Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 11 Sa 560/02
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 622 Abs. 6
KSchG § 23
ZPO § 97 Abs. 1
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 560/02

verkündet am: 06. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 06.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter und die ehrenamtliche Richterin als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 28.08.2002 - 5 Ca 3743/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Tantiemeansprüche des Klägers in Höhe von ? für das Geschäftsjahr 2001/02.

Der Kläger war vom 15.09.1997 bis 30.09.2001 zuletzt als Betriebsleiter für die Beklagte, die zum damaligen Zeitpunkt die führte, tätig. Unter dem 22.04.1999 trafen die Parteien eine Vereinbarung über eine Beteiligung des Klägers am Jahresüberschuss, der folgender Inhalt zukommt:

"Vereinbarung

zwischen der Firma

- nachstehend Unternehmen genannt -

und

wird Folgendes vereinbart:

Herr wird ab dem Geschäftsjahr 01.04.1999 am Unternehmenserfolg beteiligt. Die Beteiligung entspricht 20 % vom Jahresüberschuss. Diese Beteiligung wird als Einlage (Verzinsung mit 4 %) in das Unternehmen eingebracht.

, den 22.04.99

Die von der Beklagten für das gesamte Geschäftsjahr 2001/02 vorgelegte Bilanz sowie

die Gewinn- und Verlustrechnung weisen keinen Überschuss, sondern einen negativen Endbetrag auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des von der Beklagten vorgelegten Jahresabschlusses, der ebenfalls Gegenstand ihrer Steuererklärung war und von dem zuständigen Finanzamt auch im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung unbeanstandet geblieben ist, wird auf Bl. 94 - 102 d.A. verwiesen.

Der Kläger hat erstinstanzlich hauptsächlich die Auffassung vertreten, die Überschussbeteiligung bestimme sich nach den im Zeitraum 01.04. - 31.08.2001 erwirtschafteten Überschüssen der Beklagten, da das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2001 gekündigt worden und er lediglich bis 31.08.2001 tatsächlich für die Beklagte tätig gewesen sei. In diesem Zeitraum habe - so hat der Kläger behauptet - die Beklagte einen Überschuss in Höhe von DM erwirtschaftet.

Darüber hinaus stehe ihm ein derartiger Anspruch aber auch bei einer Berechnung anhand des für das Geschäftsjahresende zu ermittelnden Überschusses zu. Der von der Beklagten vorgelegte Jahresabschluss sei nicht zutreffend. Die Beklagte habe hier wesentliche Einnahmen nicht eingestellt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte im Wege der Anerkenntnis zu verurteilen, an den Kläger Euro zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 17.11.2000 zu zahlen und im Weiteren zu verurteilen, an ihn Euro brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat mit Ausnahme des noch streitgegenständlichen Anspruchs die Ansprüche des Klägers anerkannt und hinsichtlich dieses Anspruchs beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, auch bei einem Ausscheiden im Laufe des Geschäftsjahres sei nach Maßgabe der Vereinbarung vom 22.04.1999 der am Geschäftsjahresende erzielte Überschuss maßgeblich und nicht der Überschuss, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers erzielt worden sei. Zum Geschäftsjahresende habe sie jedoch keinen Jahresüberschuss erwirtschaftet. Die Bilanz wie auch die Gewinn- und Verlustrechnung seien korrekt erstellt worden.

...

Das Arbeitsgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 28.08.2002 die Beklagte dem Anerkenntnis gemäß verurteilt, die Klage im Übrigen durch Endurteil abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Tantieme für das Geschäftsjahr 2001/2002 zu. Basis für die Ermittlung des Jahresüberschusses sei das Ende des Geschäftsjahres und nicht der Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers. Bezogen auf das gesamte Geschäftsjahr 2001/2002 habe die Beklagte jedoch zur Überzeugung der Kammer keinen Jahresüberschuss erwirtschaftet. Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Bilanz sowie der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung seien nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Endurteils wird auf Bl. 120 - 128 d.A. verwiesen.

