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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 113/05 E
Rechtsgebiete: TV Altersteilzeit, BAT-O, BGB


Vorschriften:

TV Altersteilzeit § 4 Abs. 1
TV Altersteilzeit § 5 Abs. 2
BAT-O § 11 Satz 2
BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 Sa 113/05 E

Verkündet am: 22.11.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter und den ehrenamtlichen Richter als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des ArbG Naumburg vom 13.01.2005 - 6 Ca 900104 E - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger in der Freistellungsphase des Altersteilzeitvertrages vom 10.03.2000 im Zeitraum vom 01.08.2004 bis zum 31.07.2007 nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-0 und entsprechend dem abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag vom 10.03.2000 zu vergüten.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 10 % der Kläger und zu 90 % das beklagte Land zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die tarifgerechte Vergütung des Klägers während der Arbeits- wie auch während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit.

Der 1943 geborene Kläger war seit 1976 als Lehrer im Schuldienst des beklagten Landes tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden gemäß dem Arbeitsvertrag vom 27.03.1992 der BAT-O und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in der jeweils gültigen Fassung sowie die für das beklagte Land geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge sowie die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte Anwendung. Als stellvertretender Schulleiter einer Sekundarschule wurde der Kläger mit Wirkung zum 01.02.1997 von der Vergütungsgruppe 11 a BAT-O in die Vergütungsgruppe 1 b BAT-O (Sekundarschulkonrektor - als ständiger Vertreter des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern) höher gruppiert. Zugleich wurde er darum gebeten, eine etwaige Veränderung der Schülerzahl wegen ihrer Auswirkungen auf die Vergütung unverzüglich zu meiden.

Mit Änderungsvertrag vom 10.03.2000 vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeitverhältnis mit einer Arbeitsphase vom 01.08.2000 bis zum 31.07.2004 und einer Freistellungsphase vom 01.08.2004 bis zum 31.07.2008 unter Einbeziehung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) in seiner jeweiligen Fassung. Die Sekundarschule, an der der Kläger tätig war, meldete jeweils zum 21.05. und zum 01.07. eines Jahres die voraussichtlichen Schülerzahlen. Die endgültigen Schülerzahlen wurden sodann zum Stichtag am dritten Schultag des neuen Schuljahres gemeldet. Die zum 21.05.2003 wie auch zum dritten Schultag des Schuljahres 2003/2004 gemeldete Schülerzahl an der Schule des Klägers lag jeweils nicht über 180.

Mit Schreiben vom 15.10.2003, dem Kläger zugegangen am 28.10.2003, teilte das beklagte Land mit, dass es die Berufung des Klägers zum ständigen Vertreter des Schulleiters mit Wirkung zum 01.08.2003 zurücknehme und der Kläger rückwirkend ab dem 01.08.2003 in die Vergütungsgruppe 11 a BAT-O eingruppiert sei. Die Überzahlung in Höhe von ca. 250,00 E brutto monatlich werde mit künftigen Bezügen verrechnet.

Mit Schreiben vom 14.11.2003 an das Staatliche Schulamt W. legte der Kläger gegen die Rückgruppierung erfolglos "Widerspruch" ein (Bl. 9 d. A.).

Auf die am 27.04.2004 eingegangene Klage des Klägers hat das Arbeitsgericht antragsgemäß mit Urteil vom 13.01.2005, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger

1. im Zeitraum vom 01.08.2003 bis 30.09.2003 nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O und entsprechend dem abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag vom 10.03.2000 zu vergüten,

2. den Kläger in der Freistellungsphase des Altersteilzeitvertrages vom 10.03.2000 im Zeitraum vom 01.08.2004 bis 30.09.2007 nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O und entsprechend dem abgeschlossenen Alterszeitvertrag vom 10.03.2000 zu vergüten.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger für die Monate August und September 2003 einen Anspruch auf unveränderte Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O habe. Das dem Kläger übertragene Funktionsamt habe ihm frühestes mit Zugang des Abberufungsschreibens vom 15.10.2003 am 28.10.2003 entzogen werden können. Eine Verletzung der Meldepflicht in Bezug auf die zurückgegangene Schülerzahl könne das beklagte Land im Hinblick auf die regelmäßig erfolgenden Meldungen der Schülerzahlen nicht einwenden. In der Freistellungsphase des Altersteilzeitverhältnisses habe der Kläger Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O für die Zeit, die spiegelbildlich der Zeit entspreche, während der in der Arbeitsphase diese Vergütung gezahlt worden sei.

