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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 784/05
Rechtsgebiete: ArbGG, TV ATZ, ArbeitsplatzsicherungsTV, ZPO, BGB, BAT-O


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
TV ATZ § 3 Abs. 1
TV ATZ § 3 Abs. 1 Satz 1
TV ATZ § 3 Abs. 1 Satz 2
TV ATZ § 3 Abs. 1 Satz 3
TV ATZ § 3 Abs. 1 Unterabs. 2
TV ATZ § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1
TV ATZ § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4
TV ATZ § 3 Abs. 2 lit. a)
TV ATZ § 4
TV ATZ § 5
TV ATZ § 6 Abs. 2
TV ATZ § 6 Abs. 2 Satz 2
TV ATZ § 6 Abs. 2 Satz 4
ArbeitsplatzsicherungsTV § 1 Abs. 1 Satz 3
ArbeitsplatzsicherungsTV § 2 Abs. 2
ArbeitsplatzsicherungsTV § 2 Abs. 3
ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB §§ 293 ff.
BGB § 295
BGB § 296
BGB § 615 Satz 1
BAT-O § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 9 Sa 784/05

verkündet am 14. September 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Arbeitszeit während der Altersteilzeit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt auf die mündlichen Verhandlungen vom 18. Mai 2006 und 14. September 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht H. als Vorsitzende, die ehrenamtliche Richterin W. und den ehrenamtlichen Richter B. als Beisitzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 26. Oktober 2005 - 4 Ca 902/05 - abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien am 22. Dezember 2003 ein Änderungsvertrag zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Februar 2005 mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 11 Unterrichtsstunden zustande gekommen ist.

3. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin ab dem 1. Februar 2005 bis zum 31. Juli 2007 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Unterrichtsstunden zu beschäftigen.

4. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 444,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 190,00 € seit dem 10. Juni 2005, auf 127,00 € seit dem 15. Juli 2005, auf 127,00 € seit dem 26. September 2005 zu zahlen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

6. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Die am 1949 geborene Klägerin ist als vollbeschäftigte Lehrkraft bei dem beklagten Land auf unbestimmte Zeit angestellt. Sie unterrichtet als Lehrerin an der Grundschule in O.sterburg, H. 14, im Landkreis S. . Die Klägerin ist in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert und erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.731,24 € brutto.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 16.01. 1992 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O), den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung und den für das beklagte Land jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträgen.

Die Arbeitszeit der an den allgemein bildenden Schulen des beklagten Landes vollbeschäftigten Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, wird seit dem 1. August 1997 nach dem Tarifvertrag in Ausfüllung des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen S. (ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen L. ) bestimmt. Der - letzte - am 1. März 2003 abgeschlossene ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen L. trat am 1. August 2003 in Kraft.

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen L. setzte das Kultusministerium des beklagten Landes für die an den Grundschulen im Landkreis S. vollbeschäftigten Lehrkräfte die bedarfsbedingte Arbeitszeit für das Schuljahr 2002/2003 auf 21,87 Wochenstunden, für das Schuljahr 2003/2004 auf 21,5 Wochenstunden und für das Schuljahr 2004/2005 auf 21,0 Wochenstunden fest.

Am 22. Dezember 2003 schlossen die Parteien auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078) und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in der geltenden Fassung einen Änderungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 1

Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab 01.02.2005 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt.

Das Arbeitsverhältnis endet am 31.01.2010.

§ 2

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 11 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ).

Die Altersteilzeitarbeit wird im Blockmodell wie folgt geleistet:

Arbeitsphase vom 01.02.2005 bis 31.07.2007 und Freistellungsphase voraussichtlich vom 01.08.2007 bis 31.01.2010."

Mit Schreiben seines Landesverwaltungsamtes vom 14.01.2005 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass für sie die in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende wöchentliche Arbeitszeit entgegen des Vertrages 21 Unterrichtsstunden beträgt. Der von der Klägerin gegen die Neufestlegung der wöchentlichen Arbeitszeit mit Schreiben vom 31.01.2005 eingelegte Widerspruch war erfolglos.

