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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 9 TaBV 9/08
Rechtsgebiete: AGG, BetrVG, ArbGG
Vorschriften:
AGG § 12 Abs. 5 | |
AGG § 12 Abs. 5 Satz 1 | |
AGG § 13 | |
AGG § 13 Abs. 1 | |
AGG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
AGG § 13 Abs. 1 Satz 2 | |
AGG § 13 Abs. 2 | |
AGG § 17 | |
AGG § 23 | |
BetrVG § 13 Abs. 2 | |
BetrVG § 75 | |
BetrVG § 76 Abs. 5 | |
BetrVG § 80 Abs. 1 | |
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 | |
BetrVG § 80 Abs. 2 | |
BetrVG § 84 Abs. 1 | |
BetrVG § 84 Abs. 2 | |
BetrVG § 85 | |
BetrVG § 85 Abs. 1 | |
BetrVG § 85 Abs. 2 | |
BetrVG § 86 | |
BetrVG § 87 Abs. 1 | |
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ArbGG § 87 Abs. 2 | |
ArbGG § 98 |
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 19.12.2007 - 1 BV 162/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle vom 13.07.2007 im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 1 AGG, nachdem die Einigungsstelle mit dem genannten Beschluss ihre Unzuständigkeit festgestellt und das Einigungsstellenverfahren eingestellt hat.
Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) ist der für die Region T. gewählte Betriebsrat. Die Filialen der Region T. wurden zunächst vom Verkaufsbüro der Arbeitgeberin in S. betreut. Aufgrund einer Mitte November 2007 in Kraft getretenen neuen Betriebsorganisation gehört das frühere Verkaufsbüro S. nunmehr zu dem Betriebsbüro A-Stadt bei G..
Mit Rundschreiben aus Dezember 2006 (Bl. 145 d. A.) hat die Arbeitgeberin mitgeteilt, sie habe eine betriebliche Beschwerdestelle gem. § 13 AGG eingerichtet. Die Mitarbeiter werden hierin gebeten, alle das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz betreffenden Beschwerden an das für sie zuständige Verkaufsbüro zu richten. Ausweislich der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten im erstinstanzlichen Anhörungstermin vom 16.11.2007 (Bl. 143 d. A.) ist Beschwerdestelle i. S. d. § 13 AGG das genannte Vertriebsbüro in A-Stadt.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, ihm stünde hinsichtlich der genannten Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht zu. Auf Antrag des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 22.03.2007 (Az.: 1 BV 4/07, Bl. 155 d. A.) zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik "Einrichtung einer Beschwerdestelle gem. § 13 Abs. 1 AGG" einen Vorsitzenden Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bestellt und die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zum Landesarbeitsgericht Saarland hat dieses mit Beschluss vom 06.06.2007, Az.: 2 TaBV 2/07 (Bl. 146 ff. d. A.) zurückgewiesen.
Im Einigungsstellentermin vom 30.07.2007 beantragte die Arbeitgeberin, die Einigungsstelle möge sich für unzuständig erklären und das Verfahren einstellen. Im zweiten Abstimmungsdurchgang unter Beteiligung des Vorsitzenden ergab sich für diesen Antrag eine Mehrheit. Der Vorsitzende traf sodann die Feststellung, dass sich die Einigungsstelle für unzuständig erklärt hat und das Verfahren daher einzustellen sei.
In der Begründung ihres Beschlusses hat die Einigungsstelle die Auffassung vertreten, dass die vom Betriebsrat erstrebten Regelungen betreffend Errichtung, Besetzung sowie Verfahren der Beschwerdestelle nicht dem (erzwingbaren) Mitbestimmungsrecht unterliegen. Die Errichtung und die personelle Besetzung der Beschwerdestelle stelle keine nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Durch die Benennung der zuständigen Stelle erfülle der Arbeitgeber insoweit lediglich seine gesetzliche Verpflichtung aus § 12 Abs. 5 Satz 1 AGG. Auch unter dem Gesichtspunkt "Regelung des Beschwerdeverfahrens" ergebe sich keine Zuständigkeit der Einigungsstelle. Angesichts des Tenors des in der Beschwerdeinstanz bestätigten Beschlusses des Arbeitsgerichts Saarbrücken erscheine es bereits zweifelhaft, ob hinsichtlich dieser Materie überhaupt ein Vorsitzender der Einigungsstelle bestellt worden sei. Auch habe die Arbeitgeberin keine verbindlichen Regeln über die Behandlung von Beschwerden und die Durchführung des Beschwerdeverfahrens aufgestellt. Ein Initiativrecht zur Aufstellung einer Beschwerdeordnung bestehe nicht.
