Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: 2 Sa 10/01
Rechtsgebiete: TVG, BAT, ArbGG


Vorschriften:

TVG § 3 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1
BAT § 22
BAT § 24
BAT § 22 Abs. 2
BAT § 23 Abs. 1
BAT § 24 Abs. 2
BAT § 22 Abs. 1 S. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
1. Die zu Vertretungszwecken erfolgte Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten einer höheren Vergütungsgruppe des BAT verliert nicht dadurch ihren Charakter als vorübergehende Übertragung, dass der Angestellte nach Wiedergenesung des zu vertretenden Kollegen weiter an der ihm übertragenen Baumaßnahme eingesetzt bleibt.

2. Die Möglichkeit des gutgläubigen Anwachsens höherwertiger Tätigkeiten kann ausgeschlossen sein, wenn der unmittelbare Dienstvorgesetzte durch den Amtsleiter angewiesen wird, auf vergütungsgruppengerechte Aufgabenzuweisung des namentlich genannten Angestellten zu achten.


LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 2 Sa 10/01 -

Verkündet am 08.08.2001

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2001

durch den Richter am Arbeitsgericht Hossfeld als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Heckmann und Frank als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 6b Ca 54/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten vorliegend über die richtige Eingruppierung des Klägers, wobei dieser die Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 der Anlage 1a Teil I - Allgemeiner Teil - zum BAT nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 der Anlage 1a Teil I zum BAT begehrt.

Der inzwischen über 40 Jahre alte Kläger ist seit 1991 Dipl. Ingenieur mit Fachhochschulausbildung. In der Zeit von 1991 bis 1993 war er als Ingenieur bei der x GmbH beschäftigt. Dort hat er Bauleitung und Baukalkulation betrieben.

Seit November 1993 ist der Kläger als Bauingenieur bei einem Landesamt in der Abeilung IV 4.2 Baudurchführung eingesetzt. Er hat zunächst die Vergütungsgruppe BAT IV b erhalten. Seit dem 01.12.1995 wird der Kläger nach der Vergütungsgruppe BAT IV a bezahlt für seine Arbeit. Am 07.01.1999 ist ein Antrag auf Höhergruppierung von seiner Seite aus gestellt worden (vgl. Bl. 11/12 d.A.). Am 13. Januar 2000 wurde der Antrag abgelehnt.

Der Kläger und Berufungskläger hat in erster Instanz folgendes vorgetragen.

1. Der Tätigkeitsbereich des Klägers sei in der Abteilung IV des Landesamtes im Bereich 4.2 die Planung und Bauüberwachung von Brückenbauwerken. Es seien im Bereich der Abteilung IV 13 Ingenieure beschäftigt, wobei 6 Ingenieure mit Planung und Bauüberwachung betraut seien, 2 mit der Ausführung, Ausschreibung und Bauüberwachung, 4 Ingenieure seien nur im Bereich der Bauüberwachung tätig und 1 Ingenieur sei zuständig für die Bauwerksverwaltung. Von der Eingruppierungsseite her stelle sich dies wie folgt dar: 1 Ingenieur erhalte als Beamter eine Vergütung nach A 14, 6 Ingenieure würden vergütet nach BAT II a, 3 Ingenieure BAT III und 3 Ingenieure BAT IVa.

2. Die vom Kläger zu bewältigenden Arbeitsvor­gänge teilten seine Arbeitszeit wie im weiteren beschrieben auf:

(1) Vorplanung / Bauwerksentwurf / Ausschreibungsentwurf - 80 % der Arbeitszeit

(2) Prüfung der Entwurfsstatistik / Erstellung statischer Berechnungen die innerhalb des Amtes anfallen / Überprüfung statischer Berechnungen die von Ingenieurbüros erstellt werden - 18 % der Arbeitszeit

(3) Entwicklung von EDV-Programmen zur Erleichterung verschiedener Arbeitsvorgänge innerhalb des Sachgebietes 4.2 - 2 % der Arbeitszeit

3. Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT III habe, da keine nur vorübergehende Vertretung für den erkrankten Kollegen vorliege. Es handele sich seiner Ansicht nach um ein dauerhaftes Anwachsen von zusätzlichen Tätigkeitsmerkmalen. So habe im Jahr 1995 die Bauwerksplanung in seiner Federführung sich mit durchschnittlichem bis überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ausgezeichnet. Seit 1998 im Rahmen der Erkrankung des Kollegen Herrn P vom 20.11.1997 bis 01.06.1998 sei der Kläger als dessen Vertretung eingesetzt worden und habe zunehmend besonders schwierige Brückenplanungen übertragen bekommen. Hierbei sei hervorzuheben die Querspange in Besseringen mit vier Bauwerken mit den Nummer 1461, 1462, 1463 und 1464. Das Bauwerk 1462 sei eine Spannbetonbrücke, die erstmals mit externen Spanngliedern versehen worden sei. Darüber hinaus sei beim Überschlag über die Saar das Freihalten der Schifffahrtslinie zu beachten gewesen, was die Entwicklung einer besonderen Gerüst- und Schalungsvorbaukonstruktion in Zusammenarbeit mit D und W in München erfordert habe. Darüber hinaus seien alle vier Bauwerke gestalterisch aufeinander abzustimmen gewesen. Gerade das Bauwerk 1462 sei ein Bauwerk der Kategorie V der Honorarzone nach der 4 HOAI. Es handele sich dabei um die höchste Bauwerksklasse vom Schwierigkeitsgrad her.

