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Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 376/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, EGBGB, BBiG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 Abs. 1
BGB §§ 307 ff.
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 310 Abs. 4 Satz 2
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
BBiG § 5
BBiG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 9 Sa 376/06

verkündet am 8. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Rückzahlung von Studiengebühren

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht H. als Vorsitzende, die ehrenamtliche Richterin S. und den ehrenamtlichen Richter Z. als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 24. Mai 2006 - 3 Ca 215/06 - abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Studiengebühren, welche die Klägerin für die Beklagte darlehensweise übernommen hat.

Die am geborene Beklagte absolvierte im Rahmen ihres Studiums an der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) in P. bei der Klägerin "betriebliche Praxisphasen". Die rechtliche Grundlage dafür bildete der zwischen den Parteien am 24. April 2001 abgeschlossene "Praxisphasen-Vertrag". Dieser Vertrag lautet auszugsweise:

"Praxisphasen-Vertrag

zur Durchführung der betrieblichen Praxisphasen des Dualen Studiums zur Diplom-Betriebswirtin (FH) an der Fachhochschule der Wirtschaft - FHDW - in P. wird zwischen dem Unternehmen A. GmbH und Frau nachfolgender befristeter Vertrag geschlossen. Ein Arbeitsverhältnis wird durch diesen Vertrag nicht begründet.

1. Zeit

1. In der Zeit vom 01.07.2001 bis 30.06.2004 absolviert Frau S. bei der

A. Praxisphasen von insgesamt ca. 90 Wochen. Die Praxisphasen werden in Abstimmung mit der Fachhochschule der Wirtschaft P. von A. betreut.

Beginn, Ende und Ort der einzelnen Paxisphasen liegen wie folgt:

 BeginnEndeOrtPraxissemester-Verantwortlicher
Oktober 2001 Dezember 2001 A. Büro 
April 2002 Juni 2002 A. Büro 
Oktober 2002 Dezember 2002 A. Büro 
April 2003 Juni 2003 A. Büro 
Oktober 2003 Dezember 2003 A. Büro 
April 2004 Juni 2004 A. Büro

A. behält sich darüber hinaus eine Versetzung an weitere geignete Orte/Praxisstätten vor, soweit dieses mit der Erreichung des Studienzieles vereinbar ist.

6. Vergütung

Bis zum erfolgreichen Abschluss des Studiums wird vom Unternehmen eine Vergütung in Höhe von monatlich brutto 600,00 DM gezahlt. Diese Vergütung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

7. Darlehen und Rückzahlung

(1) A. gewährt zusätzlich zur Vergütung ein Stipendium in Form eines Darlehens in Höhe von monatlich 1.100,00 DM brutto, maximal jedoch DM 39.600,00 brutto während der gesamten Vertragslaufzeit. Dieses Stipendium wird zur Zahlung der monatlichen Studiengebühren an die Fachhochschule der Wirtschaft in P. verwendet.

(2) Geht Frau S. nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ein Vertragsverhältnis mit einer Konzerngesellschaft der A. Holding AG für mindestens 2 Jahre ein, ist das Darlehen von ihr nicht zurückzuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Zwei-Jahre-Zeitraumes auf Veranlassung oder durch Verschulden von Frau S. beendet, bleibt die Rückzahlungsverpflichtung für dennoch nicht abgegoltenen Teil des Stipendiums erhalten.

(3) Wird das Vertragsverhältnis vor dem Ende des Studiums von Frau S. beendet, ist sie verpflichtet, das bisher gezahlte Stipendium in Form eines Darlehens in monatlichen Raten innerhalb von 5 Jahren zurückzuzahlen.

(4) Kommt es nach Ablauf des Studiums auf Wunsch von A. nicht zu einem Arbeitsverhältnis oder endet dieser Vertrag vor Ende des Studiums durch Kündigung von A. , besteht ebenfalls Rückzahlungspflicht für das gewährte Stipendium.