Mit dem zunächst beim Arbeitsgericht Saarbrücken am 27.07.2007 eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam sei. Das Arbeitsgericht Saarbrücken hat das Streitverfahren an das Arbeitsgericht Trier verwiesen.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe sowohl hinsichtlich der Errichtung einer zuständigen Stelle, als auch ihrer Besetzung sowie auch hinsichtlich der Einführung eines konkreten Beschwerdeverfahrens. Dies beinhaltet auch ein Initiativrecht des Betriebsrats.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 13.07.2006 bezüglich der Errichtung, Besetzung und des Verfahrens der Beschwerdestelle nach § 13 AGG unwirksam ist.
Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle habe zutreffend ihre Zuständigkeit verneint. Insbesondere beabsichtige sie nicht, bezüglich der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens eine Verfahrensordnung aufzustellen oder verbindliche Verfahrensregelungen zu treffen.
Mit Beschluss vom 19.12.2007, Az.: 1 BV 162/07 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle errichtet werde, bestehe nicht, da die Arbeitgeberin lediglich einer sich aus § 13 Abs. 1 AGG ergebenden Verpflichtung nachgekommen sei und es sich insoweit um einen reinen Gesetzesvollzug handele. Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG werde dadurch nicht berührt.
Ob hinsichtlich der Besetzung der Beschwerdestelle und hinsichtlich des zu wahrenden Beschwerdeverfahrens ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe, könne dahin stehen. Nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken sei die Einigungsstelle nämlich nur hinsichtlich der "Einrichtung" einer Beschwerdestelle errichtet worden, nicht aber hinsichtlich der Frage ihrer personellen Besetzung und des anwendbaren Verfahrens.
Der genannte Beschluss ist dem Betriebsrat am 15.01.2008 zugestellt worden. Mit einem am 15.02.2008 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz hat der Betriebsrat Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Nach Maßgabe der genannten Beschwerdeschrift, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 217 ff. d. A.), macht der Betriebsrat im Wesentlichen geltend:
Jedenfalls bei der gebotenen Auslegung der Beschlüsse des Arbeitsgerichts Saarbrücken und des Landesarbeitsgerichts Saarland ergebe sich, dass die Errichtung der Einigungsstelle keineswegs ausschließlich zur Regelung der Frage erfolgt sei, ob überhaupt eine Beschwerdestelle errichtet werde. Vielmehr ergebe sich, dass die Einigungsstelle auch zur Befassung mit den Fragen der personellen Zusammensetzung des zu wahrenden Beschwerdeverfahrens hätte befasst werden sollen.
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Durch die Festlegung der Beschwerdestelle werde das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer berührt, da deren Verhalten gerade dahin gehend geregelt werden solle, an wen sie sich bei Fragen und Beanstandungen wenden sollten. Die Errichtung der Beschwerdestelle in Saarbrücken beträfe das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Organisation und diene dazu, die vorgegebene Ordnung des Betriebs zu gewährleisten und aufrecht zu erhalten. Ebenso wenig liege ein reiner Gesetzesvollzug vor. Das AGG regele gerade nicht, bei welcher betrieblicher Stelle und mit welcher personellen Besetzung eine Beschwerdestelle zu errichten sei. Dass § 13 Abs. 1 AGG eine Beteiligung des Betriebsrats nicht ausdrücklich erwähne, sei unerheblich, da nach § 13 Abs. 2 AGG u. a. auch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als maßgeblicher Mitbestimmungstatbestand unberührt bleibe. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich auch in richtlinienkonformer Auslegung des § 13 AGG, so insbesondere aus Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 der RL 2000/78/EG.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 19.12.2007, Az.: 1 BV 162/07 abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 13.07.2007 rechtsunwirksam ist.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin verteidigt nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 12.03.2008 (Bl. 248 ff. d. A.) den angefochtenen Beschluss als rechtlich zutreffend. Die Einigungsstelle sei nicht auch hinsichtlich der Errichtung, Besetzung und des Verfahrens der Beschwerdestelle eingesetzt worden. Die Bestimmung der zuständigen Stelle sei mitbestimmungsfrei. Ein Mitbestimmungsrecht würde in die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers eingreifen und sei ein unzulässiger Eingriff in dessen Berufs- und Gewerbefreiheit. Bei der getroffenen Regelung handele es sich um gesetzlich nach Maßgabe des AGG vorgeschriebene Zuständigkeitsregelung.
