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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 2 Ta 22/02
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 4
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 294
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 78 Satz 2
Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass der Arbeitgeber den in dem Kündigungsschreiben genannten Kündigungsgrund - die Einsparung einer Arbeitsstelle - nur vorgeschoben hat, so kann dies die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtfertigen.
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND BESCHLUSS

2 Ta 22/02

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland durch ihren Vorsitzenden auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 8. März 2002 (3 Ca 183/02)

am 27. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wird abgeändert, die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5721,36 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Kläger war seit dem 1. Juli 1999 bei der Beklagten - in deren Betrieb sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer tätig - als Kurierfahrer beschäftigt. Mit einem Schreiben vom 31. Oktober 2001, das der Kläger noch am selben Tag erhielt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2001; zur Begründung verwies sie in dem Schreiben auf "interne Rationalisierungsmaßnahmen".

Mit einem am 29. Januar 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Mit diesem Schriftsatz hat er außerdem beantragt, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Unverzüglich nach Erhalt des Kündigungsschreibens, noch innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG, habe er den Vertriebsleiter der Beklagten, Herrn E., um ausführliche Darlegung der Kündigungsgründe gebeten. Dieser habe ihm sinngemäß mitgeteilt, dass der Personalstamm aus wirtschaftlichen Gründen verkleinert und deshalb einer der beiden Kurierfahrer entlassen werden müsse. Auf seinen Einwand, dass die Aufgabenerledigung durch lediglich einen Kurierfahrer kaum möglich sei, habe Herr E. mit den Schultern gezuckt und ihm damit den Eindruck vermittelt, dass die Entscheidung des Geschäftsführers der Beklagten endgültig sei. Diese Erklärung und der Umstand, das er einer getroffenen Sozialauswahl keine erheblichen Gründe entgegenhalten könne, habe ihn dazu veranlasst, von der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage abzusehen. Am 19. oder 20. Januar 2002 habe er allerdings von dritter Seite erfahren, dass an seiner Stelle ab dem 1. Januar 2002 ein Herr K. als neuer Kurierfahrer von der Beklagten eingestellt worden sei. Das lasse - weil einer Einstellung regelmäßig Bewerbungen sowie Vorstellungs- und Einstellungsgespräche vorausgingen - darauf schließen, dass der ihm genannte Kündigungsgrund nur vorgeschoben gewesen sei und er dadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage habe abgehalten werden sollen.

Die Beklagte hat bestritten, dass ein neuer Kurierfahrer eingestellt worden sei. Darauf komme es aber auch nicht an. Der Vortrag des Klägers rechtfertige eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht. Er sei in keiner Weise daran gehindert gewesen, innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe nicht jede ihm zuzumutende Sorgfalt beachtet. Es gehe zu seinen Lasten, wenn er eine Auskunft eines Mitarbeiters der Beklagten falsch einschätze. Wenn dieser Mitarbeiter auf einen plausiblen Einwand des Klägers nur noch mit den Schultern zucke, also gar keine Antwort mehr gebe, hätte der Kläger stutzig werden und den Rat eines Sachkundigen einholen müssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine von ihm angeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (NZA 1995, 127) berufen. Denn darin sei es, um eine Täuschung durch den Arbeitgeber darzulegen, als erforderlich angesehen worden, dass der Mitarbeiter, der die falsche Auskunft erteile, zum Kreis der Kündigungsberechtigten gehöre. Dass das hier der Fall gewesen sei, sei von dem Kläger nicht vorgetragen worden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er verweist darauf, dass sich das Schulterzucken des Vertriebsleiters der Beklagten nach seinem Verständnis einzig auf das Feststehen der nur auf Willkür überprüfbaren Unternehmerentscheidung, die Tätigkeiten auf nur einen Kurierfahrer zu übertragen, und etwa damit einhergehende Organisationsschwierigkeiten bezogen habe. Im übrigen sei Herr E. auch zur Kündigung berechtigt gewesen. Darauf komme es aber auch gar nicht an, wenn es, wie in dem Betrieb der Beklagten, eine Personalabteilung nicht gebe und die Personalaufgaben von dem unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellten Vertriebsleiter ausgeübt würden.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

B.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet, die Kündigungsschutzklage war nachträglich zuzulassen (§ 5 KSchG).

1.

Der Antrag des Klägers, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, ist zulässig. Zugleich mit dem Antrag hat der Kläger auch Kündigungsschutzklage eingereicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Der Antrag enthält die Tatsachen, auf die die nachträgliche Zulassung gestützt wird, und in dem Antrag sind die Mittel bezeichnet, mit denen die behaupteten Tatsachen glaubhaft gemacht werden sollen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG). Es genügte, das Mittel zur Glaubhaftmachung, die eidesstattliche Versicherung des Klägers, in dem Antrag zu bezeichnen; die eidesstattliche Versicherung musste dem Antrag noch nicht beigefügt sein, sie durfte - wie dies auch geschehen ist - nachgereicht werden (dazu etwa Friedrich, in: KR, 6. Aufl. 2002, Rn. 95, 137 zu § 5 KSchG m.w.N.). Der Antrag wurde auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG gestellt, der Kläger hat mit seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht (§§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 294 Abs. 1 ZPO), dass er erst am 19. oder 20. Januar 2002 davon erfuhr, dass an seiner Stelle ab dem 1. Januar 2002 Herr K. von der Beklagten eingestellt wurde; der Antrag ist am 28. Januar 2002 beim Arbeitsgericht eingegangen.

2.

Der Antrag ist auch begründet. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er trotz Aufwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt daran gehindert gewesen ist, die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung zu erheben (§ 5 Abs. 1 KSchG).

