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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 2 TaBV 2/2000
Rechtsgebiete: BetrVG 1972, BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG 1972 § 99 Abs. 2
BetrVG § 95 Abs. 3
BetrVG § 90
BetrVG §§ 99 ff.
BetrVG § 101
BetrVG § 99 Abs. 3 Satz 2
ArbGG § 92 a
ArbGG § 92 a Satz 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 92 Abs. 1 Satz 2
1. Ein Organigramm selbst stellt keine Vollziehung einer personellen Einzelmaßnahme dar. Vollzogen werden nur die hierin abgebildeten personellen Veränderungen.

2. Die Widerspruchsbegründung nach § 99 Abs. 2, BetrVG 1972 darf nicht in der reinen Wiederholung des Wortlauts der Ziffer 1 - 6 bestehen.


LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! Beschluss

- 2 TaBV 2/2000 -

Verkündet am 06. Juni 2001

In dem Beschlussverfahren

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Anhörung vom 6. Juni 2001 durch den Richter am Arbeitsgericht Hossfeld als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Schubert und Purkarthofer als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 6c(5e) BV 8/98 sowie der in der Berufungsinstanz am 06.06.2001 gestellte Hilfsantrag werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A) Die Beteiligten des Verfahrens streiten vorliegend über die Frage in wieweit Mitbestimmungsrechte aus dem BetrVG des Beteiligten zu 1 und Beschwerdeführers verletzt sind.

Der Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführer ist der beim Institut des Beteiligten zu 2 in gewählte Betriebsrat, der sich im vorliegenden Verfahren durch den Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2 vertreten lässt.

Im Rahmen des Instituts ist die Organisationsstruktur abgebildet in einem Organigramm. In dem Organigramm vom 12.9.1997 (vgl. Blatt 5 d.A.) ist der Mitarbeiter der Beteiligten zu 2, Herr X in der Abteilung unter Leitung des Herrn X in der Arbeitsgruppe Sensorsysteme im Bereich Messtechnik/Systementwicklung als verantwortliche Person namentlich aufgeführt gewesen. In einem neuen Organigramm vom 12.1.1998 (vgl. Blatt 6. Akten) ist Herr X namentlich nicht mehr aufgeführt. Es ist allerdings der Bereich Messtechnik/Systementwicklung in der Abteilungsart Sensorsysteme/Mikrosysteme in der Arbeitsgruppe Sensorsysteme auch nicht mehr enthalten. Nach übereinstimmenden Angaben beider Beteiligten ist dieser Bereich nun in der Abteilung B - Ultraschall - im Rahmen der Arbeitsgruppe Ultraschall-Systemtechnik im Bereich Elektronik unter der Führung von Herrn X angesiedelt.

Im Wesentlichen ist dabei zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich nur um eine geringfügige Veränderung des Arbeitsortes handelt für Herrn X, da er im gleichen Betrieb in seiner Arbeit weiter verrichtet, wobei nach Darstellung des Beteiligten zu 1 zusätzlich Außendiensttätigkeit hinzukommt. Eine Veränderung in der Arbeitszeit sowie in der Arbeit als Elektroniker sei damit nicht verbunden. Allerdings liegt eine Veränderung in der Person des vorgesetzten Abteilungsleiters vor.

Die Beteiligte zu 2 hatte mit Schreiben vom 12.1.1998 (vgl. Blatt 7 d.A.) beim Beteiligten zu 1 die Zustimmung zur Versetzung des Herrn X Dipl. Ing. Y von Abteilung A in die Abteilung B beantragt.

