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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 8 TaBV 1/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 1 Abs. 1
BetrVG § 4 Abs. 1
BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BetrVG § 4 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

Aktenzeichen: 8 TaBV 1/05

Verkündet am: 27.09.2005

In dem Beschlussverfahren

hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter und den ehrenamtlichen Richter als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des ArbG Naumburg vom 01.12.2004 - 4 BV 7/04 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Krankenhaus der Antragsstellerin und Arbeitgeberin in Z. um einen als selbständigen Betrieb geltenden Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG handelt oder das Krankenhaus in Z. unselbstständiger Betriebtriebsteil des Krankenhauses der Arbeitgeberin in N. ist.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus in N. (S.-Klinikum N.) mit 622 wahlberechtigten Arbeitnehmern sowie in 33 km Entfernung ein Krankenhaus in Z. (G.-Klinikum Z.) mit 375 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Es handelt sich um ehemalige Eigenbetriebe des Burgenlandkreises, die ausgegliedert und am 19.04.2004 auf die zu diesem Zweck gegründete Arbeitgeberin, eine gemeinnützige GmbH, übertragen worden sind. Im Personalüberleitungsvertrag wurde bestimmt, dass in dem Betrieb in N. der Übergangspersonalrat N., der ursprüngliche Beteiligte zu 3), und in dem Krankenhaus in Z. der Übergangspersonalrat Z., der ursprüngliche Beteiligte zu 2), das Übergangsmandat ausübt.

Sitz der Arbeitgeberin ist N.. Dort ist die zentrale Unternehmensleitung ansässig bestehend aus dem Geschäftsführer, der Personalleiterin sowie ihren Stellvertretern. In jedem der Krankenhäuser gibt es eine Pflegedienstleitung sowie einen ärztlichen Direktor und Chefärzte für die jeweiligen Abteilungen. Zu den Aufgaben der Pflegedienstleitung gehört die Planung und Einteilung der Dienste einschließlich der Erstellung der Dienstpläne. Die Pflegedienstleitung ist befugt, das Pflegepersonal in den verschiedenen Stationen einzusetzen. Ihr obliegt zudem die Urlaubsplanung für das Pflegepersonal unter Berücksichtigung vorgegebener allgemeiner Grundsätze. In Bezug auf die Ärzte nimmt der jeweilige Chefarzt diese Aufgaben für seine Abteilung war. Die Arbeitgeberin hat geplant, einen Teil der Verwaltung des Krankenhauses Z., nämlich die Bereiche Controlling, Personal und Finanzen, im Jahre 2005 nach N. umzusetzen (7 Mitarbeiter). Die übrige Verwaltung soll vor Ort bleiben.

Am 17.09.2004 teilte der Übergangspersonalrat N. der Arbeitgeberin die Absicht mit, in beiden Betriebsstätten Betriebsräte zu wählen. Die Arbeitgeberin leitete daraufhin das vorliegende Feststellungsverfahren beim Arbeitsgericht N. ein, an dem die Übergangsbetriebsräte N. und Z. und die dort jeweils gebildeten Wahlvorstände beteiligt worden sind. Am 07. und 08.12.2004 wurden in beiden Krankenhäusern Betriebsräte gewählt.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass das Krankenhaus Z. einen unselbstständigen Betriebsteil des Krankenhauses N. bilde. Sie hat vorgetragen, dass die räumliche Entfernung von 33 km im Regelfall in 35 bis 40 Minuten zurückgelegt werden könne und hierfür Dienstfahrzeuge zur Verfügung stünden oder jedenfalls km-Entschädigung gezahlt werde. Darüber hinaus fehle es im Krankenhaus Z. an einer eigenständigen institutionalisierten Leitung. Der ärztliche Direktor habe keine Leitungsfunktion mehr, sondern sei noch in der Zeit des öffentlich rechtlichen Eigenbetriebs berufen worden. Die Funktion entfalle nach Ablauf der befristeten Berufung. Die Chefärzte entschieden in ihrem Bereich völlig eigenständig. Die Pflegedienstleitung nehme keine wesentlichen Leitungsfunktionen wahr. Alle betriebsverfassungsrechtlich relevanten Entscheidungen treffe der Geschäftsführer. Auch sei zu berücksichtigen, dass die betriebliche Mitbestimmung eingeschränkt sei, da es sich bei den Krankenhäusern um Tendenzbetriebe handele. Schließlich sei der Aufgabenbereich des Krankenhauses Z. nicht eigenständig, weil in beiden Betriebsstätten die anliegende Bevölkerung medizinisch versorgt werde.

