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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 2 Sa 42/01
Rechtsgebiete: MTArb, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

MTArb § 19
MTArb § 27
MTArb § 15 Abs. 6
MTArb § 19 Abs. 2
MTArb § 27 Abs. 1
MTArb § 27 Abs. 2
MTArb § 15 Abs. 1 S. 3
MTArb § 27 Abs. 1c aa
MTArb § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 S. 2
ZPO § 91 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
Ein im Schichtdienst an 7 Arbeitstagen in der Woche eingesetzter Schleusen- und Wehrhelfer erhält bei dienstplanmäßigen Einsätzen am Ostersonntag und Pfingstsonntag nach § 27 Abs.1c aa MTArb nur einen Zeitzuschlag von 35 % zur normalen Vergütung für die an diesen Tagen geleistete Arbeitszeit, weil daneben bereits tariflich über § 15 Abs.6 MTArb ein Freizeitausgleich in Form eines bezahlten Freizeittages vorgesehen ist für den Feiertagseinsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 2 Sa 42 /01 -

Verkündet am 5. September 2001

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 05. September 2001

durch den Richter am Arbeitsgericht Hossfeld als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richterinnen Mockenhaupt-Aubron und Linz als Beisitzerinnen

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 6a Ca 147/00 - die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Berufungsbeklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten vorliegend über die Handhabung des Freizeitausgleichs bei Zeitzuschlägen nach § 27 Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTArb).

Der am 30.10.1965 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1988 als Schleusen- und Wehrgehilfe in der Schleuse Saarbrücken tätig. Die Geltung des MTArb ist einzelvertraglich vereinbart worden (vormals MTBII vom 27.02.1964). Der Bruttostundenverdienst liegt bei 22,20 DM. Die Arbeitszeit des Klägers umfasst alle sieben Wochentage, wobei pro Tag 8,10 Stunden an Arbeitszeit dienstplanmäßig ausgewiesen sind. Um Überarbeit auszugleichen, die ansonsten anfielen, erhält der Kläger jeweils drei Freizeittage mehrmals pro Monate.

Das Ziel der Klage ist darauf ausgerichtet, die dienstplanmäßige Arbeitszeit, die der Kläger an folgenden Feiertagen verrichtet hat:

1. Karfreitag 21.04.2000 08,10 Stunden

2. Ostersonntag 23.04.2000 08,10 Stunden

3. Ostermontag 24.04.2000 08,10 Stunden

4. Pfingstsonntag 11.06.2000 08,10 Stunden

5. Pfingstmontag 12.06.2000 08,10 Stunden

Gesamt: 40,50 Stunden

hinsichtlich der anfallenden Vergütungs- bzw. Zeitzuschläge nach § 27 Abs. 1c aa des MTArb vergütet zu erhalten.

Die einschlägigen Bestimmungen des MTArb lauten:

§ 15 (regelmäßige Arbeitszeit)

Abs. 1

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Arbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein länger Zeitraum zugrunde gelegt werden.

....

Abs. 6

In Verwaltungen oder Verwaltungsteilen bzw. Betrieben oder Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit anfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.

Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen....

§ 19 MTArb (Mehrarbeitsstunden und Überstunden)

Abs. 1

Mehrarbeitsstunden sind die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, die über 38 1/2 Stunden in der Woche hinausgehen. Die Überschreitung der 38 1/2 Stunden in der Woche, die infolge eines Jahreszeitenausgleichs und/oder dadurch eintreten, dass an einzelnen Arbeitstagen dienstplanmäßig nicht gearbeitet wird, gelten nicht als Mehrarbeitsstunden.

Abs. 2Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 - 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

§ 27 MTArb (Zeitzuschläge)

Abs. 1

Die Zeitzuschläge betragen je Stunde

a für Mehrarbeit und Überstunden 25 v.H.

b für Arbeit an Sonntagen 30 v.H.

c für Arbeit an

aa Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und

am Pfingstsonntag

- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.

- bei Freizeitausgleich 35 v.H.

bb Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,

- ohne Freizeitausgleich 150 v.H. - bei Freizeitausgleich 50 v.H.

d .....

Der Kläger und jetzige Berufungsbeklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass er der Ansicht sei, ihm stehe gegen die Beklagte noch ein Anspruch auf zusätzliche Freizeitgewährung in Höhe eines Zuschlages von 100 % nach § 27 MTArb zu für die an den fünf Feiertagen genannten Arbeiten, da ihm nur 35 % Zuschlag gewährt worden sei.