Die Beklagte hat die Kündigung in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2001 auf "interne Rationalisierungsmaßnahmen" gestützt. Unterzeichnet ist das Kündigungsschreiben durch Herrn G., den Geschäftsführer der Beklagten. Da in dem Betrieb nur zwei Kurierfahrer beschäftigt gewesen sind, konnte der Hin­weis auf interne Rationalisierungsmaßnahmen nur dahin verstanden werden, dass die Stelle eines Kurierfahrers eingespart werden solle. So hat das der Vertriebsleiter der Beklagten dem Kläger - nach dessen von der Beklagten nicht bestrittenem Vortrag - in der Folge auch verdeutlicht.

Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass die Darstellung der Beklagten in dem Kündigungsschreiben nur vorgeschoben gewesen ist. Er hat an Eides Statt versichert, dass an seiner Stelle ab dem 1. Januar 2002 Herr K. als Kurierfahrer eingestellt wurde. Es ist überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft im Sinne von § 294 ZPO (dazu BGH, NJW 1996, 1683), dass diese Behauptung zutrifft. Auch die eigene eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel zur Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO). Die Darstellung des Klägers ist konkret, der Kurierfahrer, der neu eingestellt worden sein soll, wurde namhaft gemacht. Dem gegenüber hat die Beklagte nur vorgetragen, es werde bestritten, dass ein neuer Kurierfahrer eingestellt worden sei; im Übrigen sei es, so führt die Beklagte weiter aus, für den vorliegenden Rechtsstreit auch unerheblich, falls dies der Fall sein sollte. Nähere Ausführungen - etwa dazu, ob sie Herrn K. kenne - macht die Beklagte nicht. Sie bietet zudem, anders als der Kläger, auch kein Mittel an, um glaubhaft zu machen, dass ihre Darstellung zutreffend ist.

Hat die Beklagte nahtlos an Stelle des Klägers einen neuen Kurierfahrer eingestellt, ist es auch naheliegend anzunehmen, dass dies von Anfang an, also schon zum Zeitpunkt der Kündigung gegenüber dem Kläger, beabsichtigt gewesen ist, nachdem die Beklagte auch nicht etwa vorgetragen hat, dass nach der gegenüber dem Kläger erklärten Kündigung aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder aufgrund einer veränderten Einschätzung betrieblicher Gegebenheiten Anlass bestanden habe, die ursprünglich getroffene unternehmerische Entscheidung, einen Kurierfahrer einzusparen, zu revidieren.

Damit, dass sein Arbeitgeber einen tatsächlich nicht vorhandenen Kündigungsgrund, der - wenn er vorläge - eine Kündigung rechtfertigen würde, nur vorschiebt, muss ein Arbeitnehmer nicht rechnen. Es wird deshalb zu Recht angenommen, dass in einem solchen Fall eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gerechtfertigt ist (LAG Köln, NZA 1995,127 und LAG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2000 in dem Verfahren 8 Sa 84/00, abrufbar bei jurisweb, sowie Friedrich, a.a.O., Rn. 40 zu § 5 KSchG m.w.N.). Ob der Vertriebsleiter der Beklagten, Herr E., der dem Kläger die Kündigungsgründe erläutert hat, zur Kündigung berechtigt gewesen ist, ist in dem hier zu entscheidenden Fall nicht von Bedeutung. Denn er hat die Kündigung nicht erklärt und wenn der Vorwurf, der angegebene Kündigungsgrund sei nur vorgeschoben gewesen, zutrifft, so knüpft dieser Vorwurf nicht erst an die mündlichen Erläuterungen an, die Herr E. dem Kläger gegeben hat. Dann war vielmehr bereits die schriftliche Darstellung in dem Kündigungsschreiben - dessen Inhalt hat Herr E. nur konkretisiert - unzutreffend; auch diese Darstellung muss dann bereits nur vorgeschoben gewesen sein (insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt, um den es hier geht, von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des LAG Köln, NZA 1995,127, zugrunde lag). Das Kündigungsschreiben wurde aber von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet.

Der Kläger musste auch nicht schon aufgrund des Umstandes, dass Herr E. - auf seinen Einwand hin, dass die Erledigung der Aufgaben in dem Betrieb durch nur einen Kurierfahrer kaum möglich sei - nur mit den Schultern gezuckt hat, argwöhnen, dass die Beklagte tatsächlich keinen Kurierfahrer einsparen, sondern lediglich an seiner Stelle einen anderen Fahrer einstellen will. Der Kläger hat in seiner eidesstattlichen Versicherung darauf verwiesen, er habe diese Äußerung dahin verstanden, dass die Entscheidung des Geschäftsführers der Beklagten endgültig sei. Mit anderen Worten, der Kläger ging davon aus, dass der Geschäftsführer der Beklagten seine Entscheidung, künftig nur noch einen Kurierfahrer zu beschäftigen, ungeachtet des (nach Meinung des Klägers) für mehr als einen Fahrer vorhandenen Arbeitsanfalls abschließend getroffen habe. In diesem Sinne hat der Kläger dies in seiner Beschwerdebegründung, gestützt durch seine in dem Beschwerdeverfahren vorgelegte weitere eidesstattliche Versicherung, auch verdeutlicht. Dafür, dass der Kläger das Verhalten von Herrn E. anders verstehen musste, gibt es auch keinen konkreten Anhaltspunkt.

Schließlich hat der Kläger mit seiner eidesstattlichen Versicherung auch glaubhaft gemacht, dass seine Annahme, die Beklagte wolle einen Kurierfahrer einsparen, der Grund dafür gewesen ist, von der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage abzusehen.

3.

Die sofortige Beschwerde des Klägers musste danach Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Wert der Hauptsache (dazu Friedrich, a.a.O., Rn. 178 zu § 5 KSchG m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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