Auch die personelle Besetzung der Beschwerdestelle beträfe nicht den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Gleiches gelte auch für die Regelung des Verfahrens einer Beschwerdestelle. Unter Berücksichtigung des Haftungsrisikos des Arbeitgebers nach dem AGG müsse dieser die alleinige Organisationsfreiheit der Regelung des Verfahrens haben, um entsprechende Maßnahmen im Interesse der Abwendung einer Haftung durchführen zu können. Auch § 13 Abs. 2 AGG lasse die Rechte der Arbeitnehmervertretung lediglich unberührt, erweitere diese aber nicht.
Ergänzend wird im Übrigen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft. Sie wurde auch entsprechend §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
1. Der Antrag des Betriebsrats war zulässig. Streitgegenstand der gerichtlichen Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des jeweiligen Einigungsstellenspruchs (vgl. etwa BAG 22.7.2003 -1 ABR 28/02- EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr 4; GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 76 Rz. 145). Hierauf bezog sich bei der gebotenen Auslegung der Antrag des Betriebsrats. Unerheblich ist insoweit, dass der Antrag des Betriebsrats den angefochtenen Beschluss der Einigungsstelle nicht nur nach seinem Datum, sondern auch inhaltlich ("bzgl. Errichtung, Besetzung und des Verfahrens" näher kennzeichnete. Hierbei handelt es sich nicht um ein über die Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle hinausgehendes Begehren etwa des Inhalts, dass die Feststellung weitergehender Mitbestimmungsrechte begehrt wird, sondern lediglich um eine nähere Kennzeichnung des angefochtenen Spruchs. Dieser setzt sich nämlich in seiner Begründung ebenfalls mit der Frage des Bestehens von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bezüglich der im Antrag genannten Gesichtspunkte auseinander.
2. Der Antrag des Betriebsrats ist jedoch nicht begründet. Der Spruch der Einigungsstelle ist rechtswirksam, da Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vorliegend nicht bestehen. Zwar war die Einigungsstelle durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 22. März 2007 -1 BV 4/07- , bestätigt durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 6. Juni 2007 - 2 Ta BV 2/07- nicht nur für die Frage errichtet, zu prüfen und ggfs. zu regeln, ob überhaupt eine eine Beschwerdestelle nach § 13 AGG errichtet wird, sondern darüber hinaus auch zur Prüfung der Zuständigkeit und ggfs. Erstellung einer Regelung, wo und in welcher personellen Besetzung und in Anwendung welchen Verfahrens eine Beschwerdestelle errichtet wird. Zu Recht ist aber die Einigungsstelle auch unter Einbeziehung dieses Gesamtregelungsgegenstandes von ihrer Unzuständigkeit aufgrund des Nichtbestehens entsprechender Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ausgegangen.
a) Soweit der Betriebsrat ausweislich seines Anfechtungsantrags und seiner Beschwerdebegründung nicht nur ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Frage des "Ob" der Errichtung einer Beschwerdestelle, sondern auch hinsichtlich der näheren Ausgestaltung (Ort der Errichtung, personelle Besetzung, Verfahrensregelungen) in Anspruch nimmt, ist es der Beschwerdekammer nicht verwehrt, die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle und damit die Frage des Bestehens von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich aller genannten Gesichtspunkte zu prüfen.
Dies wäre allerdings dann der Fall, wenn die Einigungsstelle nur zur Regelung der Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle errichtet wird und wo und bei welcher Stelle diese organisatorisch angesiedelt wird, bestellt worden wäre, da es dann hinsichtlich der genannten weiteren Fragen an einer Regelungs- und Entscheidungszuständigkeit der Einigungsstelle fehlen würde. Die Einigungsstelle ist zwar nicht an Anträge der Beteiligten gebunden, muss sich jedoch in dem Entscheidungsrahmen halten, der durch die konkrete Meinungsverschiedenheit zu deren Beilegung sie angerufen wurde, vorgegeben wird (vgl. BAG 30.1.1990 - 1 ABR 2/89 - EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr 27). Soweit im Rahmen einer Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle, der die Zuständigkeit der Einigungsstelle verneint, deren Zuständigkeit auf das Bestehen von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich solcher Regelungsgegenstände gestützt wird, die nicht zum Regelungsauftrag der Einigungsstelle gehören, kann dies die Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht begründen. Vielmehr wäre dann insoweit die Errichtung einer weiteren Einigungsstelle nach Maßgabe von § 76 Abs. 5, 6 BetrVG und ggfs. durch Einleitung eines Verfahrens nach § 98 ArbGG erforderlich.
