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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 137/04
Rechtsgebiete: SGB X


Vorschriften:

SGB X § 115
Eine Karenzentschädigung, die wegen der Einhaltung eines vereinbarten Wettbewerbsverbots zu zahlen ist, ist kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 115 SGB X.
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 2 Sa 137/04 -

Verkündet am 18. Mai 2005

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dier als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Schlenz-Freidl und Fellinger als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juni 2004 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Saarlouis (2 Ca 612/02) unter Ziffer 1 des Urteilstenors abgeändert und dahin neu gefasst, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger für die Zeit von Juni 2002 bis einschließlich April 2003 monatlich eine Karenzentschädigung von 895 € und für den Monat Mai 2003 eine Karenzentschädigung von 519,68 € zu zahlen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 8 %, der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 92 %. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war bei dem Beklagten als Verkäufer und Büchsenmacher beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann am 1. Februar 2002. In § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 9 bis 11 der Akten) wurde ein monatliches Bruttogehalt von 1.790 € vereinbart. Vereinbart wurde weiter - in § 1 Absatz 2 des Arbeitsvertrages - eine Probezeit von sechs Monaten. Der Arbeitsvertrag enthält in seinem § 9 außerdem eine Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot, das sich auf den Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht; der Beklagte verpflichtete sich in dieser Vereinbarung, dem Kläger für die Dauer des Wettbewerbsverbots 50 Prozent der dem Kläger zuletzt gewährten monatlichen Bezüge zu zahlen. Mit einem Schreiben vom 17. Mai 2002 (Blatt 8 der Akten) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf § 1 Absatz 2 des Arbeitsvertrages. In dem vorliegenden Rechtsstreit beanspruchte der Kläger von dem Beklagten unter anderem die Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit von Juni 2002 bis Mai 2003 in Höhe von monatlich 895 €. Über diesen Anspruch hat das Arbeitsgericht durch Teilurteil entschieden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für die Monate Juni und Juli 2002 jeweils eine Karenzentschädigung von 895 € zuerkannt, für die Monate August 2002 bis April 2003 hingegen nur eine monatliche Karenzentschädigung von 430,84 € und für die Zeit vom 1. bis zum 17. Mai 2003 eine Karenzentschädigung von 519,68 €. Für die Monate August 2002 bis April 2003 hat das Arbeitsgericht dem Kläger die Karenzentschädigung deswegen nicht in voller Höhe zuerkannt, weil der Kläger in diesem Zeitraum Sozialhilfe bezogen und das Sozialamt mit einem an das Arbeitsgericht gerichteten Schreiben vom 2. Juli 2003 (Blatt 73 der Akten) unter Hinweis auf § 115 SGB X einen Anspruchsübergang auf das Sozialamt geltend gemacht hatte. Für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. Mai 2003 hielt das Arbeitsgericht den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung deshalb für unbegründet, weil der Beklagte mit einem Schreiben vom 17. Mai 2002 auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtet habe; dieser Verzicht führe, so das Arbeitsgericht, nach § 75 a HGB dazu, dass der Kläger mit Ablauf eines Jahres seit dem Zugang der Verzichtserklärung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung frei geworden sei. Berufung hat nur der Kläger eingelegt. Er will damit erreichen, dass ihm auch für die Monate August 2002 bis April 2003 die volle Karenzentschädigung zuerkannt wird. Er ist der Auffassung, ein Anspruchsübergang auf das Sozialamt sei nicht erfolgt. Nachdem der Kläger mit seiner Berufung zunächst den Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung auch für die Zeit vom 18. bis zum 31. Mai 2003 weiterverfolgt hatte, hat er die Berufung insoweit in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer zurückgenommen. Der Kläger hat zuletzt noch beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Monate August 2002 bis April 2003 monatlich weitere 464,16 € zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, ein Anspruchsübergang auf das Sozialamt sei nach § 90 BSHG erfolgt; das Schreiben des Sozialamtes vom 2. Juli 2003 sei als Überleitungsanzeige anzusehen. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 119 bis 127 der Akten) und auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Zusammen mit der Ladung zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer durch ihren Vorsitzenden den Parteien rechtliche Hinweise erteilt (Blatt 155 bis 156 der Akten). Aufgrund eines Beschlusses vom 7. April 2005 (Blatt 167 bis 168 der Akten) und mit einem Schreiben vom selben Tag (Blatt 169 bis 170 der Akten), in dem auch der Stand des Verfahrens geschildert wurde, hat die Kammer durch ihren Vorsitzenden eine amtliche Auskunft des Sozialamts (Blatt 172 der Akten) dazu eingeholt, ob das Sozialamt aufgrund seines an das Arbeitsgericht gerichteten Schreibens vom 2. Juli 2003 einen Anspruchsübergang auch wegen der von dem Kläger in dem Rechtsstreit geltend gemachten Karenzentschädigung geltend macht, und ob das Sozialamt geltend machen will, das Schreiben sei eine Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG. Weitere rechtliche Hinweise hat die Kammer den Parteien in dem Termin zur mündlichen Verhandlung gegeben (Blatt 176 der Akten). Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat auch für die Monate August 2002 bis April 2003 einen Anspruch auf Auszahlung der vollständigen Karenzentschädigung. Der Anspruch ist nicht auf das Sozialamt übergegangen. 1. Dass für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 17. Mai 2003 ein monatlicher Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe eines halben Bruttogehalts entstanden ist (§ 74 HGB), hat das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu wird verwiesen. Der Beklagte hat dagegen im Berufungsverfahren auch keine Einwände mehr vorgebracht. Gründe, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere würde sich die vertraglich vereinbarte Höhe der Karenzentschädigung auch dann nicht nach § 74 c Absatz 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 148 Absatz 1 SGB III vermindern, wenn dem Kläger in dem genannten Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld - den der Kläger in einem inzwischen bei dem Landessozialgericht anhängigen Rechtsstreit weiterfolgt, nachdem das Sozialgericht einen solchen Anspruch verneint hat - zustehen würde. Nach § 148 Absatz 1 Satz 1 SGB III hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit 30 Prozent des Arbeitslosengeldes zu erstatten, das dem Arbeitnehmer für die Zeit gezahlt wird, für die ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Nach § 148 Absatz 1 Satz 2 SGB III muss sich der Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld, soweit es der Bundesagentur für Arbeit von dem Arbeitgeber zu erstatten ist, "wie Arbeitsentgelt" auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen. Anderweitig erzieltes Arbeitsentgelt ist nach § 74 c Absatz 1 Satz 1 HGB aber nur dann auf die Karenzentschädigung anzurechnen, wenn die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung und das Arbeitsentgelt zusammengerechnet mehr als 110 Prozent des früheren monatlichen Bruttogehalts betragen würden. Entsprechendes gilt für anzurechnendes Arbeitslosengeld (BAG, Urteil vom 22. Mai 1990, 3 AZR 373/88, NZA 1990,975). Da die Parteien hier nur eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte des monatlichen Bruttogehalts vereinbart haben und eine Anrechnung von Arbeitslosengeld nur in Höhe von 30 Prozent des dem Kläger eventuell zustehenden Arbeitslosengeldes erfolgen würde, ist es ausgeschlossen, dass die vereinbarte Karenzentschädigung und das anzurechnende Arbeitslosengeld höher sind als 110 Prozent des früheren Bruttogehalts. 2. Der Anspruch ist nicht wegen der von dem Sozialamt der Gemeinde Perl in dem Zeitraum von August 2002 bis April 2003 in Höhe von monatlich 464,16 € an den Kläger geleisteten Sozialhilfe auf das Sozialamt übergegangen. a. Ein Anspruchsübergang ist nicht nach § 115 SGB X erfolgt. Ein Anspruchsübergang nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf "Arbeitsentgelt" nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Der Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung ist aber kein Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift, denn die Karenzentschädigung wird nicht dafür gezahlt, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringt, sondern sie ist eine Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer eine (Wettbewerbs-)Tätigkeit nicht ausübt (BGH, Urteil vom 15. April 1991, II ZR 214/89, NZA 1991,615; dazu auch Wolff, in: KR, 7. Auflage 2004, SozR, Randnummer 120 a, und Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage 2005, § 58 Randnummer 89). b. Der Anspruch ist auch nicht nach § 90 Absatz 1 BSHG auf das Sozialamt übergegangen. Leistet das Sozialamt Sozialhilfe und hat der Sozialhilfeempfänger - für den selben Zeitraum, für den Sozialhilfe geleistet wird - einen Anspruch gegen einen Dritten, so kann das Sozialamt durch eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe auf das Sozialamt übergeht. Der Anspruchsübergang erfolgt dabei aber nicht automatisch, sondern - wie sich aus § 90 Absatz 2 BSHG ergibt - erst durch die schriftliche Anzeige gegenüber dem Dritten, die Überleitungsanzeige. Eine solche Überleitungsanzeige des Sozialamts der Gemeinde Perl liegt bislang nicht vor. Sie ist nicht in dem an das Arbeitsgericht