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Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 280/03
Rechtsgebiete: BGB, BAT-O, ArbZVO-Lehr, TV Arbeitsplatzsicherung, ZPO, ArbZG


Vorschriften:

BGB § 247
BGB § 286 Abs. 1 Satz 2
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 612 Abs. 2
BAT-O § 15
BAT-O § 17
BAT-O § 70
ArbZVO-Lehr § 2 Abs. 2
ArbZVO-Lehr § 2 Satz 2
ArbZVO-Lehr § 4
ArbZVO-Lehr § 9
TV Arbeitsplatzsicherung § 2 Abs. 1
TV Arbeitsplatzsicherung § 4
TV Arbeitsplatzsicherung § 6 Abs. 2
ZPO § 156
ZPO § 287 Abs. 2
ArbZG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 280/03

verkündet am: 23. März 2004

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 27.01.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Quecke als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Ochs sowie den ehrenamtlichen Richter Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 26.02.2003 - 4 Ca 2832/02 - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.689,35 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 10.10.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 3/4 das beklagte Land und zu 1/4 der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Arbeitszeit, die der Kläger als Lehrer und stellvertretender Schulleiter außerhalb der Unterrichtsstunden geleistet hat.

Der 1943 geborene Kläger war von 1969 bis zum 31.07.2001 bei dem beklagten Land bzw. seinem Rechtsvorgänger als Lehrer beschäftigt, seit 1994 als stellvertretender Schulleiter an der Sekundarschule T. zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 3.351,27 €. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft Vereinbarung und beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O und der Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt (im Folgenden: TV Arbeitsplatzsicherung) Anwendung. Gemäß Nr. 3 der Sonderregelung 2 l I BAT-O (im Folgenden SR 2 l I BAT-O) finden unter anderem die Vorschriften der §§ 15 und 17 BAT-O über die regelmäßige Arbeitszeit und die Überstundenvergütung für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.

Nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (im Folgenden ArbZVO-Lehr) beträgt die Regelstundenzahl, das ist die Zahl der Unterrichtsstunden (45 Minuten), die eine vollbeschäftigte Lehrkraft im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen hat, an Sekundarschulen 25 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbZVO-Lehr). Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden (§ 2 Satz 2 ArbZVO). Gemäß der Anlage 2 zu § 9 der ArbZVO-Lehr erhalten stellvertretende Schulleiter an Sekundarschulen (mit 12 bis 13 Klassen) acht Anrechnungsstunden auf ihre Regelstundenzahl angerechnet.

Nach § 2 Abs. 1 TV Arbeitsplatzsicherung i.V.m. der Protokollerklärung Nr. 6 waren Regelstundenzahl und Vergütung für die Lehrer in der Zeit vom 01.08.1997 bis zum 31.07.2003 auf 87 % abgesenkt. Für Lehrer an Sekundarschulen ergab sich hieraus eine reduzierte Regelstundenzahl von 21,75 Unterrichtsstunden. Diese Stundenzahl konnte bedarfsbedingt sowohl über- als auch unterschritten werden. Zur Gewährleistung der abgesenkten Regelstundenzahl im Durchschnitt war gemäß § 4 TV Arbeitsplatzsicherung für jeden Lehrer über die Schuljahre hinweg ein Stundenkonto zu führen.

Laut seinem Stundenkonto leistete der Kläger jeweils unter Einbezug der Anrechnungsstunden in den Schuljahren 1997/98 und 1998/99 bedarfsbedingt 25 Unterrichtsstunden je Woche, 1999/2000 24 Unterrichtsstunden je Woche. Im Schuljahr 2000/2001 wurde die Zahl seiner Unterrichtsstunden einschließlich der Anrechnungsstunden zur Annäherung an eine durchschnittliche Regelstundenzahl von 21,75 auf 12,5 je Woche (= 50 % der Regelstundenzahl) abgesenkt.

Am 10.11.2000 erteilte die Schulleiterin dem Kläger folgende schriftliche Anweisung: "Arbeitszeit von 6.45 bis 12.00 Uhr (in der Regel) festgelegt." Dies entsprach einer mündlichen Anweisung, welche die Schulleiterin bereits zu Beginn des Schuljahres dem Kläger gegeben hatte. Der zuständige Dezernent bestätigte die Anweisung mit dem Hinweis, dass der Kläger sofort vom Dienst abberufen werde, wenn er ihr nicht Folge leiste.

Der Kläger leistete die Arbeitszeiten unter Protest. Unter anderem wendete er sich gegen die Anweisung mit Schreiben vom 26.02.2001 und 05.09.2001 und verlangte Ausgleichszahlungen für ein Zeitguthaben. Das beklagte Land rechnete bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.07.2001 das Stundenkonto des Klägers mit dem sich aus dem Saldo der berücksichtigten Unterrichtsstunden ergebenden Guthaben von 23,6 Stunden ab und zahlte dem Kläger die hierfür zustehende Vergütung. Mit seinen Schreiben vom 05.09.2001, 05.12.2001 und 20.1.2002 beanstandete der Kläger die Abrechnung des Arbeitszeitkontos. Da das beklagte Land die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Auszahlung des Guthabens von 23,6 Stunden von einer unterschriftlichen Bestätigung des Stundenkontos durch den Kläger abhängig gemacht hatte, unterzeichnete er am 09.01.2002 das Stundenkonto mit dem Zusatz "unter Vorbehalt".

Mit seiner am 27.09.2002 beim Arbeitsgericht Naumburg eingegangenen Klage, dem beklagten Land am 10.10.2002 zugestellt, begehrt der Kläger Zahlung von Mehrarbeitsvergütung. Er hat die Ansicht vertreten, dass das beklagte Land das Stundenkonto falsch abgerechnet habe. Unter anderem habe das Land ihm im Schuljahr 1999/2000 37,2 Unterrichtsstunden zu wenig gut gebracht, was einer Vergütung in Höhe von 1.322,83 € brutto entspreche. Im Schuljahr 2000/2001 sei er aufgrund der angewiesenen Regelarbeitszeit von 6.45 bis 12.00 Uhr um den ihm zustehenden Ausgleich seiner Gutstunden aus den Vorjahren gemäß dem TV Arbeitsplatzsicherung gebracht worden. Die aus der Anweisung der Schulleiterin resultierende Mehrarbeit hat der Kläger mit 103,75 Unterrichtsstunden beziffert, die daraus resultierende Vergütung mit 3.689,35 € brutto.

In der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen, soweit er ursprünglich auch die Auszahlung des Restguthabens von 23,6 Stunden aus dem Arbeitszeitkonto verlangt hatte. Dabei hat er anstelle des dafür zunächst eingeklagten Betrages von 839,22 € brutto (insgesamt somit 5.851,40 € brutto) versehentlich den vom beklagten Land tatsächlich gezahlten Betrag von 1.041,09 € brutto in Abzug gebracht und seine Gesamtforderung mit 4.810,31 € beziffert, ohne zugleich an den aufrechterhaltenen sonstigen Klageansprüchen Abstriche zu machen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.02.2003, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Arbeitszeit des Klägers gemäß der maßgeblichen ArbZVO-Lehr nach Unterrichts- und Anrechnungsstunden berechne. Die umstrittene im Voraus festgelegte Arbeitszeit sei damit ebenfalls abgegolten. Bei Zugrundelegung der Zahl der Unterrichts- und Anrechnungsstunden ergebe sich kein weiteres abzugeltendes Guthaben. Gegen das ihm am 08.04.2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 07.05.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 01.07.2003 begründeten Berufung. Er macht - erstmals - geltend, dass ihm im Schuljahr 1999/2000 zu Unrecht nur acht Anrechnungsstunden für seine Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter gut gebracht worden seien. In diesem Schuljahr seien an der Sekundarschule T. 14 Klassen unterrichtetet worden, was nach der Anlage 2 zu § 9 ArbZVO zu zehn anstelle von acht Anrechnungsstunden führe. Darüber hinaus vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, dass die Absenkung seiner Arbeitszeit im Schuljahr 2000/2001 zum Ausgleich für das Zeitguthaben aus den Vorjahren im Hinblick auf die angeordnete regelmäßige Arbeitszeit von 7.45 bis 12.00 Uhr nicht in ausreichendem Maße stattgefunden habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 26.02.2003 - 4 Ca 2832/02 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihm 4.810,31 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es bestreitet, dass im Schuljahr 1999/2000 14 Schulklassen an der Sekundarschule T. unterrichtet worden seien. Dies sei lediglich in Planung gewesen. In Bezug auf die Arbeitszeit des Klägers im Schuljahr 2000/2001 verweist das beklagte Land auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts; die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Schulleiter, deretwegen ihm eine Regelarbeitszeit von der Schulleiterin angewiesen worden sei, werde durch die Gewährung von acht Anrechnungsstunden ausgeglichen. Im Übrigen beruft sich das beklagte Land auf den Verfall der Forderung, da ihre Geltendmachung erst mehr als sechs Monate nach Unterzeichnung des Stundenkontos unter Vorbehalt mit der Klage erfolgt sei.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger kann vom beklagten Land restliche Vergütung für im Schuljahr 2000/2001 zusätzlich geleistete Arbeit in Höhe von 3.689,35 € nebst Zinsen verlangen. Dagegen stehen ihm Ansprüche auf Vergütung etwaiger Mehrarbeit aus dem Schuljahr 1999/2000 nicht zu; solche sind zumindest verfallen.

A.

Die Klage ist zulässig. Sie wurde nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sie in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz versehentlich um einen höheren Betrag reduzierte, als es rechnerisch den verbleibenden Klageforderungen und den ursprünglich eingeklagten Forderungen entsprach. Dadurch wurde sein verbleibendes Klagebegehren nicht zu einer unzulässigen Teilklage, bei der nicht erkennbar wäre, wie sich der Gegenstand des Gesamtklageanspruchs aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetzt (vgl. hierzu BGH vom 16.6.1959 - V ZR 156/58, MDR 1959, 743). Vielmehr war jederzeit deutlich erkennbar geblieben, dass der Kläger zwei Einzelforderungen i.H.v. 1.322,83 € brutto und 3.689,33 € brutto in voller Höhe geltend macht. Die versehentliche falsche Bezifferung der Gesamtsumme im Klageantrag ist somit unschädlich. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO bedurfte es zur Klarstellung dieser Sachlage nicht.

B.

Die Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Das beklagte Land schuldet dem Kläger restliche Vergütung für im Schuljahr 2000/2001 zusätzlich zur tariflich geschuldeten Tätigkeit geleistete Arbeit in Höhe von 3.689,35 € brutto aus § 612 Abs. 2 BGB. Die tariflichen Bestimmungen zur regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 BAT-O) und zur Abgeltung von Überstunden (§ 17 BAT-O) finden gemäß SR 2 l I Nr. 3 BAT-O keine Anwendung auf Lehrer. Es gelten die Bestimmungen für entsprechende Beamte. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden (BAG v. 21.4.1999 - 5 AZR 200/98, BB 1999, 1816 m.w.N.). Weder die ArbZVO-Lehr selbst noch der Runderlass des Kultusministeriums LSA v. 4.7.1994 über flexiblen Unterrichtseinsatz gemäß § 4 ArbZVO-Lehr (SVBl. LSA S. 259, so genannter "Flexi-Erlass") regeln jedoch die Frage, wie Arbeitszeit, die abweichend von § 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr zeitlich unabhängig von Unterrichts- oder sonstigen konkreten Dienstverpflichtungen pauschal festgelegt wird, zu bemessen und vergüten ist. Solche Bestimmungen fehlen für beamtete Lehrer. Insbesondere bietet die Gewährung von Anrechnungsstunden gemäß § 9 ArbZVO-Lehr keine ausreichende Grundlage für die Bemessung und Vergütung solcherart festgelegter Arbeitszeiten. Das gemäß § 4 TV Arbeitsplatzsicherung geführte Stundenkonto erfasste nur die geleisteten Unterrichtsstunden einschließlich der Anrechnungsstunden, nicht aber die vorgenannten Arbeitszeiten. Da diese andererseits nicht unentgeltlich zu erbringen sind, besteht eine Regelungslücke im System mit der Folge, dass § 612 Abs. 2 BGB zur Anwendung gelangt (vgl. BAG v. 21.4.1999 - 5 AZR 200/98, BB 1999, 1816; BAG v. 25.1.1989 - 5 AZR 161/88, BB 1989, 1271 unter IV 1 der Gründe).

1.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes und des Arbeitsgerichts war die Anordnung feststehender Arbeitszeiten für den Kläger im fraglichen Umfang und außerhalb konkreter Dienstpflichten nicht von der ArbZVO-Lehr gedeckt. Die vom Kläger im Schuljahr 2000/2001 nach dem Stundenkonto gemäß § 4 TV Arbeitsplatzsicherung abzuleistende Zahl an Unterrichtsstunden betrug unstreitig 12,5. Hiervon wurden acht gemäß der Anlage 2 zu § 9 ArbZVO-Lehr auf die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Schulleiter angerechnet. Damit war diese Tätigkeit zwar grundsätzlich abgegolten. Das gilt jedoch nicht ohne weiteres, soweit dem Kläger als stellvertretendem Schulleiter im Voraus feststehende regelmäßige Arbeitszeiten unabhängig von konkreten dienstlichen Verpflichtungen abverlangt werden. Grundsätzlich ist mit der Aufgabe des stellvertretenden Schulleiters eine solche feststehende regelmäßige Arbeitszeit nicht verbunden. Erforderlich ist lediglich eine an den jeweiligen Dienstpflichten orientierte Anwesenheit. Dies folgt aus § 2 Abs. 2 ArbZVO-Lehr, wonach Lehrkräfte in der Erfüllung ihrer zeitlichen Aufgaben nicht gebunden sind, soweit sie nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben. Die Vorschrift gilt auch für stellvertretende Schulleiter. Demgemäß verlangt das beklagte Land im Allgemeinen von seinen stellvertretenden Schulleitern nicht die Einhaltung im Voraus feststehender regelmäßiger Arbeitszeiten, wie es in der letzten mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts ausdrücklich bestätigte. Auf dieser (relativen) Freiheit bei der Einteilung der Arbeitszeit beruhen Rechtfertigung und Notwendigkeit dafür, die Tätigkeit des Lehrers wie auch des stellvertretenden Schulleiters in der ArbZVO-Lehr pauschal anhand von Unterrichts- bzw. Anrechnungsstunden zu bemessen, unabhängig davon, welchen zeitlichen Aufwand sie tatsächlich erfordert. Auch die SR 2 l I BAT-O nimmt nicht zuletzt aus diesem Grund auf die entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen Bezug.

Der Kläger schuldete arbeitsvertraglich und im Hinblick auf das volle Kontingent an Anrechnungsstunden nach der Anlage 2 zu § 9 ArbZVO-Lehr zwar die vollständige Erledigung der Aufgaben eines stellvertretenden Schulleiters. Doch ist damit nicht eine im Voraus festgelegte beliebig lange Dienstzeit unabhängig von konkreten dienstlichen Verpflichtungen verbunden. Die Anordnung von im Voraus feststehenden regelmäßigen Arbeitszeiten für den Kläger unabhängig von konkreten dienstlichen Verpflichtungen steht in Widerspruch zu § 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr. Die Beschränkung auf pauschale Anrechnungsstunden zum Ausgleich für die zusätzlichen Aufgaben eines stellvertretenden Schulleiters in § 9 ArbZVO-Lehr ist nur solange gerechtfertigt, wie eine im Vorhinein fest bestimmte Arbeitszeit fehlt und wesentliche Teile der Arbeitsleistung freier, individueller Zeiteinteilung unterliegen. Anderenfalls könnte unter Verweis auf die Gewährung von pauschalen Anrechnungsstunden jede beliebige Arbeitszeit im Voraus festgelegt werden.

2.

Will das beklagte Land entgegen § 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr im Voraus eine regelmäßige Arbeitszeit festlegen, muss dies im Umfang angemessen sein. Es bedarf eines Maßstabes für die Angemessenheit. Als solcher kann in Ermangelung anderer Parameter nur die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit des § 15 BAT-O von 40 Stunden pro Woche dienen (vgl. BAG vom 03.12.1987 - 6 AZR 569/85, NZA 88, 437; BAG vom 07.06.1989 - 7 AZR 598/88, n.v., juris). An diesem Maßstab ändert entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch der Umstand nichts, dass der Kläger eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O erhielt. Denn die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe erfolgt nicht etwa wegen verlängerter Arbeitszeiten, sondern wegen der hiervon unabhängigen jeweiligen tarifvertraglichen bzw. besoldungsrechtlichen Voraussetzungen.

3.

Bei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich die für den Kläger festgelegte Arbeitszeit als nicht mehr angemessen. Der Gesamtumfang der dem Kläger obliegenden Arbeitspflichten war in Folge der in den Vorjahren bedarfsbedingt erbrachten Vorleistungen gemäß dem TV Arbeitsplatzsicherung, der auch für stellvertretende Schulleiter gilt, unstreitig auf knapp 50 % gesunken. Der TV Arbeitsplatzsicherung ist rechtswirksam (BAG v. 28.6.2001 - 6 AZR 114/00, AP Nr. 143 zu § 611 BGB Lehrer) und regelte die Arbeitszeit und die Vergütung des Klägers. Eine auf diesen Umfang reduzierte Beschäftigung entspricht gemäß § 15 BAT-O einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche und somit - nach Abzug eines sechswöchigen Jahresurlaubs - 920 Stunden pro Jahr (46 Wochen x 20 Arbeitsstunden). Die Jahresarbeitszeit des Klägers im Schuljahr 2000/2001 belief sich dagegen allein auf Grund der umstrittenen Festlegung seiner Schulleiterin auf 39 Wochen (nach Abzug von 13 Wochen Ferien) x 26,25 Stunden (6.45 bis 12.00 Uhr) = 1.023,75 Stunden. Darin ist eine im Voraus feststehende Ruhepause im Sinne des § 4 ArbZG nicht enthalten. Zu dieser Arbeitsleistung treten die dem Kläger als Lehrer und stellvertretendem Schulleiter obliegenden zahlreichen dienstlichen Verpflichtungen außerhalb der festgelegten Zeiten, so Dienstberatungen, Konferenzen, schulische Veranstaltungen, Elternarbeit, gegebenenfalls Schulfahrten etc. (vgl. auch die vom Kläger im Schriftsatz v. 5.2.2003 aufgezählten weiteren Tätigkeiten). Auch wird der Kläger trotz des ihm in der Schule zur Verfügung stehenden Schreibtisches erfahrungsgemäß nicht sämtliche Korrekturen und Unterrichtsvorbereitungen dort in der festgelegten Arbeitszeit erbringen können, sondern auch auf häusliche Arbeit und nur dort zur Verfügung stehende Arbeitsmittel angewiesen sein. Weiterhin ist die Arbeit zu berücksichtigen, die der Kläger als stellvertretender Schulleiter innerhalb der noch nicht einbezogenen unterrichtsfreien Ferienzeit zu leisten hat, insbesondere die zeitaufwendige Erstellung der Stundenpläne, aber auch die ihm obliegende Zuarbeit bei der Schulbuchbestellung etc.

Werden alle diese zusätzlichen Leistungen außerhalb der festgelegten Arbeitszeit des Klägers bei vorsichtiger Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Schuljahr mit nur 70 Zeitstunden veranschlagt, ergibt sich bereits zusammen mit der festgelegten Dienstzeit eine im Schuljahr 2000/2001 erbrachte Gesamtarbeitsleistung des Klägers, die um über 170 Zeitstunden über der als Vergleichsmaßstab herangezogenen jährlichen Arbeitsleistung von 920 Zeitstunden liegt. Ausgedrückt in Unterrichtstunden, d. h. umgerechnet mit dem Faktor 25/40 (vgl. BAG vom 03.12.1987 - 6 AZR 569/85, NZA 88, 437; BAG vom 07.06.1989 - 7 AZR 598/88, n.v., juris), ergibt sich ein zusätzliches Unterrichtsdeputat in Höhe von mehr als 106 Unterrichtsstunden, wovon der Kläger lediglich 103,75 geltend macht.

4.

Das beklagte Land hat die zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers angeordnet. Das folgt aus der ausdrücklichen schriftlichen Festlegung der Schulleiterin vom 10.11.2000, der eine entsprechende mündliche Weisung zu Beginn des Schuljahres vorausgegangen war, sowie aus der unbestrittenen mündlichen Bestätigung dieser Anweisung durch den Dezernenten verbunden mit der Drohung, den Kläger sofort vom Dienst abzuberufen, wenn er der Weisung nicht Folge leiste. Es kommt nicht darauf an, ob die Mehrarbeit im Rahmen des so genannten Flexi-Erlasses schriftlich vom staatlichen Schulamt angeordnet wurde, da es sich bei der Mehrarbeit des Klägers gerade nicht um einen flexiblen Unterrichtseinsatz im Sinne dieses Erlasses handelte. Auch ist unerheblich, dass der Kläger diesbezüglich zutreffend bestätigte, im Schuljahr 2000/2001 weder Mehr- noch Minderstunden geleistet zu haben, da es insoweit allein um Unterrichtsstunden ging. Schließlich ist unerheblich, dass der Kläger am 9.1.2002 den Saldo seines Stundenkontos unterschriftlich bestätigte, da dieser ebenfalls nur die hier nicht berührten Unterrichtsstunden einschließlich der Anrechnungsstunden betraf. Zudem hat der Kläger die Unterschrift unter dem Druck der - tarifvertraglich nicht gerechtfertigten - Leistungsverweigerung des beklagten Landes abgegeben und gleichzeitig einen Vorbehalt erklärt, der im Hinblick auf den vorausgegangenen langwierigen Streit der Parteien unmissverständlich bedeutete, dass er an seinen Ansprüchen festhalten wollte.

5.

Die Berechnung der Höhe der Klageforderung wird vom beklagten Land nicht beanstandet und begegnet auch sonst keinen Bedenken. Danach entfällt bei einer durchschnittlichen Unterrichtsverpflichtung von 21,75 Unterrichtsstunden pro Woche auf Grund des Arbeitsplatzsicherungstarifvertrages und einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.351,27 € zumindest der vom Kläger geltend gemachte Betrag in Höhe von 35,56 € auf jede Unterrichtsstunde. Das beklagte Land selbst hat für die Abgeltung der 23,6 Guthabenstunden aus dem Stundenkonto des Klägers gemäß § 6 Abs. 2 TV Arbeitsplatzsicherung unter Einbeziehung der jährlichen Zuwendung einen Stundensatz von über 44 € zugrunde gelegt. Für die vom Kläger geltend gemachten 103,75 Unterrichtsstunden errechnet sich auf der Basis von 35,56 € eine Vergütung in Höhe des zugesprochenen Klagebetrages.

6.

Der Kläger hat seine Forderungen rechtzeitig gemäß § 70 BAT-O innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht. Die Fälligkeit von Abgeltungsforderungen aus Zeitguthaben war gemäß § 6 Abs. 2 TV Arbeitsplatzsicherung auf den Zeitpunkt "nach Ausscheiden" aus dem Arbeitsverhältnis hinausgeschoben. Zu diesen Forderungen gehört auch die streitgegenständliche Abgeltung eines Zeitguthabens, das nicht vom Stundenkonto erfasst wurde. Denn das Guthaben und der Anspruch auf seine Abgeltung beruhten ausschließlich auf den Regelungen des TV Arbeitsplatzsicherung; eine frühere Geltendmachung schied daher aus. Hiervon ausgehend erfolgte jedenfalls die schriftliche Geltendmachung des Klägers vom 5.9.2001 rechtzeitig. Einer erneuten Geltendmachung durch den Kläger binnen sechs Monaten nach Unterzeichnung seines Stundenkontos bedurfte es nicht. Der BAT-O sieht entgegen der Auffassung des beklagten Landes eine solche erneute Geltendmachung nicht vor. Zudem hatte der Kläger das Konto am 9.1.2002 nur "unter Vorbehalt" unterzeichnet und damit - wie bereits dargelegt - bei Berücksichtigung aller Umstände unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an seinen Forderungen festhält. Schließlich hat der Kläger tatsächlich mit Schreiben vom 20.1.2002 seine Forderung erneut geltend gemacht.

6.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB.

II.

Die weitergehende Klageforderung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend Ansprüche des Klägers auf Abgeltung von zusätzlicher Arbeit aus dem Schuljahr 1999/2000 abgewiesen, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass er mehr als die gutgebrachten 24 Unterrichtsstunden einschließlich der angerechneten acht Anrechnungsstunden geleistet hätte. Auch eine sonstige darüber hinausgehende Arbeitsleistung hat er nicht näher dargelegt. Erstmals in zweiter Instanz und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 70 BAT-O hat der Kläger solche Ansprüche dahin spezifiziert, dass sie aus einer unzureichenden Gewährung von Anrechnungsstunden resultierten. Zur rechtzeitigen Geltendmachung eines daraus folgenden Zeitguthabens genügte die frühere bloße Behauptung einer Arbeitsleistung von 40 Stunden pro Woche nicht, da sie den maßgeblichen Grund des Anspruchs im Dunkeln ließ. Daher kann offen bleiben, ob dem Kläger tatsächlich im Schuljahr 1999/2000 zehn Anrechnungsstunden zugestanden haben.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Entscheidung, nämlich ArbZVO-Lehr und TV Arbeitsplatzsicherung, gelten nur im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt. Zudem handelt es sich, wie das beklagte Land in der letzten mündlichen Verhandlung bestätigte, um einen besonders gelagerten Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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