Mit Schreiben vom 16.1.1998 (Blatt 8 d.A.) hat der Beteiligte zu 1 die Zustimmung zu der Versetzung von Herrn X verweigert:

" ... Dabei ist er zu der Ansicht gekommen, das durch die Versetzung von Dipl. Ing. Y die auch von ihnen schon häufiger angesprochene problematische Situation in der Ressource Elektronik weiter verschärft wird. Es ist nicht auszuschließen, dass durch diese Entwicklung anderen Mitarbeiter am dieser Ressource Nachteile entstehen werden. Daher hat der Betriebsrat beschlossen, die Versetzung von Dipl. Ing. in die Ressource Elektronik der Abteilung Ultraschall abzulehnen, weil die durch Tatsachen begründete Besorgnis vorliegt, dass anderen Mitarbeiter auf Grund der Maßnahme hin evtl. entlassen werden könnten oder dass anderen Mitarbeitern durch diese Maßnahme andere Nachteile entstehen (§ 99 Abs. 3).... "

Mit Schreiben der Beteiligten zu 2 vom 4.2.1998 (Blatt 9 d.A.) wurde Herr X gebeten, ab dem 9.2.1998 in dem Raum 223 tätig zu werden.

Der Beteiligte zu 1 und jetzige Beschwerdeführer hat in erster Instanz folgenden Vortrag gehalten.

Die von ihm gestellten Anträge seien seiner Ansicht nach zulässig, insbesondere könne der Gesamtbetriebsrat in Saarbrücken als aktiver Prozessstandschafter für den Betriebsrat des Instituts für biomechanische Technik tätig werden. Mit Schreiben vom 23.3.1998 (vgl. Blatt 10. Akten) habe der Beteiligten zu 1 Auftrag an den Gesamtbetriebsrat gegeben zur Prüfung, ob eine mitbestimmungspflichtige Versetzung gegeben sei. Mit Schreiben vom 11.5.1998 hat der Gesamtbetriebsrat an den jetzigen Prozessbevollmächtigten den Auftrag gerichtet, gerichtlich klären zu lassen, ob es sich um eine Versetzung bzgl. des Herrn X handele (vgl. Blatt 11 d.A.).

Es handele sich um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG. Es liege zum einen ein neues Organigramm vor vom 12.1.1998. Zum anderen liege ein Antrag der Beteiligten zu 2 nach § 99 BetrVG vom gleichen Tage vor (vgl. Blatt7 d.A.). Darüber hinaus habe die Beteiligte zu 2 trotz der erklärten Zustimmungsverweigerung vom 16.1.1998 Herrn X am 4.2.1998 aufgefordert in einem anderen Institutsbereich am 9.2.1998 unter anderer Führung seine Tätigkeit aufzunehmen. Hierin liege eine Verletzung unter Missachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates, da Herr X namentlich nicht mehr im Organigramm als Bereichsleiter erkennbar sei. Er sei nunmehr Herrn X unterstellt, habe aber selbst keine unterstellten Arbeitnehmer mehr wie bisher.

Der Beteiligte zu 1 und jetzige Beschwerdeführer hat in erster Instanz beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Vollzug des vom Antragsgegners aufgestellten Organigramm vom 12.1.1998 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt;

2. es wird festgestellt, dass die Versetzung des Herrn X das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt.

Die Beteiligte zu 2 und jetzige Beschwerdegegnerin hat in erster Instanz beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2 ist der Ansicht, die Anträge seien nicht zulässig, weil kein Interesse bestehe an einer alsbaldiger Feststellung. Wie sich aus der zeitlichen Abfolge eines Schreibens des Beteiligten zu 1 an die Beteiligte zu 2 vom 29.6.1998 (Blatt 34 d.A.) und einem weiteren Schreiben des Beteiligten zu 1 an den Gesamtbetriebsrat vom 17.9.1998 (Blatt 38 d.A.) ablesen lasse, bestehe eigentlich kein Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits.

Es liege gerade keine Versetzung des Herrn X in dem Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG vor. Der Arbeitsinhalt sei nach wie vor gleich, Herr X arbeite als Elektroniker. Im eigentlichen Sinne gebe es auch keinen Vorgesetztenwechsel, da die Institutsleitung immer noch dieselbe sei. Darüber hinaus könne man der Darstellung des Beteiligten zu 1 nicht folgen, wonach Herr X gegenüber anderen Mitarbeitern Vorgesetzteneigenschaft gehabt habe. Lediglich zwei studentische Hilfskräfte mit weniger als 16 Wochenstunden seien ihm von Zeit zu Zeit unterstellt gewesen. Auch der Sensortechniker Herr X sei ihm nicht untergeordnet.

