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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: 2 Ta 38/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 11 Abs. 3
Gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem ein Bevollmächtigter nach § 11 Absatz 3 ArbGG von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wird, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.
2 Ta 38/06

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

hat die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland durch ihren Vorsitzenden auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 10. November 2006 (4 Ca 1269/06)

am 19. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe: A.

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin und über daraus resultierende Vergütungsansprüche sowie über die Wirksamkeit von zwei der Klägerin erteilten Abmahnungen.

In dem Gütetermin beim Arbeitsgericht trat Herr D., der kein Arbeitnehmer der Beklagten ist, als Vertreter der Beklagten auf. Herr D. ist Rechtsanwalt, er ist in dem Termin aber nicht als Rechtsanwalt für die Beklagte aufgetreten. Herr D. tritt auch in anderen Verfahren als Vertreter von Unternehmen der Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte gehört, auf. In dem Termin hat das Arbeitsgericht den Kläger für diesen Termin nach § 11 Absatz 3 ArbGG als Vertreter der Beklagten ausgeschlossen. Nach § 11 Absatz 3 Satz 1 ArbGG sind mit Ausnahme von Rechtsanwälten Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Die Beklagte macht unter anderem geltend, Herr D. sei Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Konzerns, zu dem die Beklagte gehört; die Rechtsabteilung erbringe Dienstleistungen für sämtliche Betriebe der konzernangehörigen Unternehmen. Die Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 ArbGG lägen in einem solchen Fall nicht vor.

Das Beschwerdegericht hat den Parteien mit einem Schreiben vom 11. Dezember 2006 sowie mit einem weiteren Schreiben vom 21. Dezember 2006 Hinweise zur Rechtslage erteilt und dabei auch auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aufmerksam gemacht.

B.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, denn gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.

Nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Absatz 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn es sich um eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, mit der ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall. Gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der ein Bevollmächtigter wegen der Regelung in § 11 Absatz 3 Satz 1 ArbGG in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist weder in § 11 Absatz 3 ArbGG noch an einer anderen Stelle im Gesetz die sofortige Beschwerde vorgesehen. Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde auch kein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen. Die Zulassung eines Bevollmächtigten als Vertreter einer Partei in der mündlichen Verhandlung erfolgt nicht aufgrund eines Gesuchs, also eines Antrages der Partei oder des Bevollmächtigten. Ob die Voraussetzungen für eine zulässige Vertretung vorliegen, hat das Gericht vielmehr von Amts wegen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Vertretung wegen der Regelung in § 11 Absatz 3 Satz 1 ArbGG nicht vor, so ist der Bevollmächtigte kraft Gesetzes von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Die Entscheidung des Gerichts, mit der das festgestellt wird, hat nur deklaratorische Bedeutung.

Aus diesen Gründen wird in der neueren arbeitsgerichtlichen Kommentarliteratur eine sofortige Beschwerde gegen eine solche Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht als unzulässig angesehen und die Partei darauf verwiesen, die Richtigkeit der Entscheidung mit dem Rechtsmittel überprüfen zu lassen, das gegen die die Instanz abschließende Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Verfügung steht (so Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Auflage 2004, Randnummer 43 zu § 11 ArbGG; Weth, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2004, Randnummer 38 zu § 11 ArbGG; Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, Randnummer 4 zu § 11 ArbGG). Ein Recht zur Beschwerde wird dem Vertretenen zwar teilweise in der zivilprozessualen Kommentarliteratur zu dem gleichlautenden § 157 Absatz 1 ZPO zugestanden (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, Randnummer 6 zu § 157 ZPO, und Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Auflage 2002, Randnummer 17 zu § 157 ZPO). Begründet wird dies allerdings nicht. Bezug genommen wird vielmehr lediglich auf ältere gerichtliche Entscheidungen, in denen diese Auffassung teilweise noch vertreten wurde. So wurde eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 11 Absatz 3 ArbGG zuletzt vom Landesarbeitsgericht München als zulässig angesehen, worauf sich die Beklagte auch bezieht (Beschluss vom 10. März 1989, 9 Ta 118/88, LAGE Nummer 7 zu § 11 ArbGG). Das Landesarbeitsgericht München verwies in dieser Entscheidung darauf, dass sich die Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde zwar nicht aus § 567 Absatz 1 ZPO ergebe. Sie beruhe jedoch auf fortbestehendem, nicht erloschenem Gewohnheitsrecht. Trotz einiger abweichender Entscheidungen und zwischenzeitlicher Kritik sei die zu diesem Gewohnheitsrecht führende Rechtsüberzeugung nicht weggefallen.

Ob im Jahre 1989 die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgrund Gewohnheitsrechts statthaft war, was insbesondere angesichts der vom Landesarbeitsgerichts München zitierten gegenteiligen Entscheidungen unter anderem des Landesarbeitsgerichts Frankfurt aus dem Jahre 1965 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 1959 zweifelhaft erscheint (zu den Voraussetzungen der Annahme von Gewohnheitsrecht etwa Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Randnummer 22 der Einleitung vor § 1 BGB mit weiteren Nachweisen), bedarf keiner vertieften Erörterung. Denn jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt gibt es ein solches Gewohnheitsrecht nicht mehr. Seit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München aus dem Jahre 1989 wurde die Vorschrift des § 567 ZPO, in der die Statthaftigkeit der Beschwerde geregelt ist, mehrfach neu gefasst, und zwar in den Jahren 1990, 2001 und 2004. Bereits bei der Neufassung im Jahre 1990 (durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990, BGBl. I Seite 2809) wurde daran festgehalten, dass die Beschwerde - außer in dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird - dann statthaft ist, wenn dies im Gesetz besonders hervorgehoben ist. Auch bei der Änderung im Jahre 2001 (durch das Gesetz vom 27. Juli 2001, BGB. I Seite 1887), bei der das Beschwerderecht völlig neu geregelt wurde, wurde erneut bestimmt, dass die (nun allein noch vorgesehene) sofortige Beschwerde - außer in dem Fall, in dem ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird - dann statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Daran hat sich auch bei der weiteren Neufassung von § 567 Absatz 1 ZPO im Jahr 2004 (durch das Gesetz vom 5. Mai 2004, BGBl. I Seite 718) nichts geändert. Spätestens durch diese Regelungen ist ein entgegenstehendes Gewohnheitsrecht entfallen (ablehnend in Bezug auf das Vorliegen von Gewohnheitsrecht auch Germelmann bereits in der dritten Auflage des Kommentars: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage 1999, Randnummer 43 zu § 11 ArbGG).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Rechtslage ist jedenfalls im Hinblick auf die erfolgten Neufassungen des § 567 Absatz 1 ZPO nunmehr eindeutig (so ausdrücklich auch Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Auflage 2004, Randnummer 43 zu § 11 ArbGG). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München ist dadurch überholt.

Ende der Entscheidung

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