Vorliegend ergibt sich der Regelungsauftrag der Einigungsstelle aus den genannten Beschlüssen des Arbeitsgerichts Saarbrücken und des Landesarbeitsgerichts Saarland. Der Arbeitgeberin ist zuzugeben, dass nur unter Berücksichtigung des Tenors der vom Landesarbeitsgericht Saarland bestätigten Entscheidung des Arbeitsgerichts Saarbrücken ("Einigungsstelle mit der Regelungsthematik "Einrichtung einer Beschwerdestelle gem. §13 Abs. 1 AGG") nicht zweifelsfrei feststeht, zu welchem genauen Regelungsgegenstand die Einigungsstelle errichtet werden sollte. Der Gegenstand des Verfahrens vor der Einigungsstelle ergibt sich aber bei der gebotenen und möglichen Auslegung. Der Tenor gerichtlicher Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Auslegung fähig, wobei maßgeblich auch die Gründe der gerichtlichen Entscheidung heranzuziehen sind. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht BGH 9. Juli 2002 - KZR 13/01 -). Dies gilt nicht nur für die Auslegung gerichtlicher Entscheidungen im Urteilsverfahren (vgl. dazu etwa BAG 31.3.2004 -10 AZR 254/03 - ZInsO 2005, 50, B II 1 der Gründe), sondern auch bei Entscheidungen im Beschlussverfahren (BAG 22.04.1997 -1 ABR 74/96- EzA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr 3, BI 1 der Gründe). Der Begriff der "Einrichtung" hat nach dem Sprachsinn nicht nur den Bedeutungsgehalt der "Errichtung", sondern kann auch den Vorgang der Errichtung einer Stelle unter Einschluss des zur vollen Funktionsfähigkeit Erforderlichen bezeichnen. Die Auslegung unter Heranziehung der Gründe der genannten Beschlüsse, insbesondere des Landesarbeitsgericht Saarland, ergibt, dass die Einigungsstelle auch zur Prüfung und Regelung der weitergehenden Fragen, wo eine Beschwerdestelle errichtet wird, wie diese personell besetzt ist und welches Verfahren ggfs. zur Anwendung kommt, errichtet wurde. Das Landesarbeitsgericht Saarland hat sich in der Begründung seines Beschlusses insoweit nicht lediglich auf die Erörterung des rechtlichen Meinungsstandes hinsichtlich der Einrichtung einer Beschwerdestelle beschränkt, sondern ausführlich auch den Meinungsstand hinsichtlich der Fragen der personellen Besetzung und der Regelung des Beschwerdeverfahrens herangezogen. Diese Auslegung entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten: Dem Betriebsrat geht es erkennbar darum, im Interesse der Wahrnehmung eigener Rechte und im Interesse des Schutzes der Beschäftigten am Beschwerdeverfahren beteiligt zu sein und eine für die Beschäftigten gut erreichbare Beschwerdestelle zu erreichen. Dies beinhaltet sämtliche der aufgeworfenen Regelungsfragen. Diese Auslegung liegt aber auch im Interesse der Arbeitgeberin: Sie hatte sich im gerichtlichen Bestellungsverfahren auf das Nichtbestehen von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich aller genannten Gesichtspunkte berufen. Ein Interesse der Arbeitgeberin daran, dass ggf. die Einzelaspekte der organisatorischen Ansiedlung einer Beschwerdestelle, ihrer personellen Zusammensetzung und die Frage des zu wahrenden Verfahrens ggfs. gesondert zum Gegenstand von Einigungsstellenverfahren, ggfs. nach vorangehenden erneuten gerichtlichen Bestellungsverfahren gemacht werden könnten, ist nicht erkennbar. Dem entspricht es, dass auch die Einigungsstelle selbst in der Begründung ihres Spruchs zwar Zweifel an der Tragweite des Bestellungsbeschlusses geäußert hat, sich aber inhaltlich mit der Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts auch hinsichtlich der über die eigentliche Schaffung der Einigungsstelle hinausgehenden Gesichtspunkte auseinandergesetzt hat.