Am 2. Juni 2005 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Stendal Klage mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land zu verurteilen, sie ab 1. Februar 2005 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden zu beschäftigen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 26. Oktober 2005 - 4 Ca 902/05 - (Seite 2 bis 6 des Urteils = Bl. 56 bis 60 d. A.) verwiesen.

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht Stendal die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die von der Klägerin begehrte Arbeitszeit von 22 Unterrichtsstunden ergebe sich weder aus tariflichen noch aus einzelvertraglichen Bestimmungen. Die Arbeitszeit der Klägerin bestimme sich nach der unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarten Arbeitszeit. Zwischen den Parteien sei keine individualrechtliche Vereinbarung über eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über 11 Stunden zustande gekommen. Die entsprechende Mitteilung in der Altersteilzeitvereinbarung habe lediglich deklaratorische Bedeutung. Durch die Mitteilung der Arbeitszeit in der Altersteilzeitvereinbarung wolle der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur das gewähren, wozu er tariflich verpflichtet sei. Die Angabe der Stundenzahl von 11 genüge für sich allein nicht, um einen besonderen Verpflichtungswillen des beklagten Landes anzunehmen. Der Klammerzusatz mache deutlich, dass lediglich die im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ für zutreffend erachtete Arbeitszeit gemeint sei.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 9 des Urteils (Bl. 61 bis 63 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 29. November 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 9. Dezember 2005 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und diese am 18. Januar 2006 begründet.

Die Klägerin meint, ihr Anspruch auf eine wöchentliche Arbeitszeit in der Arbeitsphase ihrer Altersteilzeit von 22 Unterrichtsstunden ergebe sich aus § 6 Abs. 2 ATZ und § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 TV ATZ. Sowohl gesetzlich als auch tariflich sei geregelt, dass höchstens die Arbeitszeit zugrunde zu legen sei, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart gewesen sei. Aus dem Schreiben des Kultusministeriums des beklagten Landes vom 14.08.2003 folge, dass das beklagte Land selbst die Auffassung vertrete, dass bei wechselnden Arbeitszeiten grundsätzlich eine Durchschnittsberechnung, bezogen auf die letzten 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit, durchzuführen sei. Die durchschnittliche Arbeitszeit umfasse in ihrem Fall 21,47, gerundet 22 Unterrichtsstunden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Arbeitsgericht herangezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.10.2002 - 9 AZR 378/02 -. Der Anspruch ergebe sich auch direkt aus dem am 22. Dezember 2003 abgeschlossenen Änderungsvertrag. Die Vereinbarung in § 2 dieses Vertrages habe nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern regele konstitutiv die im Rahmen der Altersteilzeit zu leistende Arbeitszeit. Denn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe für sie die Arbeitszeit im Schuljahr 2003/2004 21,5 Wochenstunden betragen. Insoweit hätte eine wöchentliche Arbeitszeit von 21,5 Stunden bzw. 10,75 Stunden in den Vertrag Eingang finden müssen. Bereits hieraus folge, dass die in § 2 des Änderungsvertrages enthaltene Regelung eine individuelle Regelung darstelle und das Ergebnis übereinstimmender Willenserklärungen der beiden Vertragsparteien sei. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nur das gewähren möchte, wozu er verpflichtet sei, sei in ständiger Rechtsprechung lediglich für die übertarifliche Vergütung angewendet worden. Die Klägerin bestreitet, dass die Angabe der konkreten Stundenzahl in § 2 des Änderungsvertrages vom 22.12.2003 auf einem Versehen der Mitarbeiterin des Schulamtes G. beruhe. Den Vertrag habe die Gruppenleiterin Personal unterzeichnet. Im Übrigen habe sie, nachdem der Lehrerbezirkspersonalrat M. sie auf diese Möglichkeit hingewiesen gehabt habe, mit Schreiben vom 20.11.2004 beim Landesverwaltungsamt die Vereinbarung von Teilzeitarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen L. beantragt. Ihr Antrag sei abgelehnt worden. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche folgten aus den von Februar bis August 2005 aufgelaufenen Ansprüchen auf Verzugslohn.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 26.10.2005 - Akz.: 4 Ca 902/05 - abzuändern,

