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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 31.07.2001
Aktenzeichen: 8 (5) Sa 286/01
Rechtsgebiete: SR 2 x BAT-O


Vorschriften:

SR 2 x BAT-O
Bei Übertragung von gleichzeitig durchzuführenden feuerwehrtechnischem Einsatzdienst und Rettungsdienst kann die Feuerwehrzulage nach SR 2 x BAT-O auch dann anfallen, wenn der Rettungsdienst zwar nach der Zahl der Einsatzrufe und damit zeitlich überwiegt, aber der Brandeinsatz Vorrang hat.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 (5) Sa 286/01

verkündet am: 31. Juli 2001

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Quecke als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Plankenbichler und Stelmecke als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Dessau vom 15.02.2001 - 4 Ca 332/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.077,60 DM brutto zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit dem 25.10.2000 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 62,5 % die Beklagte und zu 37,5 % der Kläger.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers gegen die beklagte Stadt auf Zahlung einer Feuerwehrzulage.

Die Beklagte unterhält seit langem eine Berufsfeuerwehr. Als kreisangehörige Gemeinde ist sie nach § 7 BrSchG LSA hierzu nicht verpflichtet. Im Jahr 1991 übernahm sie als freiwillige Aufgabe im Auftrag des Landkreises die Durchführung des Rettungsdienstes gemäß § 3 RettDG LSA und übertrug diese Aufgabe zusätzlich und ohne organisatorische Trennung ihrer Berufsfeuerwehr. Das hierzu erforderliche Personal rekrutierte sie im Wesentlichen aus dem vorhandenen feuerwehrtechnischen Dienst, dessen Mitarbeiter die gemäß § 10 RettDG LSA vorgeschriebene Ausbildung zum Rettungssanitäter bzw. Rettungsassistenten zusätzlich absolvierten und in der Folgezeit zeitlich überwiegend Rettungsdienst leisteten. Ungeachtet dessen zahlte die Beklagte den betroffenen Mitarbeitern weiterhin die Feuerwehrzulage gemäß der SR 2 x BAT-O für hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigte Angestellte "im Einsatzdienst" fort. Auch ernannte sie die Mitarbeiter jeweils nach Zurücklegen der hierfür vorgesehen Zeiten zum Oberfeuerwehrmann, Brandmeister, Oberbrandmeister oder Hauptbrandmeister und zahlte Vergütung entsprechend der weitergeführten Eingruppierung in den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (TV zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT-O vom 21.12.1994: VG VII - V b). Von allen betroffenen Mitarbeitern ließ sie sich eine Tätigkeitsbeschreibung für Feuerwehrleute unterzeichnen (bei Bränden, technischer Hilfeleistung, im Ausbildungs-/Arbeitsdienst, vgl. Bl. 11 - 12 d.A.). In § 14 Abs. 1 BrSchG LSA ist bestimmt, dass aktive Mitglieder der Feuerwehr nicht gleichzeitig Mitglieder anderer Einrichtungen sein sollen, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Im Falle einer Doppelmitgliedschaft hat grundsätzlich die Dienstpflicht in der Feuerwehr Vorrang vor anderweitigen Verpflichtungen.

Der als Rettungssanitäter ausgebildete Kläger bewarb sich bei der Beklagten für eine Anstellung "als Rettungssanitäter in der Feuerwehr" (Bl. 34 d.A.). Mit Vertrag vom 11.08.1995 (Bl. 7-8 d.A.) wurde er als vollbeschäftigter Angestellter eingestellt und in der Berufsfeuerwehr eingesetzt. Gemäß § 2 des Vertrages galt für das Arbeitsverhältnis der BAT-O, gemäß § 4 war der Kläger in VG VII eingruppiert. Änderungen des Arbeitsvertrages und Nebenabreden bedurften gemäß § 6 der Schriftform. Neben einer Fortbildung zum Rettungsassistenten absolvierte der Kläger auf Veranlassung der Beklagten eine feuerwehrtechnische Ausbildung zum Truppmann und unterzeichnete wie die übrigen Mitarbeiter eine Tätigkeitsbeschreibung für Feuerwehrleute (Bl. 11-12 d.A.). Wie diese leistete er überwiegend Rettungsdienst und nur gelegentlich feuerwehrtechnischen Dienst. Die Beklagte zahlte auch an ihn die Feuerwehrzulage.

