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Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: 1 Sa 37/99
Rechtsgebiete: UG, BAT, BeschFG, SGB IV, BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

UG § 77
UG § 66
BAT § 70
BAT § 3 n
BAT § 3 g
BAT § 47 Abs. 2
BeschFG § 2 Abs. 1
SGB IV § 8
BGB § 201
BGB § 291
BGB § 284 Abs. 2
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 196 Abs. 1 Ziff. 8
ZPO § 97
ZPO § 92 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a Abs. 1
Die Universität ist bei Erlass einer Dienstordnung in ihrer Gestaltungsfreiheit an bestehende Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze, u. a. den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Für die Schlechterstellung der studentischen Hilfskräfte gegenüber wissenschaftlichen Mitarbeitern im Falle von Sonderzuwendungen besteht kein sachlicher Grund. Eine in der Vorweihnachtszeit gewährte Zuwendung verfolgt i. d. R. den Zweck, die im Allgemeinen traditionell mit dem Weihnachtsfest verbundenen Aufwendungen durch eine zusätzliche Vergütung des Arbeitgebers zu ermöglichen und zu bezuschussen. Dieser Zweck ist bei beiden Gruppen erzielbar. Es darf daher nicht eine Gruppe generell ausgeschlossen werden. Nicht entscheidend ist die Art der Tätigkeit, eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit, eine Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit inklusive Geringfügigkeitsbeschäftigung.
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 1 Sa 37/99 -

Verkündet am 16. Febr. 2000

In dem Rechtsstreit

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2000

durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Degel als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Meßner und Lattwein als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 18.12.1998 - 5e Ca 88/98 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.306,65 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1996 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 44/100, die Beklagte zu 56/100.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung.

Der Kläger war in der Zeit vom 1.8.1994 bis zum 31.3.1997 als studentische Hilfskraft bei der beklagten Universität mit folgenden Stundenzahlen zu einem Lohn von 71,-- DM bis 73,-- DM je Wochenstunde tätig:

Zeitraum wöchentl. Arbeitszeit DM

je Wochenstunde monatl. Bruttoverdienst

01.08. - 30.09.94 12 72,00 864,00 DM

01.10. - 31.12.94 12 73,00 876,00 DM

01.01. - 31.07.95 6 73,00 438,00 DM

01.08. - 30.09.95 10 73,00 730,00 DM

01.10. - 31.12.95 13 73,00 949,00 DM

01.01. - 30.06.96 4 73,00 292,00 DM

01.07. - 31.09.96 7 73,00 511,00 DM

01.10.96 - 31.03.97 7 71,00 497,00 DM

Mit Schreiben vom 14.12.1996 hat der Kläger einen Antrag auf Zahlung von Sonderzuwendung für die Jahre 1994 bis 1996 unter Hinweis auf das Urteil des BAG vom 20.12.1995 - 10 AZR 12/95 -, z. T. abgedruckt in ZTR 1996, 226 ff., geltend gemacht. Mit Schreiben vom 11.2.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab unter Hinweis auf ihre Dienstordnungen. Es sei sachlich gerechtfertigt, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte im Sinne des § 77 Universitätsgesetz (UG) schlechter zu behandeln als wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 66 UG und allein den studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften Weihnachtsgelder zu verweigern. Laut den Richtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vom 23.4.1996 stehe es im freien Ermessen der Beklagten, studentischen Hilfskräften eine Weihnachtszuwendung zu zahlen.

Mit der Klage vom 13.5.1998 begehrt der Kläger für die Jahre 1994 bis 1996 Sonderzuwendungen nach dem BAT in Höhe von insgesamt 2.322,-- DM. Die tarifliche Sonderzuwendung bemesse sich nach den am Stichtag 1.12. des jeweiligen Jahres gezahlten Bruttobezügen. Sie betrage jeweils 100 % der im Dezember des Jahres gezahlten Bruttobezüge:

1994: 876,-- DM

1995: 949,-- DM

1996: 497,-- DM.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schließe zu Unrecht die wissenschaftlichen Hilfskräfte von der Sonderzuwendung aus. Eine Schlechterstellung gegenüber den wissenschaftlichen Mitarbeitern verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz. Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung lägen nicht vor.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.322,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.12.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertrat die Auffassung, soweit der Kläger Sonderzuwendungen nach dem BAT begehre, seien die Ansprüche gemäß § 70 BAT verfristet.

