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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 114/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 Satz 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 114/08
22.07.2008
In dem Beschwerdeverfahren
betr. Prozesskostenhilfe
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 22.07.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die "(sofortige) PKH-Beschwerde" des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 06.05.2008 auf der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Kiel eine Zahlungsklage erhoben. Am 19.05.2008 hat sich Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigter zur Akte gemeldet und am gleichen Tage eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Im Gütetermin am 22.05.2008 ist ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil ergangen.
Der Kläger stützt seine "(sofortige) PKH-Beschwerde" darauf, dass das Arbeitsgericht am 22.05.2008 nicht über seinen Prozesskostenhilfeantrag entschieden habe. Das komme im Ergebnis seiner Nichtbewilligung gleich. Zur Glaubhaftmachung der elterlichen Unterstützungsleistung, die er in Form von Wohnraumgewährungen und Nahrungsgewährung in Ermangelung von Gehaltseingängen von den Eltern gegenwärtig erhalte, habe er, der Kläger, seine Mutter zur Verhandlung sistiert. Sein Prozessbevollmächtigter habe darum gebeten, die im Verhandlungsraum anwesende Mutter zu Protokoll des Gerichts zum Zwecke der Glaubhaftmachung der Gewährung von Wohnraum und Nahrung zu hören. Dies sei bereits ein zweites Mal wiederholt worden. Das Gericht habe darauf hin durch den Vorsitzenden Richter v. A. mitgeteilt, der Kläger solle eine Gehaltsbescheinigung vorlegen. Sein Prozessbevollmächtigter habe daraufhin die letztvorhandene Gehaltsbescheinigung vorgelegt.
Das Gericht habe mitgeteilt es könne heute nicht über die Prozesskostenhilfe entschieden werden, es solle nun erst abgewartet werden, ob gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt werde. Diese Vorgehensweise komme im Ergebnis einer Prozesskostenhilfeablehnung gleich.
Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 12.06.2008 der Beschwerde nicht abgeholfen. Dies ist damit begründet, dass es an einer Beschwer des Antragstellers fehle. Die Auffassung, dass eine Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag, der nicht innerhalb von vier Kalendertagen erfolgt sei, einer Nichtbewilligung gleichkomme, sei abwegig. Im Übrigen ist deswegen nicht bereits im Gütetermin über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden worden, um zu prüfen, ob der Beklagte einen begründeten Einspruch einlegt. Dies wäre nämlich im Rahmen der Prüfung, ob die Beiordnung erforderlich ist, zu berücksichtigten.
II.
Die "(sofortige) PKH-Beschwerde" ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Für eine derartige "(sofortige) PKH-Beschwerde" gibt es keine Rechtsgrundlage.
Gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen "Entscheidungen" des Arbeitsgerichts statt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die "Nichtentscheidung" gerade keine "Entscheidung". Das Rechtsmittel der Beschwerde dient der Überprüfung einer Entscheidung, nicht aber deren Herbeiführung (Zöller/Gummer § 567 ZPO Rz. 21).
Selbst wenn man ein sog. Untätigkeitsbeschwerde zuließe (hierzu Zöller/Gummer, a.a.O.), lägen deren Voraussetzungen nicht vor. Voraussetzung wäre in jedem Fall eine unzumutbare Verzögerung, die hier offenkundig nicht vorliegt. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass bereits im Gütetermin am 22.05.2008 über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird. Nach Eingang des Prozesskostenhilfeantrages waren gerade drei Tage vergangen. Diese kurze Frist als "Untätigkeit" des Gerichts anzusehen, bedarf schon großer "juristischer Phantasie". Eine Rechtsgrundlage dafür ist jedenfalls nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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