b) Auch unter Zugrundelegung dieses weitergehenden Regelungsgegenstandes der Einigungsstelle ist deren ihre Unzuständigkeit annehmende Beschluss vom 13.7.2007 nicht zu beanstanden, da es an einem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht, welches die Zuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne des § 76 Abs. 5 BetrVG begründen könnte, fehlt.
aa) Die Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle für Beschwerden nach § 13 Abs. 1 AGG errichtet wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG scheidet bereits nach dem Eingangssatz der genannten Norm aus. Der Arbeitgeber ist nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 5 AGG zur Errichtung einer solchen Beschwerdestelle und deren Bekanntmachung verpflichtet, so dass insoweit die Sperrwirkung des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG greift. Dies entspricht -soweit ersichtlich- allgemeiner Auffassung (vgl. etwa: LAG Hamburg 17.4.2007 -3 TaBV 6/07- BB 2007, 2070 ff.; ArbG Hamburg 20.2.2007, BB 2007, 779 ff.; Westhauser/Sediq, NZA 2008 78 (79); Ehrich/Frieters, DB 2007, 1026; Nägele/Frahm ArbRB 2007, 140 (142); Müller-Bonanni/Sagan, ArbRB 2007, 50 (53); Mohr DB 2007, 2074 (2075)).
bb) Aber auch hinsichtlich der organisatorischen Ansiedlung und personellen Besetzung besteht nach Auffassung der Beschwerdekammer kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
(1) Ob hinsichtlich der genannten Fragen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, wird kontrovers diskutiert:
Zum Teil wird ein derartiges Mitbestimmungsrecht unter Hinweis auf § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG bejaht oder im Rahmen der Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle im Verfahren nach § 98 ArbGG in Erwägung gezogen. Zur Begründung wird geltend gemacht, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe nicht nur dann, wenn der Arbeitgeber das betriebliche Zusammenwirken und Zusammenleben der Arbeitnehmer im Betrieb durch verbindliche Verhaltensregeln beeinflusse oder koordiniere, sondern auch dann, wenn dies durch sonstige Maßnahmen geschehe. Dies aber sei bei Festlegung der zuständigen Stelle der Fall, weil die Frage betroffen sei, bei welcher Person oder Personengruppe sich Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme des Beschwerderechts nach § 13 Abs. 1 AGG beschweren müssten (so LAG Hamburg 17.4.2007, aaO., S. 2072) oder könnten (so Ehrich/Frieters, aaO., S. 1027; so auch ErfK/Schlachter, 8. Aufl., § 13 AGG Rz. 2; Kamanabrou RdA 2006, 312 (325)). Zudem würde ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Regelung des Beschwerdeverfahrens möglicherweise leer laufen, wenn der Arbeitgeber die Beschwerdestelle mitbestimmungsfrei besetzen könne. Es sei nicht zwingend von einer abschließenden gesetzlichen Regelung im Sinne des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG auszugehen. § 13 Abs. 2 BetrVG bilde einen vertretbaren rechtlichen Ansatz dafür, nicht von einer abschließenden gesetzlichen Regelung auszugehen. Für die vehaltenssteuernde Aufgabe der zuständigen Stelle sei es von wesentlicher Bedeutung, wo diese organisatorisch angebunden und personell besetzt sei (LAG Hamburg aaO.).
Nach anderer Auffassung (etwa Nägele/Frahm, aaO., S. 142 mwN) hängt das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts davon ab, ob der Arbeitgeber verbindliche Regeln für die Behandlung von Beschwerden und die Durchführung des Verfahrens aufstellen will. Dies könne auch dadurch geschehen, dass die Handlungsobliegenheiten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG (Prüfung der Beschwerde/Ergebnismitteilung an Beschwerdeführer) delegiert würden.
Schließlich wird die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht scheide generell aus. (zuletzt Westhauser/Sediq, aaO., 79 ff mwN.; so etwa auch Oetker, NZA 2008, 264, 270; Müller-Bonanni/Sagan, aaO., S. 52; Grobys, NJW-Spezial, Heft 9, 2007, S. 417; Mohr, aaO., S. 2074 f. ; Gach/Julis, BB 2007, 773, 774 f.).