Der antragabweisende Beschluss des Arbeitsgerichtes Saarbrücken vom 8.12.1999 (Blatt 59 bis 64 d.A.) stützt sich im Wesentliche auf folgende Gesichtspunkte:

Zunächst könne die Zulässigkeit des Antrages zu 1 dahinstehen, weil der Antrag als Globalantrag bereits unbegründet sei. Ein Organigramm sei nur eine Momentaufnahme, so dass lediglich Unterrichtungsrechte gem. § 90 BetrVG ausgelöst sein könnten.

Der Antrag zu 2 bezogen auf Herrn X stelle sich eher als Verlangen des Betriebsrates nach Erstellung eines unzulässigen Rechtsgutachtens dar. Eine Versetzung liege aber nicht vor, da keine Zuweisung eines anderen Aufgabenbereiches erfolgt sei. Es läge auch kein Entzug wesentlicher Teilfunktionen im Sinne einer Degradierung vor. Eine erhebliche Veränderung der Umstände, unter denen Herr X arbeiten müsste, sei ebenfalls nicht zu verzeichnen. Allein der Wechsel des Vorgesetzten bei Zuordnung zu einer anderen Abteilung könne für sich genommen eine Versetzung nicht auslösen.

Der Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführer trägt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor, dass der Antrag zu 1 sich nicht als Globalantrag verstehen. Vielmehr liege gerade in der Durchführung der Versetzung bzgl. Herrn X der Vollzug des Organigramms. Dieser Vollzug verletze die Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1. Eine Organigramm sei keineswegs nur eine Situationsaufnahme. Hierin liege nach Überzeugung des Beteiligten zu 1 die Bekanntgabe einer vollzogenen organisatorischen Änderung.

Mit dem Antrag zu 2 beabsichtige der Beteiligte zu 1 keineswegs die Erstellung eines Rechtsgutachtens zu erreichen. Die Bejahung einer Versetzung führe automatisch zu einer Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1. Die Versetzung sei auch dann gegeben, wenn von einer Abteilung in eine andere Abteilung des Institutes der Beteiligten zu 2 gewechselt werde. Dies ergebe sich daraus, dass die einzelnen Abteilungen wie sogenannte Profit-Center geführt würden.

Der nunmehr als Hilfsantrag erfolgte neue Antrag ziele darauf ab, grundsätzlich die Bedeutung von Zuweisungshandlungen hinsichtlich Arbeitsbereich, Arbeitsgruppe und Projektteam im Zusammenspiel mit Mitbestimmungsrechten des Beteiligten zu 1 klären zu lassen.

Der Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführer beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Saarbrücken vom 8.12.1999 -6c(5e) BV 8/98 -

1. festzustellen, dass der Vollzug des vom Antragsgegners aufgestellten Organigramms vom 12.1.1998 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt;

2. festzustellen, das die Versetzung des Herrn X das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt;

hilfsweise

festzustellen, dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auch bei einer veränderten organisatorischen Zuordnung und ohne Veränderung der Arbeitsinhalte zu einem anderen Arbeitsbereich/Arbeitsgruppe/Projektteam verletzt ist.

Die Beteiligte zu 2 und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Antrag zu 1 sei unbegründet, da keine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes gegeben sei. Ein Organigramm sei nur die Beschreibung im Rahmen der funktionalen Gliederung des Personalwesens.

Der Antrag zu 2 sei unbegründet, da der Gedanke an die Erstellung eines unzulässigen Rechtsgutachtens durch das Gericht, wie dies im erstinstanzlichen Beschlusses anklingt, nicht abwegig erscheinen.

