Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 32/04
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 49
BAT § 49 Absatz 1 Satz 1
BAT § 70
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisierten kommunalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen als Arbeitgeber ist das Saarländisches Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft dann nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberband Saar ist und er deshalb aufgrund der Satzung dieses Verbandes verpflichtet ist, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anzuwenden, und zwar unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers.
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

2 Sa 32/04

Verkündet am 3. November 2004

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dier als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Fritz und Weiten als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Januar 2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken (6d Ca 333/02) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war seit März 1961 bei der Stadtverwaltung als Angestellter beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1964 trat die Beklagte, ein in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiertes Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, im Anschluss an einen mit der Stadtverwaltung geschlossenen Personalüberleitungsvertrag in das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ein. Nach dem vom den Parteien am 1. Juli 1965 geschlossenen Arbeitsvertrag (Blatt 73 b der Akten) richtet sich das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen; außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des Jahres 2001.

Der Kläger, dessen Erwerbsfähigkeit zu 30 Prozent gemindert ist, beanspruchte von der Beklagten für die Jahre 1998 bis 2000 Zusatzurlaub von zweieinhalb Tagen pro Jahr. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, forderte der Kläger für den ihm nicht gewährten Zusatzurlaub eine Abgeltung durch Zahlung. Gestützt hat der Kläger seinen Anspruch auf das saarländische Gesetz Nummer 186 betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 (Amtsblatt des Saarlandes 1950, Seite 759), das durch eine 1951 erfolgte Änderung dahin ergänzt wurde, dass der darin geregelte und nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit gestaffelte Zusatzurlaub unabhängig von dem Grund der Behinderung gewährt wird (Gesetz vom 30. Juni 1951, Amtsblatt des Saarlandes 1951, Seite 979). Dieses Gesetz wurde durch das saarländische Gesetz Nummer 1436 zur Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 23. Juni 1999 (Amtsblatt des Saarlandes 1999, Seite 1263), mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 aufgehoben; in einer in dem Änderungsgesetz enthaltenen Übergangsregelung ist jedoch bestimmt, dass Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2000 Anspruch auf Zusatzurlaub nach dem Gesetz hatten, den Zusatzurlaub weiter erhalten.

