wenn das Darlehen von Ihnen nicht bis zu diesem Termin zurückgezahlt wird."

Der Gesamtbetriebsrat hat daraufhin beim Arbeitsgericht B-Stadt ein Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin eingeleitet (AZ: 1 BV 29/20004) und beantragt, Herrn Richter am Arbeitsgericht Z. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Thema Sonderzuwendung 2003/Darlehen zu bestellen und die Zahl der Beisitzer mit vier festzusetzen.

Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht B-Stadt als derzeit unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen eingereichte Beschwerde ist vom Landesarbeitsgericht Y. mit Beschluss vom 20.07.2005, AZ 1 TaBV 3/2005 zurückgewiesen worden; diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Am 12.12.2005 forderte die Arbeitgeberin in verschiedenen Betrieben nichttarifgebundene Arbeitnehmer auf, einen schriftlichen Darlehensvertrag (Bl. 27 d. A.) zu unterzeichnen, in dem es u. a. heißt:

"§ 1 Arbeitgeberdarlehen

1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ein Darlehen in Höhe des im November 2003 ausgezahlten, als "Sonderzahlungsvorschuss" ausgewiesenen Betrages gewährt. Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.

2. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens endet am 30.11.2006.

§ 2 Rückzahlung des Darlehensbetrages

1. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in 12 gleich bleibenden Monatsraten, erstmals mit dem Dezember-Gehalt 2005. Die Tilgungsraten werden gleichzeitig mit der jeweiligen Monatsvergütung fällig und mit dem auszuzahlenden Arbeitsentgelt verrechnet.

2. Der Arbeitnehmer ist auf Wunsch berechtigt, das Darlehen in einem Betrag zu tilgen."

In der Folgezeit unterzeichneten mehrere der angesprochenen Arbeitnehmer entsprechende Darlehensverträge. Bei diesen Arbeitnehmern, aber auch bei solchen, die den Darlehensvertrag nicht unterzeichnet, aber die Zahlung im November 2003 erhalten hatten, nahm die Arbeitgeberin, beginnend mit Dezember 2005 monatliche Abzüge in Höhe eines Zwölftels, zur Rückführung der im November 2003 erbrachten Leistung vor.

Daraufhin hat der Gesamtbetriebsrat beim Arbeitgericht Mainz das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

Wegen des streitigen Beteiligtenvorbringens wird auf die Zusammenfassung im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.06.2006 (dort S. 4 ff. = 230 ff. d. A.) verwiesen.

Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,

1. Herrn Richter am Arbeitsgericht X-Stadt - Kammern W-Stadt - Dr. V. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Thema Darlehensmodalitäten zu bestellen;

2. die Anzahl der Beisitzer auf je vier festzusetzen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 09.05.2006 (Bl. 227 ff. d. A.) die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, der Zulässigkeit der gestellten Anträge stehe zwar eine anderweitige Rechtskraft nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht Y. habe zwar die gleichen Anträge, welche im vorliegenden Verfahren bestellt würden, als zur Zeit unbegründet zurückgewiesen, wobei dieser Beschluss Rechtskraft erlangt habe.

Der Gesamtbetriebsrat berufe sich aber zu Recht auf eine Änderung des dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Lebenssachverhaltes, zumal zwischenzeitlich die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern, welche die Leistung im November 2003 erhalten hätten, Darlehensverträge angeboten habe, welche einzelne dieser Arbeitnehmer angenommen hätten.

Die Anträge seien aber unbegründet, da eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle gegeben sei. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich nämlich kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand, insbesondere sei kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung gegeben. Die Arbeitgeberin habe nämlich den Arbeitnehmern keine zusätzlichen Gelder freiwillig als Darlehen zur Verfügung gestellt, sodass kein Regelungsspielraum für Rückzahlungsmodalitäten bestehe. Das Volumen der Leistung im jeweiligen Arbeitsverhältnis ergebe sich aus der Zweckrichtung des "Darlehensangebots"; mithin fehle es an einem Gesamtvolumen, innerhalb dessen die Betriebspartner gestalterisch Modalitäten für die Vergabe eines Darlehens festlegen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Beschlusses vom 09.05.2006 (= Bl. 231 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Gesamtbetriebsrat, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 22.05.2006 zugestellt worden ist, hat am 06.06.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und gleichzeitig sein Rechtsmittel begründet.

Der Gesamtbetriebsrat macht geltend,

ein Mitbestimmungsrecht im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei gegeben, zumal bei dem aus Sicht der Arbeitgeberin gewährten Darlehen sehr wohl ein Entscheidungsspielraum bestehe, nämlich darüber, in wieviel Raten der Darlehensbetrag zurückgeführt werde. Damit verbunden sei dann auch eine Entscheidung über die jeweilige Höhe der Raten und die Dauer der aufgrund der zinslosen Gestaltung vorgesehenen Stundung des angeblich bestehenden Darlehensbetrages.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdegründe des Gesamtbetriebsrates wird auf dessen Schriftsätze vom 06.06.2006 (Bl. 149 ff. d. A.) und 11.09.2006 (Bl. 336 ff. d. A.) verwiesen.

