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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.04.2005
Aktenzeichen: 9 TaBV 6/05
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1
BetrVG § 40 Abs. 1
BetrVG § 80
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 82 Abs. 2 Satz 2
BetrVG § 83
BetrVG § 83 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 84
BetrVG § 84 Abs. 1 Satz 2
BetrVG § 85
BetrVG § 87
BetrVG § 102
ArbGG §§ 87 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 TaBV 6/05

Verkündet am: 27.04.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2004, Az.: 3 BV 50/04 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Freistellung des Betriebsrates von den Kosten einer Schulungsveranstaltung, an der ein Betriebsratsmitglied teilgenommen hat.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen und auf die Zusammenfassung im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2004 (dort S. 2 f. = Bl. 56 f. d.A) verwiesen.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Der Betriebsrat) hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Betriebsrat von den durch die Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes W am Betriebsratsseminar vom 14.07. bis 16.07. des V zum Thema " Die Abmahnung" entstandenen Kosten in Höhe von 946,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.

Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 07.12.2004 (Bl. 55 ff. d.A.) den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Betriebsrat habe keinen Freistellungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG, da die streitigen Schulungskosten nicht im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erforderlich gewesen seien. Zwar sei davon auszugehen, dass jedes Betriebsratsmitglied eines ausreichenden Grundwissens in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bedürfe, um seine Betriebsratstätigkeit sachgerecht auszuüben. Im vorliegenden Fall seien dem Betriebsratsmitglied W während des Seminars "Die Abmahnung" aber Spezialkenntnisse vermittelt worden; dies ergebe sich aus der Inhaltsübersicht zu den im Seminar behandelten Themata. Der Themenkreis Abmahnung, Vertragstrafe und Betriebsbuße sei eng umrissen und im Rahmen des Individualarbeitsrechts sehr speziell. Ebenso habe dies der Seminarveranstalter gesehen, der dieses Seminar in der Inhaltsübersicht eingeordnet habe unter der "Rubrik: II. Spezial-Seminare zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht; Arbeitsrecht, Vertiefung".

Die Schulung sei auch unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb der Arbeitgeberin nicht erforderlich gewesen. Soweit dort Abmahnungen ausgesprochen würden, unterscheide sich dieser nicht von einem durchschnittlichen Betrieb. Ein Zusammenhang zwischen dem Seminar und den betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen nach §§ 80, 83, 84, 85 und 102 BetrVG sei zwar erkennbar, die in den genannten Vorschriften geregelten Aufgaben des Betriebsrates würden aber nicht die Vermittlung von Spezialkenntnissen erfordern.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 4 ff. des Beschlusses vom 07.12.2004 (Bl. 58 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 03.01.2005 zugestellt worden ist, hat am 03.02.2005 Beschwerde unter gleichzeitiger Begründung seines Rechtsmittels beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Der Betriebsrat macht geltend, das Arbeitsgericht Mainz gehe fehl in der Ansicht, Betriebsratschulungen würden die Voraussetzung der Erforderlichkeit nicht erfüllen, wenn sie lediglich Kenntnisse vermittelten, die für die Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich seien. Dies sei unzutreffend, da selbstverständlich Schulungsmaßnahmen erforderlich seien, die durch den Betriebsrat verwertet werden könnten und der Betriebsratsarbeit nützlich seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Schulungen ansonsten erforderlich seien. Jedes Betriebsratsmitglied müsse einmal die Chance haben, auch Schulungsmaßnahmen, die allgemeine individualrechtliche Themenschwerpunkte hätten, zu besuchen. Das Arbeitsgericht Mainz irre, wenn es die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung als Spezialseminar bezeichne. Dies sei, obwohl der Seminaranbieter das Seminar selbst ebenso bezeichnet habe, unrichtig. Ausweislich der Hinweise des Veranstalters in der schriftlichen Inhaltsübersicht seien nur Grundzüge über die Abmahnung vermittelt worden; die Themata "Wann kann der Arbeitgeber abmahnen, Einzelne Abmahnungstatbestände/Grenzfälle, Abmahnung in Sonderfällen, Notwendiger Inhalt einer Abmahnung, Form, Zugang und Zeitpunkt der Abmahnung, Verhältnis zur Kündigung" hätten dem Erwerb grundsätzlicher Kenntnisse zur Abmahnung gedient. Gleiches gelte für den Punkt "Vorgehensweise gegen eine Abmahnung".

Das Arbeitsgericht Mainz irre weiterhin, wenn es die Bedeutung des Themas Abmahnung in der Arbeitswelt herunterspiele. In den juristischen arbeitsrechtlichen Handbüchern werde das Thema Abmahnung breit abgehandelt. Der Effekt auf einzelne Arbeitnehmer, die von einer solchen Abmahnung betroffen seien, sei nicht zu unterschätzen. Immerhin enthalte jede Abmahnung einen Hinweis auf eine drohende Kündigung. Betriebsräte, die konkrete Aufgaben im Zusammenhang mit § 80 BetrVG wahrnehmen müssten, seien berechtigt, entsprechend geschult zu werden.

