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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: 1 Sa 115/2000
Rechtsgebiete: MTArb, STGV, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

MTArb § 72
MTArb § 40
STGV § 8
STGV § 8 I Nr. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 II
ArbGG § 72 a Abs. 1
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst im Allgemeinen nicht die Verpflichtung, den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall seiner Ansprüche durch eine Ausschlussfrist hinzuweisen. Für eine Differenzierung zwischen Beamten, Arbeitern und Angestellten gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Die Berufung des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar und begründet keinen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Nur in Fällen von weitreichender Bedeutung für die soziale Absicherung des Arbeitnehmers ist dessen rechtliche Unterweisung durch den Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht erforderlich.
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 1 Sa 115/2000 -

Verkündet am 22. November 2000

In dem Rechtsstreit

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2000

durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Degel als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Schrecklinger und Linz als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 18.08.2000, Az.: 6e Ca 12/00, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zahlung eines Trennungsgeldes für den Zeitraum vom 14.04.1998 bis zum 30.06.1998.

Der Kläger ist seit 1981 als Verwaltungsarbeiter im Dienste des beklagten Landes beschäftigt; er war bis 07.04.1998 beim Finanzamt V. beschäftigt und wurde aufgrund einer Verfügung der OFD vom 08.04.1998 an das Finanzamt S. abgeordnet. Am 14.04.1998 hat der Kläger dort seine Arbeit aufgenommen.

Mit Datum vom 05.07.1999 hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld gestellt für die Zeit vom 14. April 1998 bis 30. Juni 1998. Dieser wurde mit Schreiben vom 13.09.1999 unter Hinweis auf die 6-monatige Ausschlussfrist des § 8 der Saarländischen Trennungsgeldverordnung (STGV) abgelehnt (vgl. Bl. 4 d. A.). Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.09.1999 Widerspruch, der mit Bescheid vom 10.12.1998 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist sei treuwidrig, da er als Arbeiter üblicherweise weder Zugang zu Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsblättern habe, noch mit der Handhabe der entsprechenden Materialien vertraut sei. Insofern bestehe ein Unterschied zwischen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherren und derjenigen gegenüber Arbeitern. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger in diesem Falle auf seine Rechte, also die Möglichkeit der Beantragung von Trennungsgeld, hinzuweisen. Dem Kläger sei die Ausschlussfrist nicht bekannt gewesen, da er zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.987,02 DM Trennungsgeld für die Zeit vom 14.04.1998 bis 30.06.1998 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen,

es sei nicht aus Fürsorgegesichtspunkten heraus zu einer Mitteilung auf die Möglichkeit einer Geltendmachung von Trennungsgeld verpflichtet. Ein Versäumen der Ausschlussfrist sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Mangelnde Rechtskenntnisse gingen zu Lasten des Berechtigten.

Es sei jedem Bediensteten im öffentlichen Dienst zuzumuten, sich eigenverantwortlich Kenntnisse über Rechte und Pflichten zu verschaffen. Dem Kläger sei dies unstreitig auch möglich gewesen. Es habe sich ihm die Frage aufdrängen müssen, ob der Dienstherr ohne besondere Vergütung zu einen Arbeitsplatz abordnen könne, obwohl ihm dabei höhere Fahrtkosten entstanden sind.

Aus dem Umstand, dass der Kläger den Antrag nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist gestellt habe, könne auch nicht geschlossen werden, dass dieser sich über Inhalt und Tragweite der Vorschriften im Irrtum befand und insoweit eine Belehrungspflicht begründet worden wäre.

Das Arbeitsgericht Saarbrücken hat durch Urteil vom 18.08.2000 die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Ansprüche des Klägers auf Trennungsgeld seien gemäß §§ 40 MTArb / 1, 8 STGV mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung verfallen.

Es gelte die Ausschlussfrist des § 8 I Nr. 2 STGV von 6 Monaten. Die Frist beginne mit dem Tag des Dienstantritts, dem 14.04.1998. Sie sei zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 05.07.1999 längst abgelaufen gewesen. Damit sei der Anspruch auf Trennungsgeld verfallen.

Das beklagte Land sei weder aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, den Kläger auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Trennungsgeld innerhalb einer 6-monatigen Ausschlussfrist hinzuweisen noch stelle die Berufung des Beklagten auf die Ausschlussfrist der STGV einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasse nicht die Verpflichtung, den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall seiner Ansprüche durch eine Ausschlussfrist hinzuweisen. Von einem Arbeitnehmer könne verlangt werden, dass er sich hinsichtlich der Rechtslage über die Berechtigung eines Anspruchs selbst informiert. Unkenntnis über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines tariflichen Anspruchs bzw. dessen Verfall aufgrund einer Ausschlussfrist seien rechtlich unbeachtlich.

Der Kläger habe sich nicht über mögliche Ansprüche geirrt, sondern es verabsäumt, sich Kenntnisse hierüber zu verschaffen. Für eine Differenzierung zwischen Beamten, Arbeitern und Angestellten gebe es keine sachliche Rechtfertigung.

