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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 11.12.2001
Aktenzeichen: 8 Sa 90/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 315
Kommt der Arbeitnehmer einer angedrohten Versetzung durch den Arbeitgeber zuvor, indem er seinerseits eine weniger einschneidende Versetzung beantragt, kann er später die Unwirksamkeit dieser Versetzung nur dann unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der angedrohten Versetzung geltend machen, wenn er bei seinem eigenen Versetzungsantrag einen entsprechenden Vorbehalt hinreichend deutlich gemacht hat.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 90/01

verkündet am: 11. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 04. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Quecke als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Quitt und Reineke als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Halle vom 08.11.2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der langjährige Beschäftigungsort des Klägers in durch eine Versetzung nach Dortmund und eine weitere Versetzung nach Hannover rechtswirksam geändert worden ist.

Der Kläger (geboren 1971, ledig, kinderlos) ist seit 1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern im Raum Magdeburg als Lokführer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 24/31.03.1992 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 03.04.1993, wonach auf das Arbeitsverhältnis die für die Deutsche Reichsbahn jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung finden und der Kläger in VG VI b eingruppiert ist.

Mit Schreiben vom 23.10.1998 teilte die bei der das Arbeitsverhältnis seinerzeit bestand, dem Kläger mit, dass er auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 MTV der DB AG wegen eines Personalüberhangs in mit Wirkung vom 16.11.1998 in die Personalbedarfsregion zur Zweigniederlassung versetzt werde. Zugleich drohte sie arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall an, dass der Kläger, der sich in Vorgesprächen gegen eine Versetzung in die alten Bundesländer gewehrt hatte, der Weisung nicht nachkomme (Bl. 23 d.A.). Am 27.10.1998 bewarb sich der Kläger mit 4 weiteren Kollegen um eine Stelle als Lokführer bei der. Daraufhin nahm die DB die Versetzung des Klägers nach zurück und versetzte ihn unter dem 17.11.1998 mit Zustimmung der jeweiligen Betriebsräte mit Wirkung zum 01.12.1998 zum Geschäftsbereich in die Niederlassung dort nahm der Kläger am 01.12.1998 seine Tätigkeit als Lokführer auf. Auf seine weitere Bewerbung wurde der Kläger unter dem 06.05. 1999 mit Zustimmung der beteiligten Betriebsräte mit Wirkung zum 01.06.1999 von zur Niederlassung versetzt, wo er seit dem als. Lokführer tätig ist. Zum 01.06.1999 gründete die ihre Geschäftsbereiche als eigenständige Aktiengesellschaften aus.

Mit seiner am 25.01.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbegehren gegenüber der (Beklagte) weiter. Er hält die Versetzungen nach und für unwirksam. Die Maßnahmen entsprächen nicht billigem Ermessen. Für die Versetzung von seinem bisherigen Dienstort an einen anderen Dienstort fehle ein ausreichender Grund, insbesondere ein Personalüberhang. Auch habe die Beklagte die einschlägige Auswahlrichtlinie vom 25.08.1998 (Bl. 66/67 d.A.) missachtet, da sie nur 7 Arbeitnehmer versetzt habe, der Kläger aber nach der eigenen Aufstellung der Sozialdaten durch die Beklagte (Bl. 68 - 72 d.A.) frühestens an zehnter Stelle betroffen gewesen wäre. Die Versetzungen nach und seien auch nicht einvernehmlich erfolgt: Zwar habe sich der Kläger dafür jeweils beworben. Dies sei aber nicht freiwillig geschehen, sondern nur zur Vermeidung noch einschneidenderer Versetzungen bzw. zur Wiederannäherung an seinen Heimatort. Das habe er bei seiner Bewerbung gegenüber dem Personalleiter der Niederlassung deutlich gemacht und klargestellt, dass er nur unter dem Vorbehalt der Rechtswirksamkeit der Versetzung überhaupt nach komme.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Versetzung des Klägers nach zum 01.12.1998 und zum 01.06.1999 nach Hannover rechtswidrig sind.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält die Versetzung des Klägers nach für wirksam, da er sich selbst beworben habe. Im Übrigen habe für die geplante Versetzung nach ein ausreichender Grund im Hinblick auf die Personalsituation bestanden. Die Auswahl der betroffenen Mitarbeiter sei in Anwendung der Richtlinie erfolgt. Zur Versetzung von nach könne sie nicht näher vortragen, da diese Maßnahme vom getroffen worden sei, der seit dem 01.06.1999 als eigenständige Aktiengesellschaft agiere.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.11.2000, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versetzungen ungeachtet der Frage eines Personalmangels und der Einhaltung von Auswahlrichtlinien deshalb wirksam seien, weil sich der Kläger selbst darum beworben habe.

Gegen das am 04.01.2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am Montag, den 05.02.2001 beim LAG eingegangenen und innerhalb der verlängerten Frist am 05.04.2001 begründeten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.04.2001 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 21.05. und 27.08.2001 sowie die Protokollerklärungen der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Versetzungen des Klägers nach und haben den vertraglichen Erfüllungsort für seine Arbeitsleistung jeweils rechtswirksam verändert.

1.

Die Klage ist zulässig. Allerdings begegnet der Antrag, die Unwirksamkeit einer Versetzung festzustellen, Bedenken, da er nicht gemäß § 256 ZPO unmittelbar auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder seines Inhalts gerichtet ist, sondern auf eine Vorfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann etwa die Wirksamkeit einer Kündigung - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 4 KSchG - nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, sondern allein die Frage des Fortbestandes des gekündigten Rechtsverhältnisses bzw. seines Inhalts (BGH Urteil vom 29.09.1999 XII ZR 313/98 = NJW 2000, S. 354, 356 m.w.N.). Gleiches muss für die Frage der Wirksamkeit einer Versetzung gelten, da es in beiden Fällen um die Rechtsfolgen der Ausübung eines Gestaltungsrechts auf ein bestehendes Rechtsverhältnis geht (anders allerdings BAG Urteil vom 20.01.1960 - 4 AZR 267/59 - = APNr. 8 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

Das Klagebegehren ist aber dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, bis auf weiteres unverändert zur Arbeitsleistung nur im Raum verpflichtet zu sein. Indem der Kläger den bisherigen Beschäftigungsort als den vertragsgemäßen bezeichnet (vgl. Klageschrift S. 2) und hervorhebt, dass seiner Weiterbeschäftigung als Lokführer an diesem Ort nichts entgegenstehe (vgl. Schriftsatz vom 07.08.2000 S. 3 - 4), bringt er zum Ausdruck, dass sich sein Rechtsbegehren nicht lediglich auf die negative Feststellung beschränkt, nicht in Hannover oder Dortmund arbeiten zu müssen. Vielmehr macht er gerade geltend, dass die Versetzung von seinem bisherigen vertragsgemäßen Arbeitsort nach bzw. zu Unrecht erfolgt sei, womit mangels irgendeiner anderweitigen Weisung der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgänger bis auf weiteres der bisherige Beschäftigungsort der für das Arbeitsverhältnis verbindliche bleibe.

Mit diesem Inhalt ist der Antrag des Klägers zulässig.

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Das folgt entgegen der in der letzten mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerten Sorge nicht bereits daraus, dass der Arbeitgeber sein Weisungsrecht jederzeit auch anderweitig ausüben kann. Solange der Arbeitgeber den bisherigen vertraglichen Beschäftigungsort weder durch wirksame Weisung ändert noch die Beschäftigung an diesem Ort unmöglich geworden ist, bleibt er bis auf weiteres der Erfüllungsort für die Arbeitspflicht. Dass die Erfüllung der Arbeitspflicht an diesem Ort aber unmöglich geworden wäre, ist nicht ersichtlich.

Das Klagebegehren ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht deshalb unbegründet, weil es für die Äußerung eines "Vorbehaltes der sozialen Rechtfertigung" gegenüber einer einseitigen Versetzungsmaßnahme (anders als bei einer Änderungskündigung) keine tarifliche oder gesetzliche Grundlage gebe. Es ist ohne weiteres rechtlich zulässig, einer Versetzung unter dem Vorbehalt ihrer Rechtmäßigkeit nachzukommen. Anders als bei der Änderungskündigung geht es bei der Versetzung nicht um die Annahme eines Änderungsangebotes, sondern um die Befolgung einer einseitigen Weisung. Deren Rechtmäßigkeit kann stets überprüft werden. Ein Vorbehalt oder Protest desjenigen, der der Weisung nachkommt, dient hier nur dem Schutz davor, dass der Vertragspartner das Verhalten als stillschweigendes Einverständnis interpretieren kann. Mit der Regelung des § 2 KSchG, wonach ein Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auch unter einem Vorbehalt verbindlich annehmen kann, hat die hier vorliegende einseitige Versetzungsmaßnahme nichts zu tun.

Das Rechtsbegehren des Klägers ist aber deshalb unbegründet. Weil die Versetzungen nach und wirksam waren, insbesondere billigem Ermessen entsprachen (§ 315 BGB). Der Kläger hat sich selbst um die geschäftsbereichsübergreifenden Versetzungen an die jeweiligen Beschäftigungsorte beworben, ohne zugleich mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck zu bringen, dass er auch angesichts seiner eigenen Bewerbung mit der Versetzung gerade nicht einverstanden sei. Die Versetzungen sind damit weder wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 MTV DB AG noch wegen Verstoßes gegen die Auswahlrichtlinie vom 25.08.1998 unwirksam. Auch wurden - unstreitig - die jeweiligen Beteiligungsrechte der Betriebsräte gewahrt.

a)

Der Ort der Arbeitsleistung bestimmt sich innerhalb der vertraglich oder tarifvertraglich gezogenen Grenzen nach der näheren Weisung des Arbeitgebers, die ihrerseits gemäß § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen muss. Nachdem für das Arbeitsverhältnis der Parteien ein vertraglicher Beschäftigungsort nicht vereinbart war und sich der Kläger am 27.10.1998 im der Beklagten in der Niederlassung um eine Tätigkeit als Lokführer beworben hatte, entsprach es ohne weiteres billigem Ermessen, wenn die Beklagte diesem Versetzungswunsch nachkam. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Weisungsrechts maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ausübung nicht hinreichend deutlich gemacht, dass eine solche Versetzung nicht seinem wirklichen Willen entsprach.

aa)

Unstreitig war der Beklagten bei Anordnung der Versetzung am 17.11.1998 bekannt, dass der Kläger sich gegen eine dauerhafte Versetzung in die alten Bundesländer gewehrt hatte. Daraus allein konnte die Beklagte jedoch nicht folgern, dass der Kläger auch die Versetzung nach um die er sich selbst nachfolgend beworben hatte, nicht ernsthaft und vorbehaltlos anstrebte, und sei es auch nur als geringeres Übel zur Abwendung der sonst drohenden Versetzung nach Die Verhältnisse hatten sich nämlich nach Ausspruch der Versetzung nach entscheidend geändert. Jetzt war es nicht nur eine denkbare, sondern auch eine naheliegende Möglichkeit, dass der Kläger die Versetzung nach ernsthaft und endgültig anstrebte, um schon das bloße Risiko einer Versetzung nach abzuwenden. Hierfür spricht insbesondere, dass die Arbeitsstelle in einem anderen Geschäftsbereich der Beklagten zugeordnet war und der Kläger damit rechnen musste, dass die für die Bestimmung seines künftigen Einsatzes zuständige Stelle im Geschäftsbereich über diese Stelle nicht ohne weiteres verfügen konnte. Dann hätte aber eine Versetzung nach in der Tat gedroht. Immerhin standen die einzelnen Geschäftsbereiche der Beklagten zum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers (17.11.1998) nur noch wenige Monate vor ihrer rechtlichen Trennung in selbstständige Unternehmen (01.06.1999).

Wollte der Kläger in dieser Lage einer Versetzung nach entgegen seiner eigenen Bewerbung nicht zustimmen, sondern die Beschäftigungsmöglichkeit in sozusagen nur als eine weniger einschneidende Möglichkeit gegenüber einer Versetzung nach aufzeigen, die er jedoch ebenso ablehnte, hätte er das unmissverständlich gegenüber der für ihn und seine Versetzung maßgeblichen Dienststelle klarstellen müssen. Die Klarstellung lag - wie gezeigt - nicht in der vorausgegangenen Ablehnung der Versetzung nach bzw. in die alten Bundesländer, da sich die Lage eben entscheidend geändert hatte, nachdem die Beklagte die Versetzung nach ausgesprochen hatte. Auch auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Berufungsgerichts vom 08.08.2001 hat der Kläger mit keinem Wort näher hierzu vorgetragen.

bb)

Allerdings hat der Kläger geltend gemacht, gegenüber dem Personalverantwortlichen der Niederlassung deutlich gemacht zu haben, dass er sich nur in bewerbe, "um einer Versetzung nach zuvorzukommen", und er "insoweit auch nur unter Vorbehalt der Rechtswirksamkeit der Versetzung überhaupt nach "und kommen" würde. Ob in dieser Äußerung, die angesichts der geschilderten Lage erforderliche Klarheit liegt, erscheint fraglich. Eine unmissverständliche Ablehnung der Versetzung nach um die sich der Kläger gerade selbst bewarb, dürfte darin kaum liegen. Entscheidend ist aber, dass die Äußerung gerade nicht gegenüber der für die Versetzung des Klägers maßgeblichen Stelle im Geschäftsbereich vorgebracht wurde. Für diese Stelle blieb es vielmehr bei der oben unter aa) geschilderten Sachlage. Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, gegenüber dieser für ihn maßgeblichen Stelle eine Versetzung nach abgelehnt zu haben. Auch hat er nicht vorgetragen, dass ein etwaiger gegenüber Herrn geäußerter Vorbehalt von dort aus weitergeleitet worden wäre.

Als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Beklagten, dessen Kenntnis sie sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsste, kommt Herr schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Als Personalverantwortlicher der Niederlassung eines ganz anderen Geschäftsbereichs war er hinsichtlich der Versetzung des Klägers von nach nicht als Vertreter aufgetreten.

cc)

Die zwischen den Vertretern des Klägers und der Beklagten im Zeitraum von Dezember 1998 - Dezember 1999 geführte Korrespondenz konnte im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Weisung maßgeblichen Zeitpunkt (17.11.1998) keine Fakten mehr schaffen. Das erste Schreiben datiert vom 16.12.1998, wie der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Weisung der Beklagten den Inhalt der Arbeitspflicht des Klägers bereits wirksam konkretisiert und er selbst seine Arbeit in aufgenommen.

dd)

Nach alledem stellte sich für die Beklagte die Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung ihres Weisungsrechts so dar, dass die Versetzung des Klägers nach dessen Wunsch und somit billigem Ermessen entsprach.

b)

Aus den gleichen Gründen kam es in Anbetracht der eigenen Bewerbung des Klägers auch nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 MTV DB AG oder der Auswahlrichtlinie vom 25.08.1998 erfüllt waren.

c)

War somit die Versetzung des Klägers nach wirksam, folgt daraus ohne weiteres, dass auch die Versetzung von nach, die wiederum auf eigene Bewerbung des Klägers hin erfolgte, rechtsverbindlich und wirksam war.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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