Ab dem Jahre 1999 wollte die Beklagte die Aufgabe des Rettungsdienstes in Gemeinschaft mit der e.V. durchführen. Zu diesem Zweck sollten die bis dahin unter dem Dach der Feuerwehr organisierten Dienste ab dem 01.02.1999 in die Abteilungen feuerwehrtechnischer Dienst und Rettungsdienst aufgeteilt werden. Die Beklagte wies eine größere Anzahl ihrer bislang schon überwiegend im Rettungsdienst tätigen Feuerwehrleute, darunter den Kläger, an, ab dem 01.02.1999 ausschließlich Rettungsdienst zu leisten. Mit einigen weiteren Mitarbeitern traf sie zusätzlich Änderungsvereinbarungen. Die Zahlung der Feuerwehrzulage stellte sie ein.

Aufgrund einer Vielzahl von arbeitsgerichtlichen Klagen der betroffenen Mitarbeiter auf Beschäftigung als Feuerwehrmann und Zahlung der Feuerwehrzulage, die nahezu ausnahmslos rechtskräftig zu deren Gunsten endeten, fand eine organisatorische Trennung der Dienste in der Folgezeit faktisch nicht statt. Mit Schreiben vom 05.07.1999 an die Beklagte (Bl. 17 d.A.) machte der Kläger die Feuerwehrzulage für die Monate Februar bis Juni 1999 in Höhe von je 215,52 DM brutto unter Fristsetzung bis zum 15.07.1999 geltend. Zum 30.09.1999 schied er aufgrund eigener Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis aus. Mit seiner am 27.10.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage greift er die Forderung auf und verlangt Zahlung der Feuerwehrzulage für die Monate Februar bis September 1999. Er hat behauptet, die organisatorische Trennung zwischen feuerwehrtechnischem Dienst und Rettungsdienst habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, da der entsprechende Stadtratsbeschluss politisch gescheitert sei. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse sich an ihrer Tätigkeitsbeschreibung für Feuerwehrleute festhalten lassen. Außerdem müsse sie den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten: Nach Rücknahme ihrer Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile habe sie den in gleicherweise betroffenen Kollegen des Klägers die Zulage weitergezahlt. Es sei unverständlich, warum allein er von dieser Verfahrensweise ausgenommen werde.

Demgegenüber hat die Beklagte darauf verwiesen, dass der Kläger überwiegend Rettungsdienst geleistet und daher entsprechend der Tarifautomatik keinen Anspruch auf die Feuerwehrzulage habe. Die Zahlung einer falschen Vergütung könne im öffentlichen Dienst ohne weiteres eingestellt werden. Im Gegensatz zu seinen Kollegen sei der Kläger nach VG VII vergütet worden, die sowohl für den feuerwehrtechnischen Dienst wie auch für den Rettungsdienst gelte.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.02.2001, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, antragsgemäß die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.724,16 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 25.10.2000 zu zahlen.

Gegen das ihr am 08.03.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.04.2001 Berufung eingelegt und diese am 26.04.2001 begründet. Sie führt an, dass weder ein tariflicher noch ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Zahlung der Zulage bestehe. Selbst wenn seine Tätigkeit als Rettungsassistent feuerwehrtechnischen Dienst im Tarifsinne darstelle, weil sie als Hilfsdienst die eigentliche Brandbekämpfung erst ermögliche oder unterstütze, fehle es doch am zusätzlich geforderten Tarifmerkmal des Einsatzdienstes. Diesen Dienst habe der Kläger nicht überwiegend geleistet, vielmehr sei der Rettungsdienst im Jahre 1999 nur bei 18 von 828 Einsätzen der Feuerwehr beteiligt gewesen. Eine vertragliche stillschweigende Konkretisierung der Arbeitspflicht des Klägers auf feuerwehrtechnischen Dienst, die eine Zuweisung anderer Tätigkeiten innerhalb derselben Vergütungsgruppe ausschließe, habe nicht stattgefunden. Wegen ihres weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 25.04. und 03.07.2001 sowie ihre Protokollerklärungen verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 15. Februar 2001 - 4 Ca 332/00 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen seines Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze vom 01.06. und 23.07.2001 sowie seine Protokollerklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist überwiegend unbegründet. Der Kläger hat nach seinem Arbeitsvertrag i.V.m. § 615 BGB Anspruch auf Zahlung der. Feuerwehrzulage für die Monate Februar - Juni 1999. Im weitergehenden Zeitraum Juli - September 1999 sind seine Ansprüche dagegen verfallen.