Gegen dieses, ihm am 13.09.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.10.2002 Berufung eingelegt und diese am 08.11.2002 begründet.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Jahresüberschussbeteiligung für das Geschäftsjahr 2001/2002 in vollem Umfang weiter. Nach seiner Auffassung sei entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung der zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit (31.08.2001) erwirtschaftete Überschuss für die Ermittlung seiner Ansprüche maßgebend. Darüber hinaus ergebe sich aber auch bei einer auf das gesamte Geschäftsjahr bezogenen Berechnung ein Anspruch in streitgegenständlicher Höhe, da die Beklagte diverse Positionen nicht in die vorgelegte Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen habe. Beispielsweise seien Einnahmen aus dem Verleih von Arbeitskräften, der Vermietung von Maschinen sowie dem Verkauf von Arbeitsgeräten nicht aufgeführt worden. Schlussendlich sei bei der Ermittlung des Jahresüberschusses auch der Erlös der Schwestergesellschaft der Beklagten mit Sitz in zu berücksichtigen, da - so behauptet der Kläger - beide Handelsgesellschaften einen gemeinschaftlichen Betrieb unterhalten haben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 28.08.2002, Az.: 5 Ca 3743/01 abzuändern und die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von ? zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit 01.11.2001 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält insbesondere an ihrer Auffassung fest, maßgebliche Berechnungsgrundlage sei der am Ende des Geschäftsjahres erzielte Jahresüberschuss. Ein derartiger Überschuss sei im besagten Geschäftsjahr jedoch nicht angefallen. In den Jahresabschluss seien auch die von dem Kläger monierten Positionen eingestellt worden. Teilweise sei jedoch der Wert dieser Positionen niedriger anzusetzen gewesen. Im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Forderungsbeitreibung seien Forderungen ausgebucht worden. All dies habe das Finanzamt - unstreitig - im Rahmen der Steuerprüfung, insbesondere der Umsatzsteuersonderprüfung nicht beanstandet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 28.08.2002 ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Schlussendlich sind auch die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 ArbGG gegeben.

II.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht hinsichtlich des Anspruchs auf Beteiligung am Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2001/2002 die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht aus § 611 BGB i.V.m. der Vereinbarung vom 22.04.1999 kein derartiger Anspruch zu, da ein die Beteiligung auslösender Jahresüberschuss im besagten Geschäftsjahr nicht erwirtschaftet worden ist. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sind entgegen der Auffassung des Klägers die sich am Geschäftsjahresende bietenden wirtschaftlichen Daten der Beklagten.

1)

Entgegen der Auffassung des Klägers kann bei einem Ausscheiden im Verlaufe des Geschäftsjahres nicht im Rahmen einer "Zwischenbilanz" auf die sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Überschüsse abgestellt werden (vgl. BAG 03.06.1958 AP HGB § 59 Nr. 9). Ein derartiger Inhalt lässt sich auch im Wege der Auslegung der genannten Vereinbarung nicht entnehmen. Gemäß §§ 133, 157 BGB hat die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen aus der Sicht eines verständigen Empfängers heraus zu erfolgen. Abzustellen ist dabei vordringlich auf den Wortsinn, wenngleich nicht am Wortlaut zu haften ist (§ 133 BGB). Daneben sind die Systematik sowie die Begleitumstände bei Abgabe der Willenserklärung zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 133 Rz. 14 ff. m.w.N.).

