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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 184/04
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG, EStG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
ZPO § 278 Abs. 6 S. 1
ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt.
ZPO § 278 Abs. 6 S. 2
ZPO § 286
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 572 Abs. 1 S. 1
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
KSchG § 9
KSchG § 10
EStG § 3 Ziff. 9
BGB § 134
BGB § 779
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenzeichen: 11 Ta 184/04

In dem Beschwerdeverfahren

wegen Feststellung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ohne mündliche Verhandlung am 15. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hesse als Vorsitzenden beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Parteien wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 18. 11. 2004 - 5 Ca 565/04 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. 11. 2004 abgeändert:

Auf Antrag der Parteien wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des folgenden Vergleiches festgestellt:

Gründe:

1) Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 30. 03. 2004 zum 30. 09. 2004 beendet worden ist.

2) Das Arbeitsverhältnis wird bis zum unter 1) genannten Beendigungszeitraum vertragsgemäß abgewickelt mit der Maßgabe, dass der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge in Höhe von monatlich 2.877,36 € brutto und unter Anrechnung auf evtl. noch bestehende Urlaubs- und sonstige Freistellungsansprüche von der Pflicht zur Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt wird.

Mit der Lohnabrechnung für August 2004 erhält der Kläger das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld.

3) Die Beklagte zahlt an den Kläger wegen des Verlustes des Arbeitsverhältnisses und des sozialen Besitzstandes sowie wegen der mit der Kündigung verbundenen sozialen und sonstigen Nachteile eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 5.750,-- €.

4) Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung der vorstehenden Vereinbarung keinerlei finanziellen Ansprüche aus oder in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis oder aus Anlass von dessen Beendigung gegeneinander mehr bestehen.

5) Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

A.

Die Parteien haben in der Hauptsache über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung gestritten, sich außergerichtlich auf eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits nach Maßgabe der im Tenor genannten Bedingungen verständigt und das Arbeitsgericht gebeten, nachdem der Vergleichsinhalt von den Parteien dem Gericht schriftlich unterbreitet worden ist, das Zustandekommen des Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO festzustellen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. 11. 2004 (Bl. 72 - 76 d. A.) diesen Antrag zurückgewiesen, da ein gerichtlicher Vergleich nicht zu Stande gekommen sei. Darüber hinaus stehe der begehrten Beschlussfassung entgegen, dass nicht seitens des Gerichtes gemäß § 286 ZPO festgestellt werden könne, ob die streitgegenständliche Kündigung tatsächlich - wie im Vergleich tituliert - betriebsbedingt erfolgt sei.

Gegen diesen, am 22. 11. 2004 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 26. 11. 2004 und der Kläger am 06. 12. 2004 sofortige Beschwerde eingelegt, mit denen sie ihr Antragsbegehren weiterverfolgen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26. 11. 2004 (Bl. 85 d. A.) der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

B.I.

1.

Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die angefochtene Entscheidung ist außerhalb der mündlichen Verhandlung ergangen und weist ein Verfahrensgesuch der Beklagten und des Klägers zurück. Die begehrte Verfahrenshandlung steht auch nicht im freien Ermessen des Gerichts (vgl. hierzu Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 567 Rz 35). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO besteht für das Gericht hinsichtlich der begehrten Beschlussfassung kein Ermessensspielraum.

2.

Die Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 569, 571 ZPO).

3.