(5) Das Darlehen stellt für den Studenten einen geldwerten Vorteil dar. Dieser geldwerte Vorteil wird ab Erreichen der DM 5.000,00 monatlich im Rahmen der Gehaltsabrechnung versteuert."

Nach Abschluss des Studiums kam es auf Wunsch der Klägerin zwischen den Parteien nicht zu einem Arbeitsverhältnis. Die Bewerbung der Beklagten als Trainee für internationale strategische Konzernprojekte und Versicherungskauffrau lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 12.07.2004 ab. Sie wies die Beklagten bereits im Juli 2004 auf die Rückzahlungsabrede hin. Die Beklagte befindet sich zurzeit in einer Umschulung zur Mediengestalterin und erhält Arbeitslosengeld II. Bereits aus diesem Grund ist es ihr finanziell unmöglich gewesen, der Aufforderung der Klägerin zur Rückzahlung der Studiengebühren nachzukommen.

Am 25. Juli 2005 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Hannover Klage erhoben.

Das Arbeitsgericht Hannover erklärte durch Beschluss vom 12.10.2005 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig. Durch Beschluss vom 09.12.2005 gewährte es der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, half ihrer sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zur Entscheidung vor. Durch Beschluss vom 12.01.2006 verwarf das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.10.2005 als unzulässig. Das Arbeitsgericht Hannover erklärte sich sodann durch Beschluss vom 28.02.2006 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Halberstadt.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 24. Mai 2006 - 3 Ca 215/06 - (S. 2 bis 5 des Urteils = Bl. 164 bis 167 d. A.) verwiesen.

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht Halberstadt (1.) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. September 2009 einen Betrag von 12.823,10 € in monatlichen Raten á 337,45 € zum jeweils 1. des Folgemonats zu zahlen, und (2.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.423,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2006 zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Rückzahlung des der Beklagten zur Bezahlung der Studiengebühren gewährten Darlehens in Höhe von insgesamt 20.247,00 €. Die Beklagte hätte bis zum 30. April 2006 bereits 7.423,90 € zurückzahlen müssen. Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus Ziffer 7.4 des Praxisphasen-Vertrages der Parteien vom 24.04.2001. Vorliegend handele es sich nicht um ein typisches Arbeitsverhältnis. Die Klägerin habe der Beklagten darlehensweise einen Betrag zur Finanzierung der Studiengebühren zur Verfügung gestellt und mit ihr eine Sonderregelung bezüglich der Rückzahlung des Darlehens vereinbart. Danach könne die Beklagte das Darlehen auch dadurch zurückzahlen, indem sie mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis eingehe und dieses mehr als zwei Jahre aufrecht halte. Zwischen den Parteien sei jedoch kein Arbeitsvertrag zustande gekommen, weshalb das Darlehen von der Beklagten zurückzuzahlen sei. Aus welchem Grund es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen sei und ob die Beklagte dies habe beeinflussen können, sei unerheblich. Denn es handele sich nicht um den klassischen Fall einer Rückzahlungsklausel für Kosten einer betrieblichen Berufsausbildung. Die Klägerin habe der Beklagten das Studium finanziert. Studiengebühren der Fachhochschule seien grundsätzlich von dem Studenten zu tragen. Für die Entscheidung im Streitfall sei es auch unerheblich, ob die Beklagte den PraxisphasenVertrag letztlich nur deshalb geschlossen habe, weil ihr durch die Klägerin mehrfach suggeriert worden sei, dass nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in jedem Fall ein Arbeitsverhältnis zustande komme. Des Weiteren spiele es keine Rolle, dass die Beklagte, wie sie behaupte, durch die Darlehensvereinbarung in den finanziellen Ruin geführt werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung in Ziffer 7.4 des Praxisphasen-Vertrages gegen Treu und Glauben wegen übermäßiger Beeinträchtigung des Grundrechts der Beklagten auf freie Wahl ihres Arbeitsplatzes verstoße und deshalb unwirksam sei, seien nicht erkennbar. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verfallen. Die in Ziffer 10 des Praxisphasen-Vertrages einseitig zu Lasten der Beklagten vereinbarte Ausschlussklausel sei unwirksam.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 des vorbezeichneten Urteils (Bl. 167 bis 171 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 7. Juni 2006 zugestellte Urteil am 27. Juni 2006 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 21. August 2006 begründet.

Die Beklagte nimmt auf ihren Vortrag in der I. Instanz Bezug. Sie vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass zwischen den Parteien sehr wohl ein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Das Vertragsverhältnis der Parteien sei maßgeblich von den Vorgaben der Klägerin bestimmt worden und als völlig identisch mit Maßnahmen der Aus- und Fortbildung im Rahmen eines Arbeitsvertrages zu werten. Die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich, wenn sie das gewährte Stipendium versteckt als Darlehen bezeichne und zurückverlange. Der Praxisphasen-Vertrag sei von der Klägerin vorformuliert und von ihr in einer Vielzahl von Fällen verwendet worden. Zwischen den Parteien sei ein Dauerschuldverhältnis vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004 begründet worden. Die am 24. April 2001 abgeschlossene Vereinbarung müsse folglich seit dem 1. Januar 2003 einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhalten. Auch das habe das Arbeitsgericht nicht erkannt. Der Vertrag vom 24. April 2001 benachteilige sie unangemessen. Einerseits werde ihr zwar in Aussicht gestellt, das Darlehen nach erfolgreichem Abschluss des Studiums durch Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin für zwei Jahre abtragen zu können. Diese Möglichkeit werde dann aber durch die überraschende Vereinbarung in Ziffer 7.4 des Praxisphasen-Vertrages völlig zunichte gemacht. Diese Klausel sei deshalb überraschend, weil die Klägerin auf einer Reihe von Informationsveranstaltungen und während der Ausbildung wiederholt versichert habe, dass nach Abschluss des Studiums jedem Teilnehmer / Absolventen ein Arbeitsvertrag angeboten werde.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 3 Ca 215/06 - abzuändern,

2. die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 01.02.2007 bis 30.06.2009 einen Betrag in Höhe von 9.786,05 € zu zahlen, zahlbar in monatlichen Raten á 337,45 €, beginnend ab dem 01.03.2007 und fällig zum jeweils 1. des Folgemonats,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.460,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin nimmt auf ihr Vorbringen in der I. Instanz Bezug. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie vertritt die Auffassung, Studenten, die im Rahmen ihres Studiums in Betrieben eine dem Studienziel dienende praktische Ausbildung erhielten, seien keine Praktikanten mit Arbeitnehmereigenschaft.

Für die rechtliche Beurteilung der Vereinbarung in Ziffer 7 des Praxisphasen Vertrages seien die im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.4.2001 - 5 AZR 509/99 - entwickelten Grundsätze maßgeblich. Danach könne die Zahlung der Studiengebühren Gegenstand eines Darlehensvertrages sein, sei die Möglichkeit der Tilgung des Darlehens durch Arbeitsleistung zulässig, sei das Darlehen sowohl bei vorzeitigem Ende des Studiums als auch bei Nichtaufnahme eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an das Studium zurückzuzahlen und komme es aufgrund der Besonderheit bei der darlehensweisen Übernahme von Studiengebühren, die eigentlich der Student selbst zahlen müsse, nicht darauf an, warum kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.

Maßgeblich sei nach der höchstrichterlichen Entscheidung, dass der ehemalige Student im Anschluss an die Ausbildung keine Arbeitsleistung für das Unternehmen erbringe. Im Übrigen sei von Bedeutung, dass die Beklagte durch ihr Studium an der FHDW P. einen allgemein verwertbaren Abschluss als Diplom-Betriebswirtin (FH) erlangt habe. Die Klägerin bestreitet, dass sie der Beklagten und den Mitstudenten zu Beginn oder im Laufe einer jeden Praxisphase eine Festanstellung nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zugesichert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 21.08.2006 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 24.10.2006 und 30.10.2006, auf die Berufungsbeantwortung vom 02.11.2006 nebst Anlagen sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 01.02.2007 und auf das Protokoll vom 08.02.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung der Beklagten ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b u. 6 S. 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig.

II. Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des ihr zur Finanzierung der Studiengebühren in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellten Betrages von insgesamt 20.247,00 €.

Die Rückzahlungsklausel in Ziffer 7.4. des Praxisphasen-Vertrages der Parteien vom 21.04.2001 ist wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und entfällt ersatzlos.

1. Auf das bis zum 30. Juni 2004 bestandene Rechtsverhältnis der Parteien finden die §§ 305 ff. BGB Anwendung.

a) Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden. Dies gilt nach Art 229 § 5 Satz 2 EGBGB für Dauerschuldverhältnisse wie Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe, dass sie vom 1. Januar 2003 an dem neuen Recht unterfallen.

b) Die Beklagte war Arbeitnehmerin der Klägerin.

aa) In Satz 2 der Präambel des Praxisphasen-Vertrages der Parteien ist festgehalten, dass durch diesen Vertrag kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Trotzdem war die Beklagte nach Auffassung der erkennenden Kammer Arbeitnehmerin der Klägerin. Die Beklagte "absolvierte Praxisphasen" im Betrieb der Klägerin. Wenn sie, wie die Klägerin es will, keine Arbeitnehmerin war, muss sie zumindest als Praktikantin beschäftigt gewesen sein.

Praktikanten gehören zum Personenkreis der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Bei einem Praktikanten dient die Tätigkeit im Betrieb dem Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf einen Beruf (BAG vom 5.8.1965, AP Nr. 2 zu § 21 KSchG). Wie bei einem Berufsausbildungsverhältnis prägt der Ausbildungszweck den Vertragsinhalt. Für Praktikanten gilt § 19 BBiG. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts soll der § 19 BBiG auf Studenten, die wie die Beklagte innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil ein Praktikum absolvieren, keine Anwendung finden, weil das Berufsbildungsgesetz die Berufsausbildung insoweit nicht regelt, als sie den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegt (BAG vom 19.6.1974, AP Nr. 3 zu § 3 BAT). Die Arbeitnehmereigenschaft kann aber nur dann fehlen, die erkennende Kammer teilt die in der Literatur vertretene Auffassung (Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Bd, 1, 2. Aufl., - Richardi - § 29 Rn. 26), wenn für das Praktikantenverhältnis der Schüler- oder Studentenstatus maßgebend bleibt. Ist dagegen der Praktikant dem Betriebsinhaber zur Arbeitsleistung verpflichtet, so ist er Arbeitnehmer, auch wenn das Praktikum von einem Studenten nach der für sein Studium maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung abgeleistet werden muss.

bb) Ob für das Vertragsverhältnis der Parteien der Studentenstatus der Beklagten maßgebend war, ist durch Auslegung des Praxisphasen-Vertrages gemäß den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Laufzeit des Vertragsverhältnisses der Parteien betrug 36 Monate. Von diesen 36 Monaten arbeitete die Beklagte 18 Monate lang wöchentlich 40 Stunden im A. Büro M. der Klägerin (Ziffer 1. des Vertrages). Die von der Beklagten zu absolvierenden Praxisphasen füllten damit zeitlich die Hälfte ihres Studiums aus. In diesen 18 Monaten war die Beklagte der Klägerin zur Arbeitsleistung verpflichtet: Sie hatte ihr übertragene Aufgaben sorgfältig auszuführen (Ziffer 2.1) und sogar (Ziffer 2.2) das Wahlpflichtfach (Finanzdienstleistung) an der Fachhochschule entsprechend den Vorgaben der Klägerin, also im Interesse ihrer Tätigkeit bei ihr zu belegen. Die Beklagte war im Vertrieb der Klägerin tätig. Sie war in das Vertriebsnetz der Klägerin eingebunden, vertrieb ihre Produkte und schloss für sie Verträge ab, die bei der Klägerin zu Provisionseinnahmen führten. Die Beklagte erhielt von der Klägerin für ihre Arbeitsleistungen eine monatliche Vergütung in Höhe von 306,78 € brutto (Ziffer 6.) und in wenigen Fällen erdiente Provisionen. Sie hatte keinen Anspruch auf Semesterferien wie eine Studentin, sondern Anspruch auf 15 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr und durfte während des Urlaubs keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit, damit überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausüben (Ziffer 4.2). Die tatsächliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses während der Praxisphasen, die angeführten Vertragsbedingungen, die die Stellung der Beklagten im Betrieb der Klägerin bestimmten, und der zeitlichen Anteil der "Praxisphasen" an der Laufzeit des Vertrages machen deutlich, dass der Studentenstatus der Beklagten für das Vertragsverhältnis der Parteien nicht maßgebend war. Der Beklagten haftete Arbeitnehmereigenschaft an.

Für die Arbeitnehmereigenschaft der Beklagten war es unschädlich, dass die Studienphasen an der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) in P. nicht zu einer von der Klägerin geschuldeten betrieblichen Ausbildung gehörten und ein Fachhochschulstudium keine Berufsausbildung im Sinne des § 5 BBiG darstellt.

c) Bei dem Vertragsverhältnis der Parteien handelte es sich jedenfalls um ein Dauerschuldverhältnis, für das die Regelungen zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 gelten, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB analog. Der am 24. April 2001 abgeschlossene Praxisphasen-Vertrag mit der beanstandeten Rückzahlungsklausel in Ziffer 7.4 unterfiel deshalb bis zum 31. Dezember 2002 dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Recht und war zunächst am Maßstab des § 242 BGB zu prüfen. Seit dem 1. Januar 2003 muss er einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhalten.

Die im Praxisphasen-Vertrag getroffene Rückzahlungsvereinbarung ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Vertragsbedingungen des mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages von der Klägerin vorformuliert waren und standardmäßig für eine Vielzahl von Studenten der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) in P. Verwendung fanden und wwohl noch finden. Die umstrittene Klausel in Ziffer 7.4 des Praxisphasen-Vertrages ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daran zu messen, ob sie die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin, die diese Klausel vorformuliert hat, "unangemessen benachteiligt".

2. Die Rückzahlungsklausel in Ziffer 7.4 des Praxisphasen-Vertrages der Parteien benachteiligt die Beklagte unangemessen.

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (vgl. BAG vom 4.3.2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8; BAG vom 11.4.2006 - 9 AZR 610/05 - zit. nach juris). Im Rahmen der nach § 307 BGB anzustellenden Interessenabwägung ist der die Rückzahlungspflicht auslösende Tatbestand zu berücksichtigen (v. Westphalen "Vertragsrecht und AGB-Klauselwerk", Stand März 2006, - Thüsing -, Stichwort: Arbeitsverträge Rn. 151).

Unter der Geltung des alten Rechts im Rahmen des § 242 BGB war bei weit gefassten Klauseln zu prüfen, ob der Arbeitnehmer im konkreten Fall schutzwürdig ist. Bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt hierfür kein Raum. Die zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehörende Inhaltskontrolle beruht auf einer typisierenden Betrachtung einer Klausel, die ohne Rücksicht auf die individuellen Besonderheiten der Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG vom 11.4.2006 - 9 AZR 610/05 - aaO).

b) Gemessen an diesen Maßstäben benachteiligt die in Ziffer 7.4 des Praxisphasen-Vertrages der Parteien enthaltene Rückzahlungsklausel die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin unangemessen, weil sie ihr jede Einflussmöglichkeit auf ihre Rückzahlungspflicht entzieht und einseitig den Interessen einer Vertragspartei, der Klägerin, Rechnung trägt.

aa) Die Studienphasen an der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) gehörten nicht zu einer von der Klägerin geschuldeten betrieblichen Ausbildung und die durch den Besuch dieser Fachhochschule entstehenden Kosten fielen insoweit der Beklagten zur Last. Diese Umstände rechtfertigen es jedoch nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht, an die Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB geringere Anforderungen zu stellen, insbesondere deshalb nicht, weil die Beklagte als Arbeitnehmerin der Klägerin anzusehen ist.

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung eines Vertragspartners eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragspartner voraus und stellt eine Rückzahlungsklausel nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen.

Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Sieht eine Arbeitsvertragsklausel auch für solch einen Fall eine Rückzahlung des Arbeitnehmers vor, berücksichtigt sie nicht wechselseitig die anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner, sondern einseitig nur diejenigen des Arbeitgebers. Damit benachteiligt eine solche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen (BAG vom 11.4.2006 - 9 AZR 610/05 - zitiert nach juris; BAG vom 24.6.2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111, 157).

Die Rückzahlungsklausel in Ziffer 7.4 des Vertrages vom 24.04.2001 lautet: "Kommt es nach Ablauf des Studiums auf Wunsch von A. nicht zu einem Arbeitsverhältnis oder endet dieser Vertrag vor Ende des Studiums durch Kündigung von A. , besteht ebenfalls Rückzahlungspflicht für das gewährte Stipendium."

Nach diesem Wortlaut der Klausel ist die Rückzahlungspflicht der Beklagten ausdrücklich an die Interessen der Klägerin geknüpft, ohne dass es auf den Grund ankommt, aus dem diese nicht wünscht, mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnisses zu begründen, oder den Praxisphasen-Vertrag vor dem Ende des Studiums kündigt. Die Klausel in Ziffer 7.4 des Vertrages legt damit ausdrücklich fest, dass die Beklagte auch dann zur Rückzahlung der Ausbildungskosten, die die Klägerin aufgewendet hat, verpflichtet ist, wenn die die Rückzahlungspflicht auslösenden Gründe allein dem Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen sind und die Beklagte auf sie keinen Einfluss hat. Bei einem solchen die Rückzahlungspflicht auslösenden Tatbestand fehlt es an einer sachlichen Grundlage für die Kostenübernahme durch die Beklagte, die diese als angemessenen Interessenausgleich erscheinen lässt.

Das übliche Interesse eines Arbeitgebers, der einem Arbeitnehmer eine Ausbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können. Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse verfolgt die Klägerin mit der Rückzahlungsklausel in Ziffer 7.2 des Praxisphasen-Vertrages. Eine Prüfung, ob die Rückzahlungsklausel in Ziffer 7.4. mit einem anderen Inhalt aufrechtzuerhalten ist, ist deshalb überflüssig. Hinter der Rückzahlungsklausel in Ziffer 7.4 stehen möglicherweise Interessen der Klägerin, die sie nicht offenlegen will.

cc) Die Anzahl der zum vorliegenden Rechtsstreit parellen Rechtsstreite, die bei den Gerichten für Arbeitssachen anhängig sind, zeigt, dass die Klägerin von vornherein mit einer größeren Anzahl von Interessenten an einem Studium an der privaten FHDW P. Praxisphasen-Verträge wie mit der Beklagten abgeschlossen hat als ihr Bedarf an der Beschäftigung von Absolventen dieser Fachhochschule ist. Offensichtlich weiß die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse, dass sie nicht allen ihren Vertragspartnern nach Ende des Studiums eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit anbieten wird. Insoweit liegt es nahe, dass die Rückzahlungsklausel in Ziffer 7.4 des Praxisphasen-Vertrages ausschließlich dem Zweck dient, der Klägerin (Arbeitgeberin) die Erstattung der Kosten zu garantieren, die ihr durch die Studiengebühren entstehen, die sie für die Vertragspartner gezahlt hat, die sie nach Ende des Studiums vorhersehbar nie in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen wird. Verallgemeinert ausgedrückt, der Arbeitgeber zieht von vornherein in Betracht, dass ein Teil seiner in die Bildung investierten Kosten ins Leere geht, weil er nicht alle geförderten Qualifikationen nutzen will und kann. Die in Ziffer 7.4 "vereinbarte" Rückzahlungspflicht ist unter diesen Umständen nicht durch berechtigte Interessen der Klägerin als Arbeitgeberin gedeckt. Die Rückzahlungsklausel in Ziffer 7.4 des Vertrages berücksichtigt nicht die wechselseitig anzuerkennenden Interessen beider Vertragsparteien, sondern einseitig diejenigen einer Vertragspartei. Die Klausel dient allein der rücksichtslosen Durchsetzung der Interessen ihrer Verwenderin, im Streitfall den Interessen der Klägerin.

dd) Unbestritten hat die Beklagte mit der Ausbildung zur Diplom-Betriebswirtin (FH) eine gehobene Qualifikation erworben und damit einen geldwerten Vorteil erlangt. Insoweit werden ihre Interessen durchaus berücksichtigt. Die Benachteiligung ist allerdings größer. Denn die Beklagte verfügt über eine gehobene Qualifikation, welche auf einen bestimmten Arbeitgeber, die Klägerin, zugeschnitten ist (vgl. Ziffer 2.2 des Praxisphasen-Vertrages), was die Suche nach einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber erschwert. Sie ist für sie selbst überraschend mit 20.247,00 € verhältnismäßig hoch verschuldet und muss erkennen, dass sie darauf keinen Einfluss nehmen kann, sondern diesbezüglich vom "guten Willen" der Klägerin abhängig ist. Die Klägerin wiederum ist nicht gewillt, der Beklagten die Möglichkeit zu geben, für sie Arbeitsleistungen zu erbringen. Wie alle Vertragspartner der Klägerin, die wie sie in der selben Lage sind, musste die Beklagte mit der Rückzahlung der Studiengebühren nicht rechnen, solange die in Ziffer 7.2 und 7.3 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn die Klägerin hatte dafür gesorgt, dass das finanzielle Risiko, das der Einzelne mit dem Studium an der FHDW P. eingeht, weitgehend unerkannt blieb. In den Unterlagen, mit denen sie für ein Fachhochschulstudium an der FHDW P. wirbt, und in den Gesprächen, die sie mit den Bewerbern führt, wird auf die Pflicht, die Studiengebühren, für die die Vertragskonstruktion "Darlehen" gewählt wird, dann zurückzahlen zu müssen, wenn die Klägerin als zukünftige Arbeitgeberin den Abschluss eines Arbeitsvertrages nach dem Studium nicht wünscht, nicht hingewiesen und eine berufliche Perspektive in ihrem Unternehmen als relativ sicher in Aussicht gestellt. Gegenüber dem Vertragspartner wird auf diese Weise das finanzielle Risiko verharmlost, so dass er die Regelung in Ziffer 7.4 des Vertrages als "praktisch bedeutungslos" ansieht. Letztendlich führt die von der Klägerin als Arbeitgeberin ausgehende einseitige Vertragsgestaltung dazu, dass die betroffene Vertragspartei den sicher geglaubten Arbeitsvertrag, auf den sie drei Jahre vereinbarungsgemäß hinarbeitet, nicht erhält, nach dem Studium zumindest zeitweilig kein Arbeitseinkommen erzielt, mit Ausbildungskosten belastet wird, die sie, wäre sie sich des Risikos bewusst gewesen, hätte vermeiden können. Eine Ausbildung zur Diplom-Betriebswirtin (FH) wäre für die Beklagte genauso an einer öffentlichen Fachhochschule möglich gewesen, bei der solche hohe Studiengebühren nicht anfallen.

Der Beklagten wurde im Übrigen kein mit dem Bafög vergleichbares Stipendium in Form eines Darlehens gewährt, wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat. In Ziffer 7.1 des Praxisphasen-Vertrages wird zwar die Bezeichnung "Stipendium" verwendet, tatsächlich führte die Klägerin aber direkt an die FHDW P. Studiengebühren ab. Bafög hingegen dient nicht der Finanzierung von Studiengebühren, sondern der Bestreitung der Unterhaltskosten.

Aus den aufgeführten Gründen stellt die Rückzahlungsklausel in Ziffer 7.4. des Praxisphasen-Vertrages keine ausgewogene Gesamtregelung dar.

Nach alldem war das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 24. Mai 2006 auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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