Dem gegenüber haben die in erster Instanz beteiligten Übergangspersonalräte N. und Z. sowie die Wahlvorstände geltend gemacht, dass beide Krankenhäuser betriebsratsfähige Betriebe bzw. Betriebsteile seien. Die Wegstrecke zwischen beiden Häusern erfordere ca. eine Stunde Fahrtzeit. Der Aufgabenbereich beider Krankenhäuser sei eigenständig, da sie jeweils für die medizinische Versorgung der umliegenden Bevölkerung zuständig seien. Darüber hinaus böten beide Häuser eine Reihe spezieller medizinischer Leistungen an, die im jeweils anderen Haus nicht vorhanden seien. Schließlich sei das Krankenhaus in Zeitz auch nach Leitung und Organisation eigenständig. Dies sei bei einem Personalstand von 375 Arbeitnehmern nicht anders denkbar. Die Leitungen nehmen die Pflegedienstleitung, der ärztliche Direktor sowie die jeweiligen Chefärzte wahr. Dies umfasse eine Reihe wichtiger mitbestimmungspflichtiger Entscheidungsbefugnisse wie die Erstellung von Dienstplänen, die Urlaubsplanung, die Versetzung von einer Station in eine andere, Anordnung von Überstunden sowie Planung in der innerbetrieblichen Fortbildung von Mitarbeitern.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 01.12.2004, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Krankenhaus Z. ein durch Aufgabenbereich und Organisation gegenüber dem Krankenhaus N. eigenständiger Betriebsteil sei.

Gegen den ihr am 03.01.2005 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 12.01.2005 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.03.2005 - am 17.03.2005 begründet. Sie macht geltend, dass das Krankenhaus in Z. sich nicht durch einen eigenständigen Aufgabenbereich von dem Krankenhaus in N. unterscheide. Insbesondere fehle es aber an einer eigenständigen institutionell verankerten Leitungsstruktur. Dies folge vor allem bereits daraus, dass es in dem Krankenhaus an einer Gesamtleitung überhaupt fehle. Eine Leitungsstruktur, die sich aber jeweils nur auf Teile eines Betriebsteils und nicht auf den gesamten Betriebsteil beziehe, führe dazu, dass es an einer Betriebsteilleitung insgesamt fehle mit der Folge, dass ein selbstständiger Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht bestehe.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Naumburg vom 01.12.2004 - 4 BV 7/04 - aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der Betriebsstätte in Z. um einen nicht betriebsratsfähigen unselbstständigen Betriebsteil handelt, der dem Hauptbetrieb N. zuzuordnen ist.

Die Betriebsräte Z. und N. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 25.04.2005.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Arbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Bei der Betriebsstätte Z. handelt es sich um einen Betriebsteil, der gemäß § 4 Abs. 1 BetrVG als selbstständiger Betrieb gilt.

1. An dem Verfahren waren neben der Arbeitgeberin die am 07. und 08. Dezember 2004 gewählten Betriebsräte der Betriebsstätten Z. und N. zu beteiligen. Die in erster Instanz beteiligten Wahlvorstände existieren nach Durchführung der Wahl nicht mehr. Die neu gewählten Betriebsräte haben in Bezug auf den Rechtsstreit die Rechtsnachfolge der vormaligen Übergangspersonalräte angetreten.

2. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin handelt es sich bei dem Krankenhaus in Z. um einen Betriebsteil, der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als unselbstständiger Betrieb gilt.

a) Mit 375 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das Krankenhaus Z. grundsätzlich betriebsratsfähig im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 BetrVG.

b) Das Krankenhaus Z. bildet zunächst überhaupt einen "Betriebsteil" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Dabei handelt es sich um eine Einheit, die zwar in die Organisation des Haupt- oder Gesamtbetriebes eingegliedert, aber organisatorisch abgrenzbar und relativ selbstständig ist. Sie stellt einen räumlich und organisatorisch unterscheidbaren Betriebsbereich dar, der wegen seiner Eingliederung in den Gesamtbetrieb allein nicht bestehen kann (BAG vom 25.09.1986 - 6 ABR 68/84, AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972; BAG vom 19.02.2002 - 1 ABR 26/01, AP Nr. 13 zu § 4 BetrVG 1972). Neben der räumlichen Abgrenzung des 33 km vom Krankenhaus N. entfernten Krankenhauses Z. besteht dort auch eine relative organisatorische Selbstständigkeit. Mit Ausnahme von Teilen der Verwaltung, insbesondere ihrer Leitung, handelt es sich um ein für sich uneingeschränkt funktionsfähiges Krankenhaus. Eine Leitung, die den dort beschäftigten Arbeitnehmern Weisungen erteilen kann und ihren Einsatz bestimmt, besteht unstreitig vor Ort.

c) Das Krankenhaus Zeitz ist auch ein Betriebsteil, der im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist.

aa) Die Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs des Krankenhauses Z. gegenüber dem Aufgabenbereich des Krankenhauses N. folgt schon daraus, dass beide Krankenhäuser in erster Linie die medizinische Versorgung der in ihrem jeweiligen Umkreis wohnenden Bevölkerung bezwecken. Dieser auch räumlich abgegrenzte Versorgungszweck findet seinen Ausdruck in den typischerweise auf Landesebene bestehenden Krankenhausplänen. Dem räumlichen Versorgungszweck steht nicht entgegen, dass es den Bürgern in der Regel freisteht, nicht das nächstgelegene, sondern ein Krankenhaus ihrer Wahl aufzusuchen, da in jedem Fall ein Bedürfnis für eine möglichst nahe gelegene medizinische Versorgung besteht. Hinzu tritt - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt -, dass die Krankenhäuser in N. und Z. zum Teil unterschiedliche medizinische Spezialgebiete abdecken.

bb) Die Eigenständigkeit der Organisation erfordert nach der Rechtssprechung, dass der Betriebsteil über eine eigenständige institutionalisierte Leitung verfügt, die insbesondere in mitbestimmungspflichtigen sozialen und personellen Angelegenheiten Entscheidungen trifft. Es genügt dabei eine im Vergleich zu einem Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG "relative" Eigenständigkeit, das heißt die Leitung muss sich nicht auf alle Gegenstände erstrecken, auf die sie sich typischerweise bei einem Betrieb erstreckt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Leitung auf betriebliche und nicht auf unternehmerische Entscheidungen beziehen muss (BAG vom 17.02.1983 - 6 ABR 64/81, AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG 1972; BAG vom 29.01.1992 - 7 ABR 27/91, AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972; BAG vom 28.06.1995 - 7 ABR 59/94, AP Nr. 8 zu § 4 BetrVG 1972).

Eine so bestimmte "relativ" eigenständige Leitung besteht für das Krankenhaus in Z.. Unstreitig werden die für die betriebliche Praxis wesentlichen mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen in Bezug auf Dienstplangestaltung, konkrete Dienstzeiten (Schichtwechsel), Einsatz auf den Stationen und Urlaubsplan vor Ort von der Pflegedienstleitung sowie entsprechend von den jeweiligen Chefärzten getroffen. Weder existiert eine übergeordnete Gesamt-Pflegedienstleitung noch ein übergeordneter ärztlicher Direktor außerhalb des Z. Krankenhauses. Hinzu treten örtliche Entscheidungsbefugnisse von Pflegedienstleitung und Chefärzten bei der Anordnung von Mehrarbeit, die sich aus der Natur der Sache heraus nicht auf eine überörtliche Ebene verlagern lassen, sondern oft kurzfristig ad hoc ausgeübt werden müssen. Ob zudem gewisse Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf Fortbildungsmaßnahmen bestehen, wie die Betriebsräte behaupten, kann dahinstehen.

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin scheitert die geforderte Eigenständigkeit nicht daran, dass im Krankenhaus in Z. eine Gesamtleitung auf der Ebene dieses Betriebsteils fehlt. Denn dies ist in der Natur eines Krankenhausbetriebes begründet. Die Verwaltung eines Krankenhauses kann nur ganz begrenzt gegenüber ärztlicher Leitung und Pflegedienstleitung Weisungen erteilen, insbesondere im medizinischen Bereich. Eine überörtliche ärztliche Gesamtleitung besteht dagegen unstreitig nicht. Sie könnte wegen des Facharztprinzips ohnehin nur mit geringen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sein. Ebenso wenig besteht zumindest derzeit eine Pflegedienstgesamtleitung oder auch nur eine Koordination der beiden Pflegedienstleitungen in N. und Z.. Die Entscheidungsbefugnisse bleiben aufgrund der Eigenart eines Krankenhauses und seiner konkreten Organisation insoweit unabhängig von der Konzentration der Verwaltungsspitze in N. dezentral angesiedelt.

Der Annahme eines eigenständigen Betriebsteils im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG steht es gerade nicht entgegen, sondern ist für ihn kennzeichnend, dass Teile der typischen betrieblichen Leitungsbefugnis nicht auf der Ebene des Betriebsteils, sondern des Gesamt- oder Hauptbetriebs angesiedelt sind. Dass die im Betriebsteil örtlich verbliebenen Entscheidungsbefugnisse nicht in einer Person bestehen, sondern auf die jeweiligen Chefärzte und die Pflegedienstleitung aufgeteilt sind, ist der besonderen Struktur eines Krankenhauses geschuldet und unschädlich. Die Befugnisse wären nicht anders verteilt, wenn die Arbeitgeberin überhaupt nur über ein einzelnes Krankhaus verfügte. Schließlich steht der Annahme eines eigenständigen Betriebsteils nicht entgegen, dass es sich bei einem Krankenhaus um einen Tendenzbetrieb im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handelt. Eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die örtlich zu treffenden Entscheidungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit, kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, weil es sich normalerweise um eine wertneutrale Entscheidung im Hinblick auf die Organisation des Arbeitsablaufs handelt (BAG vom 14.01.1991 - 1 ABR 35/91, AP Nr. 49 zu § 118 BetrVG 1972).

3. Ist nach alledem das Krankenhaus in Z. als Betriebsteil anzusehen, der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist und somit als selbstständiger Betrieb gilt, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob es sich auch um einen räumlich weit vom Hauptbetrieb in N. entfernten Betriebsteil handelt. Insoweit ist allerdings zu bedenken, ob neben der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand, die eine Zurücklegung des Weges zwischen Betriebsteil und Hauptbetrieb erfordert, auch zu berücksichtigen ist, dass es sich bei beiden Betriebsteilen um Krankenhäuser handelt, das heißt um von Schichtdienst und Nachtschichten geprägte Betriebsstätten. Eine solche Betriebsstruktur wirft ohnehin schon Schwierigkeiten in der betrieblichen Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und Betriebsrat auf. Diese werden durch die Dreiteilung in ärztlichen Dienst, Pflegedienst und Verwaltung verstärkt. Bei dieser Ausgangslage kann auch eine vergleichsweise geringere räumliche Entfernung "weit" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sein. Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.

4. Nach alledem war die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 ArbGG bestanden nicht.

Ende der Entscheidung

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