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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 124/04
Rechtsgebiete: SGB I


Vorschriften:

SGB I § 32
Wird eine Weihnachtssonderzahlung, die dem Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zustand, in einem Vergleich in eine Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes einbezogen, so ist diese Regelung nach § 32 SGB I unwirksam.
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 2 Sa 124/04 -

Verkündet am 9. März 2005

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dier als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Grimm und Schug als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Juli 2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Neunkirchen (3 Ca 447/04) dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, erstens an den Kläger 2.415,58 € brutto abzüglich eines in der Abfindungszahlung von 28.750 € brutto bereits enthaltenen Betrages für eine Weihnachtssonderzahlung in Höhe von 2.198,90 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2004 zu zahlen, und zweitens dem Kläger für den Monat Dezember 2003 eine neue Lohnabrechnung zu erteilen unter Berücksichtigung des Weihnachtsgeldanspruchs in Höhe von 2.415,58 € brutto und einer Abfindung in Höhe von 26.551,10 € brutto.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war seit 1969 bei der Beklagten als Schlossermeister beschäftigt. Im April 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 2003. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage. Das Kündigungsschutzverfahren beendeten die Parteien durch einen am 16. Dezember 2003 bei dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich. Der Vergleich lautet auszugsweise: "1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst und beendet werden wird. 2) Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass bis zum Beendigungszeitpunkt alle gegenseitigen Rechte und Pflichten, wie sie arbeitsvertraglich und tarifvertraglich niedergelegt sind, fortbestehen und dass die Beklagte dem Kläger die ihm zustehenden Entgelte auszahlt. ... 5) Die Beklagte wird dem Kläger die aus dem Sozialplan/Interessenausgleich geschuldete Abfindung in Höhe von 28.750,00 € brutto (i.W. achtundzwanzigtausendsiebenhundertfünfzig Euro) schnellstmöglich auszahlen, spätestens jedoch mit der Abrechnung Januar 2004.

...

