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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 9 (7) Sa 485/05 E
Rechtsgebiete: StudKVO, BBesG, BAT-O, ÄnderungsTV Nr. 1, LVO LSA


Vorschriften:

StudKVO § 27 Abs. 4 Nr. 2
StudKVO § 27 Abs. 4 Ziff. 2
BBesG §§ 1 ff.
BAT-O § 11 Satz 2
BAT-O § 22
BAT-O § 22 Abs. 2 Unterabs. 1
BAT-O § 23
ÄnderungsTV Nr. 1 § 2 Nr. 3 Satz 1
ÄnderungsTV Nr. 1 § 2 Nr. 3 Satz 2
LVO LSA § 2 Abs. 6 Satz 1
LVO LSA § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 9 (7) Sa 485/05 E

verkündet am 12. Oktober 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Höhergruppierung

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter und als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24. Juni 2005 - 6 (9) Ca 1376/04 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhergruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe (im Folgenden: VergGr.) I a BAT-O, hilfsweise in die VergGr. I b BAT-O und die daraus folgende Vergütungsnachzahlung für die Zeit ab 1. September 2002.

Der am geborene Kläger beendete ein Hochschulstudium als Diplom-Lehrer für Physik und Mathematik. Zusätzlich erwarb er die Lehrbefähigung für Deutsch als Fremdsprache.

Seit dem 1. Juli 1992 ist der Kläger als Lehrkraft für besondere Aufgaben am S. für ausländische Studienbewerber (vormals Institut für F. ) der M. Universität H. W. (im Folgenden: M. ) des beklagten Landes tätig. Der Kläger erteilt Unterricht in den Fächern Physik, Mathematik und Informatik.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich gemäß § 2 ihres - letzten -Arbeitsvertrages vom 12. Mai 1993 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O) und den ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung sowie nach den für das beklagte Land jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträgen.

Der Kläger wird seit dem 1. Juli 1992 nach der VergGr. II a BAT-O vergütet.

Eine frühere Klage des Klägers auf Höhergruppierung wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 17.01.2000 (Az: 10 Ca 5797/98 E) abgewiesen und die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12.09.2000 (Az: 6 (3) Sa 115/00 E) zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 25.10.2002 teilte der Rektor der M. dem Kläger mit, dass das Rektorat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2002 seine Stellvertreterfunktion im S. gemäß § 5 der Satzung des S. bestätigt hat. Auf den Antrag der Leiterin des S. vom 23.10.2002 genehmigte das Rektorat in seiner Sitzung am 30. Oktober 2002 auf der Grundlage des § 27 Abs. 4 Ziff. 2 der Studienkollegverordnung (StudKVO), beschränkt auf das Wintersemester 2002/2003, für den Kläger eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtungen um vier SWS.

Mit Schreiben vom 10.12.2002 und 05.05.2003 bat der Kläger die Leiterin des S. , aufgrund seiner Tätigkeit als ihr ständiger Stellvertreter rückwirkend zum 1. September 2002 seine Eingruppierung in die VergGr. I BAT-O zu veranlassen.

Mit Schreiben vom 20.05.2003 teilte der Kanzler der M. dem Kläger Folgendes:

"Ihr an Frau W. gerichtetes Schreiben vom 05.05.2003 wurde an mich weitergeleitet.

Aus den Personalunterlagen geht hervor, dass Sie von Frau W. als Stellvertreter benannt wurden. Ein Schreiben mit entsprechendem Inhalt ist am 18.09.2002 in der Personalabteilung eingegangen und wurde Ihrer Personalakte beigefügt.

Ein Vergütungsanspruch ergibt sich für Sie aus dieser Stellvertreterfunktion nicht. Ein ständiger Vertreter i. S. der einschlägigen Tätigkeitsmerkmale ist nur der Angestellte, der vom Arbeitgeber auf Dauer und zur Gesamtvertretung bestellt ist. Die ständige Vertretung darf weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt sein und muss auch Aufgaben des Vertretenden - neben diesem - während dessen Anwesenheit umfassen. Liegt eine ausdrückliche Bestellung zum ständigen Vertreter vor, wird diese Aufgabe während der gesamten Arbeit ausgeübt.