In gleicher Weise sei auch das Bauwerk 1464 dieser Bauwerksklasse zuzuordnen. Hierbei handele es sich um eine Spannbetonbrücke über die B 51 sowie über eine DB-Strecke. Hierbei habe die Brücke zunächst 80 cm bis 110 cm über dem späteren Niveau erstellt werden müssen, um nach Fertigstellung dann auf die Normalhöhe abgelassen werden zu können. Dies habe umfangreiche höchst schwierige Berechnungen erforderlich gemacht.

Auch die Bauwerke 1461 und 1463 seien von der Art der Ausführung außergewöhnlich schwierig.

Der Kläger sei auch weiterhin mit Nachträgen zu diesen Bauwerken über die Zeit der Rückkehr des Herrn P aus der Arbeitsunfähigkeit hinaus betraut worden.

Der Kläger sei auch im Bereich des Moselabstiegs der A 8 mit den Bauwerken 1586, 1587 und 1589 betraut worden. Aus der Funktion für den alltäglichen gesellschaftlichen Ablauf ergebe sich das Erfordernis absoluter Sicherheit für hunderttausende Menschen. Gerade diese Baumaßnahme sei ihm erst übertragen worden, als die Herren P und K wieder zur Verfügung gestanden hätten. Herr P werde nach Vergütungsgruppe BAT III und Herr K nach Vergütungsgruppe BAT II a vergütet.

Auch das Bauwerk 516, eine Brücke über die Oster bei Fürth, sei ein schwieriges Bauwerk gewesen, da es unmittelbar neben der ältesten Brücke im Saarland stand, so dass die Zusammenarbeit mit dem Landeskonservator notwendig gewesen sei. Hier habe der Kläger die Oberbauleitung gehabt.

Für die Zukunft sei aus seiner Sicht geplant, umfangreiche Instandsetzungen und Neuplanungen durchzuführen, zum Beispiel die Johannesbrücke in Saarbrücken, das Bauwerk 620. Hierbei handele es sich um ein Bauwerk der Klasse V und nicht wie die Beklagte meine lediglich der Klasse III/IV.

Es handele sich um eine dauerhafte Übertragung von Aufgaben der Vergütungsgruppe BAT III, wobei eine Übertragung durch den zuständigen Fachminister dabei nicht erforderlich sei. Aus dem Schreiben des Leiters der Abteilung IV des Landesamtes für Straßenwesen vom 28.05.1999 (vgl. Bl. 35 - 39 d.A.) gehe hervor, dass der Kläger genau diejenigen Tätigkeiten verrichte, die im Rechtsstreit des Herrn P gegen das Saarland zu dessen Höhergruppierung nach BAT III geführt hätten. Der Kläger verfüge darüber hinaus über hervorragendes Fachwissen, da er die Planungsbüros überwachen müsse. Er arbeite auch selbständig, wie sich daraus ergebe, dass er die Gabionwand der Bundesautobahn 1 geplant habe ebenso wie die Verbreiterung des Bauwerks 45 bei Lauterbach. Die Vielseitigkeit und die außerordentlichen Fähigkeiten des Klägers hätten sich auch im Rahmen eines Unfalleinsatzes an der Bundesautobahn 1 gezeigt, als ein LKW dort von der Brücke gestürzt sei und habe geborgen werden müssen.

Daneben habe der Kläger seine EDV- und Statikerkenntnisse in Programme eingebracht, die zur Honorarberechnung, zur Prüfung statischer Berechnungen, zur Kostenaufteilung und Erfassung von Ingenieurverträgen beigetragen hätten. Es müsse auch die besondere Schwierigkeit hervorgehoben werden, vier Bauwerke gleichzeitig zu betreuen.

Der Anspruch ergebe sich allerdings auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, denn auch Herr P habe die Tätigkeiten nicht übertragen bekommen vom Ministerium.

Der Kläger und Berufungskläger hat in erster Instanz beantragt festzustellen,

dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.1999 nach Vergütungsgruppe BAT III zu bezahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz vorgetragen:

1. Hinsichtlich der Anzahl der Ingenieure in der Abteilung IV 4.2 sei zu verzeichnen, dass fünf Ingenieure im Planungsbereich, davon drei in der Bauüberwachung tätig seien und zwei Ingenieure sich mit der Ausschreibung befassten. Von Seiten der Eingruppierung sei anzumerken, dass ein Ingenieur als Beamter nach A 11 vergütet wird, vier weitere nach BAT II Fallgruppe 8 b im Sinne eines Bewährungsaufstiegs und einer nach BAT II Fallgruppe 8.

Die Bauwerksplanung sei fast vollends durch Ingenieurbüros vorgenommen, der Planungssachbearbeiter habe eine eigene komplexe Sachbearbeitung im Rahmen der Ergänzungsplanung. Er gebe richtungsweisende Vorgaben und übe die Steuerung und Planprüfung aus. Es habe auch eine umfassende Überprüfung der Büros stattzufinden, Kenntnisse im technischen und vertraglichen Bereich seien dabei vorausgesetzt.

