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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 2 Sa 166/04
Rechtsgebiete: BBG, SGB VII


Vorschriften:

BBG § 7
BBG § 28
BBG § 28 Nr. 3
BBG § 29
BBG § 29 Nr. 2
BBG § 30
BBG § 31
BBG § 32
SGB VII § 144
§ 9 der Dienstordnung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ermöglicht keine Entlassung eines Dienstordnungsangestellten, wenn dieser ohne Genehmigung seines Arbeitgebers seinen dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 2 Sa 166/04 -

Verkündet am 15.6.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 15.6.2005 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dier als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Lander und Pruß als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (65 Ca 162/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass die mit dem Schreiben der Beklagten vom 31. März 2004 mit Wirkung zum 31. Mai 2004 erklärte Entlassung des Klägers aus dem Dienstordnungsverhältnis unwirksam ist.

b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Dienstordnungsangestellten (Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung) weiter zu beschäftigen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. September 1995 bei der beklagten Berufsgenossenschaft als Technischer Aufsichtsbeamter beschäftigt. Grundlage seiner Beschäftigung ist der Dienstvertrag vom 11. September 1995 (Blatt 7 bis 8 der Akten). Der Kläger ist Dienstordnungsangestellter im Sinne der §§ 144 ff des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches. Mit einem vom 14. März 1997 datierenden Nachtrag zu dem Dienstvertrag wurde der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung eingewiesen. In § 3 Absatz 1 der seit dem 1. September 2002 gültigen Dienstordnung der Beklagten (Blatt 43 bis 50 der Akten) heißt es: "§ 3 Rechtsverhältnisse (1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten die jeweiligen für Bundesbeamte geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere über 1. die Rechte der Beamten, 2. die Pflichten der Beamten entsprechend." § 9 dieser Dienstordnung hat den folgenden Wortlaut: "§ 9 Beendigung des Dienstverhältnisses Das Dienstverhältnis endet außer durch Tod 1. durch Entlassung (§§ 29 - 32 BBG), 2. durch Ausscheiden (§ 48 BBG), 3. durch Dienstentlassung (§ 8 DO), 4. durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 35, 41 ff BBG)." In der Zeit vom 22. August 2002 bis zum 29. Juni 2003 hatte der Kläger Erziehungsurlaub. Während des Erziehungsurlaubs hielt er sich mit seiner Familie auf Teneriffa auf. Ende Juni 2003 kehrte er nach Saarbrücken zurück. Ab dem 26. Juni 2003 wurde er von einem Orthopäden in Saarbrücken wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig geschrieben. Nach einer daran anschließenden Rückkehr des Klägers nach Teneriffa wurden von dort tätigen Ärzten weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. In der Folge veranlasste die Beklagte, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Klägers hatte, eine Beurteilung der Dienstfähigkeit durch einen Amtsarzt. Der Amtsarzt gelangte in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2003 auf der Grundlage eines Gutachtens der Orthopädischen Klinik eines Krankenhauses in Saarlouis zu der Einschätzung, dass der Kläger dienstfähig sei. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit einem Schreiben vom 18. Dezember 2003 auf, den Dienst umgehend, spätestens am 5. Januar 2004, wieder aufzunehmen; sollte der Kläger in irgendeiner Weise erkranken, so habe er dies - so heißt es in dem Schreiben weiter - durch Vorlage eines deutschen amtsärztlichen Attestes zu belegen. Der Kläger trat seinen Dienst nicht an, sondern legte der Beklagten für die Zeit vom 7. Januar bis zum 4. Februar 2004 weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die von dem Deutschen Ärztezentrum auf Teneriffa ausgestellt waren. Vorgelegt wurde der Beklagten von dem Kläger anschließend außerdem ein vom 16. Februar 2004 datierendes Gutachten eines in Deutschland praktizierenden Facharztes für Allgemeinmedizin und Naturheilkunde, der darin nach einer Untersuchung des Klägers, nach Auswertung von Befundberichten über vorangegangene Untersuchungen durch andere Ärzte sowie nach Auswertung von röntgenologischen und kernspintomographischen Aufnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger seit dem 30. Juni 2003 dienstunfähig sei. Bereits zuvor, nämlich mit einem Schreiben vom 19. Januar 2004, hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ihn gemäß § 28 Nummer 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) zu entlassen, weil er ohne ihre Genehmigung seinen dauernden Aufenthalt im Ausland genommen habe. Dem widersprach der Kläger mit einem Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 7. Februar 2004; er machte darin geltend, dass er seinen Wohnsitz nicht auf Dauer auf Teneriffa genommen habe. Mit einem Schreiben vom 31. März 2004 (Blatt 177 bis 178 der Akten) entließ die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 28 Nummer 3 BBG mit Wirkung zum 31. Mai 2005 aus dem Dienstverhältnis. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Er hat darin darauf verwiesen, dass er bis zum 29. Juni 2003 Erziehungsurlaub gehabt habe. Diesen habe mit seiner Familie auf Teneriffa verbracht, weil das dortige Klima für sein Wirbelsäulenleiden von Vorteil gewesen sei. Als er im Juni 2003 nach Saarbrücken zurückgekehrt sei, hätten sich sofort starke Rückenschmerzen eingestellt. Wegen dieser Schmerzen sei er nicht in der Lage gewesen, seinen Dienst wieder aufzunehmen. Er sei dann auch von einem Orthopäden in Saarbrücken arbeitsunfähig geschrieben worden. Gleiches sei auch in der Folge durch die ihn behandelnden anderen Ärzte geschehen. Er sei auch tatsächlich arbeitsunfähig beziehungsweise dienstunfähig gewesen, wie das von ihm vorgelegte fachärztliche Gutachten vom 16. Februar 2004 belege. Die gegenteilige Einschätzung, zu der der Amtsarzt im Dezember 2003 gelangt sei, sei damit widerlegt. Seinen Aufenthalt auf Teneriffa habe er über die Dauer seines Erziehungsurlaubs hinaus verlängert, weil er sich von den dortigen klimatischen Verhältnissen eine Besserung seiner Beschwerden versprochen habe. Er habe hingegen nicht vorgehabt, sich auf Dauer auf Teneriffa aufzuhalten. Solange er dienstunfähig sei, könne er sich aber aufhalten, wo er wolle. Hinzuweisen sei zudem darauf, dass die Beklagte ihm das Entlassungsschreiben unter der Anschrift seiner Wohnung in Saarbrücken zugestellt habe, obwohl sie geltend mache, dass er in Deutschland keinen Wohnsitz mehr habe. Zu bestreiten sei schließlich, dass der Personalrat vor der Entlassung ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Er sei auf Dauer dienstunfähig, er sei daher wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, erstens festzustellen, dass die Entlassung vom 31. März 2004 unwirksam sei und das zwischen den Parteien bestehende Dienstordnungsverhältnis über den 31. Mai 2005 hinaus fortgesetzt werde, und zweitens für den Fall, dass diesem Antrag stattgegeben werde, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Dienstordnungsangestellten (Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung) weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Entlassung des Klägers sei wirksam, weil der Kläger seinen dauernden Aufenthalt spätestens seit Januar 2003 auf Teneriffa habe. Ohne Bedeutung sei, ob der Kläger nach Ablauf seines Erziehungsurlaubs dienstunfähig gewesen sei. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, hätte ihn dies, so die Beklagte weiter, nicht berechtigt, seinen Lebensmittelpunkt ohne ihre Genehmigung in das Ausland zu verlegen. Von einer Dienstunfähigkeit des Klägers könne allerdings auch nicht ausgegangen werden, wie sich aus der Stellungnahme des Amtsarztes ergebe. Einer amtsärztlichen Stellungnahme komme grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als privaten Attesten. An die Adresse in Saarbrücken sei das Entlassungsschreiben deshalb zugestellt worden, weil der Kläger ihr diese Anschrift im April 2003 als seine neue Anschrift mitgeteilt habe. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden, er habe gegen die Entlassung des Klägers keine Einwände vorgebracht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 31. März 2004 habe das Dienstordnungsverhältnis zwischen den Parteien zum 31. Mai 2004 nach § 28 Nummer 3 BBG beendet. Ein Grund zur Entlassung des Klägers nach dieser Vorschrift habe bestanden, weil der Kläger sich ohne Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde dauerhaft im Ausland, nämlich auf Teneriffa, aufgehalten habe und sich auch weiterhin dort aufhalten wolle. Der Kläger sei Dienstordnungsangestellter, so dass für ihn die Regeln für das Berufsbeamtentum anzuwenden seien. Der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gefunden, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger nur vorübergehend im Ausland aufhalte. Diese Einschätzung wird von dem Arbeitsgericht unter Auseinandersetzung mit den Sachverhalten, die die Parteien angeführt haben, um ihre jeweiligen Auffassungen dazu zu stützen, im einzelnen begründet. Darauf, ob der Kläger nach Ende seines Erziehungsurlaubs dienstunfähig gewesen sei, komme es, so führt das Arbeitsgericht schließlich aus, im Rahmen der Entscheidung nach § 28 Nummer 3 BBG nicht an. Auch der bei der Beklagten bestehende Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche weiter. Er beanstandet, dass das Arbeitsgericht die Kommentarliteratur zu § 28 Nummer 3 BBG nicht berücksichtigt habe. Dort werde insbesondere ausgeführt, dass die frühere engherzige Auslegung des § 28 Nummer 3 BBG durch die nach dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer überholt sei. Die Rechtsprechung müsse der Tatsache Rechnung tragen, dass sich ein Beamter nicht nur in Deutschland, sondern in dem ganzen Raum der Europäischen Gemeinschaft frei bewegen könne. Wenn ein Beamter krank sei, sei es auch völlig unerheblich, ob er beispielsweise eine Kur in Deutschland antrete oder in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft. Deshalb habe das Arbeitsgericht, so der Kläger weiter, auch zu Unrecht dahinstehen lassen, ob er dienstunfähig sei. Zudem könne ein Antrag auf Genehmigung eines Aufenthalts im Ausland nach § 28 Nummer 3 BBG auch nachträglich gestellt werden. Darüber sei dann großzügig zu entscheiden. Dieser Antrag werde hiermit, also mit der Berufungsbegründung, gestellt. Darüber müsse die Beklagte auf jeden Fall entscheiden. Im übrigen sei es auch nicht zutreffend, dass er einen dauernden Aufenthalt auf Teneriffa begründet habe. Das wird von dem Kläger in seinen Schriftsätzen im Berufungsverfahren ausführlich erläutert.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts

erstens festzustellen, dass die Entlassung vom 31. März 2004 zum 31. Mai 2004 unwirksam sei, und zweitens - für den Fall, dass dem ersten Antrag stattgegeben werde - die Beklagte zu verurteilen, ihn als Dienstordnungsangestellten (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für richtig. Eine Entlassung aus dem Dienstordnungsverhältnis nach § 28 Nummer 3 BBG sei obligatorisch, wenn der Angestellte seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt ohne Genehmigung im Ausland nehme. Die zuletzt genannten Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Auch die Beklagte erläutert das näher aus ihrer Sicht. Solange ein Angestellter, so führt die Beklagte weiter aus, nicht wegen Dienstunfähigkeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei, dürfe er seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt nicht ohne Genehmigung in das Ausland verlegen. Im übrigen sei daran festzuhalten, dass der Kläger tatsächlich auch nicht dienstunfähig gewesen sei. Die Wohnsitznahme im Ausland oder die Verlegung des dauernden Aufenthaltes in das Ausland hätten daher auch nicht genehmigt werden können, weil der Kläger dann seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr hätte erfüllen können. Zudem komme eine nachträgliche Genehmigung auf einen Antrag hin, der erst nach der Entlassungsentscheidung gestellt worden sei, auch nicht in Betracht. Der Vorsitzende der Kammer hat die Beklagte zusammen mit der Ladung zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung unter anderen darauf hingewiesen, dass § 28 BBG in der Dienstordnung der Beklagten nicht in Bezug genommen werde, sondern nur die §§ 29 bis 32 BBG (Blatt 176 bis 177 der Akten). Die Beklagte hat daraufhin - in ihren Schriftsätzen vom 31. Mai 2005 (Blatt 186 bis 189 der Akten) und vom 7. Juni 2005 (Blatt 195 bis 198 der Akten) - die Ansicht vertreten, es handele sich insoweit um ein Redaktionsversehen. Sie hat dazu insbesondere ausgeführt, die Dienstordnung habe auch ursprünglich auf § 29 BBG verwiesen. In § 29 BBG sei der hier in Rede stehende Entlassungstatbestand bis Mitte des Jahres 1989 auch enthalten gewesen. Bei einer Änderung der Dienstordnung im Jahre 1996 sei die Gesetzesänderung aus dem Jahr 1989, bei der dieser Entlassungstatbestand in § 28 BBG übernommen worden sei, übersehen worden, weil es sich dabei um einen in der Praxis nicht sehr häufig vorkommenden Entlassungsgrund handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 120 bis 132 der Akten) und auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Entlassung des Klägers aus dem Dienstordnungsverhältnis, die die Beklagte mit dem Schreiben vom 31. März 2004 erklärt hat, ist unwirksam. Der Kläger ist daher als Dienstordnungsangestellter in der Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung weiterzubeschäftigen. I. Für die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nach § 28 Nummer 3 BBG zu entlassen, gibt es nach Auffassung der Kammer keine Rechtsgrundlage, denn diese Bestimmung ist auf das Dienstordnungsverhältnis zwischen den Parteien nicht anwendbar. 1. Zwischen den Parteien ist aufgrund des Dienstvertrages vom 11. September 1995 ein Dienstordnungsverhältnis nach den §§ 144 ff des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) zustande gekommen. Die Beklagte ist ein Unfallversicherungsträger im Sinne des § 144 SGB VII. Sie hat den Kläger mit dem Dienstvertrag als Dienstordnungsangestellten eingestellt. Für das Dienstordnungsverhältnis zwischen den Parteien gilt die von der Vertreterversammlung der Beklagten nach § 144 SGB VII beschlossene Dienstordnung der Beklagten. Diese Dienstordnung, die den Charakter einer öffentlichrechtlichen Satzung hat (BAG, Urteil vom 26. September 1984, 4 AZR 608/83, BAGE 47,1), beherrscht das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass der Satzung in § 144 SGB VII wie eine Norm (BAG, Urteil vom 25. Februar 1998, 2 AZR 256/97, NZA 1998, 1182 mit weiteren Nachweisen). 