Die Rechtsprechung des BAG sei zudem auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die wissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Beklagten gemäß der Dienstordnung generell nach dem BAT vergütet würden, die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte dagegen nach Einzelverträgen. Das BAG habe einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem es um freiwillige Zahlungen für beide Beziehergruppen gegangen sei.

Hinzu komme, dass auch der Aufgabenbereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter wesentlich anders sei als derjenige der Hilfskräfte, insbesondere was die Lehrtätigkeit beträfe. Studentische Hilfskräfte seien überwiegend zu ihrer eigenen Weiterbildung beschäftigt.

Ungeachtet dessen käme eine Sonderzuwendung allenfalls für das Jahr 1996 in Betracht, da der Beklagten eine Anpassungsfrist zustünde.

Da im Übrigen der Kläger ab 1.1.1996 bis 31.3.1997 ausschließlich geringfügig erwerbstätig gewesen sei, sei er gemäß § 3 n BAT von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen.

Nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte habe studentischen Mitarbeitern ab dem Sommersemester 1993 einen Stundenvergütungssatz von bis zu 15,68 DM gezahlt werden können. Zuvor habe dieser Satz bei 10,89 DM gelegen. Tatsächlich habe die Beklagte 17,75 DM gezahlt, also 2,11 DM mehr. Eine anteilige Sonderzuwendung (1/12) seien dagegen 1,30 DM.

Durch Urteil vom 18.12.1998 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.322,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.12.1996 zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es folgte zum großen Teil durch Zitierung der Begründung des BAG-Urteils vom 20.12.1995. Es mache keinen Unterschied, ob die Leistungsgewährung durch Verwaltungsvorschriften oder Dienstordnungen geregelt werde. Auch der Dienstordnungsgeber sei in seiner Gestaltungsfreiheit an bestehende Gesetzesvorgaben gebunden und unterliege dem Gebot der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung. In ständiger BAG-Rechtsprechung verwehre der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechter zu stellen. Da auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter vom persönlichen Geltungsbereich des BAT nach § 3 g BAT ausgeschlossen seien, fielen sie nicht unter den Zuwendungstarifvertrag (Z-TV) in der jeweils geltenden Fassung. Es bestehe daher keine Rechtspflicht, diesen wissenschaftlichen Mitarbeitern eine Sonderzuwendung zu zahlen. Werde aber gleichwohl gezahlt, so müssten bei der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises sachwidrige Ungleichbehandlungen vermieden werden. Der Arbeitgeber müsse die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass kein Arbeitnehmer von der freiwilligen Leistung aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen bleibe.

Soweit die Beklagte sich auf eine anders geartete Tätigkeit oder einen anderen Aufgabenbereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber den wissenschaftlichen Hilfskräften berufe, sei dies kein sachbezogener Grund dafür, die wissenschaftlichen Hilfskräfte vom Bezug der Sonderzuwendung auszunehmen. Die Sonderzuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag sei ihrem Zweck nach kein Entgelt für Tätigkeiten bestimmter Art und Qualität, sondern vielmehr allen Bediensteten unabhängig von der Art ihrer jeweiligen Tätigkeit zu zahlen. Im Übrigen sei der Unterschied in der Tätigkeit nicht so erheblich, dass er einen Ausschluss der wissenschaftlichen Hilfskräfte rechtfertige.

Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem unterschiedlichen zeitlichen Umfang der Tätigkeit sachlich begründet werden. Gemäß § 2 Abs. 1 BeschFG dürfe ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern schlechter behandelt werden.

Kein Kriterium sei auch die neben- oder hauptberufliche Tätigkeit.

Da nach § 3 g BAT der Kläger als wissenschaftliche Hilfskraft nicht dem Geltungsbereich des BAT unterliege, gelte auch der Zuwendungstarifvertrag nicht. Insoweit könne der Anspruch auch nicht gemäß § 70 BAT verfristet sein.

Die Höhe der Zuwendung sei unstreitig.