Maßstab für die Bedeutung und Schwierigkeit und die Korrespondenz zur Bundesangestelltentarifeingruppierung seien die Bauobjekte selbst und deren Kategorisierung in Honorarzonen in der HOAI bzw. Bauwerksklassen nach Vergütungsordnung der Prüfingenieure (AVB Prüf/Stra). Hierbei fallen in die Honorarzonen und Bauwerksklassen I - III Bauwerke mit sehr geringem und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, die der Vergütungsgruppe BAT V a, BAT 4 b entsprächen. Dies handele sich um die Eingangsstufe für Ingenieure mit Fachhochschulabschluss.

Die Honorarzone/Bauwerksklasse IV umfasse Bauwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Gemäß der HOAI sind das große Brücken und Tunnelanlagen. Hierbei entspreche die Übertragung von Bauwerken dieser Bauwerksklasse der Eingruppierung nach BAT IV a Fallgruppe 10.

Die Honorarzone/Bauwerksklasse V umfasse Bauwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad. Das sind besonders schwierige Brücken und Tunnel sowie Tragbauwerke entsprechend den Vorgaben HOAI. Diese Bauwerke fallen in den Bereich der BAT III Fallgruppe 2 unter dem Aspekt, dass sie besonders schwierig sind und deutlich über die besonderen Fachkenntnisse der Vergütungsgruppe IV a hinaus gehen und von besonderer Bedeutung sind.

Dem Kläger sei ab dem 01.12.1995 entsprechend der Vergütungsgruppe BAT IV a Fallgruppe 10 zu mehr als 50 % seiner Gesamttätigkeit Objektplanung in Stahlverbund- und Spannbetonbauweise mit überwiegend durchschnittlichem Planungsanforderungen der Honorarklasse 4 übertragen worden.

2. Die Arbeitsvorgänge des Klägers ließen sich aus Sicht der Beklagten wie folgt zusammenfassen:

(1) Vorplanung, Festlegung des Planungsumfangs, Honorarfindung, Ingenieurvertrag, Prüfung der Entwürfe - 35 % der Arbeitszeit

(2) Variantenuntersuchung - Kostenvergleiche, Wirtschaftlichkeitsprüfung, Folgekosten (Unterhaltung), Abstimmung mit betroffenen Verbänden und Behörden - 50 % der Arbeitszeit

(3) Ausschreibungsentwurf, Prüfung unter Einbeziehung der Verkehrsführung / des Bauablaufs und sonstiger spezifischer Merkmale, Kostenfortschreibung - 15 % der Arbeitszeit.

3. Dem Kläger stehe aus Sicht der Beklagten kein Anspruch auf Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe BAT III zu. Die Kategorisierung der vom Kläger betreuten Bauwerke spreche für eine Zuordnung zur Vergütungsgruppe BAT IV a. So habe der Kläger in der Zeit vom 01.12.1995 bis 31.12.1997 nur Bauwerke der Klasse III bis IV betreut. Ende 1997 bis in das Frühjahr 1999 habe er das Bauwerk 1586, welches der Klasse IV zuzuordnen sei, geplant und betreut. Im Frühjahr 1999 bis Mitte 2000 habe er das Bauwerk 1587, welches ebenfalls der Klasse IV zuzuordnen sei, betreut. Parallel hierzu sei in der Zeit von März 1998 bis Mitte 1999 die Planung und Betreuung der Bauwerke 1461 - Klasse IV, 1462 - Klasse V, 1463 - Klasse IV und 1464 - Klasse V dazugekommen. Seit Beginn des Jahres 2000 erfülle der Kläger zu 80 % seiner Tätigkeit Bauwerksplanung und zu 20 % Bauüberwachung, wobei hierbei Bauwerke anfallen, die maximal der Gruppe IV zuzuordnen seien.

Es handele sich allenfalls um eine Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für eine vorübergehende Dauer im Sinne des § 24 BAT. Die zeitliche Überschreitung der Erkrankungsphase des Mitarbeiters P sei sachlich begründet, da es sonst bei Zurückübertragung auf den Mitarbeiter P zu erheblichen Planungsverzögerungen gekommen wäre. Zudem habe der Kläger nur zwei Bauwerke betreut die der Klasse V zuzuordnen seien.

Eine rechtswirksame Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sei ohnehin nicht erfolgt. So habe man von Seiten der Beklagten im Schreiben vom 21.06.1999 an den Abteilungsleiter des Klägers (vgl. Bl. 50/51 d.A.) bereits klar darauf hingewiesen, den Kläger entsprechend seiner aktuellen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT auch zu beschäftigen. Abgesehen hiervon existiere ein Erlass des Ministeriums für Umwelt vom 21.10.1985 (vgl. Bl. 52/53 d.A.) wonach in jedem Fall die schriftliche Genehmigung einzuholen sei, falls ein Angestellter anderweitig eingesetzt werden soll. Ein gutgläubiges Anwachsen von Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Gruppe könne deshalb aus Sicht der Beklagten ausgeschlossen sein.