Der Anspruch ergebe sich aus dem Manteltarifvertrag für Arbeiter, wobei dem Grundsatz nach gem. § 27 135 % Überstundenzuschlag zu gewähren seien, wenn kein Freizeitausgleich erfolgt sei. Die 35 % Zeitzuschlag gelten nach dieser Bestimmung nur für den Fall, dass ein Freizeitausgleich erfolgt sei. Bisher sei aber die Abrechnung für den Kläger bezogen nur so ausgefallen, dass er pro Feiertag 8,10 Stunden normal vergütet erhalten habe und einen 35 %-igen Zuschlag dazu bekommen habe. Eine weitere Freizeitgewährung sei jedoch nicht erfolgt.

Nach Klägeransicht könne sich die Beklagte und Berufungsklägerin nicht auf gewährte freie Tage berufen, da diese freien Tage dem Kläger auch ohne die an den Feiertagen angefallen Arbeitszeiten gewährt worden wären. Diese seien nur als Ausgleich zu sehen für den 7-Tage-Einsatz-Rhythmus, um nicht die monatliche Soll-Arbeitszeit zu überschreiten. Diese Rechtsauffassung des Klägers sei nach seiner Überzeugung auch durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.1988 - Aktenzeichen 6 AZR 787/85 (in DB 1988, Seite 1660; in ZTR 1988, Seite 338/339) abgedeckt. Es komme gerade nicht darauf an, ob es sich um dienstplanmäßige oder außerdienstplanmäßige Einsätze gehandelt habe. Es gehe dem Kläger mithin um die Vergütung von 40,5 Stunden, wobei 24,3 Stunden als Überstunden zu werten seien und 16,2 Stunden als Feiertagsstunden. Der Kläger gibt an, nur einen Ausgleichstag im Dienstplan erhalten zu haben, dieser liege jedoch in der zweiten Aprilwoche und damit vor dem ersten hier geltend gemachten Feiertag, nämlich vor Ostern. Der Höhe nach errechne sich der Anspruch wie folgt:

5 Feiertage x 8,10 Stunden x 22,20 DM = 899,10 DM brutto. Nach Ansicht des Klägers verfange der Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG vom 15.07.1999, Aktenzeichen 6 AZR 738/99 in ZTR 2000, Seite 126 nicht, weil hier nur geklärt worden sei, ob Arbeitszeit an einem Feiertag als dienstplanmäßige Arbeitszeit gelte oder aber als Ableistung von Überstunden.

Der Kläger und Berufungsbeklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 899,10 DM brutto nebst 8,42 % Zinsen seit dem 01.05.2000 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und jetzige Berufungsklägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass aus ihrer Sicht ein Anspruch des Klägers nicht zu bejahen sei, da dieser tarifgerecht vergütet worden sei.

Der Kläger habe für seine Arbeitsleistung am Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag jeweils den Monatstabellenlohn mit einem weiteren Zuschlag von 135 % vergütet erhalten. Für Ostersonntag und Pfingstsonntag sei ihm der Monatstabellenlohn mit einem jeweiligen weiteren Zuschlag von 35 % gezahlt worden.

In den Monaten April, Mai und Juni 2000 habe der Kläger auch keinerlei Überstunden geleistet. Dies ergebe sich, wenn man nach § 15 Abs. 1 S. 3 MTArb den Durchschnitt eines Jahres zur Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit pro Woche heranziehe. Der Kläger habe demnach in den Monaten April, Mai und Juni zusammen 461,5 Stunden geleistet. Ein Arbeitnehmer im Tagesdienst habe in der gleichen Zeitspanne 462,50 Stunden gearbeitet. Aus dem Vergleich der beiden Arbeitnehmer könne abgelesen werden, dass Überstunden nicht angefallen seien. Ein Vergleich zu einem Verfahren beim Arbeitsgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 6d Ca 210/99 sei nicht möglich, da der dortige Kläger als Vertretung aus dem Tagesdienst außerplanmäßig eingesetzt worden sei.

Das klagestattgebende Urteil der ersten Instanz vom 01.02.2001 (Bl. 55 - 62 d.A.) stützt sich im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte.