(2) Nach Auffassung der Beschwerdekammer besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Frage der personellen Besetzung der zuständigen Stelle im Sinne der §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 5 AGG nicht.
Im Ausgangspunkt zutreffend stimmen alle genannten Auffassungen darin überein, dass ein eventuelles Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der personellen Besetzung und organisatorischen Ansiedlung der zuständigen Stelle im Sinne des § 13 Abs. 1 AGG nur nach § 87 Abs. 1 BetrVG in Betracht kommt.
Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch das Aufstellen von Verhaltensregeln oder durch sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebes zählen dabei sowohl verbindliche Verhaltensregeln als auch Maßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen und berühren, ohne Normen für das Verhalten zum Inhalt zu haben. Ausreichend ist es, wenn eine solche Maßnahme darauf gerichtet ist, die vorgegebene Ordnung des Betriebes zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten (BAG 27.01.2004- 1 ABR 7/03- EzA § 87 BetrVG 2001 Kontrolleinrichtung Nr 1; 11.6.2002 -1 ABR 46/01- EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 28; 28.05.2002 -1 ABR 32/01 - EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr 29).
Die Bekanntmachung und Bestimmung einer zuständigen Stelle im Sinne des § 13 Abs. 1 AGG betrifft bereits nicht das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb. Ausgangspunkt einer Beschwerde nach § 13 AGG wird zwar ein Verhalten/Unterlassen in diesem Bereich des Zusammenlebens oder Zusammenwirkens der Arbeitnehmer sein. Indessen ist die Verlautbarung einer zur Entgegennahme der Beschwerde zuständigen Stelle nicht darauf gerichtet, das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander zu regeln oder zu berühren, da keine inhaltlichen Vorgaben zur Erreichung der Ziele des AGG gemacht werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Errichtung einer bestimmten Beschwerdestelle oder deren konkrete Besetzung die Beschäftigten in ihrem Verhalten zueinander unmittelbar oder mittelbar beeinflusst werden könnten.
Jedenfalls aber fehlt es im vorliegenden Fall an einer Maßnahme, die darauf gerichtet ist, durch Ausübung der Leitungsmacht das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb zu koordinieren oder zu beeinflussen. An einer verbindlichen Weisung, sich im Falle von Beschwerden wegen einer Benachteiligung im Sinne des § 13 AGG nur oder jedenfalls auch an die von der Arbeitgeberin benannte Stelle, zuletzt also das Vertriebsbüro in A-Stadt, zu wenden, lässt sich nicht feststellen. Das Rundschreiben der Arbeitgeberin aus Dezember 2006 (Bl. 145 d.A.) enthält keine Weisung. Anhaltspunkte dafür, dass nach Ansiedlung der Beschwerdestelle in A-Stadt eine entsprechende Weisung ergangen ist, bestehen nicht.
Das Schreiben formuliert eine Bitte, nicht aber eine Handlungsanweisung oder -erwartung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 5 AGG verpflichtet ist, die zuständigen Stellen im Sinne des § 13 Abs. 1 AGG im Betrieb bekannt zu machen. Der Arbeitgeber ist gerade nicht im Rahmen seiner Leitungsmacht frei, eine Beschwerdestelle zu benennen, sondern ist hierzu gesetzlich verpflichtet. Auch dies spricht dafür, dass die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall lediglich ihrer Pflicht nach § 12 Abs. 5 AGG nachkommen wollte, ohne aber gleichzeitig eine verhaltenssteuernde Regelung mit dem Ziel oder Anspruch einer gewissen Mindestverbindlichkeit zu schaffen. Es handelt sich vielmehr um den Hinweis auf eine ggfs. neue Zuständigkeit im Betrieb (vgl. Westhauser/Sediq, aaO., S. 81). Die Entscheidung des Arbeitgebers, welche Stelle für die Entgegennahme einer Beschwerde nach § 13 Abs. 1 AGG zuständig ist, betrifft die interne Betriebsorganisation, ohne unmittelbar das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren (Oetker, NZA 2008, 264, 270). Entscheidungen des Arbeitgebers zur Organisation des Betriebs betreffen zwar auch in einem weiteren Sinne die "Ordnung des Betriebs", unterfallen aber nicht § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Oetker, aaO.; GK-BetrVG/Wiese, 8. Aufl., § 87 Rz. 173).