7) Mit ordnungsgemäßer Erfüllung vorstehenden Vergleichs sind sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten und erledigt. ..." Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fanden die Tarifverträge für die Arbeiter und die Angestellten in der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes Anwendung. Nach dem Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes hatte der Kläger einen am 1. Dezember fälligen Anspruch auf eine Weihnachtssonderzahlung, der sich für das Jahr 2003 auf 2.415,58 € brutto belaufen hätte. In dem von dem Betriebsrat der Beklagten mit der Beklagten geschlossenen Sozialplan vom 12. März 2003, auf den sich der Vergleich bezieht, heißt es unter B 3: "3) Die Arbeitnehmer/innen, die betriebsbedingt ausscheiden, erhalten als Ersatz für die im Austrittsjahr ausfallende Weihnachtssonderzahlung einen Betrag, der sich aus 1/12 der letztjährigen Weihnachtssonderzahlung multipliziert mit den Beschäftigungsmonaten im Austrittsjahr bei Firma S. errechnet. Dieser Betrag wird zzgl. in die Abfindung gem. B 1) oder 2) einbezogen und in einem Betrag ausgezahlt." In dem Termin beim Arbeitsgericht, in dem der Vergleich geschlossen wurde, wurde von den Parteien auch besprochen, wie sich der vereinbarte Abfindungsbetrag von 28.750 € zusammensetzt. Bereits vor dem Termin war dem Kläger eine Aufstellung übergeben worden, aus der sich die Berechnung der Abfindung im einzelnen ergibt. Diese Aufstellung enthält als Teil der Abfindung einen "Ersatz für Weihnachtssonderzahlung" in Höhe von 2.198,90 €. Davon ausgehend hat die Beklagte im Anschluss an den Vergleich abgerechnet. Der nach Abzug anfallender Steuern verbleibende Abfindungsbetrag wurde an den Kläger ausgezahlt. Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, die Regelung im Sozialplan habe nur die Mitarbeiter betreffen sollen, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen noch keinen Anspruch auf eine Weihnachtssonderzahlung gehabt hätten. Er habe aber, als er mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 ausgeschieden sei, bereits einen tarifvertraglichen Anspruch auf die Weihnachtssonderzahlung gehabt. Die Regelung in dem Sozialplan betreffe ihn daher nicht. Mit der Einbeziehung der Weihnachtssonderzahlung in die Abfindung sei er nicht einverstanden. Zum einen habe er dadurch eine zu hohe Lohnsteuer gezahlt, zum anderen sei deswegen der Betrag der Weihnachtssonderzahlung nicht im Rahmen der Sozialversicherung berücksichtigt worden; auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes finde diese Zahlung keine Berücksichtigung. Ihm müsse daher ein Anspruch auf die tarifliche Weihnachtssonderzahlung zustehen; entsprechend sei die von der Beklagten erstellte Abrechnung zu korrigieren. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.415,58 € brutto unter Berücksichtigung des im Rahmen der Abfindungszahlung enthaltenen Betrages für Weihnachtssonderzahlung in Höhe von 2.198,90 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Weiter hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Monat Dezember 2003 eine neue Lohnabrechnung zu erteilen unter Berücksichtigung des Weihnachtsgeldanspruchs in Höhe von 2.415,58 € brutto und einer Abfindung in Höhe von 26.551,10 €. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, bei den Verhandlungen über den Sozialplan sei der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat daran gelegen gewesen, dass jeder Mitarbeiter, der - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt - ausscheide, das Weihnachtsgeld erhalte. Das Weihnachtsgeld habe in den Abfindungsbetrag eingerechnet werden sollen. Das sei deshalb so vereinbart worden, weil dies auch einen Vorteil für die Mitarbeiter habe bringen sollen, weil die Sozialabgaben in einem solchen Fall nicht hätten abgeführt werden müssen. Dem Kläger sei die Zusammensetzung der Sozialplanabfindung vor Abschluss des Vergleichs erläutert worden. Über den Inhalt des Vergleichs hinausgehende Ansprüche könne der Kläger daher nicht haben. Das ergebe sich auch aus der unter Ziffer 7 des Vergleichs vereinbarten Abgeltungsklausel. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe bei Abschluss des Vergleichs gewusst, dass die Weihnachtssonderzahlung Teil der Abfindung sei. Damit habe er sich einverstanden erklärt. Er könne deshalb nun keine getrennte Abrechnung des Weihnachtsgeldes mehr verlangen. Der Kläger habe den Vergleich auch nicht angefochten. Ein Grund zur Anfechtung habe zudem nicht vorgelegen. Die Gründe, aus denen der Kläger sich nun nicht mehr an dem von ihm geschlossenen Vergleich festhalten lassen wolle, führten nur zu einem rechtlich nicht beachtlichen Motivirrtum. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er verweist darauf, dass hinsichtlich der Weihnachtssonderzahlung eine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Sozialversicherung bestanden habe. Die Umwandlung eines Lohnanspruchs in einen Abfindungsanspruch unter Umgehung der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht sei unzulässig. Sie führe hier auch dazu, dass sich sein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld verringere, weil in dessen Berechnung Sozialplanabfindungen nicht einzubeziehen seien. Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hatte, die selben Anträge wie in erster Instanz zu stellen, hat er zuletzt beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zu verurteilen, erstens an ihn 2.415,58 € brutto abzüglich eines in der Abfindungszahlung von 28.750 € brutto bereits enthaltenen Betrages für Weihnachtssonderzahlung in Höhe von 2.198,90 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