1.

Es spricht schon viel dafür, dass der Kläger bis zum 31.01.1999 die tariflichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Feuerwehrzulage erfüllt hat, diese also nach dem einzelvertraglich vereinbarten BAT-O und seiner SR 2 x verlangen kann. Jedenfalls aber stand die Zulage dem Kläger aufgrund individueller Abrede zu.

a)

Die Feuerwehrzulage nach Satz 2 der Übergangsvorschrift zu Satz 2 der Nr. 2 der SR 2 x BAT-O steht Angestellten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu, die im Einsatzdienst - also in der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung am Brand- bzw. Unglücksort - tätig sind (BAG 06.08.1997 - 10 AZR 167/97 - = ZTR 1998, Seite 35 f.). Sowohl feuerwehrtechnischer als auch Einsatzdienst müssen, da der Tarifvertrag keine abweichende Bestimmung enthält, nach der allgemeinen Regel des § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT-O mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit anfallen (BAG 06.10.1965 - 4 AZR 189/64 - = APNr. 1 zu § 22, 23 BAT). Einsatzdienst in diesem Sinne ist jeder Dienst, bei dem der Angestellte im Falle eines Brandes oder Unglücks im Sinne des jeweiligen Landesbrandschutzgesetzes vor Ort zur Brandbekämpfung bzw. Hilfeleistung ausrücken muss. Ob und in welchem Umfang es während des Dienstes tatsächlich zu Einsätzen kommt, ist unerheblich. Nach dem Vortrag der Parteien leistete der Kläger zwar überwiegend Rettungsdienst. Wie aber im Rechtsgespräch in der letzten mündlichen Verhandlung deutlich wurde, hatte er auch während des Rettungsdienstes mit feuerwehrtechnischen Einsätzen vor Ort zu rechnen. Wenn nämlich bei Einsätzen i.S.v. § 1 BrSchG LSA die Rettung von Personen in Betracht kam, hatten diese Einsätze auch für den Kläger als Truppmann grundsätzlich Vorrang, wenn es auch nur selten dazu kam. Damit wurde der gesetzlichen Vorgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA zwar nur teilweise Rechnung getragen, weil nicht jeder Brandfall für den Kläger Vorrang hatte. Gleichwohl hatte er jederzeit mit feuerwehrtechnischen Einsätzen zu rechnen. Deshalb absolvierte er auch auf Veranlassung der Beklagten eine feuerwehrtechnische Ausbildung und musste eine entsprechende Tätigkeitsbeschreibung durch Unterschrift anerkennen. Auch während des von ihm geleisteten Rettungsdienstes war er also im Falle eines qualifizierten Brand- oder Unglücksfalles zu feuerwehrtechnischen Einsätzen verpflichtet. Die Reduzierung der Wahrscheinlichkeit für einen solchen Einsatz während seiner Schicht und die gleichzeitige Ausführung des Rettungsdienstes kennzeichneten daher die Tätigkeit des Klägers. Ob sein Dienst dadurch noch als feuerwehrtechnischer Dienst im Tarifsinne zu qualifizieren war, wovon offenbar die Beklagte in ihrer Berufungsschrift selbst ausgeht (dort Seite 2 = Bl. 105 d.A.), oder ob es sich schon um Rettungsdienst im Tarifsinne handelte, kann aber letztlich offen bleiben.