Gegen das dem beklagten Land am 31.01.2005 zugestellte Urteil wendet sich seine am 25.02.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 29.04.2005 innerhalb der bis zum 02.05.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung. Das Land macht geltend, dass sich die Eingruppierung des Klägers mit Absinken der Schülerzahl unter den Schwellenwert nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ohne weiteres geändert habe. In Bezug auf die Freistellungsphase vertritt das beklagte Land unter Bezugnahme auf die Kommentierung des TV Altersteilzeit von Clemens/Scheuring die Auffassung, dass ebenso wie nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Höhergruppierung in der Freistellungsphase möglich sei, auch eine Herabgruppierung möglich sein müsse. Dem Kläger stehe daher auch in der Freistellungsphase nicht die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O zu. Jedenfalls würde sich die Bemessungsgrundlage des § 5 Abs. 2 TV Altersteilzeit nicht ändern, da diese auf die fiktive Vergütung des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase abstelle.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 13.01.2005 - 6 Ca 900/04 E - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O für die Zeit vom 01. August bis 30. September 2003 nicht zu. Das Gleiche gilt spiegelbildlich für die Zeit vom 01. August bis 30. September 2007. Dagegen hat der Kläger für die Zeit vom 01. August 2004 bis zum 31.07.2007 auch in der Freistellungsphase Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O.

I.

Die auf Feststellung der Vergütungspflicht gemäß einer bestimmten tariflichen Vergütungsgruppe ist wie die übliche Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst ohne weiteres zulässig (vgl. BAG vom 19.03.1986 - 4 AZR 470/84, AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAG vom 26.04.2001 - 8 AZR 281/00, AP Nr. 5 zu § 24 BAT-0).

II.

Die Feststellungsklage ist in Bezug auf den Zeitraum August bis September 2003 sowie spiegelbildlich August bis September 2007 unbegründet. Dem Kläger steht für die genannten Zeiträume ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O nicht zu.

a) Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt sich kein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O, der von den tariflichen Voraussetzungen unabhängig wäre. Der Änderungsvertrag der Parteien vom 13.02.1997 sieht ausdrücklich eine "Eingruppierung in Vergütungsgruppe 1 b BAT-O" vor und nimmt damit gerade auf die tariflichen Merkmale Bezug (Bl. 6 R d. A.). Demgemäß ist in dem Anschreiben des beklagten Landes an den Kläger vom gleichen Tage darauf hingewiesen, dass die Vergütung des Klägers von der Schülerzahl seiner Schule abhängig ist (B. 6 d. A.).

Unabhängig hiervon ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände im öffentlichen Dienst die Angabe einer Vergütungsgruppe in arbeitsvertraglichen Unterlagen regelmäßig dahin auszulegen, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifvertraglich zusteht (vgl. BAG vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99, AP Nr. 3 zu § 2 NachwG).

b) Der Anspruch folgt auch nicht aus den arbeitsvertraglich in Bezug genommen tariflichen Regelungen einschließlich der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte.

Danach fand insbesondere der Änderungs-TV Nr. 1 Anwendung, der - auszugsweise wie folg lautet:

§ 2

Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

Die Anlage 1 a - für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Ausnahme der Zulagenregelungen im Teil 11 Abschnitt N und der entsprechenden Regelungen im Teil 111 Abschnitt L unter Abschnitt VII - und die Anlage 1 b zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

...

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die ... als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR II l I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

Die Eingruppierung des Klägers hat somit nach den Bestimmungen, welche für beamtete Lehrer gelten, zu erfolgen. Für diese richtet sich die Besoldung beim beklagten Land nach der zum 01. Juli 1995 in Kraft getretenen Besoldungsordnung zum Besoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (LBesG) vom 27. Juni 1991 in der Fassung des Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetzes LSA vom 27. Juli 1985 (im Folgenden nur: Bes0 LSA). Dort heißt es unter anderem:

Besoldungsgruppe A 14 ...

Sekundarschulkonrektor ...

- als ständiger Vertreter des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern.

Nach diesen Bestimmungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 1 b BAT-O in den Monaten August und September 2003. Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14, wäre er Beamter, nicht. Die Schülerzahl an der Schule des Klägers lag in den genannten Monaten unterhalb des Schwellenwertes von 181 Schülern. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Tarifautomatik führt dies zum Verlust des Anspruchs auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-0 (gleich Besoldungsgruppe A 14). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vergleichbaren Schwellenwerten (vgl. BAG vom 05.09.2002 - 8 AZR 620/01, AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, BAG vom 14.09.2005 -4 AZR 102/04, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Umstand, dass der Kläger als ständiger Vertreter des Leiters einer Sekundarschule noch nicht abberufen war, ändert an dem Ergebnis nichts. Die Berufung in diese Funktion ist nicht die alleinige Voraussetzung für die höhere Vergütung, hinzutreten muss vielmehr auch das Erreichen des Schwellenwertes.