und ihm zweitens für den Monat Dezember 2003 eine neue Lohnabrechnung zu erteilen unter Berücksichtigung des Weihnachtsgeldanspruchs in Höhe von 2.415,58 € brutto und einer Abfindung in Höhe von 26.551,10 € brutto. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts für richtig. Das Arbeitsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beklagte verweist erneut auf die bereits in erster Instanz angeführten Gründe für die Einbeziehung der Weihnachtssonderzahlung in die Sozialplanabfindung. Es sei nicht richtig, dass eine solche Gestaltung unzulässig sei. Dem Kläger seien vor Abschluss des Vergleichs der Inhalt des Sozialplans und die Zusammensetzung der Abfindung erläutert worden. In Kenntnis dieser Tatsachen habe er den Vergleich geschlossen. Daran sei er gebunden. Eine neue Abrechnung sei ihr auch nicht mehr möglich. Die damalige Abrechnung sei extern durch eine Datenerfassungsfirma erfolgt, und zwar für den gesamten Konzern, zu dem die Beklagte damals gehört habe. Eine Einzelberechnung sei nicht möglich, sie würde eine Neuberechnung konzernübergreifend möglich machen. Sie, die Beklagte, gehöre heute diesem Konzern nicht mehr an. Sie habe deshalb insoweit auch keinerlei Weisungsrechte. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 50 ff der Akten) und auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Die Kammer hat den Parteien durch ihren Vorsitzenden mit der Verfügung vom 1. Februar 2005 (Blatt 80 ff der Akten) im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag und außerdem mit einer Verfügung vom 1. März 2005 (Blatt 90 f der Akten) rechtliche Hinweise erteilt. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche zu. Er hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die tarifliche Weihnachtssonderzahlung. Davon ausgehend kann er auch eine neue Abrechnung seines Lohnes für Dezember 2003 fordern. 1. Der Anspruch des Klägers auf die tarifliche Weihnachtssonderzahlung folgt aus Ziffer 2 des am 16. Dezember 2003 bei dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs in Verbindung mit dem Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes. a. Die Parteien haben sich unter Ziffer 1 des am 16. Dezember 2003 bei dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs dahin geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch eine von der Beklagten erklärte betriebsbedingte Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2003 beendet sein sollte. Bis dahin bestand daher ein Anspruch des Klägers auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Das wird auch in Ziffer 2 des Vergleichs festgehalten. Davon ausgehend hätte dem Kläger auch ein Anspruch auf die tarifliche Weihnachtssonderzahlung in Höhe von 2.415,58 € brutto zugestanden, denn diese Sonderzahlung war nach dem Tarifvertrag am 1. Dezember 2003 fällig geworden und zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand zu diesem Zeitpunkt, wie der Tarifvertrag das voraussetzt, noch ein Arbeitsverhältnis. b. Allerdings wurde diese Rechtsfolge mit Ziffer 5 des Vergleichs abbedungen. Denn zwischen den Parteien bestand bei Abschluss des Vergleichs Einigkeit darüber, dass Bestandteil der dort vereinbarten Abfindungszahlung von 28.750 € ein "Ersatz für die Weihnachtssonderzahlung" in Höhe von 2.198,90 € sein sollte. Dieser Teil des Vergleichs ist jedoch unwirksam. aa. Der Kläger ist nicht daran gehindert, in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend zu machen, dass der Vergleich zum Teil unwirksam sei. Wird ein Verfahren durch einen Vergleich beendet und macht eine der Parteien in der Folge geltend, der Vergleich sei unwirksam, so ist diesem Einwand zwar grundsätzlich durch Fortsetzung des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wurde, nachzugehen (dazu etwa BGH, Urteil vom 4. Mai 1983, VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, und BGH, Urteil vom 29. Juli 1999, III ZR 272/98, NJW 1999, 2903). Das gilt jedoch nur dann, wenn mit dem Einwand zugleich geltend gemacht wird, der Vergleich habe das Verfahren nicht beendet. Wird mit dem Einwand die den Prozess beendende Wirkung des Vergleichs hingegen nicht in Frage gestellt, so kann der Einwand auch in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn sich der Einwand gegen einen in dem Vergleich miterledigten Anspruch richtet, der in dem Verfahren