gerichteten Schreiben des Sozialamts vom 2. Juli 2003 zu sehen. Mit diesem Schreiben sollten, wie sich aus seinem Inhalt ohne weiteres ergibt, keine Ansprüche nach § 90 BSHG übergeleitet werden; das Schreiben bezieht sich lediglich auf einen - unter anderen rechtlichen Voraussetzungen erfolgenden - Anspruchsübergang nach § 115 SGB X; da Ansprüche nach der zuletzt genannten Vorschrift, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, automatisch übergehen, stellt das Schreiben auch nichts anderes dar als eine bloße Mitteilung über einen nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes in Betracht kommenden Anspruchsübergang. Zudem ist das Schreiben auch nicht an den Arbeitgeber, also den Beklagten, gerichtet, sondern an das Arbeitsgericht; eine Überleitungsanzeige im Sinne von § 90 Absatz 1 und 2 BSHG ist aber nur dann wirksam, wenn sie sich an den Schuldner - das ist hier der Beklagte - richtet (BGH, Urteil vom 3. April 1973, VI ZR 58/72, NJW 1973,1369). Das Schreiben kann daher - entgegen der Erwartung, die das Sozialamt in seiner von der Kammer eingeholten Auskunft geäußert hat - nicht als Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG angesehen werden. c. Darüber, ob ein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X oder nach § 90 BSHG erfolgt ist, können die Arbeitsgerichte ebenso wie die ordentlichen Gerichte selbst entscheiden, auch wenn es sich dabei um sozialrechtliche Vorfragen handelt (davon ausgehend beispielsweise BAG, Urteil vom 26. Mai 1993, 5 AZR 405/92, BAGE 73,186, und BAG, Urteil vom 9. Oktober 1996, 5 AZR 246/95, NZA 1997,376; dazu auch BGH, Urteil vom 15. April 1991, II ZR 214/89, NZA 1991,615). Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO, um eine Klärung dieser Frage mit bindender Wirkung auch im Verhältnis zum Sozialamt zu ermöglichen, erschien der Kammer nicht geboten. Dass die Karenzentschädigung kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 115 SGB X ist, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur einheitlich vertreten. Auch der Beklagte macht etwas anderes nicht geltend, und auch das Sozialamt vertritt eine davon abweichende Auffassung, wie sich aus der von der Kammer dazu eingeholten Auskunft ergibt, nicht. Und dass in dem Schreiben des Sozialamts vom 2. Juli 2003 keine Überleitungsanzeige im Sinne von § 90 BSHG gesehen werden kann, ist aus den dargelegten Gründen evident. Die beiden erwähnten sozialrechtlichen Vorfragen lassen sich daher eindeutig beantworten (zur Bedeutung dieses Gesichtspunktes im Rahmen der Ermessensausübung nach § 148 ZPO etwa Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2004, Randnummer 7 zu § 148 ZPO mit weiteren Nachweisen). Außerdem ist bei der Ausübung des Ermessens der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz zu berücksichtigen (dazu Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Auflage 2004, Randnummer 48 a zu § 46 ArbGG). Der Frage, ob das Sozialamt noch nachträglich von der Möglichkeit einer Überleitungsanzeige Gebrauch machen könnte (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979, 5 C 47/78, BVerwGE 58,146, und Schellhorn/Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, Randnummer 57 zu § 90 BSHG), musste nicht nachgegangen werden. Zwar wird vertreten, dass eine Aussetzung nach § 148 ZPO auch im Hinblick auf eine noch zu erwartende Verwaltungsentscheidung erfolgen kann (dazu Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2004, Randnummer 6a zu § 148 ZPO mit weiteren Nachweisen). Ob das auch dann gilt, wenn es - wie bei der Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG (dazu Schellhorn/Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, Randnummer 15 zu § 90 BSHG) - um eine Ermessensentscheidung der Behörde geht, kann offen bleiben. Denn jedenfalls wäre der Beklagte, falls eine solche Überleitungsanzeige tatsächlich noch erfolgen sollte, was derzeit offen ist, hinreichend geschützt, denn er hätte die Möglichkeit, eine Vollstreckung durch den Kläger aus diesem Urteil durch die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) zu verhindern. Im Hinblick darauf hält es die Kammer - auch wegen des arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes - auch nicht für geboten, im Hinblick auf eine eventuell noch zu erwartende Entscheidung des Sozialamts das Verfahren auszusetzen. 3. Die Berufung des Klägers musste danach Erfolg haben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 516 Absatz 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz war dem Arbeitsgericht vorzubehalten, weil erst nach einer Entscheidung über den in erster Instanz noch anhängigen Anspruch feststeht, wer in erster Instanz in welchem Umfang obsiegt. Die Revision war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 ArbGG liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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