Die Berufung des beklagten Landes auf die Ausschlussfrist stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Dies sei nur dann der Fall, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden sei. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden.

Schließlich habe der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse, die durch tarifliche Verfallklauseln herbeigeführt würden.

Das Urteil wurde dem Kläger und Berufungskläger am 25.08.2000 zugestellt. Seine Berufungsschrift ging am 30.08.2000 und die Berufungsbegründungsschrift am 12.09.2000 beim Landesarbeitsgericht ein.

Der Kläger trägt im Wesentlichen folgendes vor:

Als einfachem Arbeiter im öffentlichen Dienst könne man ihm nicht ohne weiteres unterstellen, dass er die einschlägigen Ausschlussfristen kennt. Das Arbeitsgericht habe die Tragweite der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht verkannt. Insbesondere der Dienstherr im öffentlichen Dienst habe die Verpflichtung, die Beamten und Arbeitnehmer vor drohenden Rechtsverlusten zu beschützen.

Somit sei auch auf eventuelle Verfallfristen hinzuweisen, insbesondere bei einer Rechtsmaterie, die selbst für Fachleute etwas undurchschaubar ist, wie das Tarifvertragsrecht und das Trennungsgeldrecht.

Das beklagte Land habe sich daher treuwidrig auf die Ausschlussfrist berufen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 18.08.2000, Az.: 6e Ca 12/00, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.987,02 DM Trennungsgeld für die Zeit vom 14.04.1998 bis 30.06.1998 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Es verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es bestehe keine allgemeine Pflicht für den Dienstherrn, seine Beamten und Arbeitnehmer über alle für sie einschlägigen Rechte zu informieren. Dies gelte auch hier bezüglich einer befristeten Antragsmöglichkeit. Es sei weder ein Irrtum des Klägers erkennbar gewesen, noch habe dieser um Auskunft gebeten. Das beklagte Land habe keineswegs gegen Treu und Glauben verstoßen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klageforderung als unbegründet abgewiesen.

Das Berufungsgericht schließt sich in vollem Umfang der zutreffenden erstinstanzlichen Urteilsbegründung an.

Unstreitig stand dem Kläger Trennungsgeld gemäß § 40 des einzelvertraglich vereinbarten Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) zu. Danach sind für die Gewährung von Trennungsgeld die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. § 1 der Saarländischen Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen vom 22.02.1974 (STGV) gewährt dem Kläger im vorliegenden Fall grundsätzlich ein Trennungsgeld. Gemäß § 8 Abs. 1 wird das Trennungsgeld auf schriftlichen Antrag hin gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten zu stellen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. Dies war der 14.04.1998. Der Kläger hat seine Ansprüche für den Zeitraum vom 14.04.19998 bis 30.06.1998 jedoch erstmalig schriftlich mit Antrag vom 05.07.1999 bzw. 28.06.1999 geltend gemacht, somit später als 6 Monate nach der letzten Fälligkeit des Anspruchs. Damit sind diese Ansprüche gemäß § 8 STGV verfallen.

Darüber hinaus ergibt sich der Verfall der Ansprüche auch aus der 6-monatigen Ausschlussfrist des § 72 MTArb.

Die Berufung des beklagten Landes auf den Verfall des Trennungsgeldanspruches begründet weder einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers noch steht dem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen Verstoßes gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben entgegen (§§ 134, 242 BGB).

Die sich aus dem Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber ergebende Nebenpflicht der Fürsorge umfasst - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - keineswegs die Verpflichtung, den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall seiner Ansprüche durch eine Ausschlussfrist hinzuweisen. Es ist ureigene Sache des Arbeitnehmers sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren, sofern er hierüber nicht Bescheid weiß. Er hat sich selbst darüber Gewissheit zu verschaffen, in welcher Form und Frist er seine Ansprüche geltend zu machen hat (vgl. BAG U. v. 22.01.1997, 10 AZR 459/96 DB 1997, 880 = NJW 1997, 1724; BVerwG ZBR 1970, 364). Tarifliche Verfallfristen laufen ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien von der Verfallklausel (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl. § 205 Rn. 26 unter Berufung auf BAG AP 2, 27 - 30 zu § 4 TVG Ausschlussfrist; AP 4 zu § 496 ZPO; AP 131 zu § 1 TVG, Auslegung = DB 1984, 55). Es ist ihnen zuzumuten, sich über den Tarifvertrag, dem sie unterfallen, zu unterrichten. Dies gilt auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer, in deren Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verwiesen ist (Schaub aaO. § 205 Rn. 26).

Warum dies nicht auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst gelten soll, ist unerfindlich. In der Regel vereinbaren die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in schriftlichen Arbeitsverträgen stets die Geltung des jeweils für sie bindenden Tarifvertrages, gleichgültig, ob die Arbeitnehmer tarifgebunden sind oder nicht, um eine einheitliche Behandlung aller beschäftigten Arbeitnehmer zu erreichen. Diese Tarifverträge haben wie fast alle Manteltarifverträge am Ende der Regelungsnormen eine Verfallklausel, hier in § 72 MTArb.