Desweiteren spricht gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch, dass durch § 13 AGG nach der Gesetzesbegründung keine von den bestehenden Regelungen abweichendes Beschwerdeverfahren geschaffen werden sollte. In der Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf zu § 13 Abs. 1 AGG (BT-Dr 16/1780, S. 37) wird insoweit ausgeführt:
""...Die Vorschrift enthält keine Neuerung; entsprechende Beschwerdemöglichkeiten bestehen auch nach geltendem Recht. Da die Beschwerde aber sowohl Grundlage für Maßnahmen des Arbeitgebers als auch für weitere Ansprüche der Beschäftigten sein kann, ist die Vorschrift entsprechend § 3 des Beschäftigtenschutzgesetzes aufgenommen worden. Der Begriff der zuständigen Stelle ist umfassend zu verstehe. Dies kann beispielsweise ein Vorgesetzter, eine Gleichstellungsbeauftragte oder eine betriebliche Beschwerdestelle sein."
Zur Begründung des § 13 Abs. 2 AGG wird ausgeführt:
"Die Vorschrift stellt klar, dass Rechte der Arbeitnehmervertretungen, wie z.B. nach § 85 BetrVG, unberührt bleiben."
Hieraus wird deutlich, dass an das bestehende System des Beschwerderechts angeknüpft werden sollte und im Hinblick auf die Rechte des Betriebsrats keine Erweiterung erfolgen sollte, sondern die Beschwerde nach § 13 Abs. 1 AGG sich in das System der bestehenden Rechte des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren des BetrVG eingliedert. Diesbezüglich ist aber anerkannt, dass die Festlegung wer oder welche Stelle zuständige Stelle im Sinne des § 84 Abs. 1 BetrVG ist, sich nach der Betriebsorganisation richtet, über die der Arbeitgeber (mitbestimmungsfrei) entscheidet (vgl. etwa GK-BetrVG/Wiese, § 84, Rz. 16; Buschmann, in: Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Aufl., § 84 Rz. 12; Thüsing, in: Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl., § 84, Rz. 12; zu § 3 BeschSchG vgl. etwa ErfK/Schlachter, 7. Aufl., § 3 BeschSchG, Rz. 1)und eine mitbestimmte Regelung nur in Form einer freiwilligen kollektiven Vereinbarung in Betracht kommt, § 86 BetrVG.
Auch der von der Beschwerde herangezogene Gesichtspunkt richtlinienkonformer Auslegung rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. In den dem AGG zugrunde liegenden Richtlinien (RL 2000/43/EG; RL 2000/78/EG; RL 2002/73/EG; RL2004/113/EG) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmervertretung Mitbestimmungsrechte einzuräumen sind (Westhauser/Sediq, aaO., S. 80).
Die von der Beschwerde angesprochene Regelung in Art. 9 Abs. 2 RL 2000/78/EG hat ihren Niederschlag in § 23 AGG gefunden. Der Verpflichtung aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie dienen § 17, § 13 Abs. 2 AGG i.V.m. etwa mit §§ 75, 80 Abs. 1, § 85 Abs. 1 BetrVG. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Betriebsrat müsse von einer Beschwerde Kenntnis haben, um abklären zu können, ob der betroffene Arbeitnehmer im Beschwerdeverfahren unterstützt werden möchte, ist darauf hinzuweisen, dass auch nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie eine Unterstützung nur mit Einwilligung des Beschäftigten erfolgt. Es steht dem Betriebsrat frei, die von ihm vertretenen Arbeitnehmer auf die bestehenden Rechte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen, insbesondere auch auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds nach § 84 Abs. 2 BetrVG. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, auf das Beschwerdeverfahren im Sinne des § 85 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG hinzuweisen, welches alternativ und kumulativ zur Beschwerdemöglichkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 AGG besteht (vgl. nur Westhauser/Sadiq, aaO., S. 80). Schließlich ist auch auf die bestehenden Informationsrechte nach § 80 Abs. 2 i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hinzuweisen.
cc) Im vorliegenden Fall besteht auch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens. Es ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin vorliegend die Einführung von Regeln über die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beabsichtigt. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats käme daher nur in Betracht, wenn dem Betriebsrat ein sog. Initiativrecht zustünde, kraft dessen er ggfs. über die Einigungsstelle auch gegen den Willen des Arbeitgebers die Aufstellung von Verfahrensregeln für das Beschwerdeverfahren verlangen könnte. Als Grundlage eines derartigen Initiativrechts kommt wiederum nur § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht.