Eine "ausdrückliche Anordnung zur Unterstellung" kann an der U. nur durch den Kanzler ausdrücklich schriftlich erklärt werden, was in Ihrem Fall weder gegenwärtig noch künftig beabsichtigt ist.

Bei der von Ihnen auszuübenden Vertretungstätigkeit handelt es sich ausschließlich um Abwesenheitsvertretung, d. h. Vertretung wegen Urlaub, Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Abwesenheit. Allein die Bezeichnung "stellvertretender Leiter des S." bedeutet keine Bestellung als ständiger Vertreter i. S. der Eingruppierungsvorschriften, sondern entspricht dem natürlichen Sprachgebrauch einer Abwesenheitsvertretung. ..."

Mit Schreiben vom 08.12.2003 bat die Leiterin des S. den Kanzler der M. bezüglich der Eingruppierung ihres Stellvertreters (Kläger) um zeitnahe Bearbeitung und um die Weiterleitung der ihrem Schreiben beigefügten Tätigkeitsbeschreibung an die Abteilung A5 mit der Bitte um korrekte Eingruppierung des Klägers. Hierauf erfolgte keine Antwort.

Mit seiner am 29. April 2004 beim Arbeitsgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger die Höhergruppierung in die VergGr. I a BAT-O, hilfsweise in die VergGr. I b BAT-O, und die daraus folgende Gehaltsnachzahlung weiter verfolgt.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24. Juni 2005 - 6 (9) Ca 1376/04 E - (S. 2 bis 5 d. Urteils = Bl. 134 bis 137 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem vorbezeichneten Urteil abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe nach den Lehrereingruppierungsrichtlinien des beklagten Landes vom 17.10.1995 weder Vergütung nach der VergGr. I b BAT-O noch nach der VergGr. I a BAT-O zu. Gemäß Abschnitt V Unterabschnitt C Nr. 1 dieser Richtlinien sei der Kläger zutreffend in die VergGr. II a BAT-O eingruppiert. Die Anlage 1 a zum BAT-O finde auf angestellte Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung, die eine entsprechende Tätigkeit ausführten, keine Anwendung.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 des Urteils (Bl. 138 bis 142 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 22. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. August 2005 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 24. Oktober 2005 rechtzeitig begründet.

Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vertritt der Kläger die Auffassung, sein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. I a BAT-O ergebe sich sowohl aus einer arbeitgeberseitigen Richtlinie als auch unmittelbar aus der Vergütungsordnung zum BAT-O. Er sei gemäß dem Erlass des Ministeriums der Finanzen des beklagten Landes über die Eingruppierung der Lehrkräfte an S. von Hochschulen und Fachhochschulen vom 05.01.2001 in die VergGr. I a BAT-O einzugruppieren. Im Erlass heiße es, dass an S. einer Hochschule oder Fach(hoch)schule tätige Lehrkräfte in entsprechender Anwendung der für Lehrkräfte an Gymnasien bestehenden Merkmale einzugruppieren seien. Das Landesbesoldungsgesetz verweise in den §§ 1 ff. auf das Bundesbesoldungsgesetz. Danach seien für stellvertretende Schulleiter von Gymnasien Ämter der Besoldungsgruppe (im Folgenden: BesGr.) A 15 plus Zulage ausgebracht. Das bedeute, dass er in eine der BesGr. A 15 entsprechende Vergütungsgruppe einzugruppieren sei.

Das sei die VergGr. I a BAT-O. Auf das Problem der "ständigen" Vertretung komme es nicht an, weil für jedes Gymnasium ein "ständiger" Vertreter vorgesehen sei. Die in der Anlage 1 a zum BAT-O enthaltene Vergütungsordnung finde nach § 3 seines Arbeitsvertrages Anwendung. Deshalb komme es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts darauf an, ob ihm durch ausdrückliche Anordnung mindestens drei bzw. fünf Angestellte der VergGr. II a BAT-O unterstellt seien. Dies sei der Fall. Der Vortrag des beklagten Landes, ihm seien keine anderen als die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 1. Mai 1992 aufgeführten Tätigkeiten übertragen worden, treffe nicht zu. Es sei kaum vorstellbar, dass der Rektor der M. , der ihn zum stellvertretenden Leiter des S. bestellt habe, eine Entscheidung ohne Unterrichtung der ihm nachgeordneten Verwaltung treffe. Er habe die Aufgaben des Stellvertreters auf Dauer wahrnehmen sollen und habe das seit der Bestellung durch den Rektor getan. Wäre er lediglich zum Abwesenheitsvertreter bestellt worden, hätte es keiner Bestellung bedurft. Die Bezeichnung der Funktion in der Satzung des S. sei nachrangig, weil kein unmittelbarer Bezug zur Tarifnorm bestehe. Unabhängig von der Bezeichnung habe auch nach der geltenden Satzung ein ständiger Stellvertreter bestellt werden sollen. Das korrespondiere mit der Rechtsauffassung des Kultusministeriums im Schreiben vom 16.02.2005. In § 27 Abs. 4 Nr. 2 StudKVO werde der ständige Stellvertreter ausdrücklich erwähnt.

Auch die im Entwurf vorgelegte Neufassung der Studienkollegsatzung werde die Formulierung "ständig" enthalten. Außerdem habe sich das beklagte Land in Umsetzung der "Rahmenordnung für ausländische Studienbewerber für den Unterricht an den S. und für Feststellungsprüfungen" vom 11.10.2002 verpflichtet, an den S. einen ständigen Leiter und einen ständigen Stellvertreter einzusetzen. Das Organigramm der Leitungsstruktur des S. der M. weise einen ständigen Stellvertreter aus.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Halle vom 24.06.2005 - 6 (9) Ca 1376/04 E - festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der VergGr. I a BAT-O in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,

hilfsweise

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Halle vom 24.06.2005 - 6 (9) Ca 1376/04 E - festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der VergGr. I b BAT-O in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,

2. das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Halle vom 24.06.2005 - 6 (9) Ca 1376/04 E - zu verurteilen, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen der VergGr. II a BAT-O und der VergGr. I a BAT-O ab dem 01.09.2002 zu zahlen,

hilfsweise

das beklagte Land unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Halle vom 24.06.2005 - 6 (9) Ca 1376/04 E - zu verurteilen, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen der VergGr. II a BAT-O und der VergGr. I b BAT-O ab dem 01.09.2002 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen verteidigt das beklagte Land das Urteil des Arbeitsgerichts. Es trägt vor, die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. II a BAT-O ergebe sich aus dem Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes vom 27.07.1995 und den dazu ergangenen Eingruppierungsrichtlinien vom 17.10.1995. Aus dem Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 05.01.2001 ergebe sich nichts anderes. Daraus, dass die an S. tätigen Lehrkräfte in entsprechender Anwendung der für Lehrkräfte an Gymnasien bestehenden Merkmale einzugruppieren seien, ziehe der Kläger einen falschen Schluss. Der Kläger habe nicht als "ständiger" Vertreter fungieren sollen.

Es handele sich lediglich um eine Abwesenheitsvertretung. Dem Kläger würde auch nach der Anlage 1 a zum BAT-O keine Eingruppierung in die VergGr. I a oder I b BAT-O zustehen, da er weder Vorgesetzter von fünf noch von drei Arbeitnehmern sei. Nachdem der Kanzler der M. bei Durchsicht der Internetrepräsentation des S. festgestellt habe, dass der Kläger als ständiger stellvertretender Leiter vorgestellt werde, habe er die Leiterin des S. im Schreiben vom 24.08.2004 ausdrücklich nochhmals darauf hingewiesen, dass die Vertretung des Klägers eine reine Abwesenheitsvertretung sei und dass ohne seine Billigung dem Kläger ständige Leitungsfunktionen übertragen worden wären. Das Organigramm der Leitungsstruktur des S. der M. sei nicht von einer zuständigen zentralen Stelle erstellt worden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 24.10.2005, auf die Berufungsbeantwortung vom 21.12.2005 sowie auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 10.10.2006 nebst Anlagen und auf das Protokoll vom 12.10.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung des Klägers ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b u. 6 S. 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig.

II. Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die VergGr. I a BAT-O oder VergGr. I b BAT-O. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Entscheidung. Im Einzelnen:

A) Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat eine Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. BAG vom 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

B) Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger kann von dem beklagten Land ab 1. September 2002 keine Höhergruppierung in die VergGr. I a oder I b BAT-O verlangen. Für das Klagebegehren gibt es keine Anspruchsgrundlage.

1. Der Kläger hat keinen tariflichen Anspruch gemäß § 22 BAT-O i. V. m. der Anlage 1 a zum BAT-O auf Höhergruppierung in die VergGr. I a oder I b BAT-O.

Der Kläger ist nicht tarifgebunden. Die Parteien haben jedoch die Anwendung des BAT-O und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung in § 2 ihres Arbeitsvertrages vom 12. Mai 1993 vereinbart. Es gilt folglich auch der Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000. Dieser enthält folgende Regelung:

"Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O

§ 2

Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I l fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. ..."

In der Anlage 1 a zum BAT-O heißt es in der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen ebenfalls:

"Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die SR 2 I l fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist."

Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Denn hierzu gehören Angestellte, die im Rahmen eines Schulbetriebes oder einer entsprechenden Einrichtung Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die als Teil der Lehrerschaft der Schule oder der Einrichtung anzusehen sind. Zu den einem Schulbetrieb entsprechenden Einrichtungen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, rechnen auch die Hochschulen (BAG vom 11. November 1987 - 4 AZR 339/87 - AP Nr. 5 zu § 3 BAT; BAG vom 11. Februar 1987 - 4 AZR 145/86 - AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Kläger ist als Lehrkraft für besondere Aufgaben am S. für ausländische Studienbewerber der M. als Lehrer im Hochschuldienst beschäftigt und erteilt Unterricht in den Fächern P. , M. und I. . Da ein besonderes Tätigkeitsmerkmal für Lehrer für P. , M. und I. an Hochschulen in der Anlage 1 a zum BAT-O nicht enthalten ist, findet die Anlage 1 a auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

2. Der Kläger hat auch keinen vertraglichen Anspruch auf Anwendung der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O auf sein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land.

a) § 3 des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 1993 enthält folgende Regelung:

"Die Eingruppierung und die Vergütung richten sich nach der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT).

Der Angestellte ist danach ab 01.06.1993 in die Vergütungsgruppe II a (§ 22 Abs. 3 BAT-O) eingruppiert."

b) Bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT bzw. BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht dahin auszulegen, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen gezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht annehmen, dass die Angabe der Vergütungsgruppe eine solche Bedeutung hat, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer zustehen soll (BAG vom 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - EzA § 4 TVG Rückgruppierung Nr. 1).

c) Bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze kann auch vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlage 1 a zum BAT-O (Vergütungsordnung) als allein maßgebliche eingruppierungsrechtliche Bestimmung Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden ist. Unter Berücksichtigung der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 1993 vereinbarten Anwendung des BAT-O und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis ist § 3 Satz 1 dieses Vertrages dahin auszulegen, dass nur wiedergegeben wird, welche tariflichen Eingruppierungsbestimmungen das beklagte Land bzw. die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als zutreffend angesehen haben. Ist ein Arbeitgeber wie das beklagte Land tarifgebunden, so soll die einzelvertragliche Verweisung auf Tarifverträge regelmäßig zur Gleichstellung der Außenseiter mit den Gewerkschaftsmitgliedern führen (BAG vom 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - nv). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land den Kläger im Hinblick auf die Eingruppierung anders als seine übrigen tarifgebundenen angestellten Lehrkräfte behandeln wollte und will.

Weil die Anlage 1 a zum BAT / BAT-O auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet, kann es, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, dahinstehen, ob dem Kläger seit dem 1. September 2002 mindestens drei oder fünf Angestellte der VergGr. II a BAT-O durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3. Der geltend gemachte Anspruch auf Höhergruppierung ergibt sich auch nicht aus dem Erlass des Ministeriums der Finanzen des beklagten Landes vom 5. Januar 2001.

Der Erlass des Ministeriums der Finanzen des beklagten Landes vom 5. Januar 2001, auf den sich der Kläger beruft, war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer einzelvertraglichen Vereinbarung der Parteien. Abgesehen davon enthält er den Hinweis, dass die Anlage 1 a zum BAT-O für die Eingruppierung der Lehrkräfte an den S. nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 nicht anzuwenden ist. Der Erlass enthält keinen Hinweis auf die Eingruppierung der Stellvertreter der Leiter der S. .

Er beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, dass an S. einer Hochschule oder Fachschule tätige Lehrkräfte, die ausländische Studienbewerber auf ein Hochschulstudium in Deutschland vorbereiten, in entsprechender Anwendung der für Lehrkräfte an den Gymnasien bestehenden Merkmale einzugruppieren sind und danach eine Eingruppierung in die VergGr. III bzw. II a BAT-O unter der Voraussetzung, dass die betreffende Lehrkraft die geforderten Qualifikationsmerkmale erfüllt, vorzunehmen ist.

4. Die vom Kläger begehrte Höhergruppierung ergibt sich auch nicht, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass die in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O enthaltene Verweisung auf Richtlinien dazu führt, dass seine Eingruppierung nach den Bestimmungen zu erfolgen hat, die für die Besoldung der verbeamteten Lehrer des beklagten Landes gelten.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen angestellte Lehrkräfte nach der tariflichen Regelung des § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1 nicht nur die in den einschlägigen Besoldungsgruppen genannten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die angestellten Lehrer in die begehrte Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden (BAG vom 12. August 1998 - 10 AZR 329/97- AP Nr. 73 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG vom 23. Februar 2000 - 10 AZR 1/99 - zitiert nach juris). Dabei geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1 der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der in einem Land beschäftigten Lehrer dient, unabhängig davon, ob diese im Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehen. Die angestellten Lehrkräfte sollen vergütungsmäßig nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als vergleichbare Beamte.

b) Für die verbeamteten Lehrer des beklagten Landes richtet sich die Besoldung nach der zum 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Besoldungsordnung zum Besoldungsgesetz für das Land (LBesG) vom 27. Juni 1991 in der Fassung des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes (Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz ) vom 27. Juli 1995 (im Folgenden: LBesO ).

c) Nach diesen Bestimmungen hätte der Kläger, wäre er zum ständigen Stellvertreter der Leiterin des S. der M. durch den Rektor der M. bestellt und würde entsprechend der für Lehrkräfte an den Gymnasien bestehenden Merkmale eingruppiert, ab 1. September 2002 keinen Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. I a oder I b BAT-O.

aa) Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land (im Folgenden: LVO LSA) hat der Beamte regelmäßig alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind, zu durchlaufen.

bb) Der Kläger hätte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstufung in die BesGr. A 15, welche der VergGr. I a BAT-O vergleichbar ist, unter Zugrundelegung eines sog. fiktiven Beamtenlebenslaufes am 1. September 2002 erreicht gehabt. Denn er wäre als Diplom-Lehrer mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR durch Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klasse 5 bis 10) zunächst in die BesGr. A 12, die der VergGr. III BAT-O vergleichbar ist, als Eingangsamt für Lehrer an einem Gymnasium eingestuft worden. Ab 1. Januar 1998 hätte ihm ein Amt der BesGr. A 13, die der VergGr. II a BAT-O vergleichbar ist, übertragen werden können. Er hätte zu diesem Zeitpunkt nämlich das 40. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von 5 Jahren und 6 Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen gehabt. Da § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVO LSA eine Beförderung nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung zulässt, hätte eine Beförderung des Klägers in die BesGr. A 14, die der VergGr. I b BAT-O vergleichbar ist, zum 1. Januar 2000 und eine Beförderung des Klägers in die BesGr. A 15, die der VergGr. I a BAT-O vergleichbar ist, zum 1. Januar 2001 erfolgen können.

cc) Die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des beklagten Landes könnte aber keinen Anspruch auf eine Eingruppierung in die VergGr. I a oder I b BAT-O begründen, denn nach dem Beamtenrecht ist eine Beförderung an verschiedene Voraussetzungen gebunden: Der Bewerber muss nach seinen dienstlichen Fähigkeiten und Leistungen den Anforderungen des höheren Amtes entsprechen und es muss eine entsprechende Planstelle im Haushaltsplan tatsächlich zur Verfügung stehen. Dass im Haushaltsplan des beklagten Landes seit dem 1. September 2002 eine entsprechende besetzbare Planstelle der BesGr. A 15 oder A 14 zur Verfügung gestanden hat und steht, hat der Kläger nicht einmal behauptet.