Zusatzurlaub hatte die Beklagte dem Kläger in den Jahren vor 1998 gewährt. Ab dem Jahr 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung dieses Zusatzurlaubs unter Hinweis auf eine Änderung der gesetzlichen Regelung ab. Die Beklagte bezog sich dabei auf die Änderung der saarländischen Urlaubsverordnung, die bis Ende 1996 auch für Beamte und Richter, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist, einen entsprechenden Zusatzurlaub vorsah. Diese Regelung wurde durch eine Verordnung vom 15. Mai 1996 (Amtsblatt des Saarlandes 1996, Seite 586) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ersatzlos aufgehoben; eine Übergangsregelung wurde hier nicht getroffen. Diese zuvor bestehende beamten- und richterrechtliche Regelung fand im Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages wegen einer in § 49 des Bundesangestelltentarifvertrages enthaltenen Verweisung auf die Arbeitsverhältnisse von Angestellten im öffentlichen Dienst entsprechende Anwendung. Die Beklagte verwies den Kläger darauf, dass eine weitere Gewährung von Zusatzurlaub im Hinblick auf diese Änderung der Urlaubsverordnung für Beamte und Richter, die sich wegen § 49 des Bundesangestelltentarifvertrages auch auf die Angestellten auswirke, nicht mehr in Betracht komme.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft sei auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten anwendbar, denn bei der in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisierten Beklagten handele es sich um ein Unternehmen der Privatwirtschaft. Aufgrund der Regelung in diesem Gesetz und aufgrund der nach Aufhebung des Gesetzes geltenden Übergangsregelung habe er auch weiterhin einen Anspruch auf den ihm zuvor stets gewährten Zusatzurlaub gehabt. Nachdem das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2001 beendet und ihm der Zusatzurlaub nicht gewährt worden sei, könne er eine Abgeltung seines Urlaubsanspruchs durch Zahlung verlangen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine restliche Urlaubsabgeltung für die Kalenderjahre 1998 bis 2000 zu zahlen, und zwar 342,12 € brutto für 1998, weitere 358,07 € brutto für 1999 und schließlich 354,42 € brutto für das Jahr 2000, jeweils zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, das Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft gelte für das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger nicht. Eine Definition, was mit "Privatwirtschaft" gemeint sei, enthalte das Gesetz nicht. Aus dem Zweck des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass dieser Begriff im Gegensatz zu dem Begriff der "öffentlichen Verwaltung" verwandt werde. Sie, die Beklagte, sei zwar als Aktiengesellschaft organisiert. Sie sei jedoch ausschließlich im Bereich der Daseinsvorsorge tätig. Die Strom- und Wasserversorgung sei eine typische Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunen. Dem entspreche, dass ihre Anteilseigner weit überwiegend saarländische Gemeinden seien. Sie könne daher nicht der Privatwirtschaft zugerechnet werden. Sie sei zudem Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Saar und wende, unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers, ausschließlich die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes an, wozu sie aufgrund der Satzung des Verbandes auch verpflichtet sei. Sie sei des weiteren Mitglied der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, bei der der Kläger auch versichert worden sei. Sie wende daher vollständig das Regelungssystem des öffentlichen Dienstes an. Darauf komme es entscheidend an, wie sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. September 2002 in dem Verfahren 9 AZR 355/01, die auch das saarländische Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft zum Gegenstand habe, schließen lasse. Vorsorglich hat die Beklagte noch geltend gemacht, dass etwaige Ansprüche des Klägers für die Kalenderjahre 1999 und 2000 jedenfalls verjährt seien und der Anspruch für das Jahr 2000 zudem nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei, so dass er nach § 70 des Bundesangestelltentarifvertrages auch verfallen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, für Angestellte im öffentlichen Dienst gelte § 49 des Bundesangestelltentarifvertrages, der hinsichtlich des Zusatzurlaubs auf die für Beamte geltende Regelung verweise. Durch die Verordnung vom 15. Mai 1996 sei der Zusatzurlaub für Beamte und Richter mit Wirkung zum 1. Januar 1997 gestrichen worden, eine Besitzstandsregelung gebe es nicht. Das bedeute wegen der Verweisung in § 49 des Bundesangestelltentarifvertrages, dass der Zusatzurlaub auch für Angestellte im öffentlichen Dienst entfallen sei. Es komme daher darauf an, ob das Unternehmen der Beklagten dem öffentlichen Dienst oder der Privatwirtschaft zuzuordnen sei. Maßgebend dafür sei allein das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Recht. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unterfalle dem Bundesangestelltentarifvertrag. Der Bundesangestelltentarifvertrag habe auch zu der Zeit gegolten, als die Stadt ihre Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung privatisiert habe. Der Wechsel der Rechtsform der Beklagten habe nicht dazu geführt, dass sich inhaltlich an der Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages etwas geändert habe. Daher gelte auch weiterhin § 49 des Bundesangestelltentarifvertrages. Ein Anspruch des Klägers auf Zusatzurlaub habe daher nicht mehr bestanden. Auf die Einrede der Verjährung komme es danach nicht mehr an.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er hält an seiner Auffassung, dass das Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten anwendbar sei, fest. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ergebe sich aus seiner Überschrift. Anwendbar sei das Gesetz danach in der Privatwirtschaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte, dass das Gesetz auf juristische Personen des Privatrechts auch dann anwendbar sein sollte, wenn öffentliche Körperschaften Hauptanteilseigner sind. Mit dem Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft sei das Ziel verfolgt worden, all denen einen Anspruch auf Zusatzurlaub einzuräumen, die diesen Anspruch bis dahin - nach der Urlaubsordnung für Beamte und Richter und für Angestellte im öffentlichen Dienst - nicht hatten. Die Urlaubsordnung habe aber auch für Beschäftigte von juristischen Personen des Privatrechts, nicht gegolten, und zwar auch dann nicht, wenn öffentliche Körperschaften Hautpanteilseigner gewesen seien. Richtig sei im übrigen zwar, dass es seit 1997 wegen der Änderung der saarländischen Urlaubsverordnung für Beamte und Richter, auf die § 49 des Bundesangestelltentarifvertrages verweise, einen tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub nicht mehr gebe. An seinem gesetzlichen Anspruch auf Zusatzurlaub ändere das aber nichts.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 342,12 € brutto als restliche Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 1998 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002, 358,07 € brutto als restliche Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 1999 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002, und 354,42 € brutto als restliche Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2000 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts für richtig. Das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger sei nicht der Privatwirtschaft zuzuordnen, sondern dem öffentlichen Dienst. Für die Abgrenzung komme es auf die unterschiedlichen Regelungssysteme der Privatwirtschaft einerseits und des öffentlichen Dienstes andererseits an. Es sei erneut darauf zu verweisen, dass sie, die Beklagte, Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Saar sei. Nach § 7 der Satzung des Verbandes sei sie verpflichtet, die tarifvertraglichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes anzuwenden, und zwar ohne Rücksicht auf die Tarifgebundenheit des jeweiligen Arbeitnehmers. Der Kläger sei daher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses in den Genuss der tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes gekommen. Das gelte auch für den Erholungsurlaub. Zu keinem Zeitpunkt hätten auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Regelungen der Privatwirtschaft Anwendung gefunden. Wollte man den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern gleichwohl weiterhin einen Anspruch auf Zusatzurlaub bewilligen, würde das gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen. Dem sei mit einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes zu begegnen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 105 ff der Akten) und auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass der Kläger - bei Anwendbarkeit des Gesetzes betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft - die Voraussetzungen von § 1 Absatzes 2 des Gesetzes (Gleichstellung mit Kriegs- und Unfallbeschädigten) erfüllen würde.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Er hatte in den Jahren 1998 bis 2000 keinen Anspruch auf Zusatzurlaub mehr. Deshalb besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch kein Anspruch auf Abgeltung eines solchen Zusatzurlaubs durch Zahlung.