Eine Versetzung von Herr X im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes liege gerade nicht vor. Das Tätigkeitsfeld sei weiterhin ein Elektroniker, wobei Herr X auch vorher nicht im Bereich der Forschung tätig gewesen sei. Herr X sei weiterhin in einem Großraumelektronikerlabor eingesetzt. Die Zuordnung zur Abteilung sieben sei organisatorisch bedingten, so dass von einer Änderung des Arbeitsumfeldes auch keine Rede sein könne. Die Gesellschaft insgesamt, wie auch die Beteiligte zu 2, würden als gemeinnützige Gesellschaften geführt. Von Profit-Center könne keine Rede sein.

Bzgl. des weiteren Sache und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen in erster sowie zweiter Instanz, daneben auf den Inhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Saarbrücken und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

B) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wie auch der gestellte Hilfsantrag sind insgesamt unbegründet, da zum einen Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1 nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht verletzt sind, zum anderen eine Beauftragung zum Klärenlassen einer Teilfrage nicht vorgelegen hat bzw. zum dritten, weil der Antrag auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens ohne konkreten Anlass abzielt.

I) Zulässigkeit der Hauptanträge

1. Hinsichtlich des Antrages zu 1, gerichtet auf die Feststellung, dass der Vollzug des vom Antragsgegner aufgestellten Organigramms vom 12.1.1998 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, fehlt es bereits an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich der Prozessführungsbefugnis. Wie sich aus der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 11.5.1998 (Blatt 11 d.A.) unzweideutig ergibt, besteht nur ein Beschluss des Gesamtbetriebsrates vom 6.5.1998, der die Inauftraggabe einer gerichtlichen Überprüfung des Vorliegens einer Versetzung bzgl. des Herrn X abdeckt. Keineswegs abgetrennt wird hiervon, die allgemeine Abklärung, in wieweit der Vollzug eines neuen Organigramms das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 verletzt.

2. Der Antrag zu 2 ist zulässig, da es sich hier nicht um eine unzulässige Erstellung eines Rechtsgutachtens durch das Gericht handelt. Vielmehr wird die konkrete Frage des Vorliegens einer Versetzung des Herrn X geprüft. Allerdings hätten die §§ 99 ff. BetrVG, insbesondere § 101 BetrVG andere Möglichkeiten der Antragstellung eröffnet.

II) Begründetheit der Hauptanträge

1. Sollte man den Antrag zu 1 dennoch für zulässig erachten, insbesondere basierend auf der Tatsache, dass der Gesamtbetriebsrat in der Berufungsinstanz durch seine stellvertretende Vorsitzende in der Verhandlung anwesend war, was zumindest auf eine nachträgliche Bevollmächtigung schließen lässt, so wäre der Antrag zu 1 dennoch unbegründet. Ein Organigramm selbst kann nicht vollzogen werden. Vollzogen werden nur darin abgebildete personelle Einzelmaßnahmen, unter anderem der Wechsel des Herrn X von der einen Abteilung zu einer anderen. Selbst wenn ein Organigramm, wie dies in der Verhandlung zum Ausdruck kam, nicht nur betriebsintern verwandt wird, ist es ähnlich einem Telefonverzeichnis, welches einer beschränkten Anzahl von Interessenten zur Verfügung gestellt wird, lediglich eine Orientierungshilfe, hat aber selbst keine Auswirkungen auf die Zuordnung der darin aufgeführten Personen in Bezug auf ihre arbeitsvertragliche Stellung. Im Vorfeld der Aufstellung eines Organigramms sind allerdings bei personalplanerischen Überlegungen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, hier also des Beteiligten zu 1 und Beschwerdeführers das im Rahmen des § 90 BetrVG tangiert. Das Organigramm selbst spiegelt dann nur noch das Ergebnis solcher planerischen Überlegungen in Bezug auf die Struktur eines Unternehmens wieder. Es kann im Entwurfsstadium auch eine Orientierungshilfe sein bei der Erläuterung der planerischen Ziele des Unternehmens gegenüber dem bei ihm gewählten Betriebsrat.