2. Die Dienstordnung der Beklagten in der seit dem 1. September 2002 geltenden Fassung (Blatt 43 bis 49 der Akten) sieht eine Entlassung nach § 28 Nummer 3 BBG nicht vor. a. In § 9 der Dienstordnung ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen das Dienstverhältnis endet. Es endet unter anderem durch Entlassung (§ 9 Nummer 1 der Dienstordnung). Verwiesen wird dabei auf die Entlassungstatbestände der §§ 29 bis 32 BBG. Nicht Bezug genommen wird dort hingegen auf die Entlassungstatbestände des § 28 BBG. Dieser Wortlaut der Dienstordnung ist eindeutig. b. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen der Dienstordnung ergibt sich nichts anderes. In § 3 Absatz 1 der Dienstordnung wird zwar hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Angestellten auf die jeweiligen für die Bundesbeamten geltenden Gesetze, und damit auch auf das Bundesbeamtengesetz, verwiesen, dies aber nur, soweit sich aus der Dienstordnung nicht etwas anderes ergibt. Die Dienstordnung bestimmt aber in ihrem § 9 hinsichtlich der Entlassung etwas anderes, nämlich dass für diese die §§ 29 bis 32 BBG gelten sollen. § 9 der Dienstordnung beinhaltet damit eine spezielle Regelung, in der die Entlassungstatbestände abschließend aufgeführt sind. § 28 BBG ist danach gerade ausgeklammert. Davon, dass es sich bei den in den Dienstordnungen der Berufsgenossenschaften bezeichneten Entlassungstatbeständen um einen abschließenden Katalog der Entlassungstatbestände handelt, wird auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur ausgegangen (so v. Hoyningen-Huene/Boemke, Die Abberufung und Beendigung des Dienstverhältnisses von Geschäftsführern eines Sozialversicherungsträgers, NZA 1994, 481, 484, ohne allerdings auf die spezielle Problematik des § 28 Nummer 3 BBG einzugehen). c. Da § 9 der Dienstordnung nicht auf die §§ 29 bis 32 BBG in einer zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung Bezug nimmt, kann die Bezugnahme nur dahin verstanden werden, dass die jeweils geltende Fassung der §§ 29 bis 32 BBG maßgebend sein soll. Es handelt sich daher um eine dynamische Verweisung. Dass die jeweils geltende Fassung einer Norm des Bundesbeamtengesetzes maßgebend sein soll, kommt zudem auch in § 3 Absatz 1 der Dienstordnung zum Ausdruck. § 29 BBG, auf den die Dienstordnung unter anderem verweist, enthielt zum Zeitpunkt der von der Beklagten erklärten Entlassung des Klägers, also im März 2003, schon seit fast 14 Jahren keinen Entlassungstatbestand mehr, der eine Entlassung des Beamten vorsieht, weil er ohne die Zustimmung seines Dienstherrn seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt. Die bis zum 31. Juli 1989 in § 29 Nummer 2 BBG enthaltene Regelung mit diesem Inhalt wurde damals in § 29 BBG gestrichen und statt dessen in veränderter Form den in § 28 BBG enthaltenen Entlassungstatbeständen als Nummer 3 angegliedert (dazu Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Auflage 2004, Randnummer 2 zu § 28 BBG).

d. Dass § 9 der Dienstordnung der Beklagten damit in diesem Punkt von den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen abweicht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Den Unfallversicherungsträgern wird aufgrund der §§ 144 ff SGB VII die Möglichkeit eingeräumt, ihr Rechtsverhältnis zu den bei ihnen beschäftigten Angestellten weitgehend an die für Bundesbeamten geltenden Rechtsverhältnisse anzugleichen (dazu etwa BAG, Urteil vom 5. September 1986, 7 AZR 193/85, BAGE 54,1). Eine zwingende völlige Gleichstellung ist damit aber nicht verbunden.