Der Betriebsrat nehme die Sorgen und Nöte der Belegschaft ernst und müsse ein Ansprechpartner bei Arbeitnehmerrügen jeglicher Art für die betroffenen Beschäftigten sein. Die Arbeitgeberin habe daher die Kosten der Schulungsmaßnahme zu tragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Betriebsrates vom 03.02.2005 (Bl. 81 ff. d.A.), 25.04.2005 (Bl. 104 d.A.) und 22.04.2005 (Bl. 109 ff. d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Betriebsrat beantragt,

auf die Beschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2004, Az.: 3 BV 50/04 abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von den durch die Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes W am Betriebsratsseminar vom 14.07. bis 16.07.2004 des V zum Thema "Die Abmahnung" entstandenen Kosten in Höhe von 946,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung,

das Betriebsratsmitglied W habe vor Durchführung der streitgegenständlichen Schulungsmaßnahme bereits über erhebliche Grundkenntnisse im Zusammenhang mit Abmahnungen verfügt. Er sei nämlich selbst Adressat von insgesamt drei Abmahnungen der Arbeitgeberin gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 08.03.2005 (Bl. 100 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 87 ff. ArbGG zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Betriebsrat hat keinen Rechtsanspruch nach §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG auf Freistellung von den Kosten, die durch die Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes W an dem Seminar "Die Abmahnung" vom 14.07. bis 16.07.2004 in Höhe von 946,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer angefallen sind. Das Arbeitsgericht Mainz hat diese Feststellung mit rechtlich zutreffenden Erwägungen in seinem Beschluss vom 07.12.2004 begründet; die Beschwerdekammer folgt den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes - soweit sich nachstehend keine Abweichungen ergeben - vollumfänglich und sieht von einer erneuten Darstellung ab. Die vom Betriebsrat mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

1.

Soweit der Betriebsrat ausführt, es sei unzutreffend, wenn das Arbeitsgericht meine, Betriebsratsschulungen seien nicht erforderlich, wenn sie lediglich Kenntnisse vermittelten, die für die Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich seien, ist dem nicht zu folgen. Das Arbeitsgericht hat hier nur zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff der Erforderlichkeit weitergehende Anforderungen an Schulungen stellt, die über die Merkmale Nützlichkeit und Verwertbarkeit hinausgehen. Anders ausgedrückt: Der Betriebsrat hat nicht bereits dann einen Schulungsanspruch, wenn die Fortbildung (nur) verwertbar und nützlich ist. Dieser zutreffende Gedanke ist letztlich dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.07.1995 (Az.: 7 ABR 49/94 = AP Nr. 110 zu § 37 BetrVG 1972) entnommen und nicht zu beanstanden.

2.

Die Schulung "Die Abmahnung" vermittelte weitergehende Kenntnisse, die über die Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechtes hinausgehen, über welche jedes Betriebsratsmitglied verfügen muss, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verantwortungsvoll erfüllen zu müssen.

Dass jedes Betriebsratsmitglied derartige Grundkenntnisse auch im Bereich des Individualrechtes haben muss, folgt aus der gesetzlich vorgesehenen Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder insbesondere im Bereich der personellen Mitbestimmung. In diesem Zusammenhang muss das Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse über den Abschluss und Inhalt von Arbeitsverträgen unter Beachtung der geltenden Tarifverträge, der wechselseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers während des Arbeitsverhältnisses und über die Beendigungsmöglichkeiten haben. Das einzelne Betriebsratsmitglied kann weiter seinen allgemeinen Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ebenso wenig nachkommen, wie den Unterstützungsaufgaben nach § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn er nicht die dort angesprochenen Bereiche des Individualarbeitsrechts wie zum Beispiel das Arbeitsschutzrecht in seinen Grundzügen kennt. Letztlich berühren auch Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten aus dem Katalog des § 87 BetrVG die arbeitsvertragliche Situation der Arbeitnehmer (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG). Deshalb sind Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts für alle Betriebsratsmitglieder unerlässlich. Einer näheren Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulung mit Themen, die der Vermittlung dieses Grundwissens dienen, bedarf es dabei im Regelfall ebenso wenig wie in den Fällen, in denen es um die Vermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Kenntnissen oder stets aktueller Aufgaben wie die der Arbeitssicherheit geht. Denn die Bewältigung arbeitsvertraglicher Probleme ist auch stets aktuell (so zutreffend Kittner, Anmerkung zu EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 59).

Ausgeschlossen ist allerdings ein Anspruch des Betriebsratsmitgliedes auf Vermittlung von Grundkenntnissen des Individualarbeitsrechtes, wenn es bereits über persönliche Vorkenntnisse verfügt; zu diesen Vorkenntnissen gehört auch das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen (vgl. BAG, Urt. v. 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972).