Zum Teil wird im Hinblick darauf, dass die Regelung des Beschwerdeverfahrens dem Regelungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfallen sollen, auch ein dementsprechendes Initiativrecht des Betreibsrats bejaht (so insbes. Ehrich/Frieters, aaO., S. 1027; LAG Hamburg 17.4.2007, aaO., S. 2072 f.). Zum Teil wird ein Mitbestimmungsrecht nur für den Fall bejaht, dass der Arbeitgeber entsprechende Verfahrensregelungen treffen wolle; ein Initiativrecht bestehe aber nicht (so etwa Nägele/Frahm, aaO., S. 142; Gach/Julis, BB 2007, 773, 775 f.; wohl auch Westhauser/Sadiq, aaO., S. 81 f.). Zum Teil wird ein Mitbestimmungsrecht generell abgelehnt (so etwa Mohr, aaO., 2075).
Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht zu ziehen, besteht aber nur dann, wenn der Arbeitgeber bestimmte Regelungen zur Vereinheitlichung des Beschwerdeverfahrens überhaupt einführen will.
Nicht sämtliche denkbaren Regelungen im Rahmen einer Regelung des Beschwerdeverfahrens berühren das sog. Ordnungsgverhalten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Insofern sollen Richtlinien zu den Modalitäten des Beschwerdeverfahrens von allen Arbeitnehmern zwar unabhängig von der Arbeitsleistung zu beachten sein, allerdings bleibt der Bezug zur betrieblichen Ordnung problematisch, da von dem Mitbestimmungsrecht auch solche Regelungen ausgeklammert sind, die lediglich das Verhalten des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer bzw. umgekehrt betreffen . Erst wenn das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer koordiniert werden soll, betrifft dies die Ordnung des Betriebes. Gerade diese Koordinierungsfunktion ist bei Verfahrensregeln bezüglich des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG nicht erkennbar. Die Schwelle zum mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten ist jedoch etwa dann überschritten, wenn sich die einheitliche Regelung des Beschwerdeverfahrens auch auf die von dem Arbeitnehmer bei einer Beschwerde zu wahrenden Förmlichkeiten durch Form-, Frist- bzw. Begründungserfordernisse beziehen soll (Oetker NZA 2008, 264 , 269 f.).
Gleichwohl scheidet ein Initiativrecht des Betriebsrats aus, da dies in Widerspruch zu den spezielleren Regelungen des BetrVG zur Regelung des Beschwerdeverfahrens treten würde. Bezüglich der durch § 86 BetrVG möglichen Betriebsvereinbarungen zur näheren Regelung des Beschwerdeverfahrens entspricht es allgemeiner Auffassung, dass es sich um freiwillige Betriebsvereinbarungen handelt, deren Zustandekommen nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle herbeigeführt werden kann (vgl. Oetker aaO, S. 269 mwN. in Fn. 78). Diese gesetzgeberische Wertung würde konterkariert, wenn dem Betriebsrat ein Initiativrecht zugebilligt wird und dieser unter Hinweis darauf, dass Gegenstand einer von ihm erstrebten Regelung etwa auch die Wahrung bestimmter Förmlichkeiten oder Fristen sein soll, ggf. über ein Einigungsstellenverfahren die Einführung einer Verfahrensregelung erzwingen könnte. Wie aber bereits ausgeführt, verdeutlicht insbesondere die Gesetzesbegründung zu § 13 AGG, dass an das bestehende System des Beschwerderechts angeknüpft werden sollte und im Hinblick auf die Rechte des Betriebsrats keine Erweiterung erfolgen sollte, sondern die Beschwerde nach § 13 Abs. 1 AGG sich in das System der bestehenden Rechte des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren des BetrVG eingliedert. Ein Initiativrecht scheidet daher aus (ebenso Westhauser/Sadiq, aaO., S. 81 f.).
III. Die Beschwerde des Betriebsrats war daher zurückzuweisen. Im Hinblick auf den dargestellten kontroversen Diskussionsstand, das Fehlen einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und die Bedeutung der Rechtsfragen auch für andere Fälle war nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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