e. Die Vertreterversammlung der Beklagten hat die 1989 erfolgte Gesetzesänderung nicht zum Anlass genommen, die Dienstordnung zu ändern und hinsichtlich der in Betracht kommenden Entlassungstatbestände auch auf § 28 Nummer 3 BBG zu verweisen. Den Gründen dafür, warum die Vertreterversammlung der Beklagten das unterlassen hat, brauchte nicht nachgegangen zu werden. Eine Auslegung der Dienstordnung aufgrund ihres Wortlauts und aufgrund des systematischen Zusammenhangs ihrer Regelungen führt hier zu dem eindeutigen Ergebnis, dass § 28 Nummer 3 BBG auf das Dienstordnungsverhältnis der Parteien nicht anwendbar ist. Ob und in welchem Umfang in einem solchen Fall auf die Entstehungsgeschichte einer Norm zurückgegriffen werden kann, um ein dem eindeutigen Wortlaut der Norm und ihrem systematischen Zusammenhang widersprechendes Auslegungsergebnis zu erzielen, muss hier nicht entschieden werden. Jedenfalls bei einer Konstellation wie derjenigen, die hier zur Entscheidung steht, kann es darauf nicht maßgeblich ankommen. aa. Bei § 28 Nummer 3 BBG handelt es sich um eine Regelung, die - wenn ihre Voraussetzungen vorliegen - ohne weiteres dazu führen kann, dass der Angestellte seinen Arbeitsplatz verliert, und zwar ohne jede Vorwarnung. Es genügt dafür, dass der Angestellte seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt ohne Genehmigung seines Arbeitgebers im Ausland nimmt. Die Beurteilung, ob ein "dauernder Aufenthalt" im Ausland (zu den Merkmalen dieses Rechtsbegriffs im Rahmen der beamtenrechtlichen Entlassungstatbestände BVerwG, Urteil vom 10. November 1966, II C 100.64) genommen wird, kann zudem in vielen Fällen nicht eindeutig vorgenommen werden, schon gar nicht durch einen Arbeitnehmer, der kein Jurist ist. Gemildert wird diese in ihren Konturen damit nicht gänzlich scharfe Regelung lediglich durch die Möglichkeit, die dauernde Aufenthaltsnahme im Ausland durch den Arbeitgeber nachträglich genehmigen zu lassen; ob der Arbeitgeber eine solche Genehmigung erteilt, steht aber in seinem Ermessen (auch dazu Battis, Bundesbeamtengesetz, 3. Auflage 2004, Randnummern 6 und 7 zu § 28 BBG). Die Regelung des § 28 Nummer 3 BBG kann danach massiv nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Existenz des Angestellten haben. bb. Ein Angestellter, dem bei einem bestimmten Verhalten ohne weiteres die Entlassung aus dem Dienst droht, muss aber zumindest vorhersehen können, welches Verhalten von ihm verlangt wird und welches Verhalten ihm verboten ist. Er muss sich daher insoweit auch auf das verlassen können, was dazu in der Dienstordnung steht, mit der sein Rechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber konkretisiert wird. Er kann und muss nicht wissen, was die Vertreterversammlung der Beklagten dazu bewogen hat, eine Vorschrift in der Dienstordnung in einem bestimmten Sinne zu gestalten, oder warum es die Vertreterversammlung unterlassen hat, die Dienstordnung an eine geänderte gesetzliche Regelung anzupassen. Wollte man das anders sehen, würde man dem Dienstordnungsangestellten unabsehbare Risiken aufbürden. Aufgrund im Ausgangspunkt ähnlicher Erwägungen hat das Bundesarbeitsgericht zu einer Satzung eines Pensionsvereins entschieden, dass die Entstehungsgeschichte einer Satzungsbestimmung bei ihrer Auslegung nur dann berücksichtigt werden dürfe, wenn sie in dem Wortlaut der Satzung einen deutlichen Niederschlag gefunden habe oder wenn die Kenntnis der außerhalb der Satzung liegenden Umstände bei den Betroffenen allgemein erwartet werden kann, etwa aufgrund einer ständigen allgemein anerkannten Übung bei der Anwendung der Satzung (BAG, Urteil vom 3. November 1998, 3 AZR 474/97). Hier ist weder das eine noch das andere der Fall. Aus dem Wortlaut der Dienstordnung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass auch eine Entlassung nach § 28 Nummer 3 BBG möglich sein soll; das Gegenteil ist der Fall, in § 9 der Satzung wird § 28 BBG gerade nicht erwähnt. Und dass es auch in der Vergangenheit ihrer ständigen Praxis entsprochen habe, Mitarbeiter nach § 28 Nummer 3 BBG zu entlassen und dass dies ihren Angestellten auch