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Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 08.09.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 26/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 570 Abs. 3 | |
ZPO § 774 Ziff. 4 | |
ZPO § 887 | |
ZPO § 888 |
2 Ta 26/06
BESCHLUSS
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
wegen eines Zwangsgeldes
hat die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland durch ihren Vorsitzenden auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 22. Juni 2006 (4 Ca 129/06)
am 8. September 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 22. Juni 2006 (4 Ca 129/06) wird dahin abgeändert, dass der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen wird.
2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe: A.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2005 als Transportfahrer beschäftigt. Einen Rechtsstreit über restliche Lohnansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und über die Erteilung von Lohnabrechnungen beendeten die Parteien durch einen Vergleich, der am 4. April 2006 beim Arbeitsgericht geschlossen wurde. Unter Ziffer 2 dieses Vergleichs hat sich die Schuldnerin verpflichtet, dem Gläubiger monatsweise ordnungsgemäße Abrechnungen für den Zeitraum von Juli bis einschließlich Oktober 2005 zu erteilen und diese dem Gläubiger innerhalb von zwei Wochen zu übersenden. Mit einem Schriftsatz vom 17. Mai 2006 beantragte der Gläubiger beim Arbeitsgericht, gegen die Schuldnerin zur Erzwingung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld festzusetzen, ersatzweise Zwangshaft. Diesem Antrag gab das Arbeitsgericht statt. Das Arbeitsgericht setzte ein Zwangsgeld von 1.000 € fest, ersatzweise jeweils einen Tag Zwangshaft für jeweils 100 € des Zwangsgeldes. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Mit einem Beschluss vom 23. August 2006 hat das Beschwerdegericht die Vollziehung des Zwangsgeldbeschlusses des Arbeitsgerichts nach § 570 Absatz 3 ZPO ausgesetzt.
B.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet, denn ein Zwangsgeld durfte nicht festgesetzt werden.
Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung überhaupt nach § 888 ZPO durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden kann oder ob dies nach § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme geschehen muss (dazu beispielsweise LAG Mainz, Beschluss vom 10. Mai 2005, 11 Ta 50/05, abrufbar bei juris, mit einer Übersicht zum Meinungsstand). Denn Ziffer 2 des von den Parteien beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Ein Prozessvergleich ist nur dann ein geeigneter Vollstreckungstitel, wenn er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder bestimmbaren Inhalt hat. Ob und in welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung des protokollierten Inhalts des Vergleichs zu ermitteln (dazu etwa BGH, Urteil vom 31. März 1993, XII ZR 234/91, NJW 1993, 1995, mit weiteren Nachweisen). Bei der Auslegung können daher nur Umstände berücksichtigt werden, die dem protokollierten Inhalt des Vergleichs selbst zu entnehmen sind (dazu auch LAG Köln, Beschluss vom 8. April 2005, 4 Ta 95/05, abrufbar bei juris, mit weiteren Nachweisen; dazu außerdem Stöber, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, Randnummer 14 a zu § 794 ZPO, ebenfalls mit weiteren Nachweisen).
Unter Ziffer 2 des von den Parteien geschlossenen Vergleichs heißt es lediglich, dass der Beklagte dem Kläger monatsweise "ordnungsgemäße Abrechnungen" für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2005 erteile und diese dem Kläger innerhalb der nächsten beiden Wochen übersende. Offen bleibt danach insbesondere, auf der Grundlage welchen Lohnbetrages die Abrechnung erfolgen soll. Das lässt sich auch dem sonstigen Inhalt des Vergleichs nicht entnehmen. Aus Ziffer 1 des Vergleichs ergibt sich nur, dass die Schuldnerin für den Monat Oktober 2005 restlichen Lohn in Höhe von 550 € zahlen sollte; welcher Gesamtlohn für diesen Monat geschuldet sein sollte, ergibt sich aber auch aus dieser Ziffer des Vergleichs nicht. Auch hinsichtlich der Monate Juli bis September 2005 lässt sich dem Vergleich dazu nichts entnehmen. Es bleibt daher nach dem Inhalt des Vergleichs, auf den im Zwangsvollstreckungsverfahren allein zurückgegriffen werden darf, offen, welche konkreten Lohnbeträge den Abrechnungen zugrunde gelegt werden sollten. Das ist aufgrund des Inhalts des Vergleichs weder bestimmt noch bestimmbar (zu ähnlich gelagerten Fällen auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juli 2001, 4 Ta 98/01, und LAG Mainz, Beschluss vom 10. Mai 2005, 11 Ta 50/05, beide abrufbar bei juris, und jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Argumentation, die der Gläubiger gegen diese Auffassung, die bereits in dem Beschluss des Beschwerdegerichts nach § 570 Absatz 3 ZPO angedeutet wurde, vorgebracht hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Argumentation zielt darauf ab, dass auch bei einer Klage, mit der etwa ein der Höhe nach bezeichneter Bruttolohn eingeklagt wird, nicht verlangt wird, dass der Kläger auch die Berechnungsgrundlagen für die von dem Bruttolohn vorzunehmenden Abzüge darlegt. Das ist aber nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem sich aus dem Klageantrag und einem daran anschließenden Vollstreckungstitel, einem Urteil oder einem Vergleich, nicht ergibt, welcher konkrete Betrag verlangt wird oder ausgehend von welchem konkreten Lohnbetrag eine Abrechnung erfolgen soll. Wird nämlich ein Arbeitgeber zur Zahlung eines Bruttobetrages verurteilt, so kann der von dem Arbeitnehmer beauftragte Gerichtsvollzieher ohne weiteres in den vollen Bruttobetrag vollstrecken. Das geschieht lediglich dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Gerichtsvollzieher urkundlich nach § 774 Ziffer 4 ZPO nachweist, dass er die Forderung zwischenzeitlich zum Teil dadurch erfüllt hat, dass er Teile des Lohns entsprechend den gesetzlichen Vorschriften an das Finanzamt und die Träger der Sozialversicherung abgeführt hat. Geschieht letzteres hingegen nicht, kann der Gerichtsvollzieher den vollen titulierten Bruttobetrag einziehen und der Arbeitnehmer kann dann Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst abführen. In einem solchen Fall entstehen daher keine Unklarheiten über den Inhalt des zu vollstreckenden Titels (dazu bereits BAG, Urteil vom 14. Januar 1964, 3 AZR 55/63, AP Nummer 20 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte, und BAG, Urteil vom 15. November 1978, 5 AZR 199/77, BAGE 15,220; dazu außerdem Schlegel, in: Küttner, Personalbuch, 11. Auflage 2004, Stichwort "Bruttolohnvereinbarung", Randnummern 12 ff).
Soweit der Gläubiger durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen versucht, welche Lohnbeträge die Schuldnerin seiner Auffassung nach in den betreffenden Monaten schuldete, ist das im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht möglich, weil sich das nicht aus dem Vollstreckungstitel selbst, dem Vergleich, ergibt. Das kann nur in einem Erkenntnisverfahren geklärt werden (auch dazu LAG Köln, Beschluss vom 8. April 2005, 4 Ta 95/05, abrufbar bei juris, mit weiteren Nachweisen).
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin war daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts dahin abzuändern, dass der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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