Das zur Akte gereichte Organigramm der Leitungsstruktur des S. der M. , das nicht von einer dafür zuständigen zentralen Stelle erstellt oder bestätigt ist, ist als Nachweis für das Vorhandensein einer entsprechenden besetzbaren Planstelle der BesGr. A 15 oder A 14 ungeeignet. Dass eine solche besetzbare Planstelle im Haushalt des beklagten Landes seit dem 1. September 2002 zur Verfügung steht, kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des S. der M. (MBl. LSA Nr. 60/ 1996 vom 28.11.1996) das S. einen ständigen Leiter oder eine ständige Leiterin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin hat oder § 5 Abs. 2 des Entwurfes der neuen Satzung des L. vorsieht, dass jede Abteilung des Landeskollegs von einem ständigen Leiter oder einer ständigen Leiterin und einem ständigen stellvertretenden Leiter oder einer ständigen stellvertretenden Leiterin geleitet wird.

5. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die VergGr. I a oder I b BAT-O, weil keine wirksame Bestellung zum Stellvertreter der Leiterin des S. der M. im Sinne des § 5 der Satzung des S. vorliegt.

a) Gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Angestellten geschuldete, also von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren (BAG vom 2. Dezember 1992 - 4 AZR 140/92 - ZTR 1993, 204; BAG vom 18. Mai 1994 - 4 AZR 449/93 - AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung). Die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und ggf. mit dem Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit in Abänderung der bisher zu erfüllenden Aufgaben durch den Angestellten ohne - auch nur stillschweigende - Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers hingegen vermag einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen (u. a. BAG vom 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der geltenden Satzung des S. der M. obliegt die Bestellung des Stellvertreters des ständigen Leiters des S. dem Rektor der M. . An einer formellen Bestellung des Klägers zum (ständigen) Stellvertreter der Leiterin des S. der M. durch Verfügung des Rektors der M. , die einen Anspruch auf Höhergruppierung bei Vorhandensein einer entsprechenden besetzbaren Planstelle im Haushalt des beklagten Landes begründen könnte, fehlt es aber gerade.

Der für das beklagte Land handelnde Rektor der M. hat gegenüber dem Kläger von Anfang an und unmissverständlich in seinem Schreiben vom 20.05.2003 klargestellt, dass keine ausdrückliche Bestellung des Klägers zum ständigen Stellvertreter vorliegt, es sich bei der vom Kläger auszuübenden Vertretungstätigkeit ausschließlich um eine Abwesenheitsvertretung während Urlaub, Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Abwesenheit der Leiterin, jedoch um keine Vertretung auf Dauer, die Aufgaben der Leiterin während deren Anwesenheit umfasst, handelt. Dem Kläger wurde keine empfangsbedürftige Bestellungsurkunde ausgehändigt. Bei dem Mitteilungsschreiben vom 25.10.2002 handelt es sich offensichtlich um die Antwort auf den am 18. September 2002 eingegangenen Antrag der Leiterin des S. , den Kläger als ihren Stellvertreter zu bestätigen. Der Kläger erhielt im Zusammenhang mit der "Bestätigung der Stellvertreterfunktion im S. " weder eine Vergütungsmitteilung noch eine neue durch die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle bewertete und bestätigte Tätigkeitsdarstellung, geschweige einen Änderungsvertrag. Die auf der Grundlage des § 27 Abs. 4 Ziffer 2 StudKVO genehmigte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtungen für den Kläger um vier SWS wurde auf das Wintersemester 2002/2003 beschränkt, was ebenfalls deutlich macht, dass eine Bestellung des Klägers zum Stellvertreter auf Dauer nicht erfolgt und nicht beabsichtigt war.

Soweit der Kläger in Abstimmung mit der Leiterin des S. die Tätigkeit des (ständigen) Stellvertreters und damit eine andere höherwertigere Tätigkeit ausgeübt hat als die ihm ab 1. Juni 1993 durch die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle übertragene Tätigkeit, begründet das keinen Anspruch auf Höhergruppierung. Denn die unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, die Leiterin des S. , ist nicht befugt, den Kläger auf Dauer mit einer Stellvertretertätigkeit, die ihr obliegende Aufgaben während ihrer Anwesenheit umfasst, zu betrauen. Zur Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Abänderung der bisher zu erfüllenden Aufgaben ist allein die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle des beklagten Landes bzw. der Kanzler der M. befugt.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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