1. Ein Nachweis des Gewährens eines Zeitzuschlages in Höhe von 135 % sei von der Beklagtenseite nicht erbracht worden. Unstreitig seien nämlich keine 135 % geleistet worden für die fünf Feiertage, sondern nur 35 % Zuschlag. Ein Nachweis hätte durch konkrete Benennung von Freizeittagen zusätzlich geführt werden können. Selbst wenn man die abstrakte Gesamtbetrachtung zulassen würde, sei dies immer noch kein sicherer Nachweis, weil der Kläger nur im Mai 2000 die Sollarbeitszeit von 170 Stunden unterschritten gehabt habe mit 153,40 Stunden. Es fehle in jedem Fall an der Nachvollziehbarkeit der Freizeitgewährung für bestimmte Tage in den Abrechnungen.

2. Dienstplanmäßig festgelegte freie Tage erfüllten nicht den Sinn und Zweck des § 27 Abs. 1 MTArb. 135 % Zeitzuschlag soll nämlich als Sonderausgleich für den Verlust des "Freizeitvergnügens im Kreise der Familie" an hohen Feiertagen gewährt werden. Ein Ausgleich für besondere Erschwernis an diesen Tagen werde deutlich durch die erheblich über dem normalen Überstundenzuschlag von 25 % und den Zuschlag für Sonntage von 30 % liegenden Betrag von 135 % bzw. 35 % plus Freizeit deutlich. Ein Arbeitnehmer mit 22 Arbeitstagen pro Monat und zusätzlichem Einsatz an einem Wochenfeiertag, Ostersonntag bzw. Pfingstsonntag habe deshalb erst dann einen Ausgleich erhalten, wenn er im nächsten Monat nur an 21 Arbeitstagen seine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Es bestehe auch ein Einklang mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.03.1988, Aktenzeichen 6 AZR 787/85 in ZTR 1988 S. 338, wonach Zeitzuschlag bei Wochenfeiertag 135 % betrage nach § 27 Abs. 1c aa MTArb, egal ob dienstplanmäßiger Einsatz oder außerplanmäßiger Einsatz erfolgt sei. Nicht einschlägig seien die Entscheidungen des BAG vom 15.07.1999, Aktenzeichen 6 AZR 738/97 in ZTR 2000 S. 126, da hier die Frage des Mehrarbeitszuschlags für außerplanmäßig bei einem konkreten Arbeitnehmer an einem Wochenfeiertag anfallende Arbeit innerhalb der üblichen Dienstplanarbeitszeit angesprochen worden sei, und das BAG vom 25.06.1998, Aktenzeichen 6 AZR 664/96, weil dort nur Probleme des § 27 Abs. 2 MTArb angesprochen worden seien.

Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt in zweiter Instanz vor, dass das Urteil inhaltlich unzutreffend sei, weil die Ausle­gung des Manteltarifvertrages für Arbeiter zu beanstanden sei.

1. Hinsichtlich des Ostersonntag 23.04.2000 und des Pfingstsonntag 11.06.2000 bestehe für die Anwendung des § 27 Abs. 1c aa MTArb kein Raum mit seiner 135 %-Regelung, weil § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 S. 2 MTArb für Sonntagsarbeit einen zusätzlichen Freizeittag vorsieht, d.h. der Freizeitausgleich sei tariflich zwingend.

Dem Kläger stehe also für diese Tage jeweils ein Freizeit­tag nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 S. 2 MTArb und daneben ein 35 % Zeitzuschlag nach § 27 Abs. 1c aa MTArb zu.

Dies sei auch nach Auffassung der Beklagten im Fall des Klägers vergütungstechnisch umgesetzt worden. Für den Ostersonntag 23.04.2000 habe der Kläger am Freitag, den 28.04.2000 einen freien Tag erhalten und zusätzlich einen Freizeitzuschlag von 35 % vergütet bekommen (vgl. den Monatsbericht 04/2000 in Zeile 1402 - Bl. 80 d.A.). Die Auszahlung der Zuschläge sei, wie üblich bei der Beklagten dann zwei Monate später erfolgt, d.h. für April 2000 im Juni 2000 (vgl. Bl. 81 d.A.) mit 8,10 Stunden X 7,62 DM (35 % von 22,20 DM) = 61,72 DM.