Vorliegend ist nach Auffassung der Berufungskammer bereits der Wortsinn der Vereinbarung vom 22.04.1999 insoweit als eindeutig anzusehen. Durch Verwendung der Begriffe "Geschäftsjahr" und "Jahresüberschuss" ist hinreichend deutlich geworden, dass die wirtschaftlichen Daten, die sich am Ende dieser Abrechnungsperiode ergeben, maßgebend sein sollen. Eine abweichende Berechnungsweise für den Fall des Ausscheidens des Klägers innerhalb des Geschäftsjahres ist hieraus nicht ableitbar. Weiter spricht die Systematik für diese Auslegung. Die Vereinbarung vom 22.04.1999 stellt eine typische Gewinnbeteiligungsabrede dar, die unabhängig von der persönlichen Leistung des berechtigten Arbeitnehmers finanzielle Ansprüche auslösen soll. Damit wird zugleich deutlich gemacht, dass eine Kausalität zwischen erbrachter Arbeitsleistung und wirtschaftlichem Erfolg des Unternehmens nicht Voraussetzung des Anspruchs ist (vgl. ErfK/Preis, 3. Aufl., § 611 BGB Rz. 617). Anhaltspunkte dafür, dass der Abrede provisionsähnlicher Charakter zukommen sollte, z.B. das Abstellen auf den "Umsatz" (vgl. BAG 12.01.1973, AP HGB § 87 a Nr. 4) sind nicht erkennbar. Die Begleitumstände stützen ebenfalls die hier vorgenommene Auslegung. In der Baubranche, in der die Beklagte tätig war, ist es geradezu typisch, dass sich die Gewinne und Verluste saisonabhängig innerhalb eines Geschäftsjahres stark verändern. Diese typische "Gewinn- und Verlustverteilung" steht jedoch der Annahme, es solle bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers auf die Gewinn- und Verlustsituation des anteiligen Geschäftsjahres abgestellt werden, entgegen. Gerade wegen der stark schwankenden Einnahmen und Ausgaben hätte es im Bereich der saisonabhängigen Bauwirtschaft hierzu einer ausdrücklichen Abrede bedurft.

Schlussendlich ist nach Auffassung der Kammer auch kein Raum für eine ergänzende Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. Es fehlt insoweit an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke. Durch die exakte Benennung der Bezugsgröße, nämlich "Jahresüberschuss" haben die Parteien auch für ein vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers innerhalb des Geschäftsjahres insoweit eine Regelung getroffen. Dahinstehen kann, ob eine ergänzende Vertragsauslegung für die Fallkonstellation vorzunehmen ist, dass sich am Schluss des Geschäftsjahres ein Jahresüberschuss ergibt, der Arbeitnehmer im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschieden ist und nunmehr zwischen den Parteien streitig wird, ob dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer die volle Überschussbeteiligung, eine anteilige Überschussbeteiligung oder aber wegen des vorzeitigen Ausscheidens überhaupt keine Überschussbeteiligung zusteht, da dies nicht streitentscheidend ist. Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob der vorzeitig ausgeschiedene Kläger an einem tatsächlich erwirtschafteten Jahresüberschuss (anteilig) zu beteiligen ist, sondern vielmehr darum, auf welcher Basis dieser Überschuss zu ermitteln ist. Insoweit stellt die vorgenommene Auslegung auch keine Kündigungserschwerung analog § 622 Abs. 6 BGB dar, da es gerade nicht um die Frage geht, ob aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers ein Anteil an einem tatsächlich erzielten Jahresüberschuss in Wegfall gerät (vgl. hierzu BAG 03.06.1958 AP HGB § 59 Nr. 9).

2)

Nach alledem bildet die wirtschaftliche Situation der Beklagten am Ende des Geschäftsjahres 2001/2002 die Berechnungsgrundlage für den Anspruch des Klägers. Ein für diesen Zeitraum erwirtschafteter Überschuss lässt sich dem Sachvortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers jedoch nicht entnehmen.

a)

Entgegen der Auffassung des Klägers ist allein auf das Geschäftsergebnis der Beklagten abzustellen. Der von der Schwestergesellschaft möglicherweise erwirtschaftete Überschuss ist in die Berechnung nicht mit einzubeziehen.

Für eine derartige Berechnungsweise lassen sich der Vereinbarung vom 22.04.1999 keine Anhaltspunkte entnehmen. Auch insoweit ist der Wortsinn der Vereinbarung eindeutig. Es heißt dort "Unternehmenserfolg". Dass die und die Beklagte ein einheitliches Unternehmen gebildet haben, ist jedoch dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Unternehmen ist die wirtschaftliche Einheit während unter Betrieb die technische Einheit verstanden wird. Insoweit kann dahinstehen, ob die beiden Handelsgesellschaften einen einheitlichen Betrieb i.S.d. BetrVG oder des § 23 KSchG gebildet haben. Anhaltspunkte für ein einheitliches Unternehmen sind jedenfalls nicht erkennbar. Selbst wenn eine Verbindung der beiden Unternehmen im Rahmen eines Konzerns vorgelegen haben sollte, so führt dies nicht zu einer Einbeziehung der von der Schwestergesellschaft erwirtschafteten Überschüsse. Für eine "konzernweite" Beteiligung des Klägers lassen sich der besagten Vereinbarung keine Anhaltspunkte entnehmen. Hiergegen spricht bereits - wie vorstehend ausgeführt - der Wortsinn. Darüber hinaus lassen auch die Begleitumstände keine derartige Ausweitung der Beteiligung des Klägers erkennen. Der Kläger ist unstreitig für die Schwestergesellschaft in nicht tätig geworden.