b)

Die Parteien haben nämlich die tarifliche Voraussetzung der Feuerwehrzulage, wonach zeitlich mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit feuerwehrtechnische Tätigkeit im Einsatzdienst zu leisten ist, mit der Maßgabe abbedungen, dass bereits gelegentliche feuerwehrtechnische Einsatzdienste als Voraussetzung für die Zahlung der Zulage genügen sollten. Dies ergibt die Auslegung des schlüssigen Verhaltens der Parteien. Der Schriftform bedurfte die Abrede nicht.

aa)

Empfangsbedürftige Willenserklärungen und damit auch Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss. Maßgeblich ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des jeweiligen Erklärungsverhaltens. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Erklärung bzw. dort, wo ausdrückliche Erklärungen fehlen, das Erklärungsverhalten. Es setzt das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung zumindest möglicherweise erforderlich ist. Einzubeziehen sind darüber hinaus die Begleitumstände, insbesondere die Interessenlagen. Für den öffentlichen Dienst gilt nach der Rechtssprechung des BAG, dass im Zweifel Normvollzug gewollt ist, weil der Arbeitnehmer davon ausgehen müsse, dass sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich verpflichtet ist (BAG 11.10.1995, APNr. 9 zu § 611 BGB Arbeitszeit = NZA 1996, 718). Ohne besondere Anhaltspunkte darf daher im öffentlichen Dienst auch bei langjähriger Gewährung von Vergünstigungen, die den Rahmen rechtlicher Verpflichtungen überschreiten, nicht darauf vertraut werden, die Übung sei Vertragsinhalt geworden und werde unbefristet weiter gewährt; der Arbeitnehmer muss mit einer Korrektur der fehlerhaften Rechtsanwendung rechnen (vgl. ErfKomm/Preis, § 611 BGB Rdnr. 282 m.w.N.). Auch von diesem Ausgangspunkt aus sprechen die besonderen Umstände des Falles aus der Sicht eines objektiven Betrachters dafür, dass dem Kläger die Feuerwehrzulage unter den dargelegten Umständen (siehe oben Ziffer 1 a) ungeachtet der tariflichen Anforderungen zustehen sollte.

Die historische Entwicklung spricht deutlich dafür, dass die Beklagte die bei ihr beschäftigten Feuerwehrleute, die sich freiwillig und ohne Verpflichtung bereit erklärten, zusätzlich eine Ausbildung für den Rettungsdienst zu absolvieren und diesen Dienst zusammen mit dem feuerwehrtechnischen Dienst abzuleisten, nicht für dieses Entgegenkommen durch Streichung der Feuerwehrzulage und Feuerwehreingruppierung "bestrafen" wollte. In diesem Fall hätte sich wohl kein Feuerwehrmann hierzu bereit gefunden. Die Beklagte hätte den (vom Landkreis finanziell getragenen) Rettungsdienst nicht übernehmen können oder sich anderweitig um neues Personal bemühen müssen. Demgemäß zahlte sie allen betroffenen Feuerwehrleuten die Zulage fort, obwohl von Anfang an die Rettungsdiensteinsätze (typischerweise) überwogen. Außerdem beließ es die Beklagte bei der Eingruppierung in den feuerwehrtechnischen Dienst und ernannte und beförderte die betroffenen Mitarbeiter urkundlich bis zum Brand- bzw. Oberbrandmeister. Die niedrigeren und langsamer ansteigenden Vergütungsgruppen des Rettungsdienstes berücksichtigte sie dabei zu keinem Zeitpunkt. Die betroffenen Mitarbeiter, die sich zur Ausbildung und Ableistung des Dienstes bereit erklärt hatten, konnten danach nur annehmen, dass sich durch ihr Entgegenkommen an ihrem Status als Feuerwehrleute im Einsatzdienst nichts änderte, sie diesen Status ggf. übertariflich behalten sollten. Auf eine irrtümliche Eingruppierung kann sich die Beklagte angesichts dieser Umstände nach Auffassung der Kammer nicht berufen.

