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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Urteil verkündet am 02.05.2001
Aktenzeichen: 2 Sa 94/2000
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BetrAVG § 1 Abs. 5
BGB § 613 a Abs. 2
BGB § 194 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
1. Eine Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs. 5 BetrAVG liegt dann nicht vor, wenn noch kein gesicherter Gehaltsanspruch besteht, auf den von Seiten des Arbeitnehmers zugunsten der Beitragszahlung in eine Direktversicherung verzichtet werden kann.

2. Allein der Hinweis eines Arbeitgebers bei Verhandlungen über eine Gehaltserhöhung, diese in der für den Arbeitnehmer bestehenden Direktversicherung zu sehen, reicht dann nicht aus, eine Entgeltumwandlung zu bejahen, wenn daneben auch Gehaltserhöhungen gewährt werden.


LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! URTEIL

- 2 Sa 94/2000 -

Verkündet am 02. Mai 2001

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 02. Mai 2001

durch den Richter am Arbeitsgericht Hossfeld als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richterinnen Mockenhaupt-Aubron und Linz als Beisitzerinnen

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neunkirchen vom 12.05.2000, Aktenzeichen 1 Ca 1793/99, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Bezugsrechtes der Klägerin aus einer von den Beklagten für sie abgeschlossenen Direktversicherung unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Gehaltsumwandlung.

Die am --1954 geborene Klägerin war seit dem November 1990 als Sekretärin im Versicherungsbüro des Beklagten zu 2. tätig.

Ab dem 01. April 1999 war sie im Wege einer Teilbetriebsübernahme in gleicher Funktion beim Beklagten zu 1. in dessen Versicherungsbüro beschäftigt. Im Rahmen eines Vergleiches vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen im Verfahren 1 Ca 741/99 vom 12.11.1999 (vgl. dort Bl. 39/40 d.A.) haben sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung vom Beklagten zu 1. verständigt und in Ziffer 5 ausdrücklich Ansprüche aus der Direktversicherung von der Ausgleichsklausel ausgenommen.

Am 30.07.1992 wurde ein Antrag auf Abschluss einer Direktversicherung durch den Beklagten zu 2. gestellt. Unter dem 19.08.1992 kam die Kapital- Lebensversicherung zwischen dem Beklagten zu 2. und der Lebensversicherung AG zustande (vgl. Bl. 5 - 8 d.A.). Die Versicherung mit der Versicherungsscheinnummer T .. hat als Beginnzeitpunkt den 01.09.1992 und als Endzeit den 01.09.2014. Als Versicherungssumme war 46.776,-- DM vereinbart bei einem monatlichen Beitrag von 150,-- DM.

Im Vertrag ist zur Bezugsberechtigung folgendes geregelt (vgl. Bl. 6 d.A.):

"Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, der Versicherte hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt."

In den ergänzenden Vertragsbestimmungen heißt es (vgl. Bl. 6 Rs. d.A.):

"Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus, und ist sein Bezugsrecht unwiderruflich, so überlässt der Versicherungsnehmer dem Versicherten die Rechtstellung des Versicherungsnehmers."

Unter dem 26.08.1992 hat der Beklagte zu 2. der Klägerin eine Versicherungszusage für eine Direktversicherung zur Altersversorgung gemacht (vgl. Bl. 4 d.A.).

Beginnend mit dem 01.01.1996 kam es zu einer Veränderung der Kapital- Lebensversicherung bei der X Lebensversicherungs AG. Unter der Versicherungsscheinnummer T .. wurde im Versicherungsschein vom 26.02.1996 (vgl. Bl. 11 - 15 d.A.) eine Summenerhöhung auf 72.107,-- DM bei einem monatlichen Beitrag von 250,-- DM festgeschrieben.

Ab dem 01.04.1999 kam es zu einer weiteren Veränderung der Kapital Lebensversicherung als Folge des Teilbetriebsüberganges im Antrag vom 07.04.1999 (vgl. Bl. 16 - 18 d.A.) heißt es unter anderem:

"Im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 soll das Vertragsverhältnis so gestaltet werden - dass ......

