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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: 11 TaBV 18/04
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 101
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3
BetrVG §§ 111 ff
BetrVG § 112
BetrVG § 113
ArbGG § 87 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt BESCHLUSS

11 TaBV 18/04

verkündet am: 30. November 2004

In dem Beschlussverfahren

wegen Unterlassung

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Anhörung am 30. 11. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hesse als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Ziegenhorn und Metke als Beisitzer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 09. 09. 2004 - 2 BVGa 4/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Beteiligten zu 1. betreffend eine von der Beteiligten zu 2. bereits in Angriff genommene Änderung der Organisationsstruktur, nämlich die Trennung von Vorbereitung und Zustellung von Postsendungen (TVZ) in ihrem Zustellstützpunkt D.

Der Beteiligte zu 1. hat die Auffassung vertreten, diese Maßnahme stelle eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung i. S. d. § 111BetrVG dar. Ihm stehe nach den allgemeinen Grundsätzen und unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 23 Abs. 3 BetrVG jedenfalls bis zum ersten Zusammentreten einer Einigungsstelle ein Anspruch auf Unterlassung der von der Beteiligten zu 2. geplanten betrieblichen Organisationsmaßnahmen zu.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

1. der Beteiligten zu 2. bis zur Vereinbarung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans mit dem Antragsteller oder bis zur ersten Sitzung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Einführung der Trennung von Vorbereitung und Zustellung (TVZ) im Bereich Zustellung" zu untersagen, in ihrem Betrieb die geplante Trennung von Vorbereitung und Zustellung im Bereich der Briefzustellung einzuführen.

2. der Beteiligten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 10.000,-- € anzudrohen.

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, im Rahmen des Verfahrens nach §§ 111 ff BetrVG bestehe schon vom Grundsatz her kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates. Darüber hinaus sei die von ihr geplante Änderung ihrer Betriebsorganisation keine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung i. S. d. vorgenannten Bestimmungen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09. 09. 2004 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die begehrte Unterlassungsverfügung des Beteiligten zu 1. müsse bereits daran scheitern, dass gemäß §§ 111 ff BetrVG generell ein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Betriebsänderungen vor Abschluss des in §§ 111 ff BetrVG geregelten Verfahrens nicht bestehe. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verhandlungspflicht seien in § 113 BetrVG (Nachteilsausgleich) abschließend von dem Gesetzgeber geregelt worden. Weiter spreche gegen einen solchen Anspruch, dass der Gesetzgeber dem Betriebsrat hinsichtlich des Zustandekommens eines Interessenausgleiches kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht eingeräumt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf Blatt 129 - 134 der Akte verwiesen.

Gegen diesen, ihm am 22. 09. 2004 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. bereits am 15. 09. 2004 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Beteiligte zu 1. sein erstinstanzliches Begehren vollinhaltlich weiter.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

1. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Halle vom 09. 09. 2004, Aktenzeichen: 2 BVGa 4/04, wird der Beteiligten zu 2. bis zur Vereinbarung eines Interessenausgleiches und eines Sozialplanes mit dem Antragsteller oder bis zur ersten Sitzung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand: "Einführung der Trennung von Vorbereitung und Zustellung (TVZ) im Bereich Zustellung" untersagt, in ihrem Betrieb die geplante Trennung von Vorbereitung und Zustellung im Bereich der Briefzustellung einzuführen.

2. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Halle vom 09. 09. 2004, Aktenzeichen: 2 BVGa 4/04, wird der Beteiligten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 10.000,00 EUR angedroht.

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 09. 09. 2004 ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 1, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Beteiligte zu 1. die Beschwerde bereits vor Zustellung des angefochtenen Beschlusses begründet hat. Die Begründung enthält eine hinreichend spezifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses.

2.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den zulässigen (§ 85 Abs. 2 ArbGG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dem Beteiligten zu 1. steht ein Verfügungsanspruch hinsichtlich der begehrten Unterlassungsverfügung nicht zu.

a)

Ein solcher Anspruch folgt zum einen nicht aus den §§ 111 - 113 BetrVG. Aus diesen Bestimmungen lässt sich auch unter Berücksichtigung der Gesamtsystematik des BetrVG ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates betreffend die Durchführung von mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen vor Abschluss der in § 111 BetrVG vorgeschriebenen Verhandlungen nicht ableiten. Dies gilt jedenfalls seit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001. Unter Berücksichtigung dieser Gesetzesänderung lässt sich weder im Wege der Auslegung noch im Wege der Rechtsfortbildung ein Unterlassungsanspruch begründen.

aa)

Der Wortlaut der §§ 111 ff BetrVG enthält - dies räumt auch der Beteiligte zu 1. ein - keinen Ansatz für die Annahme eines bei Verletzung der Verhandlungspflicht entstehenden Unterlassungsanspruchs. Einer derartigen Auslegung steht nunmehr der erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen. Dieser hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens betreffend die Novellierung des BetrVG sich auch mit der Aufnahme eines Unterlassungsanspruchs in die §§ 111 ff BetrVG ausdrücklich befasst und ist mit Beschluss vom 05. April 2001 der Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung gefolgt, wonach ein entsprechender Antrag der PDS-Fraktion durch den Bundestag abgelehnt werden möge (vgl. BT-Drucksache 14/5955). Weiter steht eine systematische Betrachtung des BetrVG der Bejahung eines Unterlassungsanspruchs bei Verletzung der Verhandlungspflicht aus § 111 BetrVG entgegen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber in § 113 BetrVG eine als abschließend anzusehende Sanktion für die Verletzung der Verhandlungspflicht in Form des Nachteilsausgleiches geschaffen. Diese Norm regelt nicht nur "isoliert" die individualrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen § 111 BetrVG, sondern stellt auch eine in kollektivrechtlicher Hinsicht abschließende Regelung dar. Wie ein Vergleich mit § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, wonach eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung (individualrechtlich) rechtsunwirksam ist, zeigt, ist die abschließende individual-rechtliche Sanktionierung von Verstößen des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen dem Betriebsverfassungsgesetz nicht fremd (vgl. hierzu BAG 23. 09. 2003 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 43 zum Verzicht auf bereits entstandene Nachteilsausgleichsansprüche). Umgekehrt folgt aus § 101 BetrVG, dass der Gesetzgeber, wenn er kollektivrechtliche Rechtsfolgen bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen für angemessen erachtet, diese Rechtsfolgen auch ausdrücklich gesetzlich regelt. Schlussendlich lässt sich aus dem Gesetzeszweck ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates nicht herleiten. Der Gesetzgeber hat durch die Verpflichtung zum Nachteilsausgleich bei Missachtung der Beteilungsrechte aus § 111 BetrVG ein hinreichend wirksames Sanktionsmittel geschaffen, um die Einhaltung der Beteiligungsrechte - wenn auch über den "Umweg" des Individualrechts - sicher zu stellen (vgl. BAG aaO).

bb)

Der im vorgenannten Beschluss des Bundestages zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers steht auch der Bejahung eines im Weg der Rechtsfortbildung zu begründenden Unterlassungsanspruches entgegen.

b)

Der Verfügungsanspruch ergibt sich schlussendlich nicht aus § 23 Abs. 3 BetrVG, wonach dem Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen ein Unterlassungsanspruch zusteht. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beteiligte zu 2. mit ihrem Vorgehen überhaupt gegen Verpflichtungen aus § 111 BetrVG verstoßen hat. Jedenfalls wäre ein solcher Verstoß nicht als grob i. S. d. § 23 Abs. 3 BetrVG zu werten. Ein grober Verstoß liegt dann vor, wenn es sich objektiv um eine erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Verletzung von Rechten des Betriebsrates aus dem Betriebsverfassungsgesetz handelt (BAG 29. 02. 2000 AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105). Demgemäß scheidet eine grobe Pflichtverletzung dann aus, wenn bei schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen der Arbeitgeber eine vertretbare Rechtsauffassung vertritt (BAG 08. 08. 1989 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 18). Nach der im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorzunehmenden summarischen Prüfung lässt sich die von der Beteiligten zu 2. vertretene Rechtsauffassung, die vorgenommene Umorganisation im Bereich des Zustellwesens stelle keine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG dar, jedenfalls als vertretbar einstufen.

Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. keinen Erfolg haben.

3.

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt (§ 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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