Für den erst 1995 hinzugekommenen Kläger stellte sich die Lage nicht anders dar. Zwar war er - umgekehrt - ausgebildeter Rettungssanitäter. Gleichwohl integrierte die Beklagte ihn in das bestehende Vergütungssystem, in dem sie ihm von Anfang an in Vergütungsgruppe VII eingruppierte, während die Eingangsstufe für den Rettungsdienst Vergütungsgruppe VIII ist. Auch veranlasste sie den Kläger zur Ableistung einer feuerwehrtechnischen Ausbildung zum Truppmann, ließ ihn eine entsprechende Tätigkeitsbeschreibung unterzeichnen und zahlte ihm die Feuerwehrzulage. Nach Ausbildung, Einsatz und Vergütung unterschied sich der Kläger nicht mehr von seinen Kollegen. Er war nicht verpflichtet gewesen, als Rettungssanitäter eine zusätzliche feuerwehrtechnische Ausbildung zu absolvieren. Er musste das Verhalten der Beklagten nach Treu und Glauben so verstehen, dass sie ihn mit Veranlassung der Zusatzausbildung und Übertragung der entsprechenden Dienstpflichten seinen Kollegen gleichstellen wollte.

bb)

Die fehlende Schriftform stand der Abrede nicht entgegen. Angesichts der Eindeutigkeit der dargelegten Umstände, der Absolvierung von Zusatzausbildungen durch die Arbeitnehmer einerseits und der feuerwehrtechnischen Vergütung durch die Beklagte andererseits steht fest, dass die Parteien die Maßgeblichkeit des Vereinbarten gewollt und somit das Schriftformerfordernis aus § 6 des Arbeitsvertrages stillschweigend abbedungen haben. Das Gleiche gilt für das ebenfalls nur vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis des § 4 BAT-O. Unabhängig davon handelt es sich bei der übertariflichen Vereinbarung nicht um eine Nebenabrede 1. S. d. § 4 Abs. 2 BAT-O, sondern um die Regelung von im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten, nämlich der Art der geschuldeten Tätigkeit und ihrer Vergütung. Derartige Abreden fallen nicht unter das tarifliche Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT-O (BAG 09.12.1981 APNr. 8 zu § 4 BAT).

2.

Hatte der Kläger somit bis zum 31. Januar 1999 Anspruch auf Zahlung der Feuerwehrzulage, änderte sich daran durch die Weisung der Beklagten, ab 01.02.1999 nur noch Rettungsdienst zu leisten, nichts. Denn diese Weisung war rechtswidrig und konnte daher die Arbeitsbedingungen nicht rechtswirksam gestalten. Gleichzeitig geriet die Beklagte in Annahmeverzug gemäß § 293 f. BGB mit der Folge, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Feuerwehrzulage gemäß § 615 Satz 1 BGB aufrechterhalten blieb.

a)

Die Weisung war rechtswidrig und damit unwirksam. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Arbeitspflicht des Klägers - über das oben Ausgeführte hinaus - vertraglich auf eine Mischtätigkeit von Rettungs- und feuerwehrtechnischem Dienst konkretisiert hatte mit der Folge, dass die Beklagte eine Änderungskündigung hätte aussprechen müssen. Dies wird im öffentlichen Dienst nur im Ausnahmefall - in Betracht kommen (BAG 24.03.1993 - 5 AZR 16/92 - = APNr. 38 zu § 242 BGB betriebliche Übung). Für einen solchen Ausnahmefall spricht immerhin die anfängliche Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe VII, die nur im feuerwehrtechnischen Dienst anfallende Feuerwehrzulage und die vom Kläger übernommene Ableistung der feuerwehrtechnischen Ausbildung. Selbst wenn aber eine Konkretisierung der Tätigkeit des Klägers in diesem Sinne nicht eingetreten ist, war die Weisung unwirksam, da sie nicht billigem Ermessen entsprach (§ 315 BGB). Das Weisungsrecht als Recht zu einseitiger Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht kann der Arbeitgeber gemäß § 315 Abs. 1 BGB nur im Rahmen billigen Ermessens ausüben. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen (BAG ZIP 1994, Seite 148).