2. Der Antrag zu 2 ist unbegründet, da selbst dann, wenn man das Vorliegen einer Versetzung bejaht, Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1 nach § 99 BetrVG nicht verletzt sind mit Blick auf § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.

a) Im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG ist als Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet zu verstehen. Ebenso wird eine Versetzung dann angenommen, wenn ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, wobei dies mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Nach der Entscheidung des BAG vom 10.4.1984 (Aktenzeichen 1 ABR 67/82 in DB 1984 S. 2198 ff.) liegt eine als Versetzung anzusehende Änderung, die Versetzung eines Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation dann nicht vor, wenn die betriebliche Einheit, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, erhalten bleibt und nur diese Einheit einer anderen Leitungsstelle zugeordnet wird. Die bloße, auch erhebliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, ist dann keine Versetzung, wenn kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird (vgl. Schlochauer in Hess/Schlochauer/Glaubitz, Kommentar zum BetrVG, 5. Aufl. Neuwied 1997, Rn. 47 zu § 99 BetrVG). Allerdings soll dann eine Versetzung anzunehmen sein, wenn sich nur die Umstände der Arbeit ändern in den Fällen, in denen sich das Gesamtbild der Tätigkeit, gemessen an den Verhältnissen des Betriebes, entscheidend ändert (vgl. Schlochauer a.a.O.).

b) Überträgt man diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall, dann ist durchaus zu überlegen, dass im Falle des Herrn X eine Versetzung gegeben ist. Dies ergibt sich daraus, dass die geschlossene betriebliche Einheit der Arbeitsgruppe Sensorsysteme in der Abteilung Sensorsysteme/Mikrosysteme, der Abteilung A, zwar erhalten bleibt, aber um einen Bereich, die Messtechnik und Systementwicklung, reduziert worden ist. Diese Untereinheit ist bei Zusammenlegung der Bereiche Elektronik-Vorentwicklung und elektronische Systeme in der Arbeitsgruppe Ultraschall-Systemtechnik in der Abteilung Ultraschall, der Abteilung B, zum neuen Bereich Elektronik als selbstständiger Bereich aufgegeben worden. Es erfolgt also nicht nur ein unbeachtlicher Vorgesetztenwechsel, sondern auch ein Eintreten des Herrn X in eine größere Einheit mit einer Vielzahl anderer Mitarbeiter (vgl. Kittner in Däubler/Kittner/Kleber/Schneider, Kommentar zum BetrVG, 4. Aufl. Köln 1994, Rn. 100 zu § 99 BetrVG; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Kommentar zum BetrVG, 19. Aufl. München 1999, Rn. 108, 109 zu § 99 BetrVG).

c) Nach § 99 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann ein Betriebsrat nur unter Beachtung der sechs aufgelisteten Möglichkeiten des Absatzes 2, innerhalb einer Woche ab Einleitung des Anhörungsverfahrens, die Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung schriftlich unter Angabe von Gründen verweigern. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Zustimmung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ordnungsgemäß, schriftlich dem Arbeitgeber gegenübererklärt wird. Die reine Wiederholung des Wortlautes einer der Ziffern in Abs. 2 des § 99 BetrVG genügte als ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung nicht, vielmehr müssen konkrete Tatsachen und Gründen vom Betriebsrat aufgelistet werden, die dann einen der Zustimmungsverweigerungsgründe zugeordnet werden können (vergleiche Fitting/Kaiser/Heither/Engels, an angegebenen Ort, Rn. 190 zu § 99 BetrVG.

