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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 28.12.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 109/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss

Aktenzeichen: 1 Ta 109/06

Im Beschwerdeverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 28.12.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt G... wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.04.2006 geändert.

Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Wert wird auf 14.420,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin (Arbeitgeberin) hat, vertreten durch den Beschwerdeführer, am 22.03.2006 Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den in seinem Besitz befindlichen Generalschlüssel für die Schließanlage für das Pflege- und Betreuungsheim ... Z... an die Klägerin zu Händen des Geschäftsführers herauszugeben.

2. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 14.420,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden, insbesondere etwaige anfallende Mehrwertsteuer, zu erstatten, die auf den Austausch der kompletten Schließanlage in dem im Klagantrag zu Ziffer 1. näher bezeichneten Objektes beruht.

Nachdem am 03.04.2006 der Kläger den Schlüssel bei der Klägerin abgegeben hat, hat der Beschwerdeführer die Erledigung des Rechtsstreits erklärt.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 20.04.2006 den für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Wert auf 500,00 EUR festgesetzt und dies wie folgt begründet:

Eine Entscheidung über den Antrag zu 3. sei erst dann zu treffen gewesen, wenn über die vorausgegangenen Anträge entschieden worden wäre, wenn die weitere Voraussetzung (Fristablauf) eingetreten wäre. Maßgeblich bleibe bei wirtschaftlicher Betrachtung das Nutzungsinteresse. Da anders, als zum Beispiel beim Dienstwagen ein Marktwert nicht existiere, sei das Interesse pauschal mit insgesamt 500,00 EUR angemessen berücksichtigt.

Gegen diesen ihm am 27.04.2006 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 04.05.2006 Beschwerde eingelegt und insoweit auf seine Stellungnahme im Anhörungsverfahren (Bl. 16/17 d. A.) Bezug genommen. Er meint, dass bei einer Herausgabe, zum Beispiel bei Kfz-Schlüsseln, stets die Kosten der Ersatzbeschaffung oder Erneuerung der Schließanlage anzusetzen seien. Das bedeute aus Gründen des Schutzes der Bewohner des Alten- und Pflegeheimes, dass die gesamte Schließanlage auszutauschen gewesen sei und mithin als Gegenstandswert zugrunde gelegt werden müsse, der sich auf mindestens 14.420,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer belaufe.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 04.05.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies wie folgt begründet:

Bei Verbindung von Herausgabeantrag mit Verurteilung von Schadensersatz nach fruchtlosem Ablauf einer Frist sei nur nach dem Hauptanspruch zu bewerten. Dieser sei - wie geschehen - mit 500,00 EUR mit beinahe mehr als angemessen bewertet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem Substanz- oder Wiederbeschaffungswert des Schlüssels, sondern nach dem Wert der gesamten Schließanlage zu bemessen.

Das Beschwerdegericht folgt dem Arbeitsgericht zunächst darin, dass sich der Gegenstandswert bei einer Koppelung der Herausgabeklage mit einem Schadensersatzanspruch für den Fall der Nichterfüllung nach dem Wert des Herausgabeanspruchs richtet (Zöller/Herget, § 3 ZPO Rz. 16 Schadensersatz). Das Arbeitsgericht hat aber den Wert des Herausgabeanspruchs verkannt. Die Festsetzung wäre dann nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Parteien nur um den Besitz des Schlüssels, mithin um den Substanz- oder Wiederbeschaffungswert des Schlüssels gestritten hätten. So liegt hier der Fall jedoch nicht. Im Hinblick auf den Schutz der Bewohner des Altenheimes musste die Beklagte für den Fall der Nichtherausgabe die gesamte Schließanlage auswechseln. Entsprechend war auch der Streitwert danach zu bemessen (vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1992 - 11 W 123/92 -; Zöller/Herget, § 3 ZPO Rz. 16 Herausgabeklagen). Der Wert des Schlüssels entspricht damit den Kosten bei einer Erneuerung der Schließanlage. Diese sind in Höhe des festgesetzten Gegenstandswertes von dem Beschwerdeführer ausreichend glaubhaft gemacht.

Eine Kostenentscheidung war entbehrlich, weil Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG).

Ende der Entscheidung

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