Im vorliegenden Fall lag der Schwerpunkt der streitigen Schulungsveranstaltung - worauf auch der Titel "Die Abmahnung" hindeutet - auf dem Rechtsinstitut der arbeitsrechtlichen Abmahnung. Hierauf weist auch die E-Mail vom 06.04.2005 (Bl. 111 d.A.) von Frau U, einer Mitarbeiterin des Seminarveranstalters, hin; diese E-Mail wurde vom Betriebsrat mit Schriftsatz vom 22.04.2005 dem Berufungsgericht vorgelegt. Demnach wird von der 1 1/2 -tägigen Unterrichtszeit bei dem Seminar "Die Abmahnung" im Regelfall ein Tag für den Bereich der Abmahnung verwendet; während des restlichen halben Tages werden die Betriebsbuße und die Vertragsstrafe abgehandelt.

Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt der Abmahnung lediglich im Zusammenhang mit der Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG zu einer verhaltensbedingten Kündigung und im Zusammenhang mit § 80 BetrVG betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung zu. Gemessen hieran darf es keinesfalls eines ganzen Tages, um einem Betriebsratsmitglied die notwendigen Grundkenntnisse zu verschaffen.

Der Begriff der Grundkenntnisse ist dabei nicht - wie vom Betriebsrat unter anderem durch den Hinweis auf Arbeitsrechtshandbücher geltend gemacht - abstrakt festzustellen. Vielmehr muss der Begriff der Grundkenntnisse immer im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit gesehen werden. Ein Betriebsratsmitglied benötigt aber nicht die Kenntnisse, die ein Arbeitsrechtshandbuch vermittelt, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Dies folgt bereits daraus, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, die notwendigen Grundkenntnisse auch als Erfahrungswissen aus der Betriebsratspraxis erwachsen können; es ist aber von vornherein ausgeschlossen, dass solche Kenntnisse ebenso lückenlos sind, wie jene, die einem arbeitsrechtlichen Handbuch entstammen.

In dem streitgegenständlichen Seminar wurde die Abmahnung in allen rechtlichen Facetten dargestellt. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Inhaltsübersicht (Bl. 6 d.A.), welche vom Seminarveranstalter erstellt worden ist. Demnach waren sogar Grenzfälle, Sonderfälle und der Abmahnungsprozess Gegenstand des vorliegenden Seminars. Letztlich ist kein Bereich aus dem Abmahnungsrecht ersichtlich, der von der Schulungsveranstaltung nicht erfasst worden wäre. Damit ging aber die Schulung deutlich über die Verschaffung individualrechtlicher Grundkenntnisse, wie sie für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, hinaus.

Hiervon ging im Übrigen nicht nur der Veranstalter, sondern ursprünglich auch der Betriebsrat aus. Der Seminarveranstalter ordnete die Schulung unter der "Rubrik: II. Spezial-Seminare zum Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Arbeitsrecht-Vertiefung" zu. Die vom Betriebsrat hierzu hervorgehobene Auffassung, dass allein eine falsche Bezeichnung durch den Schulungsveranstalter für die Einordnung eines Seminars nicht maßgeblich sein könne, ist zwar zutreffend. Im vorliegenden Fall stimmt aber die Einordnung des Seminarveranstalters mit dem überein was sich aus der Inhaltsübersicht ergibt. Der Betriebsrat war im Übrigen selbst ursprünglich der Auffassung, dass es sich um ein Spezialseminar handelt. Er beschloss nämlich in seiner Sitzung vom 10.05.2005 (Bl. 41 d.A.), dass "Herr W zum Abmahnungsexperten ausgebildet werden soll. Deshalb soll Herr W an dem Seminar teilnehmen". Hieraus wird deutlich, dass auch der Betriebsrat zunächst davon ausging, dass durch das Seminar "Die Abmahnung" Experten- und mithin Spezialwissen vermittelt wird. Es ging demnach dem Betriebsrat ursprünglich gerade nicht um die Vermittlung individualrechtlicher Grundkenntnisse wie sie jedes Betriebsratsmitglied für seine Arbeit benötigt.

3.

Richtig ist der Hinweis des Betriebsrates, er müsse die Sorgen und Nöte der Belegschaft auch im Zusammenhang mit Arbeitnehmerrügen ernst nehmen; hierzu gehört aber nicht eine arbeitsrechtliche Beratung wie sie zum Beispiel ein Volljurist erbringt und dann auch verantworten muss. Um erster Ansprechpartner bei individualrechtlichen Problemen von Arbeitnehmern im Betrieb zu sein und dabei die Überwachungsaufgabe aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu erfüllen, bedarf es nicht einer eintägigen Unterrichtung allein über das Thema "Die Abmahnung".

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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