1. Auf § 49 Absatz 1 Satz 1 des Bundesangestelltentarifvertrages in Verbindung mit der saarländischen Urlaubsverordnung für Beamte und Richter lässt sich der Anspruch des Klägers nicht mehr stützen, denn die in der saarländischen Urlaubsverordnung für Beamte und Richter enthaltenen Vorschriften über den Zusatzurlaub wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 ersatzlos und ohne Übergangsregelung gestrichen (dazu und zur Rechtsentwicklung hinsichtlich des Zusatzurlaubs im Saarland im einzelnen: BAG, Urteil vom 5. September 2002, 9 AZR 355/01, BAGE 102, 294).

2. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Zusatzurlaub konnte in den Jahren 1998 bis 2000 daher nur dann noch bestehen, wenn sich dieser Anspruch aus dem Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft ergab. Dieses Gesetz war bis zum Ablauf des Jahres 1999 in Kraft. Es wurde zwar mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 aufgehoben, allerdings mit einer Übergangsregelung, in der bestimmt ist, dass Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2000 Anspruch auf Zusatzurlaub nach dem Gesetz hatten, den Zusatzurlaub weiter erhalten. Das Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft war auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nach Auffassung der Kammer jedoch zu keinem Zeitpunkt anwendbar. a. Das Arbeitsverhältnis bestand - ab März 1961 - zunächst zwischen dem Kläger und der Stadtverwaltung Neunkirchen. Der Kläger war daher zunächst Angestellter im öffentlichen Dienst. Auf Angestellte im öffentlichen Dienst war das Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft nicht anwendbar. In ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkte Angestellte im öffentlichen Dienst hatten damals vielmehr Anspruch auf Zusatzurlaub aufgrund besonderer Rechtsverordnungen der saarländischen Landesregierung (auch dazu im einzelnen BAG, Urteil vom 5. September 2002, 9 AZR 355/01, BAGE 102, 294). b. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1964 wurde das Arbeitsverhältnis an Stelle der Stadtverwaltung Neunkirchen von der Beklagten, einem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisierten kommunalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, übernommen. Dadurch wurde aber das Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. aa. Das Gesetz sollte nach seiner Überschrift für Arbeitnehmer in der "Privatwirtschaft" gelten. Was unter "Privatwirtschaft" zu verstehen ist, ist in dem Gesetz nicht definiert. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich, dass mit dem Gesetz die Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft hinsichtlich des Zusatzurlaubs den Beschäftigten im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden sollten (auch dazu BAG, Urteil vom 5. September 2002, 9 AZR 355/01, BAGE 102, 294). Der Begriff der "Privatwirtschaft" wurde also als Gegensatz zum Begriff des "öffentlichen Dienstes" verstanden. Der Kläger ist bei rein formaler Betrachtung allerdings nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, denn bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, also eine juristische Person des Privatrechts (dazu auch - allerdings nicht im Zusammenhang mit kommunalen Energieversorgungsunternehmen, die das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes anwenden - BAG, Urteil vom 1. Juni 1988, 4 AZR 30/88, DB 1988, 2655). bb. Diese rein formale Betrachtung ist hier jedoch nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend. Es kommt vielmehr maßgeblich auf den Sinn und Zweck des Gesetzes an. Dieser bestand darin, die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft den Beschäftigten im öffentlichen Dienst gleichzustellen. Im öffentlichen Dienst ist der Zusatzurlaub bereits mit Ablauf des Jahres 1996 entfallen, und zwar ohne eine Besitzstandsregelung. Im Bereich der Privatwirtschaft wurde der Zusatzurlaub erst mit Ablauf des Jahres 1999 abgeschafft, und es besteht zudem eine Übergangsregelung, nach der die Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2000 Anspruch auf Zusatzurlaub nach dem Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft hatten, den Zusatzurlaub auch weiter erhalten. Diese Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, denn es gibt dafür einen einleuchtenden Grund (BAG, Urteil vom 5. September 2002, 9 AZR 355/01, BAGE 102, 294). Dieser Grund besteht darin, dass für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst einerseits und in der Privatwirtschaft andererseits erhebliche Unterschiede bei der Urlaubsdauer bestehen. Der saarländische Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass im öffentlichen Dienst die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen praktisch einheitlich angewandt werden, unabhängig davon ob der öffentliche Arbeitgeber und der jeweilige Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Nach diesen Regelungen steigert sich der Urlaub bis zum 40. Lebensjahr des Arbeitnehmers und erreicht dann 30 Arbeitstage. Damit beträgt der Erholungsurlaub einheitlich sechs Wochen. Der Landesgesetzgeber konnte ferner davon ausgehen, dass die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst relativ stabil ist und selbst nach einer Kündigung nachwirkende Tarifverträge weiter angewandt werden. Demgegenüber ist die Lage in der Privatwirtschaft völlig anders. Soweit tarifvertragliche Regelungen bestehen und keine Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge erfolgt ist, hängt deren Anwendung von der Tarifbindung des Arbeitgebers ab. Anders als im öffentlichen Dienst ist in der Privatwirtschaft die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nicht allgemein üblich. Damit ist einem Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft nur der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz im Umfang von 24 Werktagen (vier Wochen) rechtlich sicher. Wenn sich der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund entschlossen hat, pauschalierend den Zusatzurlaub für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft zunächst aufrechtzuerhalten und nur für diesen Bereich eine Übergangsregelung einzuführen, so liegt darin kein Verstoß gegen die Systemgerechtigkeit. Das vom Gesetzgeber vorgefundene Regelungssystem im öffentlichen Dienst ist anders als das in der Privatwirtschaft (zu all dem: BAG, Urteil vom 5. September 2002, 9 AZR 355/01, BAGE 102, 294). Auch bei der Beklagten gilt jedoch geschlossen das Regelungssystem des öffentlichen Dienstes. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Saar. § 7 der Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar verpflichtet die Beklagte (und die anderen Mitglieder des Verbandes), das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anzuwenden, und zwar unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers. Das geschieht in der Praxis dergestalt, dass in den Arbeitsverträgen auf dieses Tarifrecht verwiesen wird. So ist das auch in dem mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag geschehen. Der Kläger hatte daher (wie die anderen Arbeitnehmer der Beklagten und wie die Arbeitnehmer der übrigen Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes) auch stets die Urlaubsansprüche nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes. Zu keinem Zeitpunkt waren auf das Arbeitsverhältnis tarifvertragliche Regelungen anwendbar, die in der Privatwirtschaft gelten. Der Kläger wurde daher von der Beklagten beispielsweise auch in der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes versichert. Ungeachtet der Organisationsform der Beklagten gilt daher für die von der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse, unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer, generell das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes, nicht dagegen das Regelungssystem der Privatwirtschaft. Es erscheint daher - in Anwendung der insoweit von dem Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 5. September 2002 (9 AZR 355/01, BAGE 102, 294) verwandten Kriterien - verfassungsrechtlich geboten, das Arbeitsverhältnis des Klägers, soweit es um die Frage des Zusatzurlaubs geht, nicht der Privatwirtschaft zuzuordnen, mit der Folge, dass das Gesetz betreffend die Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anwendbar ist. 3. Die Berufung des Klägers konnte danach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Einlegung der Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Von der Entscheidung sind, wie die Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ergeben hat, mittelbar noch eine Reihe weiterer Arbeitnehmer betroffen; die Rechtsfrage stellt sich für alle Arbeitnehmer mit geminderter Erwerbsfähigkeit, die bereits Ende 1999 bei einem in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts verfassten Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar beschäftigt gewesen sind.

Ende der Entscheidung

Zurück