Auch der Pfingstsonntag 11.06.2000 sei ausgeglichen, weil man dem Kläger am Dienstag den 13.06.2000 einen Freizeittag gewährt habe und darüber hinaus einen Freizeitausgleich von 35 % vergütet habe (vgl. Monatsbericht 06/2000 in Zeile 1402 - Bl. 83 d.A.).

Auch hier sei die Auszahlung der Zuschläge wieder zwei Monate später im August 2000 (vgl. Bl. 84 d.A.) mit 8,10 Stunden X 7,77 DM = 64,10 DM erfolgt.

2. Bezogen auf die drei weiteren Feiertage Karfreitag 21.04., Ostermontag 24.04. und Pfingstmontag 12.06.2000 handele es sich um Wochenfeiertage bei denen die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 1c aa MTArb bezüglich seiner 135 % durch die Bestimmung des § 15 Abs. 6 MTArb nicht ausgeschlossen werde. Aber auch hier habe der Kläger tatsächlich 135 % an Vergütung erhalten, zusätzlich zu seiner normalen Vergütung für die an diesen Tagen geleistete Arbeit.

Für Karfreitag und Ostermontag ergebe sich aus dem Monatsbericht für 04/2000 in Zeile 1301 (vgl. Bl. 80 d.A.), dass zweimal 8,10 Stunden = 16,2 Stunden vermerkt seien. Diese seien im Juni 2000 dann vergütet worden (vgl. Bl. 81 d.A.) mit 16,20 Stunden X 29,39 Stunden (135 %) = 476,12 DM brutto.

Neben Pfingstsonntag 12.06.2000 habe es im Juni 2000 auch noch den Fronleichnamstag am 22.06.200 gegeben. Im Monatsbericht für Juni 2000 sei deshalb in Zeile 1301 (vgl. Bl. 83 d.A.) verzeichnet, dass zweimal 8,25 Stunden = 16,5 Stunden Arbeitsleistung erbracht worden seien. Im August 2000 (vgl. Bl. 84 d.A.) seien dann die 135 %-igen Zeitzuschläge wiederum vergütet worden mit 16,5 Stunden X 29,98 DM (= 135 %) = 494,67 DM brutto.

3. Was der Kläger mit 24,3 Überstunden meine sei der Beklagten unklar, da wie schon in erster Instanz vorgetragen in der Zeit von April bis Juni 2000 keine solchen angefallen seien.

Die Berufungsklägerin und Beklagte erster Instanz beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 01.02.2001, Aktenzeichen 6a Ca 147/00, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Berufungsbeklagte und Kläger erster Instanz beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Berufungsbeklagte ist der Überzeugung, dass das Urteil des Arbeitsgerichts zutreffend sei, weil ein dienstplanmäßiger Zeitausgleich durch Freizeit nicht als Erfüllung des Anspruchs nach § 27 Abs. 1 MTArb anzusehen sei. Der Kläger habe am 28.04.2000 keine zusätzliche Freizeit erhalten, sondern nur die Freizeit nach § 15 Abs. 6 MTArb. Eine Anrechnung der nach § 15 Abs. 6 MTArb zu gewährenden Freizeit auf den Zeitzuschlag nach § 27 Abs. 1 MTArb sei aber nach Meinung des Klägers und Berufungsbeklagten tariflich nicht vorgesehen. Der Kläger habe nur die normale Freizeit erhalten, die er auch ohne Arbeit an einem Feiertag wegen der Sieben-Tage-Woche zu beanspruchen gehabt hätte.

Die angeblichen 24,3 Überstunden seien missverständlich, da hier nur gemeint sei, dass noch die Grundvergütung fehle, weil es lediglich eine normale Freizeitgewährung seitens der Beklagten und Berufungsklägerin gegeben habe, nicht jedoch die zusätzlichen Zeitzuschläge gewährt worden seien.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist unproblematisch zulässig.

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet, da der Kläger und Berufungsbeklagte für die von ihm geleistete Arbeit an den 2 Feiertagen, die auf einen Sonntag im Jahr 2000 gefallen sind (Ostersonntag, 23.4.2000; Pfingstsonntag, 11.6.2000), sowie die an den drei Wochenfeiertagen (Karfreitag, 21.4.2000; Ostermontag, 24.4.2000 und Pfingstmontag, 12.6.2000) erbrachte Arbeit unter Beachtung des Zusammenwirkens von § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MT ARB und § 27 Abs. 1c aa MT ARB von der Beklagten und Berufungsklägerin ordnungsgemäß vergütet worden ist.

1. Die Geltung der Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bundes (MT Arb) ist unstreitig zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbart worden. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers trug der Tarifvertrag noch die Bezeichnung Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II vom 27.2.1964).

2. Der Kläger wird dienstplanmäßig in Wechselschicht im Rahmen des 24 Stunden-Betriebs der Schleuse im Bereich Saarbrücken an der Saar an sieben Tagen in der Woche eingesetzt. Hierbei erhält der Kläger Freizeit von jeweils drei Tagen im Zusammenhang. Dies erfolgt mehrfach im Monat, damit die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche im Kalenderjahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

3. Der Kläger ist für seine Arbeitsleistung am Ostersonntag, dem 23.4.2000, und am Pfingstsonntag, dem 11.6.2000, tarifgemäß vergütet worden.

Für Arbeitsleistungen an Feiertagen, die zugleich Sonntage sind, kommen zwei Bestimmungen aus dem MTArb in Betracht, nämlich § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1c aa. Dabei ist im vorliegenden Fall mit der Entscheidung des BAG vom 24.3.1988 - 6 AZR 787/85 - (in ZTR 1988 Seite 338/339) davon auszugehen, dass Zeitzuschläge unabhängig von der Frage anfallen, ob die Arbeit durch dienstplanmäßige oder durch außerdienstplanmäßige Einsätze angefallen ist. Mit der Entscheidung des BAG vom 15.7.1999 - 6 AZR 738/97 - (in ZTR 2000 Seite 126) kann weiter angenommen werden, dass nicht noch zusätzlich Überstundenzuschläge hinzuzurechnen sein werden, da die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 MTArb nicht gegeben sind.

Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch nach § 27 Abs. 1c aa MTArb in Höhe von 135% Zeitzuschlag zu, da tariflich in § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTArb der Freizeitausgleich zwingend vorgeschrieben ist. Den Zuschlag von 35% bei vorgesehenen Freizeitausgleich hat der Kläger unstreitig erhalten. Den nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTArb vorgeschriebenen Freizeitausgleich hat der Kläger für den Ostersonntag am Freitag 28.4.2000 und für den Pfingstsonntag am Dienstag 13.6.2000 erhalten.

Wollte man der Ansicht des Klägers folgen, wonach beide Zuschläge nebeneinander zu gewähren seien, stünde der Arbeitnehmer im regelmäßigen Schichteinsatz besser als im Tagesdienst eingesetzte Arbeitnehmer, die ihre Arbeit in einer 5 Tage Woche erbringen.

Arbeitnehmer mit regelmäßig an fünf Tagen in der Woche zu leistender Arbeit und freiem Samstag und Sonntag erhalten bei einem Sondereinsatz an einem normalen Sonntag nach § 27 Abs. 1b MTArb einen Zeitzuschlag von 30% ohne, dass ihnen gleichzeitig ein Anspruch auf zusätzliche Freizeit zusteht. Wird der gleiche Arbeitnehmer im Rahmen eines Sondereinsatzes am Ostersonntag tätig so erhält er nach § 27 Abs. 1c aa MTArb einen Zeitzuschlag in Höhe von 35% und zusätzlich Freizeit in Höhe von 100% oder aber, wenn ihm kein Freizeitausgleich gewährt werden kann, einen Zeitzuschlag von 135%.

Arbeitnehmer im Schicht-/Wechseldienst mit Einsatz nach Dienstplan an sieben Tagen in der Woche werden nach § 15 Abs. 6 MTArb behandelt. Wird ein solcher Arbeitnehmer an einem normalen Sonntag eingesetzt, so erhält er nach § 15 Abs. 6 Satz 2 und 3 MTArb einen freien Tag, wobei mindestens 2 Sonntage im Monat frei sein müssen. Daneben erhält er nach § 27 Abs. 1 b MTArb einen Zeitzuschlag von 30%. Wird der gleiche Arbeitnehmer am Ostersonntag tätig, so steht ihm ebenfalls nach § 15 Abs. 6 Satz 2 und 3 MTArb ein freier Tag zu. Daneben erhält er nach § 27 Abs. 1c aa MTArb einen Zeitzuschlag von 35%. Dieser erhöht sich nur dann auf 135%, wenn die Gewährung von Freizeit nach § 15 Abs. 6 Satz 3 MTArb nicht möglich ist.

Die Auslegung des Klägers wie auch diejenige des Arbeitsgerichts führt aber zu einer Besserstellung der Schichtarbeiter gegenüber Arbeitern die an fünf Werktagen im Tagesdienst ihre regelmäßige Arbeit erbringen, obwohl für die letztgenannten die außerplanmäßige Heranziehung zur Sonntagsarbeit oder zur Arbeit an einem Feiertag der gleichzeitig Sonntag ist erheblich einschneidender in das Familienleben hineinwirkt, als dies bei einem Schichtarbeiter der Fall ist.

Wäre nämlich dieser Ansatz korrekt, dann hätte der Kläger für seinen Einsatz am Ostermontag zunächst einen Anspruch auf einen freien Werktag gem. § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTArb. Hierzu kommt ein Anspruch auf einen weiteren Zeitzuschlag gem. § 27 Abs. 1c aa MTArb in Höhe von 100% (oder ein weiterer freier Tag). Schließlich hätte der Kläger nach derselben Bestimmung noch einen Zeitzuschlag in Höhe von 35% zu beanspruchen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass dem Kläger neben der normalen hundertprozentigen Bezahlung für die Arbeit am Ostersonntag zwei freie Tage und ein weiterer Zeitzuschlag von 35% als Ausgleich zu gewähren sein würden. Dies entspricht erkennbar nicht dem hinter der Regelung des MTArb stehenden Sinn, da einem Arbeitnehmer, der nur an fünf Tagen in der Woche eingesetzt wird, aber außerplanmäßig am Ostersonntag arbeiten muss, ein vergleichbarer Anspruch nicht zugesprochen werden kann auf der Basis der Bestimmungen des MTArb, die für Arbeitnehmer gelten ohne Schichteinsatz.

4. Dem Kläger steht auch kein weiterer Anspruch für die von ihm am Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag im Jahr 2000 geleistete Arbeit zu, da ihm entsprechend § 27 Abs. 1c aa MTArb nach den Darlegungen der Berufungsklägerin und Beklagten zu seinen normalen Verdienst auch noch 135% an Zulagen gezahlt worden ist. Insoweit sind die Darlegungen der Beklagten und Berufungsklägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.5.2001 (dort Seite 4 = Blatt 77 der Akten) in sich schlüssig. Die Beklagte hat die jeweiligen Monatsberichte aus dem April und Juni 2000 (vgl. Blatt 80/82 der Akten) erläutert. In beiden Monatsberichte in sind in Zeile 1301 2 Arbeitstage als Feiertage aufgelistet. In den Abrechnungen für Juni 2000 (vgl. Blatt 81 der Akten) und für August 2000 (vgl. Blatt 84 der Akten) sind die für diese Feiertage anfallenden Zuschlagsbeträge entsprechend der Übung bei der Beklagten, Zuschläge für Arbeit an Feiertagen erst zwei Monate nach ihrem Anfall zu vergüten, ausgewiesen. Der Anspruch des Klägers ist mithin erfüllt.

5. Weitergehende Ansprüche des Klägers aus etwaig angefallenen Überstunden stehen dem Kläger und Berufungsbeklagten nicht zu, da solche, wie sich aus dem Dienstplan für April bis Juni 2000 (vgl. Blatt 26 des 28 der Akten) ergibt, nicht angefallen sind. Dies hat die Beklagte und Berufungsklägerin in unbestrittener Form im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 22.1.2001 (auf Seite 2 = Blatt 50 der Akten) detailliert dargelegt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG nicht beigemessen werden kann und es sich erkennbar um eine Einzelfallentscheidung handelt, in welcher keine allgemein gültigen Rechtssätze für die Lösung der hier interessierenden Rechtsprobleme aufgestellt worden sind. Im übrigen sind die Entscheidungen des BAG vom 14.03.1988 - 6 AZR 787/85 - ZTR 1988 S. 338/339 und vom 15.07.1999 - 6 AZR 738/97 - ZTR 2000 S. 126 angewandt und fortgeführt worden, ohne hierbei einen abweichenden allgemeingültigen Grundsatz herauszubilden.

Ende der Entscheidung

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