2. Dagegen hat der Kläger, wie das Arbeitsgericht insoweit richtig erkannt, in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitverhältnisses Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O für die Zeiträume, für die ihm entsprechend in der Arbeitsphase Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe zustand (spiegelbildlicher Anspruch).

a) Der Anspruch folgt aus § 611 BGB in Verbindung mit dem kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren § 4 Abs. 1 TV Altersteilzeit in der Fassung vom 30.06.2000. § 4 Abs. 1 TV Altersteilzeit gewährt dem Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich einige unselbständige Bezügebestandteile, die hier nicht betroffen sind, nimmt die Vorschrift aus. Die hier in Rede stehenden Bezügebestandteile, nämlich die Differenz zwischen der Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O und 11 a BAT-O unter Berücksichtigung der konkreten Höhe gemäß der vereinbarten Teilzeit, gehören unstreitig zu den festen oder ständigen Bezügebestandteilen.

b) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes steht dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der entsprechenden Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O im Zeitraum vom 01.08.2004 bis zum 31.07.2007 nicht entgegen, dass die Schülerzahl noch vor Beginn dieses Zeitraums, nämlich bereits zum 01.07.2003, unter den Schwellenwert von 181 Schülern gesunken ist und daher eine Voraussetzung für die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 b BAT-O entfallen war. Denn nach § 4 Abs. 1 TV Altersteilzeit hat der Arbeitnehmer im Blockmodell in der Freistellungsphase Anspruch auf Auszahlung solcher Entgeltbestandteile, die sich der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase in Vorleistung erarbeitet hat und die nicht in dem Monat der Arbeitsphase ausgezahlt wurden (BAG vom 24.06.2003 -9 AZR 353/02, AP Nr. 1 zu § 4 A TG). Der Kläger hat in der Arbeitsphase der Blockaltersteilzeit vom 01.08.2000 bis zum 31.07.2003 die Funktion eines stellvertretenden Schulleiters an einer Sekundarschule mit mehr als 180 Schülern innegehabt. Dem beklagten Land ist die Arbeitsleistung des Klägers zugute gekommen. Es hat hierauf lediglich gemäß der vereinbarten Blockaltersteilzeit die hälftige Vergütung bezahlt, so dass der Kläger ein entsprechendes Wertguthaben für die Freizeitphase erarbeitet hat, das auszugleichen ist.

Der Kritik von Clemens/Scheuring und anderen an dieser Rechtsprechung (Teil V Altersteilzeit TV Erläuterung 15 Punkt 1 Punkt 4 an der vorgenannten Rechtsprechung des BAG in seinem Urteil vom 24.06.2003) kann jedenfalls in Bezug auf die hier streitgegenständlichen tätigkeitsbezogenen Gehaltsmerkmale nicht gefolgt werden. Der Kläger hat gerade die erbrachte Arbeitsleistung und damit auch den für die Freistellungsphase aufgesparten Vergütungsanteil erarbeitet. Eine andere Betrachtung kommt nur bei Tariferhöhungen wie auch bei Tarifermäßigungen in Betracht, wenn beispielsweise die vom Kläger in der Arbeitsphase erbrachte Leistung während der späteren Freistellungsphase einer geänderten tariflichen Bewertung unterläge. In diesem Sinne mag Clemens/Scheuring darin zu folgen sein, dass sich eine Änderung des Tarifvertrages sowohl positiv wie negativ für den Arbeitnehmer auswirkt. Indessen hat sich die tarifliche Bewertung für die vom Kläger bis zum 31.07.2003 erbrachte Leistung eines stellvertretenden Schulleiters einer Sekundarschule mit mehr als 180 Schülern nicht geändert.

Schließlich ist für den Ausgang des Rechtsstreits auch unerheblich, auf welches Gehalt für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 TV Altersteilzeit abzustellen ist. Auf diese Frage ist der Feststellungsantrag des Klägers nicht gerichtet. Darauf hat das Berufungsgericht die Parteien mit Beschluss vom 30.08.2005 hingewiesen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht.

Ende der Entscheidung

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