- dass .....

- dass wir beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus unseren Diensten vor Eintritt der Unverfallbarkeit (außer bei Direktversicherungen, die unter Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die Versicherungsansprüche verfügen können, ...."

Die Klägerin und jetzige Berufungsklägerin hat in erster Instanz folgendes vorgetragen.

a) Wenn auch unstreitig die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach § 1 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung durch Erfüllen der dort vorgesehenen Wartezeiten bis zum Ausscheiden am 31. August 1999 nicht erfüllt worden seien, so habe die Klägerin aus ihrer Sicht ein unwiderrufliches Bezugsrecht dennoch erlangt. Dieses unwiderrufliche Bezugsrecht ergebe sich nach Meinung der Klägerin daraus, dass Beitragszahlungen zur Direktversicherung im Wege der Gehaltsumwandlungen erfolgt seien. Bei Anfragen nach Gehaltserhöhungen sei ihr regelmäßig unter Hinweis auf die Versicherungsprämie eine Ablehnung erteilt worden. Zwar sei der Ehemann der Klägerin nicht selbst bei den Gehaltsverhandlungen anwesend gewesen, dennoch sei bei einer Vielzahl von Anlässen seitens des Beklagten zu 2. die Versicherungsprämie im Zusammenhang mit der Gehaltserhöhung erwähnt worden. Auch hätte unter dem 17. November 1998 der Beklagte zu 2. gegenüber der Schwester der Klägerin und deren Ehemann am Arbeitsplatz erklärt, dass das tatsächliche Gehalt der Klägerin immer unter Einrechnung der Direktversicherungsbeiträge zu errechnen sei.

b) Die Klägerin hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass ihr bei arbeitsrechtlich unwirksamen Widerrufs des Bezugsrechtes auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Schadensersatzansprüche zustünden. Hierbei seien diese Ansprüche für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.08.1999 gegen den Beklagten zu 1. gerichtet und für die Zeit vor dem 01.04.1999 gemäß § 613 a Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zu 2. Es habe zu keinem Zeitpunkt einen unmissverständlichen Hinweis an die Klägerin gegeben, dass sie bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keine Ansprüche aus der Direktversicherung zu erwarten gehabt hätte. Auch zeige die Gehaltsentwicklung der Klägerin, dass die Beiträge zur Direktversicherung immer Gehaltsbestandteile gewesen seien. Insbesondere sei die Erhöhung der Versicherungssumme im Jahr 1996 eine unmittelbare Folge einer Nachfrage nach einer Gehaltserhöhung gewesen.

Datum Bruttogehalt VL (AG) VL (AN) Direktversi­cherung (AG) Fahrtkosten

11/1990 2.000,00 DM

12/1990 2.500,00 DM

01/1992 2.500,00 DM 26,00 DM 26,00 DM

09/1992 2.500,00 DM 26,00 DM 26,00 DM 150,00 DM

11/1992 2.600,00 DM 26,00 DM 26,00 DM 150,00 DM

04/1994 2.600,00 DM 52,00 DM

150,00 DM

02/1995 2.700,00 DM 52,00 DM

150,00 DM

01/1996 2.700,00 DM 52,00 DM

250,00 DM 70,00 DM

08/1997 2.850,00 DM 52,00 DM

250,00 DM 70,00 DM

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen:

1. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über die bis zum 31.03.1999 angesparte Versicherungssumme der auf die Klägerin bei der X-Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer T .. abgeschlossenen Kapitalversicherung.

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin eine beitragsfreie Versicherungsanwartschaft zu verschaffen, deren Wert der bis zum 31.03.1999 angesparten Versicherungssumme der auf die Klägerin bei der X Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer T .. abgeschlossenen Kapitalversicherung entspricht.