2. festzustellen, dass zwischen den Parteien mit Wirkung vom 01.02.2005 eine Altersteilzeitvereinbarung mit einer durchschnittlich wöchentlichen Arbeitszeit von 11 Unterrichtsstunden zustande gekommen ist,

3. das beklagte und berufungsbeklagte Land zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.02.2005 bis 31.07.2007 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Unterrichtsstunden zu beschäftigen,

4. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 190,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 127,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 127,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land erhebt seine Vorträge aus den Schriftsätzen vom 12.07. 2005 und 08.09.2005 zum Vortrag für das Berufungsverfahren. Es verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Es ist der Ansicht, die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen stützten nicht die Argumentation der Klägerin, dass bei wechselnden Arbeitszeiten grundsätzlich der Durchschnitt der letzten 24 Monate für die Bestimmung der Arbeitszeit in der Altersteilzeit zugrunde zu legen sei. Es komme auf die Arbeitszeit an, die der Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit wöchentlich gearbeitet habe. Diese sei zu halbieren. Nur in Ausnahmefällen, wofür vorliegend kein Ansatzpunkt bestehe, sei auf den Durchschnitt der letzten 24 Monate abzustellen, nämlich dann, wenn die Arbeitszeit kurz vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit erhöht worden sei. Die Klägerin habe keine Argumente angeführt, die für eine konstitutive Regelung in § 2 der Altersteilzeitvereinbarung vom 22.12.2003 sprächen. Die Angabe der konkreten Stundenanzahl beruhe auf einem Versehen der zuständigen Mitarbeiterin im Schulamt Gardelegen. Das Staatliche Schulamt Gardelegen habe entgegen der Absprache mit dem Kultusministerium alle Verträge mit Beginn der Altersteilzeit ab 1. Februar 2005 in der Weise abgeschlossen, dass in § 2 konkrete Stunden angegeben seien. Ein Bindungswille des beklagten Landes sei damit nicht verbunden gewesen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen L. vom 1. März 2003 bestehe seit dem 1. August 2003 die Möglichkeit, 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit eine individuelle Teilzeit zu vereinbaren. Lehrkräfte an den Grundschulen hätten individuell eine Arbeitszeit von 22 Wochenstunden vereinbaren können. Lehrkräfte, die wie die Klägerin die Altersteilzeitvereibarung bereits im Dezember 2003 abgeschlossen hätten, hätten die Möglichkeit gehabt, zugleich mit dem Antrag auf Altersteilzeitarbeit eine Teilzeit zu beantragen, soweit die bedarfsbedingte Arbeitszeit unter 22 Stunden gelegen habe. Aus dem Schreiben des Kultusministeriums vom 14.08.2003 könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 18.01.2006 und den Schriftsatz der Klägerin vom 31.07.2006 nebst Anlagen, auf die Berufungsbeantwortung vom 08.02.2006 und die Schriftsätze des beklagten Landes vom 29.06.2006 und 07.09.2006 nebst Anlagen sowie auf die Protokolle vom 18.05.2006 und 14.09. 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b, c, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig.

II. Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unecht abgewiesen. Denn in § 2 des Änderungsvertrages vom 22.12.2003 wurde für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 11 Stunden wirksam vereinbart. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Klägerin in der Arbeitsphase ab 1. Februar 2005 wöchentlich 22 Stunden als Lehrkraft zu beschäftigen und zu vergüten. Soweit es das nicht getan hat, ist es in Annahmeverzug geraten.

A. Die Klage ist auch, soweit sie auf Feststellung gerichtet ist, zulässig.

Zwischen den Parteien ist ein gegenwärtig bestehendes Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO im Streit. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung mit welchem Inhalt, insbesondere mit welcher Arbeitszeit, das am 1. Februar 2005 begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart worden ist (vgl. BAG Urteil vom 01.10.2002 - 9 AZR 278/02 - ZTR 2003, 396 bis 398). Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Feststellungsklage auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht (vgl. BAG Urteil vom 19.06.1985 - 5 AZR 57/84 - AP Nr. 11 zu § 4 BAT). Deshalb kann Inhalt und Gegenstand einer Feststellungsklage auch der Umfang der Arbeitszeit in einem (Altersteilzeit)arbeitsverhältnis sein.

B. Die Klage ist begründet.

1. In § 2 Satz 1 des Änderungsvertrages der Parteien vom 22.12.2003 (Altersteilzeitvereinbarung) ist eine eigenständige Vereinbarung begründet, gemäß der die Parteien für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine durchschnittliche wöchentlichen Arbeitszeit von 11 Stunden rechtswirksam vereinbart haben.

a) Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dann, wenn sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT bzw. BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmt, die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahingehend auszulegen ist, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen gezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht annehmen, dass die Angabe der Vergütungsgruppe eine solche Bedeutung hat. Denn der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes will nur das gewähren, was dem Arbeitnehmer zustehen soll (z. B. BAG Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - EzA § 4 TVG Rückgruppierung Nr. 1). Entgegen der Auffassung der Klägerin wird entsprechendes aber auch angenommen, soweit ein Arbeitsvertrag Mitteilungen über die Arbeitszeit enthält. Auch in diesem Fall ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass die Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden tariflichen Arbeitszeit diese damit losgelöst vom Tarifvertrag festschreibt. Die Erwähnung der Wochenarbeitszeit und der Bezüge im Einzelarbeitsvertrag hat regelmäßig nur die Funktion, den Arbeitnehmer über die zur Zeit geltende Rechtslage zu unterrichten. Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise eine individuelle Arbeitszeitvereinbarung, die gegenüber einer späteren Veränderung der betrieblichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung Bestand hat, abgelehnt, wenn in den Arbeitsvertrag lediglich das aufgenommen wurde, was im Zeitpunkt seines Abschlusses im Betrieb galt (BAG Urteil vom 23.06.1992 - 1 AZR 57/92 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitszeit = NZA 1993, 89; BAG Urteil vom 28.06.2001 - 6 AZR 114/00 - NZA 2002, 331 ff.).

b) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 11 Stunden Inhalt des Änderungsvertrages der Parteien vom 22.12.2003 (Altersteilzeitvereinbarung) geworden ist. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, auf welchen abzustellen ist, mit der Klägerin für deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis bewusst eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 11 Stunden vereinbart hat, es sich in diesem Sinne vertraglich binden wollte.

Im Einzelnen:

Der Änderungsvertrag zur Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wurde zwischen den Parteien am 22. Dezember 2003 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war der ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen L. vom 1. März 2003 in Kraft. Im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Tarifvertrages ging den Staatlichen Schulämtern das Anleitungsschreiben des Kultusministeriums des beklagten Landes vom 14.08.2003 zu. Dieses Schreiben lautet auszugsweise:

"Entgegen den Ausführungen des MF L. in seinem Schnellbrief vom 27.10.2000 - (AZ: 14.1-1505/2) vertritt das Landesarbeitsamt S. / T. nunmehr die Auffassung, dass auch bei einer aufgrund eines Tarifvertrages bezirklich abgesenkten Arbeitszeit eine Durchschnittsberechnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ATG anzustellen ist. Es kommt darauf an, in welchem Umfang die Arbeitszeit vor dem Übergang in die Altersteilzeit "gelebt" wurde.

Bei einer ab dem 01.09.2003 und später beginnenden Altersteilzeitvereinbarung ist aufgrund der ab 01.08.2003 tariflich neu festgelegten besonderen regelmäßigen Arbeitszeit daher immer ein Vergleich zwischen der unmittelbar vor der Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit und der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 24 Monate vorzunehmen. Hierbei ist auch die wöchentliche Arbeitszeit zu berücksichtigen, die aufgrund der tariflichen Öffnungsklausel des § 2 Abs. 2 und 3 ArbeitsplatzsicherungsTV 2003 über den Mindestumfang hinaus angeordnet und geleistet wurde (bedarfsbedingte Arbeitszeit) zu beachten.

