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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 3(7) TaBV 33/02
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 83 Abs. 3
ArbGG § 92 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt BESCHLUSS

3(7) TaBV 33/02

verkündet am: 08. Oktober 2003

In dem Beschlußverfahren

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 08. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter und als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.09.02 - 1 BV 26/02 - wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden, auf Antrag der Gewerkschaft fristgerecht (§ 19 II 2 BetrVG) eingeleiteten Beschlußverfahrens ist die Wirksamkeit der am 02.05.2002 bei der Beteiligten zu 3) durchgeführte Betriebsratswahl aufgrund Anfechtung (§ 19 I BetrVG).

Die Gewerkschaft hat, dies im einzelnen darlegend, die Auffassung vertreten, die Wahl sei wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam.

Der beteiligte Betriebsrat hat geltend gemacht, die Anfechtung der Gewerkschaft müsse "aufgrund der vorliegenden Zugrundelegung eines nicht der aktuellen Urteilslage entsprechenden Betriebsbegriffes" Erfolg haben.

Die Gewerkschaft hat beantragt,

festzustellen, daß die am 02.05.2002 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.

Der Betriebsrat hat sich beim Anhörungstermin am 03.09.2002 diesem Antrag angeschlossen und ebenfalls beantragt,

festzustellen, daß die am 02.05.2002 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.

Mit Beschluß vom 03.09.2002, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Magdeburg (1 BV 27/02) festgestellt, daß die am 02.05.2002 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe Blatt 60 bis 63 der Akten.

Gegen diesen ihm am 26.09.2002 zugestellten Beschluß richtet sich die am Montag, 28.10.2002 eingelegte und - nach entsprechender Fristverlängerung - am 30.12.2002 begründete Beschwerde des beteiligten Betriebsrates. Der Betriebsrat meint, seine Beschwerde sei zulässig, weil der Betriebsrat bei einer im ersten Rechtszug festgestellten Unwirksamkeit der Wahl unmittelbar in seiner Rechtstellung betroffen sei.

Die Beschwerde sei auch begründet.Der Anfechtung stehe entgegen, daß die Wahl der Betriebsräte bei der und der weder nichtig noch wirksam angefochten sei. Der betriebsverfassungswidrige Zustand könne aber nur durch die gerichtliche Annullierung der Wahl aller Betriebsräte beseitigt werden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdegründung vom 30.12.2002 (Bl. 89 bis 98 d. A.).

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17.09.2002 abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Die Gewerkschaft beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gewerkschaft verteidigt den angefochtenen Beschluß nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 12.02.2003, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 104 bis 106 d. A.).

Die beteiligte Arbeitgeberin stellt auch zweitinstanzlich keinen Antrag.

Auch wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrates ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil die Amtszeit des Betriebsrats infolge der Stillegung des Betriebes bzw. Betriebsteils abgelaufen ist oder ob der Betriebsrat ein Restmandat (§ 21 b BetrVG) für die Durchführung dieses Verfahrens hat. Denn der Betriebsrat ist jedenfalls nicht beschwerdeberechtigt. Berechtigt, eine Beschwerde einzulegen, sind (nur) diejenigen Beteiligten, die beschwerdebefugt und beschwert sind (vgl. GK-Arbeitsgerichtsgesetz Dörner, § 89 Rz. 5). Der Betriebsrat ist zwar beschwerdebefugt, da er durch den erstinstanzlichen Beschluß, der die Unwirksamkeit seiner Wahl feststellt, in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen ist. Der Betriebsrat ist aber nicht beschwert, weil seinem Antrag entsprochen worden ist:

Die Beschwer des Antragstellers ist durch einen Vergleich der beantragten zur ergangenen Entscheidung zu ermitteln. Eine Beschwer ist zu bejahen, wenn die Entscheidung hinter dem Antrag zurückbleibt (Dörner a. a. 0. Rz. 7 m. w. N.). Der Betriebsrat ist Antragsteller und damit nach Vorstehendem nicht beschwert:

Der Betriebsrat war zwar ursprünglich nicht Antragsteller. Vielmehr ist das Verfahren auf Antrag der Gewerkschaft eingeleitet worden. Beteiligte am Verfahren über einen Antrag können im Laufe des Verfahrens aber selbst einen eigenen Sachantrag stellen und sich damit zum Antragsteller machen (vgl. BAG AP-Nr. 12 zu § 81 ArbGG 1979; GMP, ArbGG, 4. Auflage § 89 Rz. 7). Vorliegend hat sich der Betriebsrat dem Antrag der Gewerkschaft "angeschlossen und ebenfalls beantragt", festzustellen, daß die am 02.05.2002 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist. Stellt ein Beteiligter den gleichen Antrag wie der Antragsteller, so ist es eine Frage der Auslegung, ob er aus eigenem Recht eine Sachentscheidung begehrt oder das Begehren des Antragstellers lediglich unterstützen will (vgl. BAG AP-Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972; AP-Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979; GMP, a. a. 0. § 81 Rz. 49). Vorliegend sind die Erklärungen des Betriebsrates dahin auszulegen, daß auch er aus eigenem Recht eine Sachentscheidung begehrt. Der Betriebsrat ist im Anfechtungsverfahren (§ 19 BetrVG) gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG Beteiligter und kann deshalb im Laufe des Verfahrens einen eigenen Sachantrag stellen (FKHE, BetrVG, 21. Auflage, nach § 1 Rz. 41 ff). Davon ist hier auszugehen. Der Betriebsrat hat nicht nur erklärt, den Antrag der Gewerkschaft unterstützen und billigen zu wollen, sondern hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses ebenfalls ausdrücklich beantragt, festzustellen, daß die am 02.05.2002 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam sei. Der Betriebsrat hat im Verfahren von Anbeginn an nicht nur keinerlei Zweifel darüber aufkommen lassen, daß er die Rechtsauffassung der antragstellenden Gewerkschaft teilt, sondern darüber hinaus ausdrücklich erklärt, der Antrag der Gewerkschaft müsse Erfolg haben. Damit hat der Betriebsrat, wie die beteiligte Arbeitgeberin zu Recht vorträgt, deutlich gemacht, daß er die Annullierung seiner Wahl nicht nur für gerechtfertigt, sondern auch für geboten hält. Unter diesen Umständen ist nach Auffassung der Beschwerdekammer der Betriebsrat als Antragsteller anzusehen. Da seinem Antrag entsprochen worden ist, ist er durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert und kann daher zulässigerweise gegen diesen Beschluß auch keine Beschwerde erheben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.09.2002 ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.

Gegen diesen Beschluß ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 92 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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