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Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 385/05
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG
Vorschriften:
BGB § 134 | |
BGB § 138 | |
BGB § 612 a | |
ArbGG § 67 |
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 8 Sa 385/05
Verkündet am: 14.02.2006
In dem Rechtsstreit
hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter und den ehrenamtlichen Richter als Beisitzer für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des ArbG Stendal vom 10.05.2005 - 2 Ca 1440/04 - abgändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 24.06.2004 nicht beendet wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die 1966 geborene Klägerin war seit dem 01.01.2002 bei dem Beklagten, der eine Autovermietung betreibt, als "Stellvertretende Geschäftsführerin" zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 2.300,00 € beschäftigt. Zweitinstanzlich steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Beklagte in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
In den Jahren 2001 bis 2003 bestand zwischen den Parteien eine private Beziehung, in deren Verlauf die Klägerin den Beklagten verschiedentlich finanziell unterstützte. Im Jahr 2003 gründeten die Parteien die e. GmbH. Die Stammeinlage der Klägerin betrug 24.000,00 €, die des Beklagten 1.000,00 €. Die alleinige Geschäftsführung der GmbH war dem Beklagten übertragen. Die Parteien beabsichtigten, die von dem Beklagten als Einzelunternehmen betriebene Autovermietung auf die GmbH zu überführen. Ende 2003 löste die Klägerin die private Beziehung auf. Die Übertragung der Geschäfte auf die GmbH wurde nicht vollzogen. Die Klägerin blieb jedoch weiterhin bei dem Beklagten beschäftigt.
Am 15.02.2004 brachte der Beklagte die Klägerin nach dem gemeinsamen Besuch einer öffentlichen Sauna mit seinem Fahrzeug gegen 22.00 Uhr nach Hause. Beim Ausparken stieß er gegen ein anderes Fahrzeug. Ohne weitere Maßnahmen verließ er den Unfallort mit der Klägerin als Beifahrerin. Aufgrund einer Zeugenaussage leitete die Polizei noch am selben Abend ein Ermittlungsverfahren ein. In dessen Verlauf wurde die Klägerin zunächst am 22.02.2004 vernommen, ohne jedoch zur Sache auszusagen. Mit schriftlicher Zeugenaussage vom 08.06.2004 (Bl. 172 d. A.) belastete sie den Beklagten in Bezug auf den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Am 24.06.2004 wurde der Beklagte von seinem späteren Prozessbevollmächtigten telefonisch und per Fax über die belastende Zeugenaussage der Klägerin sowie eines weiteren Mitarbeiters des Beklagten, den Zeugen W., informiert. Im Anschluss daran erklärte der Beklagte zur Klägerin, dass er ihr jetzt sofort die "Papiere fertig mache" und sie ihre Sachen nehmen und den Betrieb verlassen müsse. Bevor die Klägerin den Betrieb verließ, händigte der Beklagte ihr eine schriftliche Kündigung vom 24.06.2004 zum 31.07.2004 aus. Dem Zeugen W. erteilte er gleichfalls Hausverbot. Mit Urteil vom 21.10.2004 wurde der Beklagte nachfolgend wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit ihrer am 15.07.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung. Sie hat - soweit zweitinstanzlich noch von Interesse - geltend gemacht, dass die Kündigung gegen die guten Sitten oder das Maßregelungsverbot verstoße und deshalb unwirksam sei. Nach dem Unfallereignis vom 15. Februar 2004 hätte der Beklagte die Klägerin mehrfach bedroht für den Fall, dass sie "nicht den Mund halte". Aus diesem Grund habe sie zunächst eine Aussage zur Sache vermieden. Als dem Beklagten ihre spätere Aussage per Fax zugeleitet wurde, habe er ausgerufen: "Das ist doch ein Komplott von der Alten und dem W. gegen mich". Er sei beinahe durchgedreht und habe den Zeugen W. fast körperlich angegriffen. Die Kündigung sei ausschließlich wegen der wahrheitsgemäßen Aussage der Zeugin im Strafverfahren ausgesprochen worden. Dies könne von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.05.2005, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung keine rechtswidrige Maßregelung darstelle, da die Klägerin mit ihrer Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft kein Arbeitnehmerrecht ausgeübt habe. Sittenwidrig gemäß § 138 BGB sei die Kündigung nicht, da die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass der Beklagte aus verwerflichen Rache- bzw. Vergeltungsmotiven gekündigt habe. Allein der zeitliche Zusammenhang des Kündigungsausspruchs und der Kenntnisnahme von der Aussage der Klägerin genüge nicht. Der Tathergang sei nicht näher dargelegt, zudem sei der Zeuge W. nicht gekündigt, sondern weiter beschäftigt worden. Unstreitig ist der Zeuge W. nach einem Gerichtsverfahren ab dem 16.09.2004 vom Beklagten wieder eingesetzt worden.
Gegen das der Klägerin am 24.05.2005 zugestellte Urteil wendet sich ihre am 24.06.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und - nach Verlängerung der Frist bis zum 24.08.2005 - am 24.08.2005 begründete Berufung der Klägerin. Darin wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen dazu, dass die Kündigung aus verwerflichen Vergeltungs- und Rachemotiven ausgesprochen worden sei. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 10.05.2005 - 2 Ca 1440/04 - aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 24.06.2004 nicht beendet wurde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W. und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.02.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom 24.06.2004 nicht aufgelöst worden. Die Kündigung ist gemäß § 612 a BGB unwirksam, da sie ausgesprochen wurde, weil die Klägerin in zulässiger Weise ihre Rechte ausübte.
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin zweitinstanzlich nicht mit neuem Vorbringen ausgeschlossen. Zum einen ist ihr zweitinstanzlichen Vorbringen lediglich als Konkretisierung ihres ohnehin in erster Instanz bereits gebrachten Sachvortrages anzusehen. Zum anderen ist ein Ausschlussgrund für neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 67 ArbGG nicht gegeben. Weder wurde bereits im ersten Rechtszug solches Vorbringen zurückgewiesen (Abs. 1), noch hatte die Klägerin eine ihr gesetzte Frist versäumt. Das Arbeitsgericht hat ihr lediglich in der Güteverhandlung aufgegeben, binnen drei Wochen abschließend und unter Beweisantritt zum Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes vorzutragen. Es hat die Klägerin gerade nicht zu etwaigem fehlenden Sachvortrag in Bezug auf die Maßregelung oder Sittenwidrigkeit der Kündigung angehalten.
2. Gemäß § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Nach allgemeiner Meinung ist der Ausspruch einer Kündigung eine benachteiligende Maßnahme im Sinne der Vorschrift. Erfolgt sie wegen einer zulässigen Rechtsausübung des Arbeitnehmers, ist sie gemäß § 612 a BGB in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam. § 612 a BGB stellt damit als allgemeines Diskriminierungsverbot einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit dar (vgl. HWK/Thüsing, § 612 a BGB Rz. 3 m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts schützt § 612 a BGB nicht lediglich vor Benachteiligungen wegen Ausübung von Arbeitnehmerrechten. Vielmehr schützt die Vorschrift nach nahezu einhelliger Ansicht jede Form der zulässigen Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer. Sie erfasst den gesamten Bereich der zulässigen Grundrechtsausübung. Weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung (Begr. RegE - BT- Drs. 8/3317, S. 10 = BR-Drs. 353/79, S. 17) findet sich eine Einschränkung des normativen Geltungsbereichs auf die bloße Wahrnehmung von Arbeitnehmerrechten. Daher wird allgemein angenommen, dass die Vorschrift nicht nur für die zulässige Ausübung arbeitsvertraglicher Rechte gilt, sondern erst recht für die Ausübung von Rechten, die mit der vertraglichen Beziehung zum Arbeitgeber in keinerlei Zusammenhang stehen (vgl. HWK/Thüsing a. a. O. Rz. 12 m. w. N.; ErfK/Preis 5. Auflage § 612 a BGB Rz. 2; KR/Pfeiffer, 7. Auflage § 612 a BGB Rz. 5 m. w. N.).
Die Aussage der Klägerin im Strafverfahren stellt ohne jeden Zweifel nicht nur eine zulässige Wahrnehmung von Rechten dar, sondern auch eine staatsbürgerliche Pflicht, deren wahrheitsgemäße Ausübung unter Strafandrohung steht. Der Klägerin stand nicht einmal ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite. Ohne Zweifel kann die Kammer auch zugrunde legen, dass die Klägerin eine wahrheitsgemäße Aussage getätigt hat. Der Beklagte macht gerade nicht geltend, dass die Klägerin ihn wahrheitswidrig vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht belastet habe. Die Schuld des Beklagten ist tatsächlich auch unabhängig von der Aussage der Klägerin bewiesen.
3. Aufgrund der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Beklagte der Klägerin am 24.06.2004 wegen deren Zeugenaussage gekündigt hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG muss die Rechtsausübung des Arbeitnehmers für die benachteiligende Maßnahme, hier die Kündigung, das tragende Motiv und nicht nur deren äußerer Anlass gewesen sein (BAG vom 22.05.2003, EzA § 612 a BGB 2002 Kündigung Nr. 2; BAG vom 12.06.2002, EzA § 612 a BGB Nr. 2, BAG vom 02.04.1987, AP Nr. 1 zu § 612 a BGB).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich, dass die Kündigung wegen der Zeugenaussage der Klägerin ausgesprochen wurde. Zwar enthält das Kündigungsschreiben vom 24.06.2004 (Bl. 5 d. A.) keinerlei Hinweis auf die Kündigungsgründe. Doch spricht bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse auf den ersten Blick für einen unmittelbaren Zusammenhang. Die Kündigung wurde ausgesprochen, unmittelbar nachdem der Beklagte von den schriftlichen Aussagen der Klägerin und des Zeugen W. im Strafverfahren Kenntnis erlangt hat. Zugleich wurden beide Personen aufgefordert, den Betrieb sofort zu verlassen und die Schlüssel abzugeben. Eine anderweitige Erklärung für das Verhalten des Beklagten ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Beklagte zweitinstanzlich geltend gemacht, dass er "ohnehin beabsichtigt habe, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin und dem Zeugen W. zu lösen, da die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ihn zum Personalabbau gezwungen habe". Der Beklagte hat diesen Sachvortrag jedoch nicht näher substantiiert. Darüber hinaus hat er - unstreitig - nach Durchführung eines Gerichtsverfahrens den Zeugen W. ab dem 16.09.2004 weiter beschäftigt. Bei dieser Sachlage ergibt sich für die sofortige Reaktion des Beklagten im Anschluss an die Kenntnisnahme der Zeugenaussagen keine andere nachvollziehbare Erklärung, als dass diese Aussagen der tragende Beweggrund für die Kündigung waren.
Der Zusammenhang wird letztlich auch durch die Aussage des Zeugen W. bestätigt. Zwar hat dieser Zeuge zunächst überaus zögerlich und zurückhaltend ausgesagt und darauf hingewiesen, nicht zu wissen, warum der Klägerin gekündigt worden sei. Er gab an, dass er sich mit dem Beklagten in seinem Rechtsstreit vor Gericht geeinigt habe. Der Beklagte habe ihm am 24.06.2004 seine eidesstattliche Erklärung vor der Staatsanwaltschaft vorgehalten und gefragt, was das sei. Er sei jedoch in keinerlei Weise körperlich bedroht worden. Weiter sei nichts gewesen. Auf mehrfachen eindringlichen Vorhalt des Vorsitzenden gab der Zeuge jedoch im weiteren Verlauf an, dass er im unmittelbaren Anschluss an die Vorhaltung des Beklagten den Betrieb ebenfalls für längere Dauer verlassen und erst am 16.09.2004 aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens wieder angefangen habe. Zwar gab er auch in dieser Lage noch vor, nicht sagen zu können, warum er nicht mehr zur Arbeit gegangen sei. Auch wisse er nicht mehr, ob Herr B. ihn aufgefordert habe, den Betrieb zu verlassen. Doch schließlich gestand er nach Vorhalt einer "eidesstattlichen Zeugenaussage", die er unter dem 06.09.2004 schriftlich zu Händen der Klägerin abgegeben hat, folgenden Sachverhalt in Bezug auf den 24.06.2004 ein:
"Mir wurde von Herrn B. das Fax vorgelesen und gefragt, was das soll? Hierzu antwortete ich nicht. Daraufhin sagte mir Herr B., ich habe das Unternehmen zu verlassen und erhielt Hausverbot. Ich habe dann weisungsgemäß Herrn B. die Schlüssel der Firma übergeben, meine persönlichen Sachen genommen und das Unternehmen verlassen. Ich empfinde diese Maßnahme als Willkür, weil ich meiner Pflicht als Zeuge auszusagen entsprochen habe."
Allein diese Erklärung, die vom Zeugen letztendlich als zutreffend bezeichnet wurde, lässt nachvollziehbar deutlich werden, warum der Zeuge zugleich mit der Klägerin den Betrieb verließ und für nahezu drei Monate nicht mehr zurückkehrte. Bei diesem Bild hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass auch für die Kündigung der Klägerin der ausschließliche Beweggrund ihre Zeugenaussage gewesen ist.
Der Umstand, dass der Beklagte allein gegenüber der Klägerin, nicht aber gegenüber dem Zeugen W. eine schriftliche Kündigung ausgesprochen hat, stellt sein Motiv nicht in Frage. Es mag damit zusammenhängen, dass die Klägerin mit 2.300,00 € brutto im Monat eine deutlich höhere Vergütung bezog als der Zeuge W. Der Beklagte hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er bereits vor Kenntniserlangung von der Zeugenaussage der Klägerin Überlegungen angestellt oder Maßnahmen ergriffen hätte, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Tatsache, dass der Beklagte den Zeugen W. ab dem 16.09.2004 wieder beschäftigt hat, stellt entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sein verwerfliches Motiv bei Ausspruch der Kündigung nicht in Frage. Zur Beschäftigung des Zeugen W. war der Beklagte verpflichtet, nachdem er ihm gegenüber eine schriftliche Kündigung nicht ausgesprochen hat. Zudem ist es durchaus möglich und sogar nahe liegend, dass die unterschiedliche Reaktion des Beklagten gegenüber der Klägerin und dem Zeugen W. darauf zurückzuführen ist, dass zwischen dem Beklagten und der Klägerin zuvor eine private nähere Beziehung bestanden hatte. Dies stellt die Motivation für seine Kündigung jedoch nicht in Zweifel.
4. Nach alledem ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 24.06.2004 nicht beendet worden. Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht.
Ende der Entscheidung
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