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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: 2 TaBV 8/06
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 111
BetrVG § 112
ArbGG § 98
Ist ein Gemeinschaftsbetrieb von einer Betriebsänderung betroffen, so besteht ein Mitbestimmungsrecht mit dem Ziel der Erstellung eines Sozialplans nur dann, wenn für diesen Gemeinschaftsbetrieb ein Betriebsrat eingerichtet ist.
LANDESARBEITSGERICHT SAARLAND Im Namen des Volkes ! BESCHLUSS

2 TaBV 8/06

Verkündet am 7. März 2007

In dem Beschlussverfahren

hat die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland durch ihren Vorsitzenden auf die mündliche Anhörung vom 7. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 13. November 2006 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Neunkirchen (1 BV 23/06) wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Der Antragsteller ist der Betriebsrat der Antragsgegnerin, der K. GmbH. Im August 2006 teilte die Antragsgegnerin ihren Arbeitnehmern mit, dass sie sich entschlossen habe, den Betrieb zum 31. Dezember 2006 zu schließen. Anfang Oktober 2006 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, mit ihm Verhandlungen über einen Sozialplan aufzunehmen. Das lehnte die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Erstellung eines Sozialplans nach den §§ 111 und 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht vorlägen, weil in dem Unternehmen nicht mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt seien.

In dem vorliegenden Verfahren will der Antragsteller erreichen, dass für eine einzurichtende Einigungsstelle, die einen Sozialplan erstellen soll, ein Vorsitzender bestimmt und außerdem die Anzahl der Beisitzer festgesetzt wird. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen dafür lägen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin vor. In erster Instanz hat der Antragsteller zum einen geltend gemacht, in dem Unternehmen der Antragsgegnerin seien mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Zum anderen hat er die Ansicht vertreten, dass die Antragsgegnerin zusammen mit der R. GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb bilde, weshalb der Schwellenwert des § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, nämlich mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer, auf jeden Fall überschritten sei.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seinen Antrag aus erster Instanz weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (Blatt 75 bis 85 der Akten) sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten im Beschwerdeverfahren verwiesen. Das Beschwerdegericht hat den Beteiligten mit einer Verfügung vom 16. Februar 2007 (Blatt 122 und 123 der Akten) rechtliche Hinweise erteilt.

B.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig (§ 98 Absatz 1 Satz 2 ArbGG). Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle dann, wenn deren Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist; das muss bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht auf den ersten Blick erkennbar sein (dazu beispielsweise LAG Köln, Beschluss vom 13. Januar 1998 in dem Verfahren 13 TaBV 60/97, LAGE Nummer 33 zu § 98 ArbGG mit umfangreichen weiteren Nachweisen; dazu außerdem der Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2003, 2 TaBV 7/03). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Dem Antragsteller steht offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht nach den §§ 111 und 112 BetrVG zu. Davon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen.

1. Die §§ 111 und 112 BetrVG gelten nur für Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern. Dass bei der Antragsgegnerin in der Regel nicht mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, hat das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt. Dagegen wendet sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr.

2. Ein Mitbestimmungsrecht nach den §§ 111 und 112 BetrVG würde dem Antragsteller auch dann nicht zustehen, wenn seine Einschätzung zuträfe, dass die Antragsgegnerin und die R. GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten haben, dem nicht nur die Arbeitnehmer der Antragsgegnerin angehörten, sondern auch Arbeitnehmer der R. GmbH . Dabei kann offen bleiben, ob in einem solchen Fall die Erstellung eines Sozialplans grundsätzlich in Betracht kommt, was in der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beurteilt wird (dazu etwa Annuß, in: Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 10. Auflage 2006, Randnummer 26 zu § 111 BetrVG, und Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 23. Auflage 2006, Randnummern 20 bis 23 zu § 111 BetrVG, jeweils mit einer Übersicht zum Meinungsstand).