Das klageabweisende Urteil erster Instanz vom 19.09.2000 (vgl. Bl. 69-79 d.A.) stützt sich im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:

Nach Ansicht des Gerichtes gilt die Anlage 1 a Teil I allgemeiner Teil zum BAT konkret die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10. Dort heißt es in der Beschreibung des Tarifvertrages:

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 heraushebt.

Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung).'

Die Fallgruppe 21 der Vergütungsgruppe IV b wird wie folgt definiert:

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstiger Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.:

1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen- Kosten- und statischer Berechnungen und Fertigungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen - ärztliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;

2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständiger Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsastalten und Versuchswerkstätten).'

Die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 umfasst folgende Angestellte:

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstiger Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 heraushebt.'

Die Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen lauten in Nummer 2:

Unter "technischer Ausbildung" im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen ausgeführten Tätigkeitsmerkmals "technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.'

Das Arbeitsgericht kommt zu dem Ergebnis bei Anwendung dieser Bestimmungen, dass eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT nicht möglich sei. Die Qualifizierungsmerkmale "besondere Schwierigkeit" und "Bedeutung" oder "Spezialaufgaben" müssen kumulativ vorliegen. Es sei Obliegenheit des Klägers darzulegen, dass diese Kriterien erfüllt seien. Es könne dahinstehen, ob er dies für den maßgebenden Zeitraum ab Anfang 1999 erfüllt habe, da auch der Abteilungsleiter S im Schreiben vom 28.05.1999 nur von dauerhafter Übertragung höherwertiger Tätigkeiten für die Zukunft spreche.

Der Kläger habe die Darlegungslast bezüglich des Vorliegens einer Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten nicht erfüllt. Er könne sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen mit Blick auf seinen Kollegen P, da der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht nur im Verhältnis des Arbeitgebers zu Gruppenarbeitnehmern, nicht aber im Verhältnis zweier einzelner Arbeitsverhältnisse Geltung habe.

Ein gutgläubiges Anwachsen von Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der bisher vom Kläger innegehabten Vergütungsgruppe sei mit Blick auf das Schreiben vom 21.06.1991 an den Abteilungsleiter des Klägers (vgl. Bl. 50/51 d.A.) ausgeschlossen. Dort heiße es:

.....Laut Verfügung des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 21.10.1985 die in der Anlage beigefügt ist, dürften Tätigkeiten, die zu einer höheren Eingruppierung führen nur mit schriftlicher Genehmigung des Ministeriums übertragen werden.

Eine mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit ohne - auch nur stillschweigenden - Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle (Referat A/III in Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr) vermag nach aktueller Rechtsprechung einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen.

Ich weise Sie daher nochmals auf Ihre Verpflichtung hin, den technischen Angestellten M entsprechend seiner aktuellen Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT zu beschäftigen.

Des weiteren mache ich Sie auf mögliche Regressfolgen aufmerksam, falls Sie gegen Ihre Verpflichtung verstoßen.'

Das Gericht hebt darauf ab, dass die Darlegung des Klägers fehle, wonach der Abteilungsleiter ihm nach Juni 2000 höherwertige Tätigkeiten im erforderlichen Umfange zugewiesen habe. Die Darstellung eines angeblichen Anwachsens sei jedenfalls zu allgemein gehalten.

Der Kläger und Berufungskläger trägt nunmehr vor, das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichtes Saarbrücken sei unhaltbar. Seiner Auffassung nach bestehe ein Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 des BAT.

1. Er erfülle die Tätigkeitsmerkmale durch seine Arbeit bereits seit 1998, wobei die Merkmale von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung als unstreitig auch im Urteil angesehen worden seien.

2. Der Eingruppierungsanspruch scheitere nicht daran, dass die Anordnung der Verrichtung höherwertiger, sehr schwieriger Tätigkeiten rechtswidrig und damit unbeachtlich erfolgt sei, weil die Tätigkeit gerade nicht nur vorübergehend übertragen worden sei. Der sachliche Grund für die Zuordnung einer höheren Tätigkeit nur zur vorübergehenden Ausübung falle nämlich umso mehr weg, je weniger der abschließende Zeitpunkt erkannt werden könne.

3. Es handele sich hier um die Übertragung einer Tätigkeit auf Dauer. Die Zuweisung der Arbeit an den Kläger sei eben nicht nur als zeitweiliger Einsatz gedacht, denn auch weiterhin würden Maßnahmen, die aufgrund ihrer Schwierigkeit und der besonderen Bedeutung die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III erfüllten, ihm zugewiesen (vgl. die Auflistung der einzelnen Bauwerke auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 23.01.2001 Bl. 88 d.A.). Insoweit hat der Kläger eine nahezu identische Aufstellung, welche von ihm gefertigt worden ist auch im Termin vom 08. August 2001 dem Gericht und in Kopie für die Beklagte eingereicht. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten vor wie auch nach der Erkrankung des Kollegen P erfolgt sei. Hierbei sei zu beachten, dass der Inhalt der Tätigkeit von dem abweiche, was arbeitsvertraglich 1993 vereinbart worden sei, und dass der Kläger auch die Pflicht habe, als Arbeitnehmer den Anweisungen seines Dienstvorgesetzten nachzukommen.