Dies musste auch der Kläger wissen, der immerhin seit 1981 im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, wenn nicht hätte er sich im Rahmen der Wahrnehmung eigener Interessen darüber informieren müssen. Eine Unkenntnis ist nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung unbeachtlich (vgl. BAG ZTR 1991, 120; U. v. 26.07.1972 DB 1972, 2263). Bei der gesetzlichen Ausschlussfrist und tariflichen Verfallklausel handelt es sich auch keineswegs um eine schwierige Rechtsmaterie, die nur für Fachleute durchschaubar ist, wie der Kläger es meint.

Inwiefern der Kläger sich hier über die Norm geirrt hat, hat er nicht plausibel und glaubhaft dargelegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger beide Ausschlussfristen nicht kannte oder sie ungewollt außer Acht ließ. Der Fall ist also nicht vergleichbar mit dem vom Kläger zitierten Fall des baden-württembergischen VGH (vgl. DÖV 1963, 83).

Es kann nicht Aufgabe des Arbeitgebers sein, alle Arbeitnehmer stets auf all ihre Ansprüche hinzuweisen und daher auch stets - und dies rechtzeitig - auf die Beachtung der Verfallklauseln aufmerksam zu machen. Dies wäre ein ihm nicht zumutbares Unterfangen, das seine Fürsorgepflicht in nicht hinnehmbarem Umfang strapazieren würde.

Die Ansicht des Klägers, dies habe zumindest für die Arbeitnehmer zu gelten, die auf der Stufe des einfachen und mittleren Beamtendienstes stehen, überzeugt nicht. Warum die übrigen Arbeitnehmer davon ausgeschlossen sein sollen, ist nicht einsichtig. Dies kann keine Frage der Höhe der Vergütung, der Erfahrung mit Rechtsangelegenheiten, der beruflichen Bildung oder gar Schulbildung sein. Jeder Arbeitnehmer ist für die Wahrnehmung seiner Rechte selbst verantwortlich. Bei Unwissenheit hat er sich zu informieren. Dies gilt nicht nur für den arbeitsrechtlichen Bereich. Hier kann er sich auch beim Arbeitgeber informieren. Dies ist hier jedoch nicht geschehen.

Auch vom Kläger als Verwaltungsarbeiter kann erwartet werden, dass er sich Gedanken darüber macht, ob er nicht aufgrund seiner Abordnung, die mit einem längeren Anfahrtsweg zur Arbeitsstelle verbunden ist und damit höhere Kosten verursacht, nicht eine Entschädigung verlangen kann. Im Falle der rechtlichen Unsicherheit hätte er sich erkundigen müssen, auch darüber, innerhalb welcher Zeit er den Anspruch geltend machen muss.

Die Rechtsprechung verlangt nur in Fällen von weitreichender Bedeutung für die soziale Absicherung des Arbeitnehmers dessen rechtliche Unterweisung durch den Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht (vgl. BAG AP 76 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; AP 5, 6 zu § 611 BGB öffentlicher Dienst; AP 2 zu § 1 Betriebliches Altersversorgungsgesetz BetrAVG Zusatzversorgungskasse = DB 1985, 980; BB 1990, 142 = DB 1992, 2431; BAG NJW 1989, 247 = NZA 1988, 837). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Indes besteht keine allgemeine Belehrungspflicht über mögliche Ansprüche des Arbeitnehmers (vgl. BAG AP 1 zu § 4 MTB II = DB 1972, 2263).

Die Berufung des beklagten Landes auf die Ausschlussfrist stellt keineswegs eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das beklagte Land hatte im Gegenteil im Rahmen des Gebots der sparsamen Kassen- und Haushaltsführung zu beachten, dass der Klageanspruch verfallen war, d. h. durch Fristablauf untergegangen war.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist. Das wird dann angenommen, "wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde" (vgl. BAG U. v. 22.01.1997 AP 27 zu § 70 BAT = DB 1997, 880; Schaub aaO. § 205 Rn. 40 m. w. N.).

Für eine solche Annahme sind hier jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Das beklagte Land hat weder durch pflichtwidriges Unterlassen eines Hinweises über einen Verfall möglicher Ansprüche bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung noch durch eine positive Handlung dem Kläger die Gewissheit verschafft, sie werde ihm Trennungsgeld auch bei Versäumen der Ausschlussfrist gewähren. Die Fristenregelung dient in erster Linie der Schaffung klarer rechtlicher Verhältnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraumes und damit der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Indem der Arbeitgeber sich aus dem Grund hierauf beruft, handelt er nicht treuwidrig und somit unrechtmäßig.

Nach allem war die Berufung somit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Da die Voraussetzungen des § 72 II ArbGG nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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