Der im vorliegenden Fall durch das Beschwerdegericht zu treffenden Entscheidung steht auch nicht § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO entgegen, wonach das Ausgangsgericht zunächst eine so genannte Nichtabhilfeentscheidung zu treffen hat. Vorliegend hat das Arbeitsgericht lediglich hinsichtlich der von der Beklagten eingelegten sofortigen Beschwerde einen Nichtabhilfebeschluss erlassen, die von dem Kläger zeitlich später eingelegte Beschwerde jedoch ohne weiteren Nichtabhilfebeschluss dem Landesarbeitsgericht zugeleitet. Auf Grund der besonderen Konstellation bedurfte es nach Sinn und Zweck des § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO (Selbstkorrekturmöglichkeit) jedoch eines zweiten Nichtabhilfebeschlusses nicht. Die Parteien des Rechtsstreits stehen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner gegenüber, sondern verfolgen vielmehr - quasi als Streitgenossen - ein identisches Beschwerdeziel. Bei einer derartigen Konstellation wirkt nach Sinn und Zweck des § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO die getroffene Nichtabhilfeentscheidung des Gerichts auch gegenüber der sofortigen Beschwerde, die von der ebenfalls durch die Entscheidung beschwerten anderen Partei erhoben worden ist. Über die Beschwerden kann nur inhaltlich einheitlich entschieden werden. Weiter kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht auch dann zu einer feststellenden Entscheidung i. S. d. § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO befugt ist, wenn lediglich eine der durch den zurückweisenden Beschluss belasteten Parteien diesen mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angreift.

II.

Die sofortigen Beschwerden sind begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die begehrte Feststellung betreffend das Zustandekommen eines Vergleiches abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt. ZPO sind erfüllt. Danach kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Das Gericht stellt (Satz 2) das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. Wie bereits dem Wortlaut des § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO zu entnehmen ist (stellt fest) kommt dem Beschluss keine konstitutive Wirkung zu. Durch ihn wird der bereits durch Handlungen der Parteien zu Stande gekommene Vergleich zum Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zöller/Greger § 278 ZPO Rz 24). Aus dem feststellenden Charakter des Beschlusses folgt weiter, dass das Arbeitsgericht im Rahmen der zu treffenden Beschlussfassung keine vollständige inhaltliche Überprüfung der von den Parteien ohne Beteiligung des Gerichtes getroffenen Vereinbarung vorzunehmen hat. Die Feststellung ist bereits dann durch Beschluss auszusprechen, wenn die von den Parteien dem Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschläge sich in formeller (§§ 145 ff BGB) und auch in materieller Hinsicht (§ 779 BGB) als Vergleich im Rechtssinne charakterisieren lassen und gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) der Rechtswirksamkeit des Vergleiches nicht entgegenstehen. Ob der Vergleich nach seinem Inhalt für eine der Parteien unter Umständen rechtliche, insbesondere sozialrechtliche Nachteile mit sich bringt, ist demgegenüber nicht zu überprüfen. Das Gericht tritt im Falle des § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt. ZPO im Unterschied zu der in der 2. Alt. dieser Bestimmung geregelten Konstellation nicht als "Initiator" des Vergleiches auf. Bei der durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz eingefügten 1. Alt. des § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO kommt dem Gericht lediglich "feststellende Funktion" hinsichtlich einer von den Parteien bereits materiellrechtlich ohne Inanspruchnahme des Gerichtes gefundenen vergleichsweisen Regelung zu.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze war das Zustandekommen des im Tenor genannten Vergleiches vorliegend festzustellen.

1.

Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass die Parteien die vergleichsweise Regelung ohne Beteiligung des angerufenen Arbeitsgerichts getroffen haben. Zwar enthält § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO die Formulierung "gerichtlicher Vergleich". Aus der Gesamtsystematik und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ergibt sich jedoch, dass im Fall des § 278 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ZPO auch eine Vereinbarung der Parteien "beschlussfähig" ist, die ohne Zuhilfenahme des Gerichtes zu Stande gekommen ist. Aus der Formulierung "... die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten ..." wird bei einer systematischen Betrachtung des § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO, nämlich einem Vergleich mit dem Inhalt der 2. Alt. dieser Bestimmung, deutlich, dass die Rechtsfolgen des § 278 Abs. 6 ZPO auch in dem Fall zur Anwendung kommen sollen, in dem die Parteien ohne Beteiligung des Gerichtes eine vergleichsweise Lösung des Rechtsstreites bereits gefunden haben. Unter Berücksichtigung dieses systematischen Zusammenhanges kann die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung "gerichtlich" nur dahin verstanden werden, dass auch der auf diese Weise zu Stande gekommener Vergleich einen Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bildet. Dies entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat mit der neuen Regelung die weit verbreitete Praxis, wonach Parteien sich ohne Beteiligung des Gerichtes auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreites bereits verständigt hatten und lediglich "pro forma" einen von ihnen einvernehmlich ausgearbeiteten Vergleichsvorschlag dem Gericht mit der Bitte zugeleitet haben, diesen als Vergleichsvorschlag des Gerichtes den Parteien (erneut) zu unterbreiten, aufgegriffen. Mit der Aufnahme der 1. Alt. in § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO sollte dieser "Umweg" zum Zwecke der vereinfachten Streitschlichtung vermieden werden.