4. Der Beklagtenseite sei es verwehrt sich wirksam auf den Erlass vom 21.10.1985 zu berufen, da weder das Vertragsrecht des BGB noch das Tarifvertragsrecht damit außer Kraft gesetzt werden könnten. Es liege nahezu arglistiges Verhalten der Beklagten vor, wenn man sich auf diesen Erlass berufe, trotz der Übertragung von höherwertiger Tätigkeiten um die Höhergruppierung letztlich abzulehnen. Die Beklagte müsse akzeptieren, dass Tarifvertrag das Haushaltsrecht breche.

5. Darüber hinaus habe man von Beklagtenseite in Person eines Sachgebietsleiters des Landesamtes für Straßenwesen dem Kläger bedeutet, dass er für die Zukunft höherwertige Arbeit übertragen erhalte, wenn er von der weiteren gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche absehe. Dieses Angebot habe der Kläger jedoch bisher nicht angenommen.

6. Die Höhergruppierungspflicht ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt, dass die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten letztlich billigend von der obersten Spitze der Verwaltung in Kauf genommen worden sei. Es könne dort nicht verborgen geblieben sein, dass der Kläger entsprechende Tätigkeiten ausgeübt habe.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 19.09.2000, Aktenzeichen 6b Ca 54/00, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.1999 nach Vergütungsgruppe BAT III zu bezahlen.

Die Berufungsbeklagte und Beklagte in erster Instanz stellt den Antrag,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken - 6b Ca 54/00 - vom 19.09.00 zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte trägt in zweiter Instanz vor, dass das Urteil erster Instanz zutreffenderweise die Höhergruppierung abgelehnt habe. die berufliche Tätigkeit des Klägers entspreche seiner arbeitsvertraglichen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT.

1. Der Kläger habe überwiegend Bauwerke der Kategorie IV zu betreuen, deren Wertigkeit der Vergütungsgruppe IV a BAT entspreche. Nur ausnahmsweise kämen Bauwerke der Kategorie V hinzu.

2. Die mangelnde Darlegung der Eingruppierungs-Voraussetzungen für die höhere Gruppe III Fallgruppe 2, wonach zeitlich mindestens die Hälfte der Tätigkeitsmerkmale dieser Gruppe zu erfüllen seien, gehe zu Lasten des Klägers. Eine reine Aufzählung von Baumaßnahmen genüge insofern nicht.

3. Keineswegs habe eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dauer stattgefunden, dieses sei auch nicht beabsichtigt gewesen. Man habe nur zeitweilig wegen Erkrankung des Kollegen P im zweiten Halbjahr 1998 den Kläger mit Brückenplanungen einer schwierigeren Kategorie beauftragt. Eine Änderung der beruflichen Aufgaben gemäß § 22 BAT sei hieraus nicht zu verzeichnen. Auch der Erlass des Fachministers vom 21.10.1985 (vgl. Bl. 52/53 d.A.) stehe dem Höhergruppierungsbegehren des Klägers entgegen, da es an der entsprechenden Zustimmung zur Übertragung solcher Tätigkeiten fehle. Haushaltsrechtlich sei die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an die Zustimmung des Fachministers geknüpft, um so Verstöße gegen die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu verhindern. Von einem sittenwidrigen Verhalten, dem Kläger die Höhergruppierung zu verwehren trotz Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, könne keine Rede sein, da ihm diese Tätigkeiten nur kurzfristig übertragen worden seien. Es würden dem Kläger nicht auf Dauer Bauwerke einer höheren Schwierigkeitsklasse, nämlich der Honorarzone V / Bauwerksklasse V zugewiesen. Die von ihm angeführten Baumaßnahmen, in der im Termin vom 08.08.2001 überreichten Aufstellung (siehe Anlage zum Terminsprotokoll vom 08.08.2001) beinhalteten zum Teil Maßnahmen, die sich erst in der Bauvorplanungsphase befinden, wie zum Beispiel die Baumaßnahme B 269 in Überherrn. Auch sei hinsichtlich der Frage Neubau der Unterführung der BAB 8 bei Saarlouis-Roden durch ein Tunnelbauwerk bis jetzt nicht einmal abschließend klar, ob überhaupt ein Tunnel gebaut werden solle, so dass von der Durchführung und Planung eines Bauwerks der Bauwerksklasse V keine Rede sein könne. Richtig sei lediglich, dass die Oberbauleitung für die Maßnahme Geistkircher Hof beim Kläger liege. Hierbei sei jedoch zu beachten, dass aus Sicht der Beklagten die überwiegende Tätigkeitsentfaltung im Bereich dieser Baumaßnahme gerade nicht von Seiten des Landesamtes für Straßenwesen erfolge, sondern es sich hier um eine Baumaßnahme der DB AG handele, die lediglich vom LfS in einem kleinen Rahmen begleitet werde. Zur Einordnung der Bauwerksklasse des Bauwerks 538 Wemmetsweiler könne keine exakte Angabe gemacht werden. Die beiden anderen Baumaßnahmen seien selbst nach Klägereinschätzung lediglich der Bauwerksklasse IV zuzuordnen.

4. Eine Vereinbarung wie vom Kläger vorgetragen, die bei Rücknahme der Klage eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten vorsehe habe es nicht gegeben und sei im Übrigen wenn sie gegeben worden sei von einer dazu unzuständigen Person gemacht worden.

Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung ist unproblematisch zulässig.

II. Begründetheit der Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers ist insgesamt unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungs­gruppe III Fallgruppe 2 der Anlage 1a Teil I (Allg.Teil) zum BAT nicht vorliegen.

1. Nach §§ 3 Abs.1, 4 Abs.1 TVG ist der BAT kraft Tarifbindung unmittelbar auf Arbeitsverhältnis anwendbar. Gem. § 22 Abs.1 S.2 BAT erhält der Angestellte die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Die Eingruppierung ihrerseits richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b zum BAT). Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Sie entspricht dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte - falls kein anderes Maß bestimmt ist - Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. § 22 Abs.2 BAT).

Nach der Protokollnotiz Nr.1 zu § 22 Abs.2 BAT und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. AP Nr. 87 zu §§ 22,23 BAT 1975 m.w.N.) ist als Arbeitsvorgang eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Ergebnis führenden Tätigkeit des/der Angestellten zu verstehen.

2. Ausgangspunkt im vorliegenden Fall war die Eingruppierung des Klägers im Jahr 1993 in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 der Anlage 1a Teil I (Allg.Teil) zum BAT. Ab dem 01.12.1995 wurde der Kläger dann in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 10 der Anlage 1 a Teil I (Allg.Teil) zum BAT höhergruppiert.

3. Der Kläger erfüllt nach Bewertung seines Vortrags nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 der Anlage 1a Teil I (Allg.Teil) zum BAT.a) Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 erfasst fol­gende Angestellte:

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstiger Angestellte, die auf Grund gleichwertige Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der VergGr IVa Fallgruppe 10 heraushebt.

Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 lautet :

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstiger Angestellte, die auf Grund gleichwertige Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der VergGr IVb Fallgruppe 21 heraushebt.

(Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung).

Fallgruppe 21 der VergGr IVb lautet:

Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen unterentsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertige Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten auszuüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.

(Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

1. Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfache Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Fertigungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen- , ärztliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;

2. Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbstständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.)

Vorbemerkung 2 zu allen Vergütungsgruppen lautet:

Unter " technischer Ausbildung " im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals " Technische Angestellte mit technische Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen " ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.

b) Ein Bewährungsaufstieg, wonach bei Zurücklegen einer gewissen Zeitspanne im Bereich der Tätigkeiten, die unter BAT IV a Fg.10 fallen, eine Höhergruppierung nach BAT III Fg.2 vorgesehen ist, enthält BAT III Fg.2 nicht, so dass auf diesem Wege eine Eingruppierung vom Kläger nicht erreicht werden kann.

c) Anhaltspunkt für eine Heraushebung aus der Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppe BAT IV a könnte nur die besondere Schwierigkeit und besondere Bedeutung der vom Kläger zu bearbeitenden Planungen und Arbeiten an Bauwerksmaßnahmen sein.

Unter besonderer Schwierigkeit des Aufgabenkreises versteht man in erster Linie das Erfordernis fachlicher Qualifikation, welche erheblich höheren Anforderungen genügen muss als bei Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a vorausgesetzt. Hierbei ist auch zu sehen, dass schon bei Vergütungsgruppe V b ein hoher Kenntnisstand sowie bei IV b ein hohes Maß an Verantwortlichkeit verlangt werden. Erst bei einem beträchtlichen Überschreiten des durchschnittlichen Maßes, welches mit der Bearbeitung des normalen Arbeitsgebietes einhergeht, kann sich ein Arbeitsgebiet durch besonders schwierige Aufgaben herausheben. Dabei muss sich die besondere Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. Allein die Tatsache, dass die Tätigkeit etwa unter ungünstigen Umständen oder in sonstiger Weise unter unangenehmen äußeren Bedingungen verrichtet werden muss, macht sie nicht zu einer besonders schwierigen (vgl. BAG vom 19.08.1994 - 4 AZR 644/93). Es müssen Arbeitsvorgänge anfallen, die einen ungewöhnlich hohen Stand an Fachwissen erfordern, bei deren Erledigung der Angestellte weitgehend auf sich selbst gestellt ist und die Suche immer neuer, bis dahin nicht verfügbarer Lösungswege verlangt wird (vgl. Sonntag/Bauer, Die Eingruppierung nach dem BAT, 6. Aufl.Neuwied/Kriftel 2000, Rn 215 S.76/77; Bredemeier/Neffke, Eingruppierung im BAT und BAT-O, München 2001, Rn 68 S. 29).