Der Beklagten stünde auch keine Anpassungsfrist für die Zahlung von Sonderzuwendungen zu. Das Urteil des BAG sei seit 1996 bekannt, ohne dass die Dienstordnungen entsprechend geändert worden seien. Die finanziellen Auswirkungen seien überschaubar und zeitlich begrenzt.

Gegen das ihr am 10.2.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.3.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.5.1999 an diesem Tag begründet.

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der im BAG-Urteil vom 20.12.1995 entschiedene Fall zu dem vorliegenden entscheidungserhebliche Unterschiede aufweise. Hier würden die Vergleichsgruppen nicht beide nach Richtlinien vergütet. Während für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der BAT gelte und somit auch der Zuwendungstarifvertrag, würden mit den wissenschaftlichen Hilfskräften in Einzelabreden Pauschalvergütungen vereinbart.

Sie enthielten ihrer Höhe nach bereits pauschale Sonderzuwendungen. Der tatsächlich gezahlte Wochenstundensatz von 71,-- DM ergebe umgerechnet eine Einzelstundenvergütung von 16,33 DM. Die TDL-Richtlinien sehen dagegen einen Höchstsatz von 15,68 DM vor. Selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf Zuwendungen nach dem ZTV dem Grunde nach habe, sei er in der Höhe nicht gerechtfertigt. 1994 sei der Kläger nicht wenigstens sechs Monate lang beschäftigt gewesen. 1997 habe er am 1.12. nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden.

1995 und 1996 hätten die Gesamtbruttobezüge 12.149,-- DM betragen. Bei einer Bemessungsgrundlage von 95 % hätten die gesamten Sonderzuwendungen für beide Jahre lediglich 981,-- DM betragen.

1995 sei der Kläger nur geringfügig beschäftigt gewesen.

Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen gelte § 70 BAT.

Der Beklagten stünden laut Bundesverfassungsgericht auch gewisse Anpassungsfristen zu. Würde ihr rückwirkend die Zahlung von Sonderzuwendungen für die wissenschaftlichen Hilfskräfte auferlegt, würde die Mehrbelastung gemessen an dem jährlichen Durchschnittsverdienst der Hilfskräfte derzeit etwa 600.000,-- DM bis 700.000,-- DM pro Kalenderjahr betragen.

Da nach der Landeshaushaltsordnung Rechnungsjahr das Kalenderjahr sei, könnte eine Umsetzung des BAG-Urteils keinesfalls kurzfristig erfolgen.

Schließlich sei die unterschiedliche Behandlung auch durch die unterschiedliche Tätigkeit der beiden Vergütungsgruppen gerechtfertigt.

Die Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben und den Kläger mit der Klage abzuweisen,

2. ihm die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits dem Kläger als wissenschaftliche Hilfskraft grundsätzlich einen Anspruch auf Sonderzuwendung abspreche, andererseits behaupte, er habe sie tatsächlich in Form einer Pauschalvergütung erhalten.

Im Übrigen sei das gesamte neue Tatsachenvorbringen verspätet. Die behauptete jährliche Mehrbelastung werde mit Nichtwissen bestritten.

Der Kläger habe keineswegs nur einfache Hilfstätigkeiten verrichtet, sondern Prof. Dr. K. bei seinen Veranstaltungen zur Betriebswirtschaftslehre begleitet.

Die Voraussetzungen für eine Verfristung seien nicht dargetan.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Sonderzuwendung für die Jahre 1994 bis 1996 gegenüber der Beklagten grundsätzlich zu. In der Höhe ist die Forderung jedoch nicht voll begründet.

Wie das Arbeitsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des BAG richtig erkannt hat, ergibt sich der Klageanspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der überzeugenden Begründung schließt sich das erkennende Berufungsgericht an. Die übernommene Argumentation des BAG in seinem Urteil vom 20.12.1995 - 10 AZR 12/95 - (ZTR 1996, 226 - 227) ist durchaus auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass auch die Gremien der Universität, die die Dienstordnungen erlassen, in ihrer Gestaltungsfreiheit an bestehende Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze gebunden sind und insoweit auch dem aus Art. 3 GG abgeleiteten Gebot der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung unterliegen. Schließlich erlauben sogar die TDL-Richtlinien, auf die sich die Beklagte beruft, einen Ermessensspielraum bei der einzelvertraglichen Festlegung der Vergütung für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte.

Für ihre Schlechterstellung bei der Gewährung von Jahressonderzuwendungen besteht kein sachlicher Grund. Auch bei wissenschaftlichen Mitarbeitern besteht aufgrund von § 3 g BAT grundsätzlich keine Rechtspflicht, den Zuwendungstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird er aber gleichwohl angewandt, darf der Personenkreis nicht sachwidrig abgegrenzt werden.

Die Beklagte ist insoweit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, als sie Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt und dazu bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (vgl. BAG AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG; AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Eine in der Vorweihnachtszeit gewährte Zuwendung verfolgt den Zweck, die im Allgemeinen traditionell mit dem Weihnachtsfest verbundenen Aufwendungen durch eine zusätzliche Vergütung des Arbeitgebers zu ermöglichen und zu bezuschussen (so LAG München U. v. 1.10.1998 - 4 Sa 1366/97 -). Dieser Zweck ist hier bei beiden Gruppen erzielbar. Es darf daher nicht eine Gruppe generell ausgeschlossen werden.

Die Zahlung kann daher nicht von der Art der Tätigkeit abhängig gemacht werden, wie das BAG (aaO.) es ausführlich begründet hat. Insoweit liegt hier auch nur ein gradueller Unterschied vor. Beide Personengruppen haben auch auf ihre Weiterbildungsbelange zu achten (vgl. auch BAG U. v. 6.10.1993 - 10 AZR 450/92 - AP Nr. 107 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

Nicht entscheidend ist auch, ob die Arbeitnehmer hauptberuflich oder nebenberuflich tätig sind, also ein primäres oder sekundäres Einkommen erzielen. Dieses Kriterium ist vom Zweck der Zahlung nicht gedeckt.

Das Gleiche gilt für die Differenzierung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten (vgl. BAG U. v. 24.2.1999 - 10 AZR 5/98 - in BB 1999, 2190; LAG Hamm U. v. 13.7.1999 - 6 Sa 2248/98 - in NZA-RR 1999, 541 ff.). Eine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit verbietet sich schon aus § 2 Abs. 1 BeschFG (vgl. BAG U. v. 6.12.1990, AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG).

Dies gilt in gleicher Weise für die Arbeitnehmer, die als geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 SGB IV gelten (vgl. EuGH U. v. 9.9.1999 - C 281/97 - in ZTR 1999, 507 = NZA 1999, 1151). Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigung der geringfügig Beschäftigten verfolgt öffentlich-rechtliche Zwecke und stelle eine eher zufällige Grenzziehung unter den Teilzeitbeschäftigten dar, für die es jedenfalls in Bezug auf die Sondervergütungsbestandteile kein sachliches Unterscheidungskriterium gibt (so LAG München aaO.; ebenso Hess LAG U. v. 14.3.1995 in LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 24; LAG Bremen U. v. 27.4.1999 - 1 Sa 199/98 u. 203/98 -). Schließlich findet der Umfang der Beschäftigung schon seinen Ausdruck in der unterschiedlichen Höhe der Sonderzuwendung. Die Argumentation der Beklagten, dass der Kläger als geringfügig Beschäftigter schon gemäß § 3 n BAT vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages und damit auch vom Zusatztarifvertrag ausgeschlossen sei, überzeugt nicht. Gewährt sie anderen Gruppen, etwa kraft einzel- oder kollektivvertraglicher Vereinbarung oder verwaltungsrechtlicher Selbstbindung, eine tarifliche Zuwendung, darf sie nicht die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte von dieser Leistung ohne sachlichen Grund unter Berücksichtigung des Zahlungszwecks ausschließen.

Die Behauptung der Beklagten, eine Sonderzuwendung sei pauschal schon im Wochenstundensatz enthalten, ist weder schlüssig noch bewiesen. Eine solche Zweckbestimmung ist nirgends ersichtlich. Sie widerspricht auch der sonstigen Haltung der Beklagten, die vehement bestreitet, wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften eine Sonderzuwendung zahlen zu müssen bzw. zu zahlen und davon ausgeht, diese Ungleichbehandlung sei rechtens.

Dem Kläger steht daher ebenfalls ein Anspruch gemäß den Regeln des Zuwendungstarifvertrages vom 12.10.1973 in der jeweils geltenden Fassung zu.