b)

Maßgebend für die Ermittlung des Jahresüberschusses sind mithin die wirtschaftlichen Daten der in ansässig gewesenen Beklagten, die sich wiederum anhand der von ihr zu erstellenden Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung bestimmen. Insoweit herrscht zwischen den Parteien über die Auslegung der besagten Vereinbarung auch kein Streit. Die von der Beklagten vorgelegte Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung weisen jedoch für das Geschäftsjahr 2001/2002 keinen (beteiligungsfähigen) Überschuss aus.

Dass entgegen der Angaben in der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung die Beklagte tatsächlich im Geschäftsjahr 2001/2002 einen nach steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Jahresüberschuss erzielt hat, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert darzulegen vermocht. Ihn trifft jedoch insoweit als anspruchstellende Partei die Darlegungs- und Beweislast. Um dieser nachzukommen, besteht für ihn ein Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung (BAG 13.01.1960, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 1). Stützt der Kläger jedoch einen konkreten Zahlungsanspruch auf die Behauptung, der Jahresüberschuss sei entgegen der erstellten Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Bilanz positiv ausgefallen, so hat er dies substantiiert darzulegen und zu beweisen. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers, die Beklagte habe bestimmte Positionen in die Gewinn- und Verlustrechnung bzw. die Bilanz nicht aufgenommen, nicht. Der Sachvortrag ist nicht geeignet, nachvollziehbar darzulegen, dass tatsächlich unter Berücksichtigung dieser Positionen das Betriebsergebnis der Beklagten am Geschäftsjahresende positiv ausgefallen wäre. Der Kläger begnügt sich vielmehr damit, exemplarisch bestimmte Positionen, die seiner Auffassung nach in die Bilanz mit einem bestimmten Wert hätten eingestellt werden müssen, herauszugreifen. Hieraus lässt sich jedoch noch nicht nachvollziehbar entnehmen, dass tatsächlich bei Berücksichtigung dieser Positionen ein positives Jahresergebnis erzielt worden wäre. Weiter kann bei der Prüfung des klägerischen Sachvortrages nicht außer Acht gelassen werden, dass - unstreitig - der von der Beklagten vorgelegte Jahresabschluss von dem zuständigen Finanzamt auch im Rahmen einer Sonderprüfung als korrekt anerkannt worden sind. Der Kläger hätte angesichts dieser behördlichen Überprüfung des Jahresabschlusses detailliert darlegen müssen, inwiefern die von der Beklagten über ihren Steuerberater vorgenommene Bilanzierung nicht mit den steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vereinbar gewesen sein soll. Wenn die Beklagte im Rahmen der steuer- und bilanzrechtlichen Möglichkeiten davon Gebrauch macht, bestimmte Positionen in ihre Jahresabschlüsse erst zu einem späteren Zeitpunkt oder aber mit einem gegenüber dem Nominalwert veränderten Wert einzustellen, so führt dies nicht dazu, dass zur Berechnung des hier streitgegenständlichen Jahresüberschusses anstelle des von den zuständigen Behörden akzeptierten Jahresabschlusses ein für den Kläger möglicherweise günstigerer Jahresabschluss von der Beklagten erstellt werden muss. Da die Parteien in der Vereinbarung vom 22.04.1999 keine weiteren Modalitäten für die Ermittlung des Jahresüberschusses aufgenommen haben, ist vielmehr davon auszugehen, dass die von den zuständigen Steuerbehörden akzeptierten Jahresabschlüsse auch für die Berechnung der dem Kläger zustehenden Tantieme herangezogen werden sollen.

Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

IV.

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie hält sich im Rahmen der anerkannten Grundsätze des Arbeitsrechts.

Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück