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Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 449/04
Rechtsgebiete: AVR, TzBfG


Vorschriften:

AVR § 3 a
AVR § 3 a Abs. 2
TzBfG § 8
TzBfG § 8 Abs. 1
TzBfG § 8 Abs. 2 Satz 1
TzBfG § 8 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 Sa 449/04

Verkündet am: 15.03.2005

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Quecke als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Becker und den ehrenamtlichen Richter Große als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des ArbG Naumburg vom 05.05.2004 - 5 Ca 3108/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin, Rückzahlung übernommener Ausbildungskosten.

Die Beklagte war bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.12.1998 als Sozialarbeiterin angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 01.07.2000 die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) Anwendung. § 3 a Abs. 2 AVR bestimmt:

"Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder eine Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters oder aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

Zurückzuzahlen sind, wenn das Dienstverhältnis endet,

a) im ersten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung die vollen Aufwendungen,

b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung 2/3 der Aufwendungen,

c) im dritten Jahr nach Abschluss der Fort- oder Weiterbildung 1/3 der Aufwendungen."

Die Beklagte absolvierte in der Zeit vom 24.10.1999 bis zum 12.08.2002 eine Zusatzausbildung zur Sozialtherapeutin/Sucht, die sie am 12.08.2002 mit der Note 1,0 (sehr gut) bestand. Die Ausbildungskosten betrugen 5.037,40 €, wovon die Klägerin 70 % (3.526,18 €) der Beklagten erstattete.

Am 12.01.2002 zeigte die Beklagte der Klägerin ihre Schwangerschaft sowie den voraussichtlichen Geburtstermin (01.07.2002) an (Bl. 65 d. A.). Außerdem teilte sie mit, dass sie sich entschlossen habe, eine Elternzeit von einem Jahr zu nehmen. Weiter heißt es:

"Gleichzeitig möchte ich anfragen, ob anschließend eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche in der Suchtberatung in A. möglich wäre."

Am 26.02.2002 kam es zu einem Telefongespräch zwischen der Beklagten und der Fachbereichsleiterin der Klägerin Frau R., in dem die Beklagte ihren Wunsch nach Teilzeitarbeit für die Zeit nach dem Erziehungsurlaub mitteilte. Des Weiteren äußerte sie den Wunsch nach einer bestimmten Lage der Arbeitszeit (vgl. die Gesprächsnotiz der Frau R. Bl. 212 d. A.). Dabei schlug die Beklagte mehrere Varianten der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor. Eine abschließende Regelung trafen die Parteien nicht.

Im Sommer 2002 wurde das Kind der Beklagten geboren. Im November 2002 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, ob sie weiterhin an Teilzeitarbeit interessiert sei. Die Beklagte bejahte dies. Am 20.11.2002 übersandte die Klägerin der Beklagten einen "Nachtrag zum Dienstvertrag", wonach die regelmäßige Arbeitszeit auf 50 % einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin verkürzt wird (Bl. 67 d. A.). Mit Schreiben aus Dezember 2002 (Bl. 68 d. A.) sandte die Beklagte den Nachtrag zum Dienstvertrag ohne Unterzeichnung zurück und bat unter anderem um die Befristung der Teilzeitarbeit bis zum dritten Lebensjahr ihrer Tochter sowie um eine Zusatzregelung zu der "voraussichtlichen täglichen Arbeitszeit (von ... bis) und der Wochenarbeitszeit (welche Arbeitstage ich in welcher Dienststelle eingesetzt werde)...". Weiter teilte sie mit, dass sie gerne mehrmals pro Woche zwischen 8.00 und 15.30 Uhr arbeiten würde, worüber man zu einer Einigung gelangen könne, welche die Bedürfnisse beider Seiten berücksichtige. Schließlich bat die Beklagte um Prüfung einer höheren Vergütung im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss ihrer verhaltenstherapeutischen Weiterbildung.

Mit Schreiben vom 08.01.2003 (Bl. 69 d. A.) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass eine Befristung der Teilzeitbeschäftigung auf zwei Jahre nicht möglich sei, eine Verlängerung der Arbeitszeit jedoch zu dem angegebenen Zeitpunkt geprüft werden könne. Die von der Klägerin gewünschte Zusatzvereinbarung zur Arbeitszeit könne nicht abgeschlossen werden. Über die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit schlug die Klägerin ein Gespräch vor Ablauf des Erzierungsurlaubs vor. Zugleich fügte sie zwei Exemplare eines Änderungsvertrages (50 % Arbeitszeit) mit der Bitte um Unterzeichnung bei.

Mit Schreiben vom 12.01.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie unter diesen Umständen kein Interesse an einer Teilzeittätigkeit mehr habe und zu den bisherigen Bedingen weiterarbeiten wolle (Bl. 70 d. A.). Die Klägerin ihrerseits beharrte mit Schreiben vom 14.02.2003 (Bl. 71 d. A.) darauf, dass die Beklagte im Januar 2002 die Reduzierung ihrer Arbeitszeit verbindlich beantragt habe. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.02.2003 an die Klägerin einen Wechsel in ein Teilzeitarbeitsverhältnis ab, da über die wöchentliche Verteilung der zukünftigen Arbeitszeit kein Einvernehmen erzielt worden sei (Bl. 72 d. A.). Mit Schreiben vom 24.02.2003 bestand die Klägerin erneut darauf, dass aufgrund eines Antrages der Beklagten die Arbeitszeit auf 50 % reduziert worden sei. Mit Schreiben vom 09.03.2003 an die Klägerin (Bl. 73 d. A.) begründete die Beklagte erneut ihre Rechtsposition und bestand auf Einhaltung einer 40-Stunden-Woche. Mit Schreiben vom 27.03.2003 forderte sie die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 11.04.2003 zur abschließenden Stellungnahme zur Arbeitszeit auf, da sie mit dem Kindergarten den Betreuungsbedarf für ihr Kind abstimmen müsse. Unter dem 02.04.2003 bestand die Klägerin auf einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % und bot der Beklagten ein Gespräch über deren Verteilung an. Unter dem 28.04.2003 teilte die Beklagte der Klägerin erneut mit, dass sie auf einer 40-Stunden-Woche bestehe, und übersandte ein Formular des Kindergartenträgers zur Bescheinigung der Arbeitszeit zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs mit der Aufforderung, das Formular ausgefüllt bis zum 15.05.2003 an sie zurückzusenden. Nach fruchtlosem Fristablauf kündigte die Beklagte ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht mit Schreiben vom 15.05.2003 zum 30.06.2003.

Mit ihrer am 30.08.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung von 2/3 der von der Klägerin aufgewendeten Weiterbildungskosten (2.350,79 €). Zur Begründung hat sie sich auf § 3 a Abs. 2 der AVR berufen.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihr Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet und sei daher zur Rückzahlung von 2/3 der von der Klägerin aufgewendeten Ausbildungskosten verpflichtet. Insbesondere habe die Klägerin keinen Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt, sondern sich vertragsgemäß verhalten. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 12.01.2002 verbindlich eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % beantragt. Dieser Antrag sei nicht abhängig gewesen von einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit. Im Übrigen hätte die Beklagte die Rechtslage durch eine Feststellungsklage klären lassen können.

Demgegenüber hat die Beklagte darauf verwiesen, dass sie an der vertragsgemäßen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Vollzeittätigkeit ausdrücklich interessiert gewesen sei. Ihre Kündigung sei ausschließlich durch das vertragswidrige Verhalten der Klägerin veranlasst worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.05.2004, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwischen den Parteien ein Vollzeitarbeitsverhältnis fortbestanden habe, mit der Folge, dass die Beklagte aufgrund arbeitsvertragswidrigen Verhaltens der Klägerin zur Kündigung veranlasst worden sei und demgemäß die Fortbildungskosten nicht zurückzuzahlen habe.

Gegen das der Klägerin am 01.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 29.06.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 30.07.2004 begründete Berufung. Darin macht die Klägerin weiterhin geltend, dass aufgrund des Wunsches der Beklagten ein Teilzeitarbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden sei. Im Übrigen sei es der Beklagten zuzumuten gewesen, die Frage während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtlich klären zu lassen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Naumburg vom 05.05.2004 - 5 Ca 3108/03 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.350,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von Fortbildungskosten aus § 3 a der AVR abgelehnt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist weder auf Wunsch der Beklagten noch aus einem von ihr zu vertretenden Grund beendet worden, sondern allein auf Veranlassung der Klägerin. Dem Berufungsangriffen ist zur Vermeidung von Wiederholungen nur das Folgende entgegenzuhalten:

1.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete zwar durch ordentliche Kündigung der Beklagten, nicht jedoch auf ihren Wunsch im Sinne von § 3 a AVR. Vielmehr hat die Beklagte ausdrücklich mehrfach deutlich gemacht, dass sie an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen einer Vollzeittätigkeit interessiert sei und darauf bestehe (vgl. Schreiben der Beklagte vom 12.01.2003, 17.02.2003, 09.03.2003, 27.03.2003, 28.04.2003 und 15.05.2003). Die Beklagte war auch in Ansehung von § 3 a AVR nicht gehalten, das Arbeitsverhältnis zunächst zu vertragswidrigen Bedingungen fortzusetzen und eine langwierige gerichtliche Klärung herbeizuführen. In Anbetracht der beharrlichen Weigerung der Klägerin, das Arbeitsverhältnis zu vertragsgemäßen Bedingungen fortzusetzen, war die Beklagte zur Kündigung berechtigt und hinreichend veranlasst (vgl. zum umgekehrten Fall der beharrlichen Weigerung des Arbeitnehmers trotz Aufforderung und Abmahnung die ständige Rechtssprechung des BAG, HWK/Quecke, Henssler/Willemsen/Kalb (Hrsg.) Arbeitsrecht Kommentar, § 1 KSchG Rz. 233 m. w. N.).

2.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand zu den Bedingungen einer Vollzeittätigkeit unverändert fort. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es an einem von der Verteilung der Arbeitszeit losgelösten Verlangen der Beklagten auf Verringerung der Arbeitszeit im Sinne von § 8 TzBfG.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift "soll" er "dabei" die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Beides kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 3 TzBfG mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer Vereinbarung zu erörtern. Er soll mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erreichen. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer entscheiden kann, ob er ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangt. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll. Will er eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, muss er seinen Wunsch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber einbringen (vgl. zu allem BAG vom 23.11.2004 - 9 AZR 644/03, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht zu einem von der Verteilung der Arbeitszeit losgelösten Verlangen auf ihre Verringerung gekommen. Das Schreiben der Beklagten vom 12.01.2002 stellt entgegen der Auffassung der Klägerin kein Verlangen im Sinne des § 8 Abs. 1 TzBfG dar, sondern lediglich die unverbindliche Anfrage nach einer Möglichkeit. Dies folgt schon aus dem Wortlaut ("... möchte ich Anfragen, ob ...möglich wäre."). Die Anfrage nach einer Möglichkeit, noch dazu im Konjunktiv, kann unter gewöhnlichen Umständen nicht als Verlangen im Sinne von § 8 ausgelegt werden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der von der Beklagten gewünschten Modifizierungen ("in der Suchtberatung in A."), auf die sie nach ihrem Arbeitsvertrag wie auch nach § 8 TzBfG gerade keinen Anspruch hat. Demgemäß hat die Klägerin auch den Modifizierungen zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Teilzeitbeschäftigung noch ca. 1 1/2 Jahre entfernt lag und das Kind, dessentwegen die Beklagte Teilzeitbeschäftigung anstrebte, noch gar nicht geboren war.

In dem Gespräch vom 26.03.2003 hat die Beklagte - unstreitig - auch Vorstellungen über die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit geäußert. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass diese Vorstellungen keinen Zusammenhang zu dem Wunsch der Beklagten auf Verringerung ihrer Arbeitszeit gehabt hätten, ist hierfür nichts ersichtlich. Insbesondere folgt derartiges auch nicht aus der Gesprächsnotiz der Frau R. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits verbindlich eine Verringerung der Arbeitszeit verlangt hat oder ob es sich auch hier noch lediglich um unverbindliche Vorgespräche gehandelt hat. Denn jedenfalls war ein etwaiges Verringerungsverlangen der Beklagten am 26.03.2002 verbunden mit Vorstellungen über die Verteilung der verringerten Arbeitszeit. Auch wenn die Beklagte insoweit kompromissbereit war und mehrere Möglichkeiten der Verteilung vorgeschlagen hat, stand doch der Zusammenhang für den objektiven Betrachter deutlich vor Augen. Die Klägerin ihrerseits ist den Vorstellungen der Beklagten zur Verteilung der Arbeitszeit nicht näher getreten.

Dass die Klägerin die Anfrage der Beklagten zudem selbst als unverbindlich ansah, folgt aus ihrer telefonischen Rückfrage im November 2002, ob die Beklagte noch an ihrem Teilzeitwunsch festhalten wolle. Nach diesem Zeitpunkt wurde zwischen den Parteien stets auch über die Verteilung der Arbeitszeit gesprochen und unstreitig keine Einigung erzielt. Danach musste es bei den ursprünglichen Arbeitsbedingungen verbleiben. Die Klägerin, die die Verteilungswünsche der Beklagten bis zuletzt abgelehnt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass die Arbeitszeit der Beklagten kraft Gesetztes entsprechend ihrem Wunsch verringert und verteilt worden wäre.

3.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß 72 a ArbGG bestanden nicht.

Ende der Entscheidung

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