Diesen Anforderungen entspricht die Weisung der Beklagten nicht. Sie berücksichtigt nicht hinreichend das Interesse des Klägers an der Fortführung der mit einer monatlichen Zulage in Höhe von 215,52 DM verbundenen Tätigkeit, für die der Kläger eigens auf Veranlassung der Beklagten eine Ausbildung absolviert hat. Die Beklagte hat keine überwiegenden dienstlichen Interessen an der Weisung dargetan. Die Entscheidung ihres Oberbürgermeisters, Rettungsdienst und Feuerwehrdienst zu trennen, rechtfertigt den Eingriff auch im Hinblick auf die geplante Zusammenarbeit mit der im Rettungsdienst nicht. Es ist nicht dargelegt worden, dass der Zusammenarbeit die Aufrechterhaltung der bisherigen Struktur entgegengestanden hätte. Noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wurde der Rettungsdienst überwiegend von Mitarbeitern in Mischtätigkeit geleistet. Auch Kostengründe hat die Beklagte für ihre Maßnahme nicht angeführt. Da sich somit ausreichende dienstliche Gründe nicht feststellen lassen, entsprach die Weisung mit ihren für den Kläger finanziell nachteiligen Folgen nicht billigem Ermessen.

b)

Gemäß § 615 Satz 1 BGB hat die Beklagte die Feuerwehrzulage an den Kläger weiterzuzahlen, da sie sich mit der Annahme der Dienste des Klägers, so wie sich diese vor der rechtswidrigen Weisung darstellten, in Verzug befand, § 293 f. BGB. Die Beklagte hat dem Kläger einen ordnungsgemäßen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Dies hat sie mit ihrer rechtswidrigen Weisung nicht getan, während der Kläger seine Arbeitsleistung zu ordnungsgemäßem Einsatz anbot § 293 BGB. Eines ausdrücklichen Angebotes einer Mischtätigkeit durch den Kläger über sein Erscheinen am Arbeitsplatz hinaus bedurfte es nicht. Der Beklagten oblag die rechtmäßige Zuweisung von Arbeit. Sie hat aber eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit des Klägers ausdrücklich abgelehnt und ihm andere Arbeit zugewiesen. Damit trägt sie das Annahmeverzugsrisiko.

3.

Der Zinsausspruch folgt aus § 291, 288 Abs. 1 BGB.

4.

Ansprüche aus dem Zeitraum Juli - September 1999 stehen dem Kläger nicht zu. Sie sind gemäß § 70 BAT-O verfallen. Mit dem Schreiben vom 05.07.1999 (Bl. 17 d.A.) hat der Kläger unter Berücksichtigung der weiteren Umstände Ansprüche für diesen Zeitraum nicht gemäß § 70 Satz 1 und 2 BAT-O geltend gemacht. Das Schreiben fordert unter der Überschrift "Geltendmachung der Feuerwehrzulage" ausdrücklich die Zulage für die Monate Februar - Juni 1999. Obwohl als Zahlungsfrist der 15.07. genannt wird, erfasst er nicht mehr die Zulage für den Juli 1999, die ebenfalls genau an diesem Tage fällig wurde (§ 36 Abs. 1 BAT-O). Es bestand kein Grund für die Annahme, dass die Beklagte diese Zulage freiwillig zahlen wollte. Hinzu tritt, wie mit den Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung erörtert, dass zum 30.06./01.07.1999 eine Reihe von Kollegen sich mit einer entsprechenden Änderung ihrer Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt hatten. Auch im Hinblick auf sein kurz bevorstehendes Ausscheiden ist die unterbliebene Geltendmachung für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses auffällig und spricht für ihre Begrenzung auf den Zeitraum bis Juni 1999. Schließlich ist der Kläger auch im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden nicht mehr auf die weitergehende Forderung zurückgekommen. Dies geschah erstmals über ein Jahr später mit der Klage.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht, da die Entscheidung auf der Auslegung individueller Erklärungen der Parteien beruht und somit nur einen Einzelfall betrifft.

Ende der Entscheidung

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