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Mainz vom 09.05.2006 (AZ: 3 BV 29/2006) Herrn Richter am Arbeitsgericht X-Stadt - Kammern W-Stadt - Dr. V. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Thema Darlehensmodalitäten zu bestellen und die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf je vier festzusetzen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin führt aus,

sie wende die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr an, sodass für eine Einigungsstelle kein Raum mehr verbleibe. Die Zahlung im November 2003 sei rechtsgrundlos erfolgt, so dass die Rückzahlung dieses Betrages begehrt werde; hierbei gehe es nicht um Entlohnungsgrundsätze oder neue Entlohnungsmethoden. Im Zusammenhang mit der Sonderzahlung 2003 sei zukünftig, selbst wenn die bisherigen Darlehensverträge rechtsunwirksam sein sollten, nicht mehr beabsichtigt, weitere Darlehensverträge abzuschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 10.07.2006 (Bl. 287 ff. d. A.) und 25.10.2006 (Bl. 347 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 98 Abs. 2 ArbGG zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Anträge auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden nebst vier Beisitzern zu Recht zurückgewiesen. Dabei hat es zutreffend festgestellt, dass die Anträge nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichtes Y. vom 20.07.2005 unzulässig sind. Die Beschwerdekammer macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die Ausführungen des Arbeitsgerichtes unter Ziffer II., 1. seiner Entscheidung vom 09.05.2006 (Bl. 231 d. A.) zu eigen und nimmt hierauf Bezug.

Die Anträge des Gesamtbetriebsrates sind unbegründet, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG nicht erfüllt sind. Hiernach entscheidet das Arbeitsgericht, wenn eine Einigung zwischen den Betriebsparteien über die Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle sowie die Zahl der Beisitzer nicht zustande kommt. Dementsprechende Anträge sind allerdings unter Beachtung von § 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zurückzuweisen, wenn die Einigungsstelle für die anstehende Streitfrage offensichtlich unzuständig ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn nach dem vorgetragenen Sachverhalt schon auf den ersten Blick eine Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 18.02.1980 - 9 TaBV 5/79 = AP Nr. 1 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Düsseldorf, NZA 89, 146; LAG Baden Württemberg, NZA 92, 184).

Der rechtliche Gesichtspunkt, in dessen Zusammenhang eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im vorliegenden Fall allein zu prüfen ist, folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Zusammenhang mit der Regelung von Modalitäten einer Darlehensgewährung. An einer Zuständigkeit der Einigungsstelle fehlt es von vornherein, soweit die Rückzahlung eines unter Umständen rechtsgrundlos erfolgten Sonderzuwendungsvorschusses an die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer im Streit steht - dies gilt unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer. Denn insoweit handelt es sich um eine individualrechtliche Auseinandersetzung, bei der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht betroffen sind.

Demgegenüber handelt es sich bei der Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens nach bestimmten Richtlinien um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Vergabe von zinsgünstigen Darlehen ist allerdings nach zwei Seiten begrenzt:

Erstens steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl und Festsetzung von Leistungen im Einzelfall zu; das Mitbestimmungsrecht ist vielmehr auf die Festlegung abstrakt-genereller Grundsätze beschränkt (Darlehensrichtlinien).

Zweitens ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern zinsgünstige Darlehen zu gewähren; dies folgt aus dem Grundsatz der Freiwilligkeit betrieblicher Sozialleistungen (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.1980 - 1 ABR 80/77 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

Im vorliegenden Fall ist auf den ersten Blick erkennbar, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Zusammenhang mit der streitigen Darlehensgewährung nicht gegeben ist. Denn die Arbeitgeberin hat während des Anhörungstermines im Beschwerdeverfahren zu Protokoll erklärt, sie beabsichtige, selbst wenn bisherige Darlehensverträge unwirksam seien, keinen Neuabschluss von Darlehensverträgen. Die Arbeitgeberin kann von dem Gesamtbetriebsrat nicht zum Neuabschluss von Darlehensverträgen gezwungen werden, da es sich - wie vom Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt - um eine freiwillige betriebliche Sozialleistung handelt, die mitbestimmungsfrei erfolgt. Mithin bedarf es nicht der Errichtung einer Einigungsstelle, um abstrakt-generelle Modalitäten des Mitbestimmungsrechtes des Gesamtbetriebsrates bei der Regelung von zukünftigen Darlehensverträgen zu wahren.

Soweit in der Vergangenheit bereits Darlehensverträge geschlossen wurden, waren diese - ausgehend von dem vorliegenden Mustervertragsangebot (Bl. 27 d. A.) - im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits abgewickelt, zumal nach § 1 Nr. 2 des Darlehensvertrages die Gesamtlaufzeit des Darlehens am 30.11.2006 endete. Hinsichtlich der Frage, ob diese Darlehensverträge mitbestimmungswidrig waren, bedarf es nicht der Errichtung einer Einigungsstelle, da es hierbei nicht um eine mitbestimmungspflichtige Regelung für die Zukunft, sondern ausschließlich um die Beurteilung einer Rechtsfrage hinsichtlich eines vergangenen, abgeschlossenen Sachverhaltes geht. Insoweit ist ebenfalls offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gegeben.

Nach alledem war die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet gem. § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG kein Rechtsmittel statt.

Ende der Entscheidung

Zurück