2.

Die Parteien haben im vorliegenden Fall sowohl in formeller als auch in materiellrechtlicher Hinsicht einen Vergleich abgeschlossen. Die nach den allgemeinen Bestimmungen erforderliche Abgabe zweier inhaltlich korrespondierender Willenserklärungen kann der Akte entnommen werden. Die Beklagte hat den kompletten Vergleichstext schriftsätzlich zur Akte gereicht. Der Kläger hat den Inhalt dieses Vergleichsvorschlages ebenfalls schriftsätzlich bestätigt und das Gericht darum gebeten, gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu verfahren. Die Vereinbarung stellt inhaltlich einen Vergleich i. S. d. § 779 BGB dar. Voraussetzung für einen Vergleich ist nach dieser Bestimmung ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien. Dieses ist der von den Parteien zur Akte gereichten Vereinbarung eindeutig zu entnehmen. Der Kläger erklärt sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden und erhält dafür von der Beklagten eine Abfindung. Es handelt sich mithin um den "typischen" Abfindungsvergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses.

3.

Schlussendlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die getroffene Regelung gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt, nicht erkennen. Dahinstehen kann, ob die von den Parteien getroffene Regelung möglicherweise nachteilige sozialrechtliche Folgen für den Kläger (§§ 143 ff SGB III) haben könnte. Diese sozialrechtlichen Normen stellen keine Verbotsgesetze i. S. d. § 134 BGB dar. Sie setzen vielmehr die (arbeitsrechtlich) wirksam zu Stande gekommene vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.

4.

Schlussendlich steht § 286 ZPO der begehrten Feststellung, auch soweit es um die im Vergleich von den Parteien vereinbarte Formulierung "betriebsbedingte Kündigung" geht, nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht bei der Beschlussfassung gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO keine Aufklärungspflicht i. S. d. § 286 ZPO über die Wahrheit der von den Parteien in den Vergleich einvernehmlich aufgenommenen tatsächlichen Voraussetzungen. Dem steht der feststellende Charakter des Beschlusses nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO entgegen. Das Gericht stellt damit lediglich das Zustandekommen und den Inhalt einer außergerichtlich getroffenen Vereinbarung der Parteien fest, übernimmt mit diesem Beschluss aber nicht zugleich die Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der von den Parteien ohne Beteiligung des Gerichtes getroffenen Abrede. Es geht bei der auf § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt. ZPO beruhenden Beschlussfassung des Gerichts mithin nicht darum, im Rahmen der gerichtlichen Fürsorgepflicht die Parteien zu einer vergleichsweisen Lösung zu bewegen, die nach der sich dem Gericht bietenden Prozesslage inhaltlich ausgewogen ist und keine Formulierungen enthält, die - sei es auch nur im Rahmen der dort geübten praktischen Handhabung - zu Lasten der Bundesagentur für Arbeit gehen. Ergeben sich im Einzelfall für das zur Beschlussfassung berufene Gericht derartige Bedenken auf Grund der Aktenlage, so steht es dem Gericht im Hinblick auf die aus Artikel 20 Abs. 3 GG folgende Bindung an Recht und Gesetz jedenfalls frei, in dem feststellenden Beschluss in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Beschlussfassung sich nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der von den Parteien gewählten Formulierungen bezieht. Derartige Anhaltspunkte lassen sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennen.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

C.

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Der Zulassung der Rechtsbeschwerde steht ungeachtet einer möglichen grundsätzlichen Bedeutung (§§ 77 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) entgegen, dass die Parteien durch die von dem Beschwerdegericht getroffene Entscheidung nicht beschwert werden.

Ende der Entscheidung

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