II. den Beklagten zu 1. des Weiteren zu verurteilen:

1. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über die vom 01.04.1999 bis zum 31.08.1999 zusätzlich angesparten Versicherungssumme der auf die Klägerin bei der X-Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer T .. abgeschlossenen Kapitalversicherung oder der Folgeversicherung hierzu.

2. Der Klägerin eine beitragsfreie Versicherungsanwartschaft zu verschaffen, deren Wert der vom 01.04.1999 bis zum 31.08.1999 zur gesetzlich angesparten Versicherungssumme der auf die Klägerin bei der X-Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer T .. abgeschlossenen Kapitalversicherung entspricht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben in erster Instanz vorgetragen, dass ihrer Ansicht nach ein unwiderrufliches Bezugsrecht nicht bestehe.

a) Es gebe insbesondere keine Vereinbarung über das Bestehen eines solchen unwiderruflichen Bezugsrechtes.

b) Es handele sich aus Sicht der Beklagten nicht um eine Gehaltsumwandlung, sondern um Aufwendung der Beiträge nur durch den Arbeitgeber.

c) Eine Verrechnung mit Gehaltserhöhungen liege ebenfalls nicht vor. Vielmehr habe die Klägerin regelmäßig Gehaltserhöhungen erhalten. Sogar in direktem Zusammenhang zum Abschluss der Direktversicherung im Jahr 1992 habe man eine Gehaltserhöhung zwei Monate später zum 01.11.1992 von 2.500,-- auf 2.600,-- DM vorgenommen. Abgesehen davon seien 2.850,-- DM pro Monat für eine ungelernte Kraft aus Sicht der Beklagten eine angemessene Vergütung. Die Erhöhung der Versicherungssumme im Jahr 1996 sei einzig auf eine Initiative des Beklagten zu 2. zurückzuführen und nicht Folge irgendwelcher Gehaltsverhandlungen gewesen.

d) Die Klägerin habe regelmäßig klare Hinweise über das freie Verfügungsrecht des Arbeitgebers in den ergänzenden Vereinbarungen und Erklärungen vom 19.08.1992 (bgl. Bl. 6/6 Rs. d.A.) und vom 07.04.1999 (vgl. Bl. 16 d.A.) erhalten.

Das die Klage abweisende Urteile erster Instanz stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte. Es liege kein Ausschluss eines Widerrufs des Bezugsrechtes vor, da zum einen die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit von Versicherungsansprüchen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung über die betriebliche Altersversorgung nicht gegeben seien. Zum anderen liege auch allerdings auch keine Entgeltumwandlung im Sinne des § 1 Abs. 5 betriebliche Altersversorgung vor. Von einer solchen Entgeltumwandlung könne nur die Rede sein, wenn Entgeltansprüche, d. h. bereits begründete Ansprüche auf Entgelt umgewandelt wurden. Insoweit bezieht sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 08. Juni 1999, Aktenzeichen 3 AZR 136/98, veröffentlicht unter anderem in NZA 1999 Seite 1103.

Im Zweifel sei bei gehaltsumwandelnden Lebensversicherungen anzunehmen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer von vorneherein ein unentziehbares Bezugsrecht zuwende. Werde jedoch lediglich auf eine Gehaltserhöhung verzichtet, um eine Versorgungszusage zu erhalten, sei nicht von der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes von Beginn an auszugehen. Daneben stellt das Urteil auf die Hinweise bezüglich eines freien Verfügungsrechtes des Arbeitgebers bei vorzeitigem Ausscheiden im Versicherungsschein vom 19.08.1992 (vgl. Bl. 6 d.A.) sowie auf die Ergänzungen vom 30.07.1992 (Bl. 9 d.A.) und vom 07.04.1999 (vgl. Bl. 16 d.A.) hin. Abgesehen davon sei es zwischen den Parteien letztlich unstreitig, dass eine Verwendung von Barlohn für die Direktversicherung nicht erfolgt sei. Bei der Klägerin habe sich mithin ein Vertrauenstatbestand nicht bilden können. In sich bestehe kein Widerspruch wenn geäußert werden von Arbeitgeberseite, dass der Gesamtgehaltsaufwand sich unter Einbeziehung der Versicherungsprämie bestimme. Dies sei in der Natur der Sache gegeben, dass der Arbeitgeber die Kosten für ein Arbeitsverhältnis unter Einberechnung aller Aufwendungen ermittele.

Letztlich weist auch das erstinstanzliche Gericht auf die regelmäßigen Gehaltserhöhungen in den Jahren 1992 bis 1997 hin.

Die Klägerin und Berufungsklägerin trägt vor in zweiter Instanz, dass sie der Auffassung sei, es handele sich um die Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung zwischen den Parteien. Insofern hätte der Ehemann der Klägerin aus Sicht der Klägerin vernommen werden müssen, auch wenn er selbst bei Gehaltsverhandlungen nicht zugegen gewesen sei, so habe er jedenfalls aus anderen Gelegenheiten heraus entsprechenden Äußerungen wiedergeben können.

Das Urteil erster Instanz sei nach Überzeugung der Klägerin wegen einer Vermengung von arbeitsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Vereinbarungen unwirksam. Die Klägerin bezieht sich hier auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 08.06.1993, Aktenzeichen 3 AZR 670/92, wonach dem Arbeitgeber ein freier Widerruf eines Bezugsrechtes dann nicht mehr möglich sein soll, wenn anstelle einer Vergütung Prämien zur Versicherung geleistet würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes stehe dem Arbeitnehmer dann von Beginn an ein unverfallbares Bezugsrecht zu.

Man müsse das Arbeitsverhältnis als Deckungsverhältnis des Versicherungsvertrages betrachten. Dieses Versicherungsverhältnis, welches auch als Valutaverhältnis bezeichnet werden könne, unterliege anderen Gesetzmäßigkeiten. So könne zwar das Arbeitsverhältnis einen Grund enthalten, der es dem Arbeitgeber untersage, von der versicherungsrechtlichen Möglichkeit des Widerrufes des Bezugsrechtes Gebrauch zu machen. Genau dies sei aber im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Hier sei zwar versicherungsvertraglich durchaus eine freie Verfügbarkeit für den Arbeitgeber gewährleistet. Allerdings ergebe die Anwendung der Auslegungsregelung aus Sicht der Klägerin bei Direktversicherungen im Wege der Gehaltsumwandlung die Zusage der Unverfallbarkeit von Beginn an.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils vom 12.05.2000 des Arbeitsgerichtes Neunkirchen

I. die Beklagten und Berufungsbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die bis zum 31.03.1999 angesparte Versicherungssummer der auf die Klägerin bei der X-Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer .. abgeschlossenen Kapitalversicherung;

2. der Klägerin eine beitragsfreie Versicherungsanwartschaft zu verschaffen, deren Wert der bis zum 31.03.1999 angesparten Versicherungssumme der auf die Klägerin bei der X-Lebensversicherung Nr. .. abgeschlossenen Kapitalversicherung entspricht.

II. Den Beklagten zu 1. des weiteren zu verurteilen:

1. Der Klägerin Auskunft zu erteilen, über die vom 01.04.1999 bis zum 31.08.1999 zusätzlich angesparte Versicherungssumme der auf die Klägerin bei der X-Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer .. abgeschlossenen Kapitalversicherung oder der Folgeversicherung hierzu;

2. Der Klägerin eine beitragsfreie Versicherungsanwartschaft zu verschaffen, deren Wert der vom 01.04.1999 bis zum 31.08.1999 zusätzlich angesparten Versicherungssumme der auf die Klägerin bei der X-Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer .. abgeschlossenen Kapitalversicherung entspricht.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten tragen in zweiter Instanz im Wesentlichen vor, dass es sich nicht um eine Gehaltsumwandlungsvereinbarung zwischen den Parteien handeln könne aus ihrer Sicht, da vier Gehaltserhöhungen in den Jahren 1992 bis 1997 erfolgt seien. Eine konkrete Vereinbarung über eine Gehaltsumwandlung sei nicht getroffen worden. Gespräche bei Feierlichkeiten und anderen Anlässen habe es nicht gegeben, aus denen abzuleiten gewesen wäre, dass es sich um eine Gehaltsumwandlung handele bei der Prämienzahlung. Der klare Wortlaut der Erklärung in den Versicherungsscheinen spreche gegen eine Gehaltsumwandlung. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil durchaus sachgerecht und richtig.

Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschriften erster Instanz vom 01.03.2000 und 12.05.2000 und auf das Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 02. Mai 2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch zu auf Auskunftserteilung über einen bestehenden Direktversicherungsvertrag oder eines entsprechenden Folgevertrages, bzw. auf beitragsfreie Verschaffung einer Versicherungsanwartschaft.

Die Klägerin hat keine Rechtsposition gegenüber den Beklagten erreicht, die es den Beklagten arbeitsvertraglich oder versicherungsvertraglich verwehrt hätte, die gemachte Direktversicherungszusage frei widerrufen zu können im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen der gesetzlich normierten Unverfallbarkeitsvoraussetzungen.

1. Mit dem Arbeitsgericht Neunkirchen ist zunächst davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Eintreten einer unverfallbaren Versicherungsanwartschaft nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bei der Klägerin im Zeitpunkt ihres Ausscheidens nicht vorgelegen haben. Die Klägerin hat zwar das 35. Lebensjahr erreicht, die Zusage bestand jedoch zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch keine zehn Jahre. Auch nach der zweiten Alternative ist ein solcher unverfallbarer Anspruch nicht erwachsen, da der Bestand der Zusage zwar drei Jahre währte, aber die Betriebszugehörigkeit noch nicht 12 Jahre dauerte.

2. Das Widerrufsrecht der beklagten Seite ist auf arbeitsvertraglicher Basis nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass zwischen den Parteien eine Entgeltumwandlung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorläge.

a) Bei der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Umwandlung von Entgeltanteilen handelt es sich um eine Versorgungszusage des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, verbunden mit der Vereinbarung, dass bereits begründete, aber noch nicht entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt entsprechend dem Wert der Versorgungsanwartschaft gekürzt werden (vgl. Blomeyer, Rechtsfragen der Entgeltumwandlung und Lösungsansätze in NZA 2000 Seite 281). Hierbei ist am Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 5 BetrAVG "Entgeltansprüche" zunächst festzumachen, ob eine Entgeltumwandlung vorliegt oder ob nur eine "normale" betriebliche Altersversorgung auf anderer Basis durch Aufbringen der Anteile durch den Arbeitgeber gegeben ist. Insoweit bietet § 194 Abs. 1 BGB mit seiner Klammerdefinition des juristischen Begriffes des Anspruches den Ansatz. Im Rahmen des § 1 Abs. 5 BetrAVG können nur begründete Ansprüche auf Entgelt umgewandelt werden (vgl. BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 136/98 in NZA 1999 Seite 1103, sowie BAG vom 08.06.1993, 3 AZR 670/92 in NZA 1994 Seite 507 ff.). Begründet sind Ansprüche allerdings nur dann, wenn sie zum Umwandlungszeitpunkt auf einer gesetzlichen oder individual- bzw. kollektivrechtlichen Grundlage beruhen. D. h., im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es durchaus zulässig, dass ein Arbeitnehmer auf einen schon erdienten aber noch nicht ausgezahlten Entgeltanspruch verzichtet und danach einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung begründet (vgl. Höfer, Entgeltumwandlungszusagen im novellierten Betriebsrentengesetz in DB 1998 Seite 2266). Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass aufgrund des Wertgleichheitsgebotes aus § 1 Abs. 5 solche Entgeltumwandlungszusagen sofort eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers auslösen mit der Folge, dass der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zumindest den Gegenwert für seinen Entgeltverzicht behält (vgl. Höfer a.a.O. Seite 2267 unter Hinweis auf das Urteil des BAG vom 08.06.1993 a.a.O.).