In seinem Schreiben vom 16.1.1998 (vgl. Blatt 8 d.A.) hat der Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführer erklärt, dass sich durch die Maßnahme die häufiger angesprochene problematische Situation in der Ressource Elektronik weiter verschärfen könne. Hierbei sei nicht auszuschließen, dass durch diese Entwicklung anderen Mitarbeiter an dieser Ressource Nachteile entstehen werden. Im nächsten Satz führt der Beteiligte zu 1 aus, dass die durch Tatsachen begründete Besorgnis vorliege, dass andere Mitarbeiter auf Grund der Maßnahme eventuell entlassen werden könnten oder dass anderen Mitarbeitern durch diese Maßnahme andere Nachteile entstehen könnten. In diesen sicher gut gemeinten Formulierungsversuchen der Beteiligte zu 1 liegt jedoch einzig und allein die Wiederholung des gesetzlichen Wortlautes von § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG. Dieser lautet wie folgt:

"die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern gekündigt werde oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,"

Der Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführer hat es also unterlassen, konkrete Ansatzpunkte zu nennen, aus denen die Aussicht des Beteiligten zu 1 vorhandener Besorgnis des Entstehen von Nachteilen auch für den außenstehenden Dritten, in der Person der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2, erkennbar wird. Das Benennen von Allgemeinplätzen, etwa der Hinweis auf die Besorgnis der Verschärfung einer Situation kann nicht dazu beitragen, dass der Empfänger dieser Erklärung sich konkrete Überlegungen machen kann, was damit gemeint sei. Gleiches gilt, wenn allgemein von Nachteilen die Rede ist und der Betriebsrat dann auch noch sich in noch allgemeinerer Formulierung ergeht wenn er "andere Nachteile" befürchtet. Die Versetzung des Herrn X ist somit nach dem Vorgesagten, nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG mit Ablauf der Wochenfrist, in Ermangelung eines ordnungsgemäß begründeten, die Zustimmung verweigernden Schreibens des Beteiligten zu 1 im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG fiktiv wirksamgeworden.

III Hilfsantrag

Der im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag ist unzulässig, da dem Beteiligten zu 1 und Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an Feststellung zu versagen ist. Mit diesem Antrag wird das Gericht aufgefordert, eine gutachterliche Stellungnahme für die Zukunft abzugeben, damit der Gesamtbetriebsrat für alle Betriebe und Einrichtungen der Beteiligten zu 2 eine Handhabe erhält, um abschätzen zu können, in welchen Fällen bei gleichbleibendem Arbeitsinhalt bereits von einer Versetzung gesprochen werden kann.

Selbst wenn man den Antrag noch als zulässig erachten würde, wäre der Antrag hier unbegründet, da das Gericht konkret auf Herrn X bezogen die Versetzung bereits bejaht hat, lediglich in der Konsequenz der Anwendung der §§ 99 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG von der betriebsverfassungsrechtlichen Wirksamkeit der Versetzung ausgeht. Im Übrigen ist es Sache des einzelnen Arbeitnehmers, und nicht des Beteiligten zu 1 für das individuale Arbeitsverhältnis klären zu lassen, ob eine arbeitsvertraglich abgedeckte Änderung noch anzunehmen ist, wenn bei einer veränderten organisatorischen Zuordnung ohne Veränderung der Arbeitsinhalte der betroffene Arbeitnehmer einem anderen Arbeitsbereich, einer anderen Arbeitsgruppe oder einem anderen Projektteam zugeordnet wird. Damit ist aber die einzelvertraglich zu klärende Frage angesprochen, ob der jeweilige Arbeitsvertrag diese Maßnahme abdeckt im Sinne der Anwendung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes oder ob der Arbeitgeber zum Mittel der Änderungskündigung greifen muss, wenn er sich mit dem Arbeitnehmer nicht über die Veränderung einigt.

C) Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da trotz der vermeintlich - aus der Sicht des Beteiligten zu 1- überregionalen Bedeutung der gestellten Rechtsfragen hier konkret ein Problem aus dem Bereich des Instituts für biomechanische Technik in St. Ingbert zur Lösung anstand. Zur Lösung der Fragen, die dem Beteiligten zu 1 wie auch Herrn X betrafen, bedurfte es nicht des Aufstellens allgemeiner Rechtssätze, sondern der Anwendung bereits mehrfach in der Kommentarliteratur zitierter Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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