nicht rechtshängig gewesen ist (BGH, Urteil vom 4. Mai 1983, VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Der Anspruch des Klägers auf die Weihnachtssonderzahlung war in dem vorangegangenen Verfahren zwischen den Parteien nicht rechtshängig. Streitgegenstände jenes Verfahrens waren vielmehr die von dem Kläger beantragte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten am 14. April 2003 erklärte Kündigung nicht beendet worden sei, und daneben nur noch ein von dem Kläger geltend gemachter Weiterbeschäftigungsanspruch. Vor allem diese in jenem Verfahren ausschließlich rechtshängigen Ansprüche wurden in dem Vergleich geregelt und damit der Rechtsstreit beendet. Gegen die damit bewirkte Beendigung des Rechtsstreits wendet sich der Kläger auch nicht. Er wendet sich lediglich gegen die Wirksamkeit der in dem Vergleich auch enthaltenen Vereinbarung über seinen Anspruch auf eine Weihnachtssonderzahlung, der in jenem Rechtsstreit nicht rechtshängig gewesen ist. bb. Bei der Weihnachtssonderzahlung, die dem Kläger für das Jahr 2003, also noch für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, zustand, handelte es sich um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV (dazu auch BAG, Urteil vom 26. Mai 1992, 9 AZR 41/91, BAGE 70, 275). Arbeitsentgelt ist nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zu leisten. Gerade dies sollte hier, wie auch die Beklagte einräumt, durch Einbeziehung der Weihnachtssonderzahlung in die Abfindung vermieden werden. Eine solche vertragliche Gestaltung ist nach § 32 SGB I unwirksam (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990, 12 RK 40/89; dazu außerdem Wolff, in: KR, 7. Auflage 2004, SozR, Randnummern 16 und 165 mit weiteren Nachweisen). Diese Vorschrift dient dem sozialrechtlichen Schutz des Arbeitnehmers, die Regelung ist zwingend, sie könnte daher auch nicht mit Zustimmung des Arbeitnehmers abbedungen werden, weshalb es nicht darauf ankommt, ob auch dem Kläger bei Abschluss des Vergleichs die sozialversicherungsrechtliche Problematik der Vereinbarung bewusst gewesen ist. c. Die Unwirksamkeit dieser in dem Vergleich enthaltenen Vereinbarung führt nicht in Anwendung von § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs, denn § 139 BGB gilt dann nicht, wenn es um Vereinbarungen geht, die zum Schutz des Arbeitnehmers korrigiert werden müssen (dazu BAG, Urteil vom 14. Oktober 1986, 3 AZR 66/83, BAGE 53, 161, mit weiteren Nachweisen). Unwirksam ist daher nur die Vereinbarung über die Einbeziehung der Weihnachtssonderzahlung in die Sozialplanabfindung und die damit verbundene Zuwendung der Sonderzahlung ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen. Zurückzugreifen ist daher auf die in Ziffer 2 des Vergleichs enthaltene Vereinbarung, dass dem Kläger für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses das vertraglich vereinbarte und tarifliche Arbeitsentgelt zusteht. Dazu gehört, wie weiter oben bereits dargelegt wurde, auch die Weihnachtssonderzahlung nach dem Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes. 2. Entsprechend ist auch die Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2003 zu korrigieren (zur Verpflichtung des Arbeitgebers auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung etwa SCHAUB, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage 2005, § 72 Randnummer 1). Dass ihr die Erstellung einer solchen korrigierten Lohnabrechnung nicht möglich ist, hat die Beklagte, worauf sie mit der gerichtlichen Verfügung vom 1. März 2005 hingewiesen wurde, nicht schlüssig dargelegt. Es ist weder erkennbar, weshalb die Beklagte für die Korrektur der Abrechnung auf die Datenerfassungsfirma zurückgreifen müsste, die die ursprüngliche Abrechnung erstellt hat, noch ist ersichtlich, weshalb eine Neuberechnung konzernübergreifend erfolgen müsste, wie die Beklagte, ohne das weiter zu erläutern, geltend gemacht hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Beklagte zur Korrektur der Lohnabrechnung etwa der Zustimmung des Konzerns bedürfte, zumal sie dem Konzern nicht mehr angehört. 3. Die Berufung des Klägers musste danach Erfolg haben. Der auf den Zahlungsantrag zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Absatz 1 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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