Selbst dann, wenn man diese Frage bejahen wollte, wäre nämlich weitere Voraussetzung für die Anwendung der §§ 111 und 112 BetrVG, dass für diesen Gemeinschaftsbetrieb ein Betriebsrat gebildet wurde, der Rechte nach den §§ 111 und 112 BetrVG geltend machen kann. Die Rechte nach den genannten Vorschriften stehen dem Betriebsrat des Betriebes zu, der von der Betriebsänderung betroffen ist. Hat ein Gemeinschaftsbetrieb bestanden, so wäre dieser von der Betriebsänderung betroffen. Ein Betriebsrat für einen Gemeinschaftsbetrieb ist aber nicht gebildet worden. Gebildet wurden statt dessen in der ersten Hälfte des Jahres 2006 ein Betriebsrat für einen bei der Antragsgegnerin bestehenden Betrieb und ein Betriebsrat für einen bei der R. GmbH bestehenden Betrieb. Damit sind, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, die betriebsverfassungsrechtliche Organisation und als Folge davon auch das Bestehen und die Reichweite von Mitbestimmungsrechten der Betriebsräte für die laufende Wahlperiode geklärt.

Diese betriebsverfassungsrechtliche Situation ist eindeutig. Die von dem Antragsteller vertretene gegenteilige Auffassung würde, worauf das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht aufmerksam gemacht hat, darauf hinauslaufen, dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht für eine Organisationseinheit zuzugestehen, für die er nicht gewählt worden ist und für die er demgemäß auch nicht über ein Mandat aller zu dieser Organisationseinheit gehörenden Arbeitnehmer verfügt. Das ist aber ausgeschlossen. Wird ein Betriebsrat wirksam für eine als betriebsratsfähig angesehene Einheit gewählt, so stehen ihm Mitbestimmungsrechte nur für diese Einheit zu, und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Einheit tatsächlich betriebsratsfähig gewesen ist oder das nicht der Fall gewesen ist, etwa weil der Betriebsbegriff verkannt wurde; der so gewählte Betriebsrat repräsentiert dann auch nur diese Einheit, weiter können seine Mitbestimmungsrechte nicht reichen (BAG, Urteil vom 8. Juni 1999, 1 AZR 831/98, NZA 1999, 1168 mit weiteren Nachweisen, gerade für den Fall einer Betriebsänderung nach den §§ 111 und 112 BetrVG; ebenso bereits BAG, Beschluss vom 27. Juni 1995, 1 ABR 62/94, NZA 1996, 164; dazu außerdem BAG, Urteil vom 3. Juni 2004, 1 AZR 577/03, NZA 2005,175).

Die von dem Antragsteller vertretene Auffassung findet auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur keine Stütze. Der Hinweis des Antragstellers auf eine Kommentarstelle bei Fitting (Betriebsverfassungsgesetz, 21. Auflage 2002, Randnummer 33 zu § 111 BetrVG) ist nicht einschlägig. Diese Kommentarstelle betrifft nicht den Gemeinschaftsbetrieb. Dort heißt es vielmehr nur ganz allgemein und zutreffend, dass die Entstehung des Beteiligungsrechts nach den §§ 111 und 112 BetrVG vom Bestehen eines Betriebsrates in dem Betrieb, der von der Betriebsänderung betroffen ist, abhängig ist (ebenso Fitting auch in der 23. Auflage des Kommentars aus dem Jahr 2006). Betroffen von der Betriebsänderung wäre hier aber, falls tatsächlich ein Gemeinschaftsbetrieb bestanden hätte, wie bereits erwähnt, der Gemeinschaftsbetrieb. Für einen solchen Gemeinschaftsbetrieb wurde aber kein Betriebsrat gewählt. Auch Fitting diskutiert demgemäß die Problematik des maßgeblichen Schwellenwerts bei dem Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs nur unter der Prämisse, dass für den Gemeinschaftsbetrieb ein Betriebsrat gebildet ist (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 23. Auflage 2006, Randnummer 20 zu § 111 BetrVG).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts konnte danach keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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