Nach § 1 Zuwendungstarifvertrag erhält der Angestellte in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und

2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter ... im öffentlichen Dienst gestanden hat oder

im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate bei dem selben Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und

3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

Diese Voraussetzungen hat der Kläger für die Jahre 1994 bis 1996 erfüllt.

1994 war er zwar keine 6 Monate bei der Beklagten beschäftigt, stand aber seit 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter im öffentlichen Dienst. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht ihm daher auch für 1994 eine Jahreszuwendung zu. Allerdings gemäß § 2 Abs. 2 Zuwendungstarifvertrag nur in Höhe von 5/12, da er erst zum 1.8.1994 das Arbeitsverhältnis aufgenommen hat.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich allerdings nicht nach den im Monat Dezember des jeweiligen Jahres gezahlten Bruttobezügen, wie der Kläger es meint, sondern gemäß § 2 Abs. 1 Zuwendungstarifvertrag nach der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.

Hier ist jedoch zu beachten, dass der Kläger monatlich keine gleich hohe Vergütung erhielt, weil Wochenstundensatz und vor allem die wöchentliche Arbeitszeit unterschiedlich waren. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Beklagten und der allgemeinen Praxis gerechterweise von einem durchschnittlichen Monatseinkommen, errechnet aus dem Jahreseinkommen, auszugehen. Dies hat auch die Beklagte bei ihrer hilfsweisen Berechnung so gehandhabt.

Ferner ist zu beachten, dass nach dem Änderungstarifvertrag vom 31.5.1995 laut Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 des Zuwendungstarifvertrages die Bemessungsgrundlage 95 % beträgt.

Danach ergeben sich folgende Beträge:

Für 1994:

2 x 864,-- DM + 3 x 876,-- DM : 5 = 871,20 DM

x 95 % = 827,64 DM x 5/12 = 344,85 DM

Für 1995:

7 x 438,-- DM + 2 x 730,-- DM + 3 x 949,-- DM

: 12 = 614,42 DM x 95 % = 583,70 DM

Für 1996:

6 x 292,-- DM + 3 x 511,-- DM + 3 x 497,-- DM

: 12 = 398,-- DM x 95 % = 378,10 DM

zusammen: 1.306,65 DM.

Der Zahlungsanspruch ist nicht gemäß § 70 BAT verfallen. Die Beklagte beruft sich zu Recht, u. a. unter Verweisung auf § 3 g und n BAT, darauf, dass der Kläger nicht dem BAT unterliegt. Dann gilt aber auch die tarifliche Ausschlussklausel nicht. Der Zuwendungstarifvertrag - und nur er - ist hier lediglich unter dem Aspekt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes anzuwenden.

Der Anspruch unterliegt daher der allgemeinen Verjährungsvorschrift für Dienstverträge gemäß § 196 Abs. 1 Ziff. 8 BGB. Danach beträgt unter Beachtung von § 201 BGB die Verjährung 2 Jahre.

Der Kläger hat seine Klageforderung mit Schreiben vom 14.12.1996 geltend gemacht und am 13.5.1998 Klage erhoben, die am 15.5.1998 beim Arbeitsgericht einging. Die Einrede der Verjährung geht somit ins Leere.

Schließlich konnte sich die Beklagte auch nicht erfolgreich auf die vom Bundesverfassungsgericht (1 BvL 12/91) in bestimmten Fällen gewährte Anpassungsfrist berufen. Nach der bisherigen umfangreichen Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen von Sonderzahlungen musste die Beklagte mit einer Entscheidung, wie sie das BAG am 20.12.1995 fällte, rechnen. Sie hat auch danach derartige Ansprüche weiterhin abgewehrt und nicht finanziell Vorsorge betrieben, obwohl mittlerweile selbst die TDL empfiehlt, auch geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern eine anteilige Jahreszuwendung und Urlaubsgeld zu zahlen.

Eine Umsetzung der BAG-Entscheidung vom 20.12.1995 war der Beklagten im Hinblick auf Zeitpunkt und Höhe der Mehrbelastung durchaus in der Folgezeit des Jahres 1996 (eventuell durch Nachtraghaushalt) möglich und zumutbar.

Nach allem war der Klageforderung somit dem Grunde und in der zugesprochenen Höhe unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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