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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 104/05
Rechtsgebiete: VV RVG
Vorschriften:
VV RVG Nr. 3100 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 104/05
Im Beschwerdeverfahren
pp.
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 02.03.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 7.4.2005 aufgehoben.
Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, über den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 28.2.2005 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu entscheiden.
Gründe:
I.
Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 9.2.2005 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und zugleich entschieden, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Der Beklagte hat daraufhin am 28.2.2002 beantragt, ihm die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten (1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nummer 3506 VV zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie zzgl. 16% Umsatzsteuer, gesamt 477,92 EUR) festzusetzen.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 7.5.2005 den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
Grundsätzlich könne es sein, dass die "Prozessgebühr" mit Auftragserteilung des Beklagten nach Einlegung Beschwerde entstanden sei. Daraus ergebe sich jedoch nicht die Erstattungsfähigkeit durch den unterlegenen Gegner. Das Bundesarbeitsgericht habe auf Anfrage mitgeteilt, dass zu der dortigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Schriftsätze des Beklagten bzw. des Beklagtenvertreters nicht eingegangen seien. Damit habe der Beklagte eine von dem Kläger zu erstattende Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nicht vorgenommen.
Gegen diesen ihm am 8.4.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21.4.2005 eingegangene sofortige Beschwerde, die der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wie folgt begründet:
Er habe von dem Antragsgegner nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde den Auftrag erhalten, ihn in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht zu vertreten. Er habe die Beschwerde geprüft, die notwendigen Maßnahmen mit dem Mandanten besprochen und auch bereits einen Schriftsatz vorbereitet, bevor die Ablehnung der Beschwerde eingegangen sei. Dass er sich nicht beim Bundesarbeitsgericht gemeldet habe, sei unerheblich.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 21.4.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und auch in der Sache gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht abgelehnt, die dem Beklagten entstandenen Anwaltskosten in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Kläger festzusetzen.
1. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat auf Grund des erteilten Auftrages gegen den Beklagten Anspruch auf eine Verfahrensgebühr (nicht Prozessgebühr!) in Höhe bis 1,6 fachen gemäß VV 3100 und 3504 zum RVG. Gemäß der (amtlichen) Vorbemerkung 3, II zu § 3100 entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Gebühr entsteht, sobald der Prozessbevollmächtigte nach Auftragserteilung irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vorgenommen hat. Das gilt unabhängig vom Umfang dieser Tätigkeit und unabhängig davon, ob schon Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit eingetreten ist (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, 3100 VV zum RVG Rz. 13).
2. Diese dem Beklagten entstandenen Kosten sind ihm entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts zu erstatten. Die Kosten waren zur Rechtsverteidigung erforderlich. Grundsätzlich darf der Beschwerdegegner wie bei sonstigen Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen sofort nach förmlicher Zustellung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Anwalt mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beauftragen. Wenn aber mit dem Auftrag und anschließender Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eine Verfahrensgebühr entsteht, kann deren Erstattung dem Beklagten auch nicht verweigert werden. Das Arbeitsgericht lässt auch nicht erkennen, woraus sich das ergeben soll.
Aus den dargelegten Gründen hat das Arbeitsgericht erneut über den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu entscheiden. Es hat dabei die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zu beachten.
Ende der Entscheidung
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