Dies soll anhand der nachfolgend aufgeführten Beispiele verdeutlicht werden:

"Aus der Umsetzung der (für Lehrkräfte am Gymnasium) aufgeführten Rechenbeispiele ergab sich für die Klägerin folgende Berechnung im Hinblick auf die für sie maßgebliche bisherige wöchentliche Arbeitszeit (vgl. Bl. 44 d. A., Schriftsatz des beklagten Landes vom 08.09.2005):

 01.02.2003 bis 31.07.2003 21,87 h x 6 Monate 131,22 h
01.08.2003 bis 31.07.2004 21,50 h x 12 Monate 258,00 h
01.08.2004 bis 31.01.2005 21,0 h x 6 Monate 126,00 h
515,22 h : 24 Monate = 21,47 h

Im Schreiben des Kultusministeriums des beklagten Landes vom 14.08.2003 heißt es weiter:

"IV. Anwendung der Rundungsregelung nach § 6 Abs. 2 S. 4 ATG

Um zu erreichen, dass von einer Arbeitszeit ausgegangen werden kann, die die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers sowie die persönlichen Interessen der Lehrkraft berücksichtigt, ist es zulässig, dass der errechnete Durchschnittswert auf die nächste volle bzw. halbe Stunde abgerundet oder aufgerundet wird. Dabei finden die Regelungen der kaufmännischen Rundung keine Anwendung.

Unter Abwägung von dienstlichen und privaten Interessen kann z. B. eine ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit in Höhe von 21,81 h nunmehr auf 21 bzw. 21,5 abgerundet oder auf 22 h aufgerundet werden. ..."

Ob der errechnete Durchschnittswert auf- oder abgerundet wird, ist hiernach eine Ermessensfrage. Offensichtlich wurde die für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin entsprechend dem Hinweisschreiben des Kultusministeriums des beklagten Landes vom 14.08.2003 errechnete bisherige wöchentliche Arbeitszeit von 21,47 Stunden auf 22 Stunden aufgerundet, so dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 11 Stunden beträgt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ).

Festzustellen ist, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin im Dezember 2003 entsprechend dem Anleitungsschreiben des Kultusministeriums des beklagten Landes vom 14.08. 2003 ermittelt wurde. Aufgrund dessen muss zwingend angenommen werden, dass die Angabe der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit 11 Stunden in § 2 des Änderungsvertrages vom 22.12.2003 nicht lediglich Informationscharakter bzw. deklaratorische Bedeutung hat, sich das beklagte Land diesbezüglich durchaus vertraglich binden wollte. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis von 11 Stunden ist rechtswirksam vereinbart. Das beklagte Land ist an die eingegangene vertragliche Verpflichtung gebunden. Es ist unzulässig, den Änderungsvertrag vom 22.12.2003 einseitig abzuändern.

c) Im Übrigen gewährt das beklagte Land der Klägerin damit, dass es sie während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durchschnittlich wöchentlich 11 Sunden beschäftigt, nicht unbedingt mehr als ihr tariflich zusteht, denn:

Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ ist Arbeitszeit im Sinne dieser Tarifnorm die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitszeit. Vereinbart ist nach dem allgemeinen Sprachverständnis eine Arbeitszeit, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich festgelegt ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ, der mit § 6 Abs. 2 ATG wortgleich ist, ist der Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin begann ab 1. Februar 2005, also im Schuljahr 2004/2005. Für das Schuljahr 2004/2005 hatte das Kultusministerium des beklagten Landes auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen L. die bedarfsbedingte Arbeitszeit für die an den Grundschulen im Landkreis S. vollbeschäftigten Lehrkräfte auf 21 Wochenstunden festgesetzt. Gemäß § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV ATZ bilden diese 21 Stunden die mit der Klägerin vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit, also ihre bisherige wöchentliche Arbeitszeit. Davon die Hälfte (hier: 10,5 Stunden) beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 4 TV ATZ kann die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit auf die nächste volle Stunde gerundet werden. Folglich ist es tariflich zulässig, 10,5 Stunden auf die nächste volle Stunde, damit auf 11 Stunden zu runden. Die Vereinbarung in § 2 Satz 1 des Änderungsvertrages vom 22.12.2003 steht mithin mit § 3 Abs. 1 TV ATZ im Einklang. Die in § 2 des Vertrages in der Klammer enthaltene Bemerkung ist insoweit völlig zutreffend.

2. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land ab 1. Februar 2005 einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung als Lehrkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Unterrichtsstunden.

Die Klägerin hat ihre Klage mit der fristgerechten Einreichung der Berufungsbegründung um den im Antrag zu 3. bezeichneten Streitgegenstand erweitert. Das beklagte Land hat sich auf diese Klageerweiterung rügelos eingelassen. Die Klageerweiterung ist insoweit zulässig (§§ 263, 529, 533 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG).

Die Parteien haben in § 2 des Änderungsvertrages vom 22.12.2003 vereinbart, dass die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit gemäß § 3 Abs. 2 lit. a) TV ATZ so verteilt wird, dass die Klägerin sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2007 in der sog. Arbeitsphase leistet und das beklagte Land sie ab 1. August 2007 unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 TV ATZ von der Arbeit freistellt. Die Erbringung der während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeit in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfordert die Beschäftigung der Klägerin mit 22 Unterrichtsstunden.

3. Das beklagte Land schuldet der Klägerin für die Monate Februar 2005 bis August 2005 Annahmeverzugslohn in Höhe von insgesamt 444,50 € brutto.

a) Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich für das Arbeitsverhältnis nach den §§ 293 ff. BGB. Danach muss der Schuldner in der Regel die geschuldete Leistung tatsächlich anbieten. Nach § 295 BGB genügt jedoch ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es ausnahmsweise nach § 296 BGB keines Angebots, wenn der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt es dem Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Die nach dem Kalender bestimmbare Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm die Arbeit zuzuweisen. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleitung durch den Arbeitnehmer bedarf (u. a. BAG Urteil vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - AP Nr. 60 zu § 615 BGB).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges (§§ 293, 296 BGB) sind vorliegend erfüllt. Die Parteien haben im Änderungsvertrag vom 22.12.2003 für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2010 vereinbart, dass die Klägerin in einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 11 Stunden Arbeitsleistungen als Lehrkraft erbringt und sie diese Arbeit in der Arbeitsphase vom 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2007 leistet. Seit 1. Februar 2005 schuldete / schuldet Klägerin dem beklagten Land über regelmäßig 22 Stunden wöchentlich Arbeitsleistungen als Lehrkraft. Das beklagte Land wiederum war / ist verpflichtet, der Klägerin die Erbringung der vereinbarten Leistung zu ermöglichen, d. h. der Klägerin einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihr wöchentlich für 22 Unterrichtsstunden entsprechende Arbeit zuzuweisen. Dieser Pflicht ist das beklagte Land von Februar 2005 bis August 2005 nicht nachgekommen. Es wies der Klägerin wöchentlich lediglich für 21 Unterrichtsstunden Arbeit zu. Als Folge der unzureichenden Zuweisung von Arbeit geriet das beklagte Land in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2005 stundenweise mit der Annahme der Dienste der Klägerin in Verzug.

Die Höhe des Annahmeverzugslohnes von insgesamt 444,50 € brutto ist durch das beklagte Land nicht bestritten worden. Die Klägerin hat ihre Forderungen innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT-O gegenüber dem beklagten Land - im Gerichtswege - schriftlich geltend gemacht.

Die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von Verzugszinsen erfolgte gemäß § 288 Abs. 1 BGB.

Nach alldem war das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Klägerin abzuändern und der Klage stattzugeben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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