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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 660/04
Rechtsgebiete: BAT-O, ZPO, KSchG, TzBfG, SGB VI


Vorschriften:

BAT-O § 7
BAT-O § 59
BAT-O § 59 Abs. 1
BAT-O § 59 Abs. 1 Satz 6
BAT-O § 59 Abs. 1 Satz 7
BAT-O § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1
BAT-O § 59 Abs. 1 Unterabs. 2
BAT-O § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1
ZPO § 322 Abs. 1
KSchG § 4 Satz 1
TzBfG § 17 Satz 1
SGB VI § 43 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 9 Sa 660/04

verkündet am 14. April 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinecke als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Schmidt und Richter als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14. Juli 2004 - 3 Ca 4202/03 - abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht am 31. Mai 2003 geendet hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 1/4 und das beklagte Land zu 3/4.

4. Die Revision wird zugelassen.

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund amtsärztlich festgestellter Erwerbsminderung gemäß § 59 Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) am 31. Mai 2003 geendet hat, sowie über den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.

Der am 28. Juni 1950 geborene Kläger ist seit dem 1. September 2003 bei dem beklagten Land beschäftigt. Die seit dem 1. September 1973 im Hochschuldienst der DDR zurückgelegte Zeit der Tätigkeit des Klägers ist als Beschäftigungszeit durch das beklagte Land anerkannt.

Der Kläger erlangte einen Hochschulabschluss als Diplom-Mathematiker und promovierte. Nach Beendigung des Studiums war der Kläger ab 1. September 1973 an der damaligen Technischen Hochschule "Carl Schorlemmer" Leuna-Merseburg in der Sektion Mathematik/Rechentechnik als wissenschaftlicher Assistent tätig. Im Jahre 1974 begann er seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Als solcher ist der Kläger nach wie vor im Klinikum der Medizinischen Fakultät beschäftigt. Die Tätigkeit des Klägers ist in die Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O) und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung sowie die für das beklagte Land jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Auf Veranlassung des beklagten Landes und mit Einverständnis des Klägers erstellte der Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes beim Gesundheitsamt der Stadt H am 18. Juli 2000 ein Gutachten über den Kläger mit dem Ergebnis, dass dieser krankheitsbedingt dienstunfähig sei und in erheblichem Maße Hinweise auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Klägers bestünden. Der daraufhin vom beklagten Land mit Schreiben vom 27.07.2000 an ihn ergangenen Aufforderung, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu beantragen, kam der Kläger nicht nach.

Mit Schreiben vom 04.12.2001 (Bl. 62 d. A.) bat das beklagte Land den Amtsarzt, "... im Sinne des letzten Passus des Gutachtens : "..., dass wir in erheblichem Maße Hinweise darauf haben, dass Berufs- und gegebenenfalls auch Erwerbsunfähigkeit bei Herrn Dr. B bestehen könnte ..." um nochmalige Prüfung sowie um ... abschließende konkrete Festlegung hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeit" des Klägers. Hierauf teilte der Amtsarzt mit Schreiben vom 30.01.2002 (Bl. 64 d. A.) mit:

"... Am 21.1.2002 erreichte uns von der Gerwerkschaft verdi die Mitteilung, daß Herr Dr. B nicht damit einverstanden ist, daß das Gutachten an den Arbeitgeber übersandt wird. Er entband uns diesbezüglich des Arbeitgebers nicht von der ärztlichen Schweigepflicht.

Wir führten mit Herrn Dr. B zwei Gespräche (am 11.1.2002 und 28.1.2002). Bei diesen Gesprächen waren auf Wunsch von Herrn Dr. B auch andere Personen, u. a. sein behandelnder Nervenarzt Dr. W, dabei. Dieser bestätigte uns, daß die stundenweise Wiedereingliederung nach Erkrankung an einer Depression im Juni 2001 abgeschlossen ist. Herr Dr. B ist seit einigen Wochen wieder vollständig dienstfähig.

Aus amtsärztlicher Sicht liegt prinzipiell Dienst- und Arbeitsfähigkeit vor, ohne daß wir uns an dieser Stelle aus obengenannten Gründen differenziert dazu äußern können."