Neben dieser besonderen Schwierigkeit muss noch kumulativ von der Bedeutung der Tätigkeit ausgegangen werden. Das Tätigkeitsmerkmal Bedeutung zielt auf die Auswirkungen ab. Diese können sich erstrecken auf die Besonderheiten der Menschenführung und des Personaleinsatzes, auf die Größe des Aufgabengebietes, auf die finanzielle Verantwortung oder auch auf die Auswirkungen der Tätigkeit (über das Normalmaß hinausgehende Folgewirkungen) oder richtungsweisende Bedeutung der Sachbearbeitung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit (vgl. BAG vom 20.03.1991 - 4 AZR 471/90). Die besondere Bedeutung kann aber nicht schon daraus hergeleitet werden, dass die Stelle für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Verwaltung notwendig ist. Umgekehrt kann aber u.U. eine fehlende unmittelbare Außenwirkung auch ein Indiz dafür sein, dass der Tätigkeit die geforderte Bedeutung fehlt. Von dem Begriff der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung wird auch die Bearbeitung von Grundsatzfragen erfasst, wenn es sich um Rechts- oder Dienstvorschriften, Verwaltungsanforderungen u.ä. handelt, nicht nur um die Bearbeitung von Einzelfällen (vgl. BAG vom 17.12.1980 - 4 AZR 852/78; Sonntag/Bauer, Die Eingruppierung nach dem BAT, 6. Aufl.Neuwied/Kriftel 2000, Rn 216, 217 S.77; Bredemeier/Neffke, Eingruppierung im BAT und BAT-O, München 2001, Rn 69 S. 29/30).

Für die Beurteilung, ob dem Kläger zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit Aufgaben zur Erledigung übertragen worden sind, die diesen Anforderungen genügen, bietet sich ein Vergleich zu den Einstufungen der Bauwerke in Bauwerksklassen nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der Straßenbauverwaltung für Verträge mit Prüfung für Baustatik Ausgabe 86 Saarland = AVB Prüf/Stra(1986) sowie in Honorarzonen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 63 HOAI) an. Die Bauwerksklassen und Honorarzonen werden bei identischen Voraussetzungen von der wenig Ansprüche stellenden Klasse / Zone I bis hin zum schwierigsten Bauwerksklasse / Zone V eingeteilt. Insoweit besteht zwischen den Parteien grundsätzlich Einigkeit darin, dass Bauwerke der Kategorie V, weniger diejenigen der Kategorie IV, notwendig sind, um eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 2 zu rechtfertigen.

d) Selbst wenn man dem Kläger zugute halten wollte, dass nicht nur die beiden Bauwerke 1462 und 1464 im Rahmen der Querspange Besseringen der Bauwerksklasse/Honorarzone V als besonders schwierige Brückenbauwerke die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 2 erfüllen, sondern vielleicht auch noch zu erwarten steht, dass dem Kläger ein weiteres Bauwerk dieser Kategorie in der Sanierungsplanung übertragen wird (aus Sicht des Klägers etwa die Johannesbrücke in Saarbrücken), führt dies nicht zu einer in sich geschlossenen Darlegung, dass mit dieser Tätigkeit mehr als 50 % der regelmäßig anfallenden Arbeiten und damit der Arbeitszeit des Klägers belegt sind. Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum bestimmte den Tätigkeitsmerkmalen der höheren Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeiten ausübt, wenn dies nicht generell signifikant ist für seine ihm zugewiesene Aufgabe.

e) Es fehlt auch sowohl an der erforderlichen Übertragung der höherwertigen Tätigkeit durch das Fachministerium ebenso wie an der Tatsache des Anwachsens von höherwertigen Tätigkeiten (§ 23 Abs.1 BAT). Zum einen ist ausgehend von einem bestehenden krankheitsbedingten Vertretungsbedarf dem Kläger im Jahr 1998 eine Tätigkeit zugewiesen worden durch seinen direkten Fachvorgesetzten, welche durchaus höherwertige Bestandteile beinhaltet. Dem Kläger ist insoweit zuzubilligen, dass er dieser Anweisung zunächst folgen musste, wenn er nicht anderweitige Probleme (etwa den Vorwurf einer Arbeitsverweigerung) riskieren wollte. Es stand aber diese Anordnung zum anderen im Widerspruch zum Erlass des Ministeriums vom 21.10.1985 (Bl. 52/53 d.A.), wonach vor der Übertragung die Genehmigung des Fachministers für Umwelt hätte eingeholt werden müssen.

Hierauf kommt es jedoch entscheidend nicht an, da auf das hausinterne Höhergruppierungsbegehren am 21.06.1999 (Bl.50/51 d.A.) vom Leiter des Landesamtes für Straßenwesen an den direkten Fachvorgesetzten des Klägers, den Leiter der Abtlg.4 Herrn S, eine klare Anweisung erteilt worden ist, den Kläger nur mit Aufgaben zu betrauen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe BAT IV a entsprechen. Ein gutgläubiges Anwachsen von Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Gruppe kann daher ausgeschlossen werden.

Die weitergehende Frage, ob haushaltsrechtliche Vorgaben eine Rolle spielen, ist zwar dahingehend zu beantworten, dass dem Kläger beigepflichtet werden kann in seiner Auffassung, wonach Tarifrecht Haushaltsrecht breche. Dies spielt aber nach den voranstehenden Ausführungen keine Rolle für die konkrete Situation des Klägers.

f) Dem Kläger kann nicht gefolgt werden in seiner Ansicht, es habe sich um eine Übertragung auf Dauer und nicht nur eine vorübergehende Übertragung i.S.d. § 24 BAT gehandelt. Der sachliche Grund für den Einsatz des Klägers im Bereich der Querspange Besseringen lag in der Erkrankung des Mitarbeiters P. Auch wenn dieser Grund dann noch im Jahr 1998 wieder entfallen war, kann dem Gedanken der Beklagten nicht widersprochen werden, dass es sinnvoller ist, eine gerade eingearbeitete Person mit der gesamten Durchführung der Maßnahme weiterarbeiten zu lassen. Selbst wenn - wie der Kläger unbestritten vorträgt - auch nach Wiedergenesung des Vertretenen eine höherwertige Tätigkeiten erfordernde Maßnahme dem Kläger zugewiesen worden ist im Rahmen der Arbeitsverteilung in der Abteilung 4, so führt dies noch nicht dazu, dass hiermit auf Dauer zu mehr als 50 % solche Tätigkeiten zu verrichten waren bzw. im Einklang mit dem zuständigen Fachminister übertragen worden sind im erforderlichen Umfang.