Von einer Entgeltumwandlung kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn Ansprüche betroffen sind von der Umwandlung, für die eine Rechtsgrundlage noch nicht geschaffen ist, wie zum Beispiel "Ansprüche" auf eine zu erwartende Lohn- und Gehaltserhöhung. Verzichtet ein Arbeitnehmer auf eine solche Erhöhung, um eine entsprechende Versorgungszusage zu erhalten, kann nur von einer betrieblichen Altersversorgung ohne Entgeltumwandlungscharakter ausgegangen werden (vgl. Blomeyer a.a.O. Seite 282).

b) Wendet man diese Grundsätze auf den Fall der Klägerin an, so hat die Klägerin keinen ausreichenden Sachvortrag geleistet, bzw. Indizien dafür vorgetragen, die unzweideutig auf das Vorliegen einer Gehaltsumwandlung Rückschlüsse zuließen. Betrachtet man die Gehaltssituation der Klägerin so fällt auf, dass sie seit dem Jahr 1992 zumindest drei Gehaltserhöhungen erfahren hat. Als besonders starkes Argument gegen das Vorliegen einer Entgeltumwandlung muss hierbei in die Überlegung mit einbezogen werden, dass die Klägerin beginnend mit dem 01.09.1992 als Versicherte in einem Versicherungsvertrag, welcher von dem Beklagten zu 2. abgeschlossen wurde, benannt worden ist, sie aber in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ab dem 01.11.1992 eine 100,-- DM betragende Gehaltserhöhung von 2.500,-- DM auf 2.600,-- DM pro Monat erhalten hat. Nach Auffassung der Kammer ist hierin klar zu erkennen, dass arbeitsvertraglich gerade keine Entgeltumwandlung zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zunächst eine entgeltumwandelnde betriebliche Altersversorgung abgeschlossen wird und gleichzeitig dann eine Gehaltserhöhung gewährt wird.

Die Klägerin hat keine Gehaltsumwandlungszusage schlüssig vorgetragen, in dem sie mehrfach in erster wie zweiter Instanz behauptet, dass anlässlich von Gesprächen zwischen ihrem Ehemann und dem Beklagten zu 2. oder aber zwischen dem Beklagten zu 2. und deren Ehemann seitens der Beklagten erklärt worden sei, die Gehaltserhöhung der Klägerin sei in der Zahlung der Versicherungsprämie zu sehen. Auch spricht nicht unzweideutig für das Vorliegen einer Entgeltumwandlung, dass etwa die Klägerin vorträgt, sie habe gerade als Antwort auf Gehaltserhöhungsbegehren immer wieder den Hinweis auf die Versicherungsprämie gehört. Eben sowenig führt die reine Behauptung im Zusammenhang mit einem Gehaltserhöhungsbegehren habe es die Erhöhung der Versicherungssumme wie auch die Erhöhung der Prämie von 150,-- DM auf 250,-- DM pro Monat gegeben, dazu, dass eine Entgeltumwandlung im Sinne des § 1 Abs. 5 BetrAVG anzunehmen ist.

Unterstellt man zu Gunsten der Klägerin diesen Vortrag als zutreffend, so hat die Klägerin damit lediglich dargelegt, dass sie sich in Verhandlungen mit den Beklagten über die Gewährung von Gehaltserhöhungen befunden hat, die nicht in jedem Fall mit Erfolg gekrönt gewesen sind. Um zu einer Entgeltumwandlung zu gelangen, hätte die Klägerin jedoch vortragen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass sie über einen bereits begründeten Anspruch verfügt im Sinne einer zugesagten Gehaltserhöhung, über die sich die Parteien zuvor verständigt hätten. Erst dann, wenn eine solche Gehaltserhöhungszusage vorgelegen hat, kann die Klägerin als Arbeitnehmerin auf einen noch nicht fälligen Anspruch im Sinne einer Entgeltumwandlung verzichten, die dann die Folgen des § 1 Abs. 5 BetrAVG auslöst.

Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Klägerin zu Recht darauf hinweist, dass das Bundesarbeitsgericht eine Auslegungsregel in den vorzitierten Entscheidungen aufgestellt hat, wonach in Fällen der Entgeltumwandlung bei betrieblicher Altersversorgung von einem bereits zu Beginn des Versicherungsverhältnisses bestehenden unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers auszugehen ist. Liegt nämlich eine Entgeltumwandlung schon begrifflich nach § 1 Abs. 5 BetrAVG nicht vor, so kann eine Auslegungsregelung zur Bestimmung des Zeitpunktes des erstmaligen Bestehens eines unwiderruflichen Bezugsrechtes nicht Platz greifen.

Im Übrigen ist auch die angeblich gegenüber der Schwester der Klägerin und deren Ehemann getroffenen Aussage, dass die Beiträge zur Direktversicherung in den Gesamtgehaltsaufwand mit einzubeziehen seien keineswegs als Gegenargument zu Gunsten der Klägerin für das Vorliegen einer Entgeltumwandlung und damit für das Vorliegen eines anfänglich bereits unwiderruflichen Bezugsrechtes zu werten. Dies ergibt sich schon aus einer einfachen betriebswirtschaftlichen Betrachtung, dass selbstverständlich alle Aufwendungen, auch diese Aufwendungen für Direktversicherungen, vom Arbeitsgericht mit einbezogen werden müssen bei der Berechnung der für einen Arbeitsplatz anfallenden Kosten.

3. Das Bezugsrecht der Klägerin ist aber nicht nur arbeitsvertraglich keineswegs unwiderruflich gestellt worden von Anfang an, sondern es ist auch versicherungsrechtlich für die Klägerin erkennbar auch noch zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis frei widerruflich gewesen.

Dies ergibt sich zum einen aus dem Versicherungsvertragstext vom 19.08.1992 (vgl. Bl. 6 d.A.), wonach nur bei Vorliegen der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen dem Versicherten das Recht zusteht auf Erhalt von Versicherungsleistungen. Gleiches ergibt sich aus den Ergänzungen zum Versicherungsvertrag vom 30.07.1992 (vgl. Bl. 9 d.A.). Auch hier ist für die Klägerin klar erkennbar bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmer geregelt, dass der Versicherungsnehmer, hier also der Beklagte zu 2., frei über die Versicherungsansprüche verfügen kann. Diese Versicherungspassage hat um so mehr Gewicht, als eine wortgleiche Passage auch bei der Veränderung des Versicherungsvertrages aus Anlass des Arbeitgeberwechsels vom Beklagten zu 2. hin zum Beklagten zu 1. in der ergänzenden Erklärung zum Versicherungsvertrag vom 07.04.1999 (vgl. Bl. 16 d.A.) erneut wiederzufinden ist.

Die Klägerin hat also jedes Mal bereits aus dem Versicherungsvertrag entnehmen können, auf was sie sich einlässt. Insbesondere war für sie unzweideutig zu entnehmen, dass weder ihr Arbeitgeber noch der Versicherer vom Vorliegen ei­ner Direktversicherung im Wege der Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 5 BetrAVG ausgehen.

4. Zusammenfassend lässt sich damit sagen, dass sowohl auf der versicherungsvertraglichen Ebene, wie auch auf der arbeitsvertraglichen Ebene, den Beklagten nicht verwehrt war, den Direktversicherungsvertrag bei der X-Lebensversicherung als Folge des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen aufzulösen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für das Vorliegen einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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