bekannt gewesen sei, macht die Beklagte nicht geltend; in dem von der Beklagten zu der Entstehungsgeschichte der Satzung vorgelegten Schreiben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 2. Juni 2005 (Blatt 197 bis 198 der Akten) heißt es demgemäß auch, dass es sich bei § 28 Nummer 3 BBG um einen in der Praxis nicht sehr häufig vorkommenden Entlassungsgrund handele. Auch bei Tarifverträgen berücksichtigt das Bundesarbeitsgericht bei der Auslegung der Tarifnorm aufgrund ähnlicher Erwägungen die Entstehungsgeschichte der Tarifnorm nur dann, wenn sie in der Tarifnorm ihren Niederschlag gefunden hat (dazu beispielsweise BAG, Urteil vom 31. Oktober 1990, 4 AZR 114/90, BAGE 66, 177 mit weiteren Nachweisen). f. Aus diesen Gründen kann § 9 der Dienstordnung der Beklagten nach Auffassung der Kammer nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Entlassung des Angestellten auch nach § 28 Nummer 3 BBG möglich ist. Ob der Kläger in dem hier zu entscheidenden Fall darauf vertraut hat, dass § 28 Nummer 3 BBG in seinem Verhältnis zu der Beklagten nicht anwendbar ist, oder ob er sich gar keine Gedanken darüber gemacht hat, ob er mit seinem Aufenthalt auf Teneriffa in dienstrechtlicher Hinsicht ein Risiko eingeht, ist dabei ohne Bedeutung. Die Auslegung einer Norm - um eine solche handelt es sich, wie weiter oben bereits dargelegt, bei § 9 der Dienstordnung - kann, anders als die Auslegung eines Vertrages, nicht davon abhängen, wie der Normadressat die Norm im Einzelfall verstanden hat. 3. Die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 31. März 2004 erklärte Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis ist danach unwirksam, ohne dass es noch darauf ankommt, ob der Kläger tatsächlich seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt auf Teneriffa genommen hat, ob der Kläger nach Ende seines Erziehungsurlaubs dienstunfähig gewesen ist, ob ein dienstliches Interesse der Beklagten daran besteht, dass sich ein dienstunfähiger Angestellter nicht im Ausland aufhält und ob die Beklagte danach verpflichtet gewesen wäre, den Aufenthalt auf Teneriffa nachträglich zu genehmigen. Ebenso wenig musste danach noch darauf eingegangen werden, ob sich unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Folgen für eine Anwendbarkeit von § 28 Nummer 3 BBG ergeben könnten, nachdem seit der ab Ende 1993 geltenden Fassung von § 7 BBG nicht mehr nur deutsche Staatsangehörige in das Beamtenverhältnis berufen werden können, sondern grundsätzlich auch Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Und schließlich musste auch nicht thematisiert werden, ob § 28 Nummer 3 BBG europarechtlichen Vorgaben noch entspricht. II. Daraus, dass die Entlassung des Klägers von der Kammer als unzulässig angesehen wird, folgt zugleich, dass dem Kläger ein Anspruch zusteht, als Dienstordnungsangestellter mit der Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung weiterbeschäftigt zu werden (dazu BAG GS, Urteil vom 27. Februar 1985, GS 1/84, BAGE 48, 122). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 ArbGG zuzulassen, denn die für die Entscheidung der Kammer erhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Zwar scheinen die Fälle, in denen ein Dienstherr oder ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nach § 28 Nummer 3 BBG entlässt, inzwischen sehr selten zu sein; jedenfalls scheinen solche Fälle die Rechtsprechung vor allem in den letzten Jahren kaum noch beschäftigt zu haben, worauf die geringe Anzahl der dazu veröffentlichten Entscheidungen hindeutet. Die Beklagte hat jedoch darauf hingewiesen, dass in diesem Punkt die Dienstordnungen aller Berufsgenossenschaften in Deutschland die gleiche Regelung enthielten. Solange die hier maßgebliche Rechtsfrage nicht abschließend geklärt ist, besteht daher Rechtsunsicherheit für alle Beschäftigten dieser Berufsgenossenschaften, ob § 28 Nummer 3 BBG auch für sie gilt, was aus den bereits dargelegten Gründen im Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf ihr Dienstverhältnis haben kann.

Ende der Entscheidung

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