Zudem spricht die Darlegung des Klägers selbst gegen eine Übertragung auf Dauer, da nur einige der Baumaßnahmen sich mit Bauwerken der Kategorie V messen lassen. Die Zuordnung zur Kategorie V ist jedoch zwingende Voraussetzung für eine Eingruppierung nach BAT III Fallgruppe 2. Anderes kann auch nicht aus den vom Kläger in seiner Aufstellung, die er im Termin am 8.August 2001 überreicht hat, hergeleitet werden. Zum einen handelt es sich wiederum nur um die Auflistung von Bauwerken, die ohne Angabe näherer Einzelheiten hierzu einfach einer Bauwerksklasse zu geordnet worden sind. Zum anderen ist bei der Baumaßnahme B 269 nach unwidersprochener Darstellung der Beklagten das Planfeststellungsverfahren im Gang, so dass gar nicht klar ist, ob die Planung und Durchführung dem Kläger in der vorgesehenen Form zufallen wird. Auch hinsichtlich der Unterführung bei Saarlouis-Roden ist nach unwidersprochener Schilderung der Beklagten bisher noch gar nicht abgeklärt, ob überhaupt ein Tunnel gebaut werden soll. Vielmehr prüfe man derzeit, welche bauliche Lösung sinnvoll erscheine. Selbst wenn also die beiden anderen Baumaßnahmen der vom Kläger der Bauwerksklasse IV zugeordneten Bauwerke wie auch die Baumaßnahme Geistkircher Hof vom Kläger betreut würden, fehlt es hier wieder an der Erfüllung der dem Kläger obliegenden Darlegungslast, dass ihm zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit auf Dauer die Planung und Betreuung von Bauwerken, der die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT III rechtfertigenden Bauwerksklasse V mit besonderem Schwierigkeitsgrad und besonderer Bedeutung bereits jetzt übertragen worden seien.

Eine ganz andere Frage ist die Beantwortung der hier nicht aufgeworfenen Frage nach Zahlung einer Ausgleichzulage für eine Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit i.S.d. § 24 Abs.2 BAT für die Zeit der Vertretung des erkrankten Mitarbeiters P.

g) Der Hinweis des Klägers auf einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung geht mit Blick auf den Mitarbeiter P deshalb fehl, weil hier ja nur die beiden Bauwerke 1462 und 1464 aus der Baumaßnahme Querspange Besseringen in Frage kämen, um eine Vergleichbarkeit mit einer Tätigkeit nach BAT III auszulösen. Gerade die Tatsache, dass es sich nur um zwei Bauwerke handelt, schließt aber aus, von einer regelmäßigen zu mehr als 50 % aus Arbeiten in der Planung und Durchführung solcher Bauwerke der Kategorie V sich zusammensetzenden Tätigkeit ausgehen zu können. Es handelt sich vielmehr nur um Einzelfälle, die aber die Arbeit des Klägers nicht insgesamt prägen.

h) Auf ein irgendwie geartetes, vom Kläger in den Streitstoff eingeführtes Angebot seitens des Sachgebietsleiter Herrn K, dem Kläger in Zukunft höherwertige Tätigkeiten auf Dauer zuzuweisen, wenn er seine Klage nicht weiter verfolgen werde, kommt es selbst dann nicht an, wenn dieser Vortrag sich bewahrheiten ließe. Zum einen hat der Kläger von diesem Angebot nach eigenen Angaben keinen Gebrauch gemacht. Zum anderen würde hier nur für die Zukunft gesprochen, wohingegen der Kläger die Eingruppierung ab dem 01.01.1999 begehrt. Zum dritten ist der Sachgebietsleiter auch für den Kläger erkennbar nicht zuständig zur Übertragung von Aufgaben i.S. einer eingruppierungsrelevanten Stellenbeschreibungsergänzung.

i) Letztlich helfen die Fachkenntnisse und das Arbeiten des Klägers im Bereich der EDV-Pro­grammentwicklung auch nicht, den Kläger in die Vergütungsgruppe III zu heben, da diese Tätigkeiten höchstens (bei entsprechender Anzahl von unterstellten Mitarbeitern) die Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a Teil II Abschnitt B (Datenverarbeitung) Unterabschnitt III (Angestellte in der Anwendungsprogrammierung) ausfüllen.

IV Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1.

V Die Revision wird nicht zugelassen, da der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG nicht beigemessen werden kann und es sich erkennbar um eine Einzelfallentscheidung handelt, in welcher keine allgemein gültigen Rechtssätze für die Lösung der hier interessierenden Rechtsprobleme aufgestellt worden sind.

Ende der Entscheidung

Zurück