Auf dieses Schreiben hin ersuchte das beklagte Land den Amtsarzt mit Schreiben vom 08.02.2002 (Bl. 65 d. A.) ein weiteres Mal "ausdrücklich um Prüfung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit von Herrn Dr. M. B nach § 59 BAT-O sowie um Unterrichtung des Ergebnisses". Hierauf teilte der Amtsarzt mit Schreiben vom 21.08.2002 (Bl. 66 d. A.) mit:

"... nach nochmaliger Sichtung der vorliegenden Unterlagen und unter besonderer Berücksichtigung des ausführlichen Vorgutachtens von Herrn Dr. B vom 18.7.2000 kommen wir zu der Erkenntnis, daß bei Herrn Dr. B eine psychische Erkrankung vorliegt. Es ist davon auszugehen, daß er in seinem eigentlichen Beruf als Mathematiker nicht mehr adäquat eingesetzt werden kann, in anderen Bereichen in den letzten Jahren jedoch durchaus einsetzbar war. Es bestehen anhand der vorliegenden Unterlagen und der letzten persönlichen Untersuchungen im Januar 2002 erhebliche Zweifel an der Erwerbsfähigkeit. Dies wurde bereits im Gutachten vom 18.7.2000 festgestellt. Eine nähere Stellungnahme ist wegen unzureichender aktueller Angaben nicht möglich. Gegebenenfalls sollte eine stationäre Begutachtung erfolgen."

Auf Aufforderung des beklagten Landes (Bl. 67 d. A.) gab der Amtsarzt dem Kläger den Inhalt des Schreibens vom 21.08.2002 in einem persönlichen Gespräch am 1. Oktober 2002 bekannt. Dem beklagten Land teilte er mit Schreiben vom 25.10.2002 (Bl. 68 d. A.) Folgendes mit:

"... mit Schreiben vom 21.8.2002 haben wir Ihnen mitgeteilt (in meiner Vertretung Frau Dr. B, stellv. Amtsleiterin und Frau Dr. med. S. D, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes am Gesundheitsamt), daß bei Herrn Dr. B eine psychische Erkrankung vorliegt. Weiterhin, daß davon auszugehen ist, daß er in seinem eigentlichen Beruf als Mathematiker nicht mehr adäquat eingesetzt werden kann, wohl aber in anderen Bereichen in den letzten Jahren einsetzbar war.

Nach den uns vorliegenden Unterlagen bestehen deshalb erhebliche Zweifel an der Erwerbsfähigkeit.

Sie haben uns diesbezüglich mit Schreiben vom 6.9.2002 aufgefordert, dieses Herrn Dr. B persönlich mitzuteilen. Herr Dr. B war deshalb am 1.10.2002 zu einem weiteren persönlichen Gespräch in den Amtsräumen des Fachbereiches Gesundheit/Veterinärwesen (ehem. Gesundheitsamt, N.-str. 1). In diesem Gespräch wurde Herrn Dr. B der Inhalt unseres Schreibens an Sie bekanntgemacht. Herr Dr. B hat auf seinen Wunsch eine Kopie dieses Schreibens erhalten. Herr Dr. B hat nach der Begründung für unsere Auffassung gefragt. Frau Dr. D hat ihm gegenüber eine fachlich fundierte Begründung ausgesprochen."

Mit Schreiben vom 29.10.2002 forderte das beklagte Land den Kläger auf, schriftlich binnen zwei Tagen seine Bereitschaft zur Umsetzung auf einen Arbeitsplatz in der Telefonzentrale, der Patientenverwaltung oder im zentralen Krankenhausarchiv nebst entsprechender Umgruppierung zu erklären, und wies ihn darauf hin, dass andernfalls sein Arbeitsverhältnis gemäß § 59 Abs. 1 BAT-O zum 31. Oktober 2002 ende. Der Kläger gab die geforderte Erklärung nicht ab und widersprach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das beklagte Land hatte den Kläger vom 15. Januar 2002 bis 31. Oktober 2002 beschäftigt.

Am 19. November 2002 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Halle Klage. Durch Urteil vom 26. August 2003 - 4 Ca 3992/02 - stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Schreiben des beklagten Landes vom 29.10.2002 nicht beendet worden ist, und verurteilte das beklagte Land, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages der Parteien als wissenschaftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Die gegen dieses Urteil durch das beklagte Land eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2004 - 8 Sa 653/03 - zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Im Laufe des beim Arbeitsgericht Halle unter dem Aktenzeichen - 4 Ca 3992/02 - geführten Verfahrens reichte das beklagte Land am 2. Mai 2003 ein Schreiben des Amtsarztes vom 30.04.2003 zur Akte (= Bl. 69 d. vorliegenden A.). Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"... Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 11.4.03, hier eingegangen am 14.3.03, nehme ich zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage bezüglich des "erheblichen Zweifels an der geminderten Erwerbsfähigkeit" von Herrn Dr. M. B Stellung.

Danach sollte mit der gewählten Formulierung folgende Feststellung getroffen werden: Aus amtsärztlicher Sicht wird eingeschätzt, daß die Erwerbsfähigkeit von Herrn M. B erheblich gemindert ist."

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2003 (Bl. 4/5 d. A.) teilte das beklagte Land dem Kläger über dessen gewerkschaftliche Vertreter am 13. Oktober 2003 mit, dass ihm die amtsärztliche Stellungnahme vom 30.04.2003 spätestens am 13.05.2003 vorgelegen habe, und es unabhängig von dem laufenden Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 26.08.2003 davon ausgehe, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls durch die Bekanntgabe des amtsärztlichen Gutachtens vom 30.04. 2003 zum 31. Mai 2003 geendet habe.

Der Kläger hat am 10. Dezember 2003 beim Arbeitsgericht Halle Klage erhoben.

Der Kläger hat bestritten, dass ein amtsärztliches Gutachten vorliege, mit dem festgestellt werde, dass er berufs- oder erwerbsunfähig bzw. vermindert erwerbsfähig sei, und, dass er einen Rentenantrag verzögert habe. Er hat vorgetragen, bereits in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 26.08.2003 - 4 Ca 3992/02 - habe das Arbeitsgericht Halle festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nach § 59 Abs. 1 BAT-O beendet worden sei, weil ihm weder ein Bescheid über eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit zugegangen noch ein Gutachten eines Amtsarztes bekannt gegeben worden sei, mit dem eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt worden sei. Dem Schreiben des beklagten Landes vom 02.10.2002 lägen weder ein neuer Sachverhalt noch neue Erkenntnisse zugrunde. Er habe seine Arbeitsleistungen voll umfänglich erbracht und sei mit Ausnahme des Zeitraums von Ende 2001 bis 14. Januar 2002 wegen einer inzwischen überwundenen Depression bzw. Trauerreaktion nicht krank gewesen. Er sei ab 15. Januar 2002 bis zum 31. Oktober 2002 durch das beklagte Land als Mathematiker beschäftigt worden. Die Aufforderung zur Rentenantragsstellung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Nach dem 28. Januar 2002 sei er nicht wieder untersucht worden. Im Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 26.08.2003 sei zutreffend ausgeführt, dass derselbe Amtsarzt aufgrund derselben Untersuchung zunächst das Gutachten vom 30.01.2002 und sodann lediglich aufgrund der Nachfrage des Arbeitgebers das nahezu entgegengesetzte Gutachten vom 21.08.2002 erstattet habe. Bei dem Schreiben vom 30.04.2003 handele es sich um kein neues amtsärztliches Gutachten. Es werde den Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten ebenso wenig gerecht wie das Schreiben des Amtsarztes vom 21.08.2002. Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 31.05.2003 nicht beendet wurde,

2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages als wissenschftlichen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 6 u. 7 BAT-O lägen vor. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zu dem beklagten Land habe spätestens zum 31. Mai 2003 aufgrund der Eröffnung des amtsärztlichen Gutachtens gegenüber dem Kläger geendet, welches eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers festgestellt habe. Aus den gutachterlichen Ausführungen des Amtsarztes lasse sich insoweit auch entnehmen, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen zur geminderten Erwerbsfähigkeit des Klägers dessen Berufsunfähigkeit eindeutig festgestellt worden sei. Der Kläger sei krankheitsbedingt nicht imstande, eine Erwerbstätigkeit mit gewisser Regelmäßigkeit im rentenversicherungsrechtlichen Sinne auszuüben. Aus dem Schreiben des Amtsarztes vom 30.04.2003 werde unmissverständlich klar, dass dieser bereits im Oktober 2002 von einer erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ausgegangen sei und diese Feststellung dem beklagten Land als dem Arbeitgeber des Klägers auch habe mitteilen wollen. Deshalb gehe es auch nach wie vor davon aus, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits zum 31. Oktober 2002 geendet habe. Lediglich für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt im Berufungsverfahren - 8 Sa 653/03 - zu der Feststellung gelangen sollte, dass bis zum 31. Oktober 2002 ein hinreichend deutlich die Erwerbsunfähigkeit des Klägers feststellendes amtsärztliches Gutachten dem Kläger noch nicht eröffnet worden sei, berufe es sich darauf, dass ein solches jedenfalls in dem Schreiben des Amtsarztes vom 30.04.2003 zu sehen sei. Der im Schreiben vom 30.04.2003 getätigten Aussage liege keine erneute Begutachtung des Gesundheitszustandes des Klägers zugrunde. Auch hieraus ergebe sich, dass der Amtsarzt mit diesem Schreiben nur noch einmal seine bereits im Oktober 2002 gewonnene Erkenntnis sprachlich präzise und im Hinblick auf § 59 Abs. 1 Satz 6 BAT-O hinreichend exakt festgehalten habe. Das Schreiben des Gesundheitsamtes der Stadt H vom 30.04.2003 stelle somit lediglich eine verbale Präzisierung der bereits vorher gewonnenen Sachkenntnis dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Protokolle des Arbeitsgerichts verwiesen.

Das Arbeitsgericht Halle hat die Klage durch Urteil vom 14.Juli 2004 abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe gemäß § 59 Abs. 1 BAT-O durch Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 30.04.2003 mit Ablauf des 31. Mai 2003 geendet. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 18.07.2000 gehe hervor, dass der Kläger wohl erwerbsgemindert sei. Allerdings habe das beklagte Land keinerlei Kenntnis darüber, worauf sich diese Erwerbsunfähigkeit stütze.

Der Kläger habe den behandelnden Amtsarzt nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Aufgrund des Zeitablaufs sei dann ein neues Gutachten erstellt worden, aus dem jedoch im Ergebnis lediglich hervorgehe, dass eine geminderte Erwerbsfähigkeit vorliege. Der Aussagesatz im Schreiben vom April 2003 gehe dahin, dass beim Kläger wohl eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Dies deute darauf hin, dass der Kläger nunmehr erwerbsunfähig sein solle. Ob hiermit tatsächlich eine Erwerbsminderung im Sinne eines positiven Zuspruchs einer Erwerbsunfähigkeitsrente vorliege, könne nicht beurteilt werden. Das beklagte Land sei jedoch hieran gebunden und könne weitere Einzelheiten nicht erlangen, da der Kläger jegliche Mithilfe verweigere. Da § 59 BAT-O eine amtsärztliche Feststellung ausreichen lasse, müsse dies letztlich auch für die Lösung des Arbeitsverhältnisses genügen. Die Feststellung im Schreiben des Amtsarztes vom April 2003 sei ausreichend. Die Anforderungen an ein Gutachten i. S. v. § 59 BAT-O seien infolge der Nichtmitwirkung des Klägers abgeschwächt worden. Zu Lasten des Klägers gehe, dass er es ablehne, den Amtsarzt von der Schweigepflicht zu entbinden und einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.

Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 124 bis 131 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 16. September 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. September 2004 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 14. Dezember 2004 begründet.

Der Kläger meint, das Urteil des Arbeitsgerichts könne nicht überzeugen. Das Arbeitsgericht habe das Ergebnis des Vorprozesses - 4 Ca 3992/02 - und des späteren Berufungsverfahrens - 8 Sa 653/03 - nicht beachtet. Beide Gerichte hätten sich mit den einzelnen Schreiben und Gutachten bereits auseinander gesetzt. Das Landesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 11.05.2004 klargestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch das Schreiben des Amtsarztes vom 30.04.2003 beendet worden sei. Das beklagte Land übersehe, dass das Schreiben vom 30.04.2003 bereits Gegenstand der Beurteilung im vorbezeichneten Berufungsverfahren gewesen sei, was eine erneute Berücksichtigung und Verwertung im vorliegenden Verfahren unmöglich mache. Abgesehen davon könne die schlichte Mitteilung des Schreibens vom 30.04.2003 durch die Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes an ver.di nicht als Bekanntgabe eines Gutachtens gegenüber dem Kläger im Sinne des § 59 Abs. 1 BAT-O angesehen werden. Dem amtsärztlichen Schreiben vom 30.04.2003 könne keine Bedeutung im Sinne des Begehrens des beklagten Land beigemessen werden. Denn das Schreiben/Ausgangsgutachten vom 30.01.2002 basiere auf zwei Gesprächen mit dem Kläger und komme zu dem Ergebnis, dass aus amtsärztlicher Sicht prinzipiell Dienst- und Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Schreiben/Gutachten vom 21.08.2002, 25.10.2002 und 30.04.2003 seien auf unveränderter Tatsachengrundlage erstellt worden. Ohne erneute Untersuchung oder Gespräche habe mithin im Laufe der Zeit ein Wandel der medizinischen Einschätzung stattgefunden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.07.2004 abzuändern und

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis am 31.05.2003 nicht beendet wurde und weiter fortbesteht,

2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger als wissenschaftlichen Mitarbeiter (Mathematiker) an der M. Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Vollzeit gegen eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b der Anlage 1a BAT-O für den Bereich Bund/Länder weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

1. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.07.2004 zurückzuweisen,

hilfsweise

2. für den Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Es ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass dem Gericht eine nähere Würdigung des Aussagegehalts des amtsärztlichen Gutachtens nur dann möglich sei, wenn der Kläger den Amtsarzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. Schließlich sei es der Kläger, der die mit Schreiben vom 30.04.2003 durch den Amtsarzt getroffene Feststellung angreife und die allerdings nicht weiter auslegungsfähige Erklärung des Amtsarztes, er gehe von einer geminderten Erwerbsfähigkeit des Klägers aus, nicht akzeptiere. In einer derartigen Situation, in der der Amtsarzt zu einem eindeutigen Ergebnis komme und diese Aussage durch den Arbeitnehmer angegriffen werde, sei der Arbeitnehmer verpflichtet, das amtsärztliche Gutachten substantiiert anzugreifen. Hierzu gehöre die Entbindung des Amtsarztes von dessen ärztlicher Schweigepflicht. Solange eine solche Erklärung nicht abgegeben werde, sei das Gericht wie der Arbeitgeber an die fachliche Aussage des Amtsarztes zur Minderung der Erwerbsfähigkeit gebunden. Weder die Prozessparteien, deren Bevollmächtigte noch das Gericht seien Amtsärzte und besäßen daher aus eigenem Kenntnisstand keine hinreichende Beurteilungsfähigkeit, um sich über die eindeutige Aussage des Amtsarztes im Gutachten vom 30.04.2003 hinwegzusetzen. Der Kläger habe seine Chance vertan, das für beide Parteien verbindliche amtsärztliche Gutachten rechtzeitig substantiiert anzugreifen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei in den vorausgegangenen Verfahren - 4 Ca 3992/02 - und - 8 Sa 653/03 - keine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung zu den Voraussetzungen der beim Kläger vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgt. Das amtsärztliche Gutachten vom 30.04.2003 sei dem Kläger im Verfahren - 4 Ca 3992/02 - vor dem Arbeitsgericht Halle mit Schriftsatz vom 05.05.2003 ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe durch den Arbeitgeber sei ausreichend. Die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11.05.2004 - 8 Sa 653/03 - stehe der vorliegend vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellung nicht entgegen. Denn die materielle Rechtskraft dieses Urteils beschränke sich gemäß § 322 Abs. 1 ZPO auf den im dortigen Verfahren gestellten Antrag des Klägers, der nur den 31. Oktober 2002 als Beendigungszeitpunkt zum Inhalt gehabt habe. Den Antrag auf Weiterbeschäftigung habe der Kläger mit keinem Wort begründet. Folglich sei dieser Antrag bereits deswegen als unbegründet abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 13.12.2004 nebst Anlage und den Schriftsatz des Klägers vom 29.03.2005 (Bl. 145 bis 157, 197 bis 199 d. A.), auf die Berufungsbeantwortung vom 24.01.2005 und die Schriftsätze des beklagten Landes vom 06.04.2005 und 08.04.2005 (Bl. 174 bis 186, 204 bis 207, 221 bis 227 d. A.) sowie auf das Protokoll vom 14.04.2005 (Bl. 229 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit. c ArbGG) und zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 2 lit. c, Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO).

II. Die Berufung des Klägers ist teils begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der Bekanntgabe des amtsärztlichen Schreibens vom 30.04.2003 mit Ablauf des 31. Mai 2003 geendet. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen.

1. Die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2004 - 8 Sa 653/03 - steht einer Entscheidung in der Sache über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Mai 2003 aufgrund der Bekanntgabe des amtsärztlichen Schreibens vom 30.04.2003 nicht entgegen.

a) Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens entschieden worden ist.

Der Streitgegenstand wird durch die von den Parteien gestellten Anträge unter Berücksichtigung ihrer Begründung bestimmt. Inwieweit das Gericht über den Streitgegenstand entschieden hat, ist unter Berücksichtigung des Tatbestands, der Entscheidungsgründe und des in Bezug genommenen Parteivortrags durch Auslegung der Urteilsformel zu ermitteln. Bei der Ermittlung des rechtskräftigen Entscheidungsinhalts ist zunächst von der Entscheidungsformel auszugehen und nur wenn diese zu Zweifeln Anlass gibt, sind ferner Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. BAG vom 27.01.1994 - 2 AZR 484/93 -, NJW 1994, 2780 ff. (B.II.2.a der Gründe); BGH vom 15.06.1982 - VI ZR 179/80 -, NJW 1982, 2257 ff. (II. der Gründe)).

b) Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies durch Urteil vom 11. Mai 2004 - 8 Sa 653/03 - die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 26. August 2003 - 4 Ca 3392/02 - eingelegte Berufung des beklagten Landes zurück. Das Arbeitsgericht Halle hatte durch das vorbezeichnete Urteil antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Schreiben des beklagten Landes vom 29.10.2002 nicht beendet worden ist, und das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung des Klägers als wissenschaftlichen Mitarbeiter zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages verurteilt. Das Landesarbeitsgericht legte den Klageantrag extensiv aus. Es führt hierzu in den Entscheidungsgründen seines Urteils aus:

"Dem Wortlaut ist er lediglich auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch das Schreiben des beklagten Landes vom 29.10.2002 nicht beendet worden ist. Etwaige weitere Beendigungstatbestände oder das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz sind vom Wortlaut zunächst nicht erfasst. Er beschränkt sich auf den so genannten punktuellen Streitgegenstand, wie der in § 4 Satz 1 KSchG für die Kündigungsschutzklage und in § 17 Satz 1 TzBfG für die Entfristungsklage vorgesehen ist. Tatsächlich verfolgt die Klage jedoch ein weitergehendes Ziel, wie insbesondere aus dem Weiterbeschäftigungsantrag zu Ziffer 2 hervorgeht. Damit verlangt der Kläger die Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Arbeitsbedingungen für die Zukunft. Dies macht nur Sinn, wenn er entsprechend auch vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ausgeht. In diesem Sinne ist daher auch das Klagebegehren zu Ziffer 1 auszulegen."

Ihrer Auslegung folgend stellte die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe im Urteil vom 11. Mai 2004 fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht, es insbesondere weder durch das Schreiben des beklagten Landes vom 29.10.2002 noch durch das im Verlaufe des Rechtsstreits an das beklagte Land gerichtete Schreiben des Amtsarztes vom 30.04.2003 beendet worden ist. Diese Feststellung sowie die vom Landesarbeitsgericht im Vorprozess vorgenommene extensive Auslegung des Festellungsantrags des Klägers steht einer gerichtlichen Prüfung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund der Bekanntgabe des amtsärztlichen Schreibens vom 30.04.2003 zum 31. Mai 2003 ebenso wenig entgegen wie die im Urteil vom 11. Mai 2004 erfolgte Bewertung dieses amtsärztlichen Schreibens. Über den Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Halle - 4 Ca 3992/02 - und des Berufungsverfahrens hinaus entfaltet das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2004 gemäß § 322 Abs. 1 ZPO keine Rechtskraftwirkung. Den Streitgegenstand des Feststellungsprozesses bestimmte der Kläger. Er hatte hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 26. August 2003 vor dem Arbeitsgericht beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das Schreiben des beklagten Landes vom 29.10.2002 nicht beendet worden ist, und im Berufungsverfahren u. a. vorgetragen, dass seiner Auffassung nach auch das Schreiben vom 30.04.2003 nicht rückwirkend zum 31.10.2002 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen könne. Unter Berücksichtigung des hinsichtlich zu Ziffer 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 26. August 2003 gestellten Antrags haben beide Gerichte zwar das beklagte Land zur unbefristeten Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlichen Mitarbeiter über den 31. Oktober 2002 hinaus verurteilt, der Streitgegenstand der Vorverfahren erstreckt sich deshalb aber nicht auf jede künftige Überprüfung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Andernfalls würde die Rechtskraft des in einem Kündigungsschutzvorprozess ergangenen Urteils, durch das die Verurteilung des Arbeitgebers zur unbefristeten Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Beendigungszeitpunkt hinaus, zu dem das Arbeitsverhältnis durch die als unwirksam festgestellte Kündigung enden sollte, mit erfolgte, der Entscheidung über die Wirksamkeit einer späteren Kündigung stets entgegenstehen.

2. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zu dem beklagten Land hat nicht aufgrund der Bekanntgabe des Schreibens des bei der Stadt H im Fachbereich Gesundheit/Veterinärwesen tätigen Amtsarztes vom 30.04.2003, welches dem Kläger durch das beklagte Land während des beim Arbeitsgericht Halle geführten Verfahrens - 4 Ca 3992/02 - im Mai 2003 über seine Prozessbevollmächtigten übermittelt wurde, mit Ablauf des 31. Mai 2003 geendet.

a) Gemäß § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O endet das Arbeitsverhältnis des Angestellten mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, in dem festgestellt wird, dass der Angestellte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist. Gemäß § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O tritt an die Stelle des Bescheids des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes, wenn der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag verzögert. In diesem Falle endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem dem Angestellten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

Die Norm des § 59 Abs. 1 BAT-O und die des § 59 Abs. 1 BAT sind bis auf eine geringe Abweichung wortgleich. Sie sind inhaltlich gleich. Aus dem Wortlaut dieser Normen ergibt sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich durch den von den Parteien des Arbeitsvertrages unabhängigen Rentenversicherungsträger erfolgen soll. Dem Gutachten des Amtsarztes kommt nur dann maßgebliche Bedeutung zu, wenn der Angestellte die Feststellung des Rentenversicherungsträgers schuldhaft verzögert (BAG vom 01.10.1970 - 2 AZR 538/69 - AP Nr. 2 zu § 59 BAT).

b) Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Kläger einen Rentenantrag schuldhaft verzögert hat. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Bekanntgabe des Schreibens des im Fachbereich Gesundheit/Veterinärwesen der Stadt H tätigen Amtsarztes vom 30.04. 2003 nicht gemäß § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O aufgelöst worden, denn bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um ein Gutachten im Sinne dieser Tarifnorm. Das Schreiben vom 30.04.2003 stellt lediglich eine Interpretation der im amtsärztlichen Schreiben vom 21.08.2002 kundgetanen Aussage dar, welches dem Kläger durch den Amtsarzt am 1. Oktober 2002 bekannt gegeben worden war und nach dem Willen des beklagten Landes das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Oktober 2002 beenden sollte.

aa) Bei der Bewertung des amtsärztlichen Schreiben vom 30.04.2003 muss sein Werdegang berücksichtigt werden.

Zunächst gelangte der Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes beim Gesundheitsamt der Stadt H im Ergebnis der Begutachtung des Klägers am 18.07.2000 zu der Feststellung, dass der Kläger (zum damaligen Zeitpunkt) krankheitsbedingt dienstunfähig ist und in erheblichem Maße Hinweise auf seine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bestehen. In dem vom Amtsarzt Dr. med. W und Dr. med. D, Fachärztin für Psychiatrie, unterzeichneten Schreiben vom 30.01.2002, in dem sich das Ergebnis von zwei mit dem Kläger geführten Gesprächen niederschlägt, heißt es abschließend: "Aus ärztlicher Sicht liegt prinzipiell Dienst- und Arbeitsfähigkeit vor." Ohne erneute Untersuchung oder ein erneutes Gespräch mit dem Kläger erklären dieselben Ärzte sieben Monate später mit Schreiben vom 21.08.2002, dass sie nach nochmaliger Sichtung der Unterlagen und unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 18.07.2000 zu der Erkenntnis kommen, dass beim Kläger eine psychische Erkrankung vorliegt, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger in seinem Beruf als Mathematiker nicht mehr adäquat eingesetzt werden kann, in anderen Bereichen in den letzten Jahren jedoch durchaus einsetzbar war, und, dass anhand der Unterlagen und der letzten persönlichen Untersuchung im Januar 2002 erhebliche Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers bestehen. Über den Inhalt des Schreibens vom 21.08.2002 unterrichteten die Ärzte den Kläger auf Verlangen des beklagten Landes mündlich am 1. Oktober 2002. Mit Schreiben vom 25.10.2002 teilte der Amtsarzt dem beklagten Land lediglich die am 1. Oktober 2002 vorgenommene Bekanntgabe des Inhalts des Schreibens vom 21.08.2002 mit, nicht etwa eine im Oktober 2002 gewonnene Erkenntnis über den Gesundheitszustand des Klägers, wie das beklagte Land behauptet. Am Ende der Kette steht das Schreiben vom 30.04.2003. In ihm werden die bis dahin " an der Erwerbsfähigkeit des Klägers bestehenden erheblichen Zweifel" nunmehr zur "erheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit" des Klägers.

bb) Das Gutachten vom 18.07.2000 und die mit dem Kläger durch den Amtsarzt am 11. und 28. Januar 2002 geführten Gespräche führen in der Zeit von Januar 2002 bis April 2003 auf wiederholte eindringliche Nachfrage des beklagten Landes zu völlig entgegengesetzten ärztlichen Aussagen. Im Zuge des bloßen Wandels der medizinischen Einschätzung wird innerhalb von 15 Monaten aus der Dienst- und Arbeitsfähigkeit des Klägers vom Januar 2002 eine erhebliche Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im April 2003. Es hat den Anschein, dass die ärztliche Bewertung des Gesundheitszustandes des Klägers dem Begehren des beklagten Landes angepasst wurde. Dafür kann allerdings die Weigerung des Klägers, einen Rentenantrag zu stellen und den Amtsarzt von der Schweigepflicht zu entbinden, nicht als rechtfertigende Erklärung herhalten.

Soweit das beklagte Land meint, die am 30. Januar 2002 ärztlicherseits bejahte Arbeits- und Dienstfähigkeit des Klägers berühre nur den Geltungsbereich des § 7 BAT-O und habe nichts mit dessen Erwerbsfähigkeit gemein, weil Dienst- und Arbeitsfähig hier als körperliche Eignung definiert seien, verkennt es den Begriff der Dienstfähigkeit. Denn die Untersuchung auf Dienstfähigkeit zielt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.07.1993 - 6 AZR 512/92 - (AP Nr. 1 zu § 10 MTB II) nicht nur auf die Feststellung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit, sondern auch darauf ab, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, die besonderen Anforderungen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erfüllen. Diese besonderen Anforderungen zu erfüllen, muss der Arbeitnehmer aufgrund seiner körperlichen und geistigen Kräfte in der Lage sein. Demgemäß korrespondiert der Begriff Dienstfähigkeit mit dem Begriff Berufsfähigkeit. Berufsfähig im Sinne des gesetzlichen Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und Fähigkeiten herabgesunken ist. Voraussetzung für die Berufsunfähigkeit ist zunächst, dass die Erwerbsfähigkeit infolge Krankheit oder Behinderung gemindert ist. Dabei ist ebenfalls auf den bisherigen Beruf des Versicherten und nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen. Erwerbsunfähigkeit (§ 44 Abs. 2 SBG VI) liegt wiederum dann vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsfähigkeit ist zu bejahen, wenn der Versicherte täglich 2 bis 3 Stunden arbeiten kann und der Arbeitsmarkt für die in Betracht kommende Tätigkeit offen ist. Erwerbsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit sind hiernach miteinander korrespondierende Begriffe. Für die erkennende Kammer ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der aufgrund eigener Wahrnehmung des Amtsarztes im Januar 2002 arbeits- und dienstfähig (= erwerbs- und berufsfähig) war, 15 Monate später auf unveränderter Tatsachengrundlage in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich gemindert sein soll. Hinzu kommt, dass der Kläger tatsächlich vom 15. Januar 2002 bis 31. Oktober 2002 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war und das beklagte Land nicht vorgetragen hat, aufgrund welcher Tatsachen es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger nicht in der Lage (gewesen) ist, die nach seinem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen.

Aus den dargestellten Gründen erfüllt das amtsärztliche Schreiben vom 30.04. 2003 nicht die an ein Gutachten im Sinne des § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O zu stellenden strengen Anforderungen, mit der Folge, dass seine Bekanntgabe im Mai 2003 das Arbeitsverhältnis des Klägers zu dem beklagten Land nicht zu beenden vermag.

Im Übrigen machte es das beklagte Land vom Ausgang des Berufungsverfahrens - 8 Sa 653/03 - abhängig, ob das amtsärztliche Schreiben vom 30.04.2003 ein Gutachten im Sinne von § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O darstellt. Zunächst ging das beklagte Land selbst davon, dass es sich bei diesem amtsärztlichen Schreiben nicht um ein Gutachten im Sinne des § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O handelt. So erklärte es auf Seite 14 seiner Klageerwiderung vom 15.03.2004 (Bl. 42 d. A.) und auf Seite 9 seines Schriftsatzes vom 07.07.2004 (Bl. 112 d. A.), dass das Schreiben vom 30.04.2003 kein neuerliches Gutachten im Sinne des § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O sei, sondern der Arzt auf eine Frage des Arbeitgebers seine bereits im Oktober 2002 gefundene Erkenntnis nochmals sprachlich präzisiert und verbal im Hinblick auf § 59 Abs. 1 Satz 6 BAT-O klargestellt habe, weswegen auch keine erneute Begutachtung des Gesundheitszustandes des Klägers erforderlich gewesen sei. Nachdem es im vorbezeichneten Berufungsverfahren unterlegen war, stellt das Schreiben vom 30.04.2003 für das beklagte Land im vorliegenden Berufungsverfahren ein amtsärztliches Gutachten dar. Der Vortrag des beklagten Landes ist insoweit unschlüssig.

3. Im Hinblick auf den zu Ziffer 2 der Klage gestellten Antrag verbleibt es bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Klageabweisung). Der Kläger hat zur Begründung des gestellten Antrags auf Verurteilung des beklagten Landes zu seiner Weiterbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Mathematiker) an der M. Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg weder im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren ein Wort vorgetragen. Hierauf hat das beklagte Land auf Seite 11 seiner Berufungsbeantwortungsschrift vom 24.01.2005 (Bl. 184 d. A.) zutreffend hingewiesen.

Insoweit musste die Klage diesbezüglich der Abweisung und die Berufung der Zurückweisung unterliegen.

Andere Beendigungstatbestände als das Schreiben vom 30.04.2003 hat der Kläger nicht in den Rechtsstreit eingeführt. Offensichtlich hat der erst in der Berufungsinstanz dem Antrag zu Ziffer 1 der Klage angefügte Zusatz "und weiter fortbesteht" keine eigene prozessrechtliche Bedeutung.

Nach alldem war das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14. Juli 2004 auf die Berufung des Klägers unter Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung im Übrigen teils abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum beklagten Land nicht aufgrund der Bekanntgabe des amtsärztlichen Schreibens vom 30.04.2003 zum 31. Mai 2003 geendet hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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