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Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 27.04.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 316/03
Rechtsgebiete: TV, SGB III, BAT-O/BAT, KiBeG, BAT-O, BGB


Vorschriften:

TV § 4
TV § 4 Abs. 2 Satz 1
TV § 4 Abs. 2 Satz 2
TV § 4 Abs. 6
TV § 4 Abs. 6 Satz 2
TV § 4 Abs. 7
TV § 7
SGB III § 175
BAT-O/BAT § 29 Abschnitt B Abs. 7
BAT-O/BAT § 29 Abs. 7
KiBeG § 17
BAT-O § 70
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 316/03

verkündet am: 27. April 2004

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Quecke sowie die ehrenamtliche Richterin Biermordt und den ehrenamtlichen Richter Milkner als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Halle vom 11.04.2003 - 2 Ca 2898/02 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 6.658,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe von Abfindungsansprüchen, die der Klägerin für den Verlust ihres Arbeitsplatzes bei der Beklagten zustehen.

Die Klägerin war über 14 Jahre in einer Kindertagesstätte bei der beklagten Stadt als Erzieherin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund des Auflösungsvertrages vom 09.03.2001 (Bl. 38 d. A.) mit dem 31.03.2001. In § 4 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992 in der Fassung vom 30.06.2002 (i. F. TV Soziale Absicherung) in Höhe von 1/4 der letzten Monatsvergütung (März 2001). Weiterhin vereinbarten die Parteien die Geltung des § 4 Abs. 6 und 7 TV Soziale Absicherung. Der Aufhebungsvertrag sollte nur wirksam werden bei Unterzeichnung eines Kurzarbeitsvertrages durch die Klägerin. Die Parteien unterzeichneten am gleichen Tage einen Kurzarbeitsvertrag für die Dauer von zwei Jahren (01.04.2001 - 31.03.2003) und über Kurzarbeit in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit gemäß § 175 SGB III. In § 7 des Kurzarbeitsvertrages sagte die Beklagte für den Fall der vorzeitigen Auflösung des Kurzarbeitsvertrages binnen 6 Monaten nach dessen Beginn eine zusätzliche Abfindung gemäß 9 Sozialplanangebot 2001 zu. Der zusätzliche Abfindungsbetrag betrug 3/4 eines Bruttomonatsbezuges für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (gemäß § 19 BATO). Bei Auflösung des Kurzarbeitsverhältnisses während der ersten 3 Monate erhöhte sich die Abfindung um 6.000,00 DM. Die Abfindung aus dem Auflösungsvertrag sollte nicht angerechnet werden. Weiterhin ist im § 7 des Kurzarbeitsvertrages auf § 4 Abs. 6 und 7 des TV Soziale Absicherung Bezug genommen.

Im April 2001 zahlte die Beklagte der Klägerin die Abfindung gemäß § 4 des Auflösungsvertrages in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 7.767,74 €. Ende Mai 2001 beantragte die Klägerin die Auflösung des Kurzarbeitsvertrages. Diese erfolgte mit Auflösungsvertrag vom 05.06.2001 (Bl. 23 d. A.) zum 04.06.2001. Darin heißt es:

Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 7 des Kurzarbeitsvertrages. Diese ist am 01.07.2001 fällig.

Am 05.06. nahm die Klägerin ein neues Arbeitsverhältnis als Erzieherin beim A.-S.-B. (ASB) auf. Das Arbeitsverhältnis war zunächst für ein Jahr befristet und wurde anschließend für die Zeit bis zum 04.06.2003 verlängert. Auf die Arbeitsverträge vom 04.06.2001 (Bl. 121/121 R d. A.) und 31.05.2002 (Bl. 56 - 57 d. A.) zwischen der Klägerin und dem ASB wird Bezug genommen. Darin ist unter anderem eine Eingruppierung "in Anlehnung an das Tabellenwerk des BAT-O" vereinbart.

Mit Schreiben vom 20.07.2001 forderte die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung der im April 2001 erbrachten Abfindungszahlung, da die Klägerin seit dem 05.06.2001 gemäß § 4 Abs. 6 TV Soziale Absicherung in ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O/BAT eingetreten sei. Beim ASB handele sich um einen solchen, dem öffentlichen Dienst gleichgestellten, Arbeitgeber.

Mit Anwaltsschreiben vom 08.04.2002 (Bl. 26 d. A.) forderte die Klägerin ihrerseits von der Beklagten weitergehende Abfindungszahlungen gemäß § 7 des Kurzarbeitsvertrages, die sie zuletzt - rechnerisch unbestritten - auf 12.777,48 € bezifferte.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter. Sie macht geltend, dass der ASB kein Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O/BAT sei. Insbesondere zahle der ASB ihr keinen Ortszuschlag oder eine vergleichbare Leistung noch sei die öffentliche Hand im Sinne des § 29 Absatz 7 BAT/BAT-O am ASB beteiligt. Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 12.777,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und darüber hinaus widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.658,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2002 zu zahlen.

Sie begründet die Widerklageforderung wie auch die Klageabweisung damit, dass der Klägerin aufgrund der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses beim ASB am 05.06.2001, der einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gleichgestellt sei, nur ein Abfindungsanspruch in Höhe von 1.109,68 € insgesamt zustehe.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.04.2003, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, nach dem Klageantrag erkannt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sie dem Vorbringen der beklagten Stadt nicht entnehmen lasse, dass der ASB als sonstiger Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O anzusehen sei. Eine entsprechende Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen vom 12.02.2001 im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt sei für das Gericht nicht bindend. Aus dem Vorbringen der Klägerin folge demgegenüber, dass sie gerade nicht Leistungen erhalte, die denen des BAT-O voll entsprächen. Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 6 TV Soziale Absicherung sei damit nicht erfüllt.

Gegen das am 17.04.2003 zugestellte Urteil wendet sich die am Montag, den 19.05.2003, eingelegte und am 17.06.2003 begründete Berufung der Beklagten. Sie macht weiterhin geltend, dass der ASB als sonstiger Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O/BAT anzusehen sei. Auf seine Arbeitsverhältnisse fänden dem BAT-O weitgehend entsprechende Regelungen Anwendung, insbesondere in Bezug auf Eingruppierungen, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Nebentätigkeit, Nebenabreden und den Ortszuschlag. Außerdem sei die öffentliche Hand am ASB beteiligt. Hierzu bezieht sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.04.2004 auf verschiedene Förderverträge zwischen der Beklagten und dem ASB Sachsen-Anhalt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11.04.2003 - 2 Ca 2898/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen sowie auf die Widerklage, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 6.658,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2002 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie bestreitet weiterhin, dass der ASB dem BAT-O vergleichbare Regelungen anwendet, insbesondere Ortszuschlag leistet, und die öffentliche Hand am ASB beteiligt ist.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der beklagten Stadt ist begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehen der Klägerin weitergehende Abfindungsansprüche nicht zu. Vielmehr hat sie an die Beklagte zuviel geleistete Abfindung zurückzuzahlen.

Der Klägerin stehen aus den Aufhebungs- und Kurzarbeitsverträgen vom 09.03.2001 aufgrund der Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit beim ASB lediglich reduzierte Abfindungsansprüche in Höhe von 1.109,68 € zu. Diese Ansprüche hat die Beklagte im April 2001 mit in ihrer Zahlung von 7.767,74 € erfüllt. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestehen nicht. Demgegenüber hat die Beklagte gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 TV Soziale Absicherung einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Abfindungsbeträge in Höhe des ausgeurteilten Betrages.

Die Abfindungsansprüche der Klägerin aus § 4 des Auflösungsvertrages vom 09.03.2001 (identisch mit § 2 des Kurzarbeitsvertrages vom 09.03.2001) und aus § 7 des Kurzarbeitsvertrages vom 09.03.2001 reduzierten sich in Folge der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses der Klägerin beim ASB auf den insoweit rechnerisch unstreitigen Betrag von 1.109,68 €. Gemäß der jeweils in Bezug genommen Regelung des § 4 Abs. 6 TV Soziale Absicherung verringert sich die Abfindung entsprechend, wenn der Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O eintritt und die Zahl der zwischen der Beendigung des alten und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegenden Kalendermonate geringer als die der Abfindung zugrunde liegende Anzahl von Bruchteilen der Monatsvergütung ist. Zwischen Beendigung des alten und Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses liegen zwei Kalendermonate. Der Berechnung der Abfindung waren 14 Kalendermonate zugrunde zu legen, so dass die Klägerin Anspruch auf 2/14 der Abfindung aus § 4 des Auflösungsvertrages hat. Einen Anspruch aus Abfindung aus § 7 des Kurzarbeitervertrages hat die Klägerin nicht, da hier zwischen Beendigung des Kurzarbeitervertrages und Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses nicht einmal ein Monat lag.

Der ASB ist ein sonstiger Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O. Nach dieser Vorschrift steht dem öffentlichen Dienst gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände der zuständige Mitgliedsverband.

Der Umstand, dass für den hier einschlägigen Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände vom zuständigen Mitgliedsverband eine entsprechende Entscheidung nicht getroffen wurde, hat keine konstitutive Wirkung. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift ist vielmehr vom Gericht festzustellen (vgl. BAG-Urteil vom 17.12.1992 - 6 AZR 249/91, n. v.; BAG-Urteil vom 30.11.1982 - 3 AZR 1230/79, AP Nr. 1 zu § 25 TV Ang. Bundespost). Ausreichend ist danach, dass der sonstige Arbeitgeber die im BAT oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet und die öffentliche Hand am Arbeitgeber beteiligt ist. Beide Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Klägerin hat entgegen ihrer bis zuletzt aufrecht erhaltenen Einlassung vom ASB Ortszuschlag erhalten. Dies geht aus ihren auf Aufforderung des Berufungsgerichts zu den Akten gereichten Gehaltsabrechnungen eindeutig hervor. Dies steht im Einklang mit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführerin des Landesverbandes Sachsen-Anhalt e. V., wonach sich das Gehalt aus einer Grundvergütung, einem Ortszuschlag und einer allgemeinen Vergütung zusammensetzt. Damit ist die erstgenannte Voraussetzung für einen sonstigen Arbeitgeber im Sinne des BAT-O erfüllt. Insbesondere genügt eine der Ortszuschlagsregelung des BAT-O vergleichbare Regelung. Es kommt nicht, wie das Arbeitsgericht gemeint hat, darauf an, ob der BAT-O selbst Anwendung findet.

Die weitere Voraussetzung der Beteiligung der öffentlichen Hand ist ebenfalls erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal einer Beteiligung "durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise" ist nach der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundesarbeitsgericht weit gefasst und weit auszulegen. Auf Art und Umfang der Zuschüsse kommt es nicht an. Stammen 5 bis 8 Prozent der Mittel des Arbeitgebers aus öffentlichen Zuschüssen, reicht dies für die Anwendung der Tarifnorm aus (BAG vom 26.05.1994 - 6 AZR 897/93, AP Nr. 11 zu § 29 BAT). Die vom ASB betriebenen Kindergärten wurden und werden ganz maßgeblich durch pauschale Landeszuschüsse finanziert. Dies folgt für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin beim ASB aus § 17 KiBeG - LSA. Auf die Frage, ob die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.04.2004 vorgelegten Förderverträge zwischen der Beklagten und dem ASB vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sind, wie die Klägerin es pauschal bestreitet, kommt es somit nicht mehr an.

Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.02.2001 im MB/LSA 2001, S. 177, die auf der Grundlage identischer Voraussetzungen (§ 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O) erging.

Der Anspruch lässt sich auch nicht aus der Formulierung im (zweiten) Auflösungsvertrag vom 05.06.2001 herleiten, wonach der Kläger "Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 7 des Kurzarbeitsvertrages" habe. Denn dort ist § 4 Abs. 6 TV Soziale Absicherung ausdrücklich in Bezug genommen.

Die Beklagte hat ihren mit der Widerklage verfolgten Erstattungsanspruch aus § 4 Abs. 6 Satz 2 TV soziale Sicherung rechtzeitig innerhalb der Verfallfrist von 6 Monaten gemäß § 70 BAT-O geltend gemacht. Auf die Frage, ob auch die Klägerin ihre Klageforderung rechtzeitig geltend gemacht hatte, kommt es nach dem oben stehenden nicht mehr an.

Der Zinsanspruch der Widerklageforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Gründe, für die